{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-27_4_StR_49_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-27","aktenzeichen":"4 StR 49/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Amtliche Sammlungs ja\n\nSstvo 88 9, 1\n\nDer ‚Kraftfahrer ist regelmäßig nicht verpflichtet, seine\nFahrweise darauf einzustellen, daß hinter einem in Gegenrichtung haltenden oder gerade anfahrenden Omnibus hervor\nFußgänger unachtsam die Fahrbahn u überqueren\nsuchen, £r braucht sich grundsätzlich nur darauf einzurichten, daß Fußgänger hinter einem solchen Omnibus lediglich\neinige Schritte unachtsam in die Fahrbahn\ntreten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen.\n\n. AG München","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlungs ja\n\nSstvo 88 9, 1\n\nDer ‚Kraftfahrer ist regelmäßig nicht verpflichtet, seine\nFahrweise darauf einzustellen, daß hinter einem in Gegenrichtung haltenden oder gerade anfahrenden Omnibus hervor\nFußgänger unachtsam die Fahrbahn u überqueren\nsuchen, £r braucht sich grundsätzlich nur darauf einzurichten, daß Fußgänger hinter einem solchen Omnibus lediglich\neinige Schritte unachtsam in die Fahrbahn\ntreten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen.\n\n. AG München\nBGH, Beschl.v. 27. Mai 1959 — 4 StR 49/59 BayOblc 'München\n\n4_StR 49/59\nBeschluß\nIn der ätrafsache\ngegen\nden Kaufmann Horst K N X aus N F-EEE. zeboren an WM. in zZ (S );\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom\n\n9, Januar 1959 (RReg. 1 % 707/1958) nach Anhörung des Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 27. Mai 1959 durch den\nSenatspräsidenten Dr. Rotberg, die Bundesrichter Dr. Sauer,\nDr, Seibert, Prof, Dr.Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner\nbeschlossen:\n\nDer Kraftfahrer ist regelmäßig nicht verpflichtet, seine\nFahrweise darauf einzustellen, daß hinter einem in Gegenrichtung haltenden oder gerade anfahrenden Omnibus hervor Fußgänger unachtsam die Fahrbahn zu überaueren suchen, Er braucht sich grundsätzlich nur darauf einzurichien, daß Fußgänger hinter einem solchen Omnibus\nlediglich einige Schritte unachtsam in die Fahrbahn\ntreten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu\nverschaffen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr am 16. Dezember 1957 gegen 17.20 Uhr\nmit einem 1,70 m breiten Kombiwagen in nördlicher kichtung\ndurch die 7,50 nm breite LCD Straße in nEEEEB. Es\nwar bereite dunkel; die trockene Straße war jedoch mit Neonlampen ausgeleuchtet, Vor dem Anwesen Nr. (8 hielt hart an\n\nder für den Angeklagten linken Fahrbahnrand in entgegenessetzter Fahrtrichtung ein etwa 2,50 m breiter Linienomnibus\nmit Anhänger an einer planmäßigen Haltestelle. Der Angeklagie\nverminderte seine Geschwindigkeit unwiderlegt von 50 auf\n\n35 km/st, um so an dem Autobus in etwa 2,30 m Abstand vorbei.\nzufahren. Als er in dessen Nähe oder bereits in dessen Höhe\ngelangt war, lief die damals 8 Jahre alte Schülerin Rita\nHB hinter der Kückwand des Autobusanhängers hervor, un\ndie Fahrbahn in östlicher kichtung zu überqueren, Der Ange--\nklagte bremste sofort. Dennoch erfaßte er das Kind mit der\nVorderseite seines Wagens. Etwa 1 m bis 1,50.m danach kam\nsein Fahrzeug zum Stehen. Es hinterließ auf beiden Seiten\neine 6,30 m lange Bremsspur, die parallel zum Fahrbahnranä\nverlief, die rechte etwa 1 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt, Des Kind wurde beim Zusammenstoß nach vorn geschleudert und erheblich verletzt.\n\nDas Amtsgericht in München hat den Angeklagten wegen\nfahrlässiger Körperverletzung zu 50 IM Geldstrafe verurteili. -\nDas Landgericht in München hat die Berufung des Angeklagten\nverworfen. In seinen Gründen legt es dar, der Angeklagte sei\nangesichts des Seitenabstandes vom Autobus an diesem zu\nschnell vorbeigefahren; er hätte sich sagen müssen, daß Fußgänger hinter Massenverkehrsmitteln in die Fahrbahn licfen\nund den fließenden Verkehr gefährdeten; dementsprechend hätte\ner so langsam fahren müssen, daß er sein Fahrzeug vor dem\nKind hätte zum Stehen bringen können.\n\nGegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte\nRevision eingelegt. #r hat die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichen Recht beanstandet,\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hält die Sachrüge\nfür begründet, weil den Angeklagten lediglich die Verpflichtung getroffen habe, sich auf hinter dem Autobus hervortreventef\n\nFußgänger einzustellen, die erfahrungsgemäß zur Gewinnung\nseines freien Jberblicks über die zu überquerende Fehrbahn auf\ndiese etwas mehr herausträten, als zu diesem Zweck erforderlich sei, so daß der Angeklagte nicht mit geringerer Geschwindigkeit habe fahren müssen. An dem Erlaß eines freisprechenden Urteils sieht das Bayerische Oberste Landesgericht sich jedoch durch die Entscheidung des 1. Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs vom 22. März 1955 (1 StR 704/54 =\nDAR 1955, 223 =VerkMitt 1955, 33) und das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. Juli 1955 (2 Ss 275/55 = VBS\n9, 357) gehindert.\n\nIm erwähnten Urteil des ‚undesgerichtshofs ist ausgeführt, daß der Kraftfahrer der allgemein zu beobachtenden\nUnbesonnenheit von Personen, insbesondere Kindern, die aus\neinem öffentlichen Verkehrsmittel aussteigen, äurch seine\nFahrweise, vor allem durch entsprechende Herabsetzung seiner\nGeschwindigkeit auf Anhaltemöglichkeit, Nechnung zu Tragen\nhabe, Mit dieser Begründung billigte der Bundesgerichtishof\näie Verurteilung eines Kraftradfahrers, der an einem an der\ngegenüberliegenden Pahrbahnseive haltenden Linienomnibus mit\n40 vis 50 km/st Geschwindigkeit vorbeigefahren und mit einem\nKind zusammengestoßen war, das hinter diesem Omnibus die\nFahrbahn unvorsichtig überqueren wollie.\n\nIm genannten Urteil des Oberlsndesgerichts in Hamm heißt\nes, ein Kraftfahrer, der an einem an der Haltestelle haltenden Omnibus vorbeifahre, müsse seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er einen Zusammenstoß mit einem seiner Sicht\nzunächst entzogenen, die Straße unbedacht überquerenden Fahrgast mit Sicherheit vermeiden könne.\n\nBeide £Sntscheidungen beruhen, wie das’ Bayerische Oberste\nLandesgericht zutreffend bemerkt, auf der Erwägung, daß das\n\ngekennzeichnete Verhalten des Kraftfahrers nicht nur bei be.\nsonderer Gestaltung des Einzelfalles zu fordern sei, sondern ganz allgemein, insbesondere unabhängig von der Breite\nder Fahrbahn und dem Seitenabstand vom haltenden Sffentlichen Verkehrsmittel, wenngleich das Oberlandesgericht Hamm\ndarauf hinweist, daß die Geschwindigkeit umso geringer sein\nmüsse, je kleiner der Abstand sei.\n\nDie Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben (§ 121\nAbs. 2 GVve).\n\nDer Senat tritt im Hinblick auf die steigende Bedeutung,\ndie dem Vertrauensgrundsatz im neuzeitlichen Straßenverkehr\nallgemein zukommt, der Ansicht des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts bei, die im wesentlichen auch der des Oberlandesgerichts in Düsseldorf entspricht (vgl. DAR 1958, 243\nNr. 131). Der Anrufung des Großen Senats für Strafsachen bedarf es nicht, obwohl der Senat von der erwähnten Entschei--\naAung des 1. Strafsenats abweicht; denn der jetzt beschliessende Senat ist für die Entscheidung von Verkehrsstrafsachen\nsachlich allein zuständig.\n\nZutreffend hat bereits der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, daß\nsich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO keine Pflicht zur Ermäßi.--\ngung der Geschwindigkeit bei Vorbeifahrt an einem an der\ngegenüberliegenden Fahrbahnseite haltenden Linienomnibus\nherleiten lasse. Denn ein am Straßenrand haltender Omnibus,\nder einem entgegenkommenden Kraftfahrer den Einblick in den\nhinter ihm liegenden Teil der Straße versperre, schaffe im\nallgemeinen keine unübersichtliche Stelle im Sinne von § 9\nAbs. 1 Satz 2 StVO, wenn der Kraftfahrer seine Fahrbahn\nfrei übersehen kann. Gleiches gilt von einem Omnibus, der\neben anfährt.\n\nAuch § 9 Abs. 3 StVO, der sich mit der Vorbeifahrt an\nStraßenbahnhaltestellen befaßt, ist nicht anwendbar, Die\nin ihm getroffene Regelung gilt nur für den Fali, daß\n“ Straßenbahnhaltestellen inmitten der Fahrbahn liegen. Omnibusse besteigen und verlassen deren bemutzer hingegen im\nallgemeinen am Gehweg, Für sie kommt danach, die in der Regelung des § 9 Abs. 3 StVO vorausgesetztie Beuutzung der\nFahrbahn zu diesem Zwecke . üblicherweise nicht in Betracht.\nImmerhin deutet die in § 9 abs. 3 StVO nur für die Vorbeifahrt an Straßenbahnhaltestellen getroffene Bestimmung;\nworauf der Vorlegungsbeschluß mit Hecht aufmerksam macht,\ndarauf hin, daß der Gesetzgeber der Straßenverkehrsordnung\nkeinen Anlaß gefunden hat, die Geschwindigkeit bei der Vor--\nbeifahrt an haltenden oder gerade anfahrenden Omnibussen\nallgemein zu beschränken.\n\nSo könnte sich eine Verpflichtung zur Herabsetzung der\nGeschwindigkeit nur aus § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung\nmit der Grundregel des § 1 StVO ergeben. Der Wunsch, schnell\nzu fahren, muß in den srfordernissen der Sicherheit des Ver--\nkehrs seine irenze finden. Damit wird vom Kraftfahrer, wie\ndas Bayerische Oberste Landesgericht zutreffenä erkennt,\ndie das verkehrswidrige Verhalten anderer hervorrufi, so\neinzustellen habe, daß er sie bannen könne. Ein solches\nGebot würde einen sinnvollen Kraftverkehr unmöglich machen.\nNach dem Vertrauensgrundsatz, der den gesamten Straßenverkehr\nbeherrscht, kann ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen\nsprechen, damit rechnen, daß ein anderer Verkehrsteilnehner\nden Verkehr nicht äurch pflichtwidriges Verhalten gefährdet\n(vgl. Martin DAR 1953, 164 mit Nachweisen). Das besagt\nallerdings nicht mehr, als daß ein Verkehrsteilnehmer auf\n\ndas Unterbleiben solcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen dart,\nmit denen zu rechnen bei verständiger Würdigung aller Umstän.\nde kein Anlaß besteht. Auf Verkehrswidrigkeiten anderer, die\ner rechtzeitig wahrnimmt oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit wahrnehmen müßte, hat der Kraftfahrer sich dagegen\neinzustellen, ebenso auf für ihn noch nicht erkennbare\nVerkehrswidrigkeiten anderer, mit denen zu rechnen er bei\nverständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige\nVeranlassung hat (R6St 70, 71, 74; BGH VRS 11, 1, 2; vgl.fern\nFloegel/Hartung Straßenverkehrsrecht 12. *ufl. Anm. 20 zu\n\n§ 1 StVO mit Nachweisen). Zu solchen Ausnahmen von dem wiedergegebenen Vertrauensgrundsatz gehören Verkehrswidrigkeiten,\ndie so häufig begangen werden, daß ein gewissenhafter Fahrer\nverständigerweise mit ihnen rechnen muß, nicht dagegen solche,\ndie infolge zunehmender Verkehrserziehung erfahrungsgemäß\nnur noch eine Ausnahme darstellen (vgl. BGHST 12, 81).\n\n’\n\nDas alles gilt, wie das Bayerische Oberste Landesgericht\nzutreffend bemerkt, auch für die Vorsicht, die Kraftfahrer\ngegenüber Fußgängern anzuwenden haben. Im allgemeinen und ohne|\nbesonderen Anlaß braucht ein Kraftfahrer, wenn es sich nicht\num erkennbar verkehrsungewandte Personen, insbesondere kleinere Kinder handelt, mit sinnlosem oder unerwartet verkehrswidrigem Benehmen nicht zu rechnen, auch nicht damit, ein\nSrwachsener werde, ohne sich umzusehen oder seine Absicht\nsonst kundzutun, plötzlich die Fahrbahn betreten, dies selbst\ndann nicht, wenn sich der Erwachsene vorher unmittelbar am\nande der Fahrbahn bewegt hat (vgl. BGHSt 3, 49, 51). Dementsprechend wäre es als Überspannung der vom Kraftfahrer zu be-\n‚achtenden Sorgfaltspflicht anzusehen, wenn men grundsätzlich\nvon ihm verlangte, sich darauf einzustellen, daß aus einen\nneben seiner Fahrbahn’liegenden, für ihn nicht einsehbaren\nRaum Fußgänger unachtsam auf die Straße treten (vgi. BCH\n\nVerkMitt 1955, 39; BGH 4 StR 47/55 vom 31. März 1955 - unveröffentlichi. -- erwähnt von Martin DAR 1956, 57, 62; BGH VRS 10,\n12, 13; BGH VRS 15, 445, 447). Ein derartiges Verhalten Er--\nwachsener kann infolge wewöhnung an die Bedürfnisse des Verkehrs und infolge Verkehrserziehung im allgemeinen auch\nnicht mehr als häufig bezeichnet werden. Freilich können\n\naus solchem nicht einsehbaren Raum immer auch Kinder oder\nverkehrsungewandte Erwachsene kommen. Deswegen vom Kraftfahrer zu fordern, er müsse immer mit solchen Fußgängern\nrechnen, geht indessen, wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht meint, zu weit. Nur dann, wenn besondere, Umstände\ndiese Möglichkeit nahelegen, ist der Kraftfahrer verpflich--\ntet. sich darauf einzustellen.\n\nAn Hand dieser allgemeinen Grundsätze bedarf es der Prüfung, ob die festgestellte Verkehrslage den Fahrer regelmäßig\nzu vorsichtiger Annäherung an den haltenden Omnibus nötigt,\ndaß er auch vor einem unversehens hinter ihm die Straße\nüberquerenden Fußgänger rechtzeitig halten kann. Das ist in\nÜbereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht zu verneinen.\n\nIm Gegensatz zu anderen größeren Kraftfahrzeugen, etwa\nLastkraftwagen, die am Straßenrande halten oder eben anfah--\nren, besteht bei einem dem Personenverkehr dienenden Linienomnibus, wenn er hält, nicht allein die auch bei anderen\ngrößeren Fahrzeugen vorhandene allgemeine Möglichkeit, daß\nhinter ihm Fußgänger auf die Fahrbahn treten; vielmehr liegt\nhierin zugleich ein bestimmter Anhaltspunkt dafür, daß solche\nFußgänger mit gewisser Wahrscheinlichkeit vorhanden sind»\nDamit ist freilich noch nicht gesagt, es sei zu befürchten,\ndaß diese Fußgänger sich verkehrswidrig verhalten würden.\nIndessen führt das Bayerische Oberste Landesgericht mit\nhecht aus, daß Fußgänger, die hinter einem haltenden oder\n- wie hinzuzusetzsen ist — eben anfahrenden Omnibus die Siraße\n\nüberqueren wollen, sich insoweit in einer etwas schwierigen\nLage befinden, als sie,um ausreichende Sicht auf die Fahrbahn zu bekommen, über die rückwärtige Verlängerung der\nlinken Seitenwand des Omnibusses ein wenig hinaustreten\nmüssen und damit bereits in einen Raum geraten, in dem sie\nvon Fahrzeugen erfaßt werden können, die in verkehrswidrig\ngeringem Seitenabstand am haltenden oder gerade anrollenden\nOmnibus vorbeifahren. Der Senat tritt - ohne kEinschränkung .-\nder Auffassung des vorlegenden werichts bei, es entspreche\näer Lebenserfahrung, daß dieses Hinaustreten oft nicht mit\nder gebotenen Vorsicht geschieht, insbesondere daß Fußgänger\nhierbei nicht selten einige Schritte weiter nach vorne treten,\nals es zur Erreichung eines freien Überblickes auf die Fahrbann erforderlich ist. welegentlich wird dies mit darauf\nzurückzuführen sein, daß Personen, die den Omnibus verlassen\nhaben, eilig oder sich gegenseitig im Wege sind oder einander\nablenken, so daß dadurch auch verkehrsgewandte Fußgänger von\nder gebotenen erhöhten Vorsicht abgehalten werden. Jedenfalls\nbesteht für den Kraftfahrer, der an einen an der gegenüberliegenden Fahrbahnseite an einer Haltestelle haltenden oder von\ndort aus eben anfahrenden Linienomnibus vorbeifährt, triftige\nVerenlassung, auf solch fehlerhaftes Verhalten gefaßt zu sein,\nund zwar gleichgültig, ob seit seinem Herannahen Fußgänger\ndie Fahrbahn bereits überschritten haben oder noch nichts\ndenn solange der Omnibus sich von der Stelle, an der er gehalten hat, nur wenig entfernt hat, muß damit gerechnet werden,\ndaß Fußgänger sich vor Überschreiten der Fahrbahn noch in der\nerwähnten verkehrswidrigen Weise über den Verkehr auf der\nFahrbahn unterrichten, insbesondere solche Fahrgäste des\nOmnibusses, die nicht scgleich bemerkt haben, daß sie am\n\nZiel angelangt und deshalb als letzte ausgestiegen sind.\n\nAls unachtsame Fußgänger, die unvorsihtig zu weit\n\nhinter einem Omnibus hervortraten, kommen auch solche in Be-\n\nacht, die nicht aus ihm ausgestiegen sind, sondern sein\nHalten nur benutzt haben, um hinter ihm die Straße zu übergueren. Auf alle diese Fußgänger muß der Krafifahrer seine\nFahrweise einstellen. Er darf mithin, wie das Bayerische\nOberste Landesgericht zutreffend folgert, an dem gefährli.-\nchen Ende des öffentlichten Verkehrsmittel nicht so nahe\nvorbeifahren, daß er solche Fußgänger erfassen könnte. Ist\n\nes ihm nicht möglich, genügenden seitlichen Abstand vom Omnibus zu halten, so muß er auf Anhalteg geschwindigkeit heruntergehen, um sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen\nzu können. Er nn .\n\nWei berschende Anforderungen. sind an den Kraft ch er in\n. der erörterten Verkehrslage nicht zu stellen. Insbesondere\nbraucht er nicht damit zu rechnen, daß. ein hi ver einem Omnibus hervoriretender Tußgänger ohne Berü oks kchtisung des Verkehrs die & BEenze_ Fahrbahn zu überschreiten versuchen werde,\n\nrn en nn m te\n\nsei es langsam oder schnell, gehend oder gar laufend, Ein\n\nderartiges Verhalten kann, wie das Bayerische Oberste Lan-Meskersim mit Kecht betont, mit der Sichtbehinderung, die\nder Omnibus hervorruft, nicht mehr erklärt werden, Ein Irwachsener, der sich so aufführte, würde sich einer groben\n Verkehrswidrigkeit schuldig machen. Solches Verhalten kann\nbei der Entwicklung ‚ die der Straßenverkehr genommen hat,\nsowie bei der fortgeschrittenen Verkehrserfahrung und auch\nVerkehrserz si.ebung nicht mehr als typische Verkehrs widrigkeit\nangesehen werden. 45 kommb verhältnismäßig selten vor (v8l.\nBGH VRS 15, 445, 448; OLE. Düsseldorf DAR 1958, 243 Nr. 131).\nDas Verhalten ve rkehrsungewandter Personen braucht der\n\nKraftfahrer, wie bereits erörtert, nur zu beachten, wenn\n\ner sie als solche erkannt hat oder bei pflichtgemäßer Auf-\n\nmerksemkeit erkennen mußte oder besondere Umstände (etwa die\nNähe einer Schule, eines Kinderspielplatzes oder eines Alters-\n\n- 10 -\n\nheimes oder etwa die Verwendung des Omnibusses zur Schüler..\nbeförderung) für ihre Annäherung sprechen.\n\nEbenso wie das vorlegende Gericht ist der Senat der Auf.\nfassung, daß ein Kraftfahrer in der erörterten Verkehrslage\nnicht zur vorbeugenden Abgabe von Warnzeichen verpflichtet\nist. § 12 Abs. 1 StVO schreibt die Abgabe solcher Zeichen\nnur erkennbar gefährdeten Verkehrsteilnehmern gegenüber vor,\ngrundsätzlich nicht dagegen gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern, die der Fahrzeugführer im Gefahrenbereich trotz\npflichtgemäßer Aufmerksamkeit noch nicht wahrnimmt, selbst\nwenn es erwünscht sein könnte, die Annäherung des eigenen\nFehrzeugs anzukündigen (vgl. RGSt 74, 155, 160; BGH VRS 15,\n445, 448).\n\n-\n\nDie nach Vorstehenden zu stellenden Anforderungen üperspannen den Pflichtenkreis des #raftfahrers nicht, gewähren\nendererseits aber auch dem Fußgänger den derzeit erforderlichen Schutz. Würde man vom Kraftfahrer grundsätzlich verlangen, in der behandelten Verkehrslage seine Geschwindigkeit\nso zu ermäßigen, daß er einen Zusammenstoß mit einem Fußgänger\nvermeiden kann, der hinter einem Omnibus hervor unvermittelt\nüber die Straße geht oder gar läuft, so würde man den Ver--\nkehrsfluß - namentlich in größeren Städten mit zahlreichen\nHaltestellen für Linienomnibusse — unerträglich beeinträchtigen und, worauf der Vorlegungsbeschluß zutreffend hinweist;\n‚dadurch andere Gefahren hervorrufen, Etwaige Unzuträglichkeiten, die mit dieser Kegelung für Fußgänger verbunden sein\nmögen, müssen im Interesse des reibungslosen Ablaufs des\nGesamtverkehrs hingenommen werden, solange sich die Verkehrsbehörden nicht in der Lage sehen, zur Erleichterung des Fußgängerverkehrs wenigstens neben einem Teil der Haltestellen\nvon Omihvssen, insbesondere an Umsteigestellen und Halte-\n\n- 11 -\n\nstellen in der Nähe von Bahnhöfen, Schulen und dergl. Fußgängerüberwege zu schaffen (§ 37 a StVO oder Bild 4 a, 4 b\nder Anlage zur StVO)\n\n' Alles bisher Erörterte gilt, wie über die Vorlegungsfrage hinaus festzustellen ist, nicht nur für den Fahrzeug:\nführer, auf dessen Gegenfahrbahn ein Linienohnibus hält oder\ngerade anfährt, sondern auch, wenn es sich um einen Omnibus\nhandelt, der nicht im Linienverkehr eingesetzt ist, gleichgültig, wo er gerade hält oder eben anfährt. Denn auch in\ndiesem Falle liegt für den Kraftfahrer ein Anhaltspunkt dafür vor, daß Fußgänger wahrscheinlich aus dem für ihn nicht\neinsehbaren Raum hinter dem Omnibus hervor auf die Fahrbahn\ntreten. Auch in diesem Falle verhalten sich nach der Lebenserfahrung Fußgänger nicht selten in der erörterten verkehrswidrigen Weise.\n\nMit diesen Kkechtsgrundsätzen sind für den Pflichtenkreis\nder Verkehrsbeteiligten tunlichst klare Grenzen gezogen, was\nbeispielsweise nicht der Fall wäre, wenn man äje Pflichten\ndes Äraftfahrers gegenüber Fußgängern erweiterte und unterschiedlich behandelte, je nachdem diese über die Fahrbahn\ngehen oder laufen. Eine derartig unsichere Grenzziehung entspräche nicht den Bedürfnissen des Verkehrs. Die Entscheidung des Senats vereinfacht die Rechtslage weitergehen,\nindem sie hinsichtlich der Pflichten der Fußgänger und der\nKraftfahrer keine Unterschiede zwischen Linienomnibussen und\nsolchen Omnibussen macht, die ebenfalls der Beförderung von\nPersonen dienen, jedoch nicht im Linienverkehr eingesetzt\nsind und deshalb nicht an bestimmten Stellen halten.\n\n- 12 -\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Sauer Bundesrichter Dr.Seiber\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschr\nben.\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Fiitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-27/4-str-49-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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