{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-20_4_StR_387_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-20","aktenzeichen":"4 StR 387/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 072 14\n\n4_StR 387/59\n\nne en\n\nIm Nauen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Iudwig M aus Baie/\" ED. ; dort\ngeboren am &. ai ,„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Abhängigen us.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nom 30. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. BD in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter di»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen/Westf. vom 20. Mai 1959\nim Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe\nfür das an Erika begangene Sittlichkeits-\n\nverbrechen. und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe\n\nan das Landgericht zurückverwiesen, das auch über\nie Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nER\n\nper mu 0% On Hr ER an\n\nDer Angeklagte ist im Oktober 1943 bei einem Bombenangriff verschüttet und am Kopf und an der Halsschlagader verletzt worden. Aus diesem Grunde bezieht er eine Kriegsbeschädigtenrente von 285.-—- DM monatlich. Von Mitte 1943 bis\nJuni 1958 verging er sich nit Ausnahme der Zeit seiner zweiten Ehe - vom 1. April 1944 bis zum 26. Januar 1949 -— an\nseiner ältesten Tochter Margarete, die an @. MB 1936 ge--\nboren ist, und von da ab bis August 1958 an seiner damals\nfast 16 Jahre alten Tochter Erika. Als Margarete noch nicht\n14 Jahre alt war, verübte er mit ihr wiederholt unzüchtige\nHandlungen. Seit 1952 verkehrte er durchschnittlich einmal\nwöchentlich geschlechtlich mit ihr, bis das Mädchen sich ab\nJuni 1958 weigerte, sich dem Vater weiter hinzugeben. Darauf\nwandte sich der Angeklagte seiner jüngeren Tochter Erika zu,\nmit der er mindestens zehnmal den Schenkelverkehr ausübte.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, den sie für voll\nzurechnungsfähig erachtete, wegen fortgesetzter Unzucht mit\nAbhängigen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Bilutschande und mit Unzucht mit einem Kinde, zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nSeine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts rügt\nund die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, kann nur zum Teil\nErfolg haben,\n\nl. Die Verfahrensrüge geht fehl.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag des Verteidigers\nabgelehnt, der die Einholung eines Obergutachtens über die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklag;en im Hinblick auf das im\nGutachten des Medizinalrats Dr. Emunds vom 18. Februar 1959\n\nabschriftlich wiedergegebene Gutachten des Dr, Happe vom\n\n28. August 1951 verlangt hat. Es hat die Ablehnung darauf\ngestützt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch\ndas Gutachten des Medizinalrats Dr. Emunds, der bei seinen\nAusführungen das Gutachten des Dr. Happe vom 28. August 1951\nberücksichtigt habe, bereits erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz\n2, 1. Halbsatz) und die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz\n2, 2, Halbsatz StPO nicht vorlägen. Diese Begründung entspricht\nden gesetzlichen Erfordernissen; § 244 Abs. 4 Satz 2 ist mithin nicht verletzt.\n\nAuch ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht\nist nicht gegeben; Entgegen der Meinung der Revision ist der\nYatrichter beim Vorliegen mehrerer sich einander widerspre-\n<hender Gutachten nicht grundsätzlich gezwungen, 'ein Oberguiachten einzuholen. Vielmehr steht es in seinem Ermessen, ob\ner nach der Einholung vor. Gutachten noch eine weitere Aufklärung für erforderlich hält (RGSt 64, 113, 1145 BGH NJW 1957,\n598). Allerdings kann die Wahrheitsermittlungspflicht je nach\nder Sachlage auch die Einholung eines weiteren Sachrerständigengutachtens gebieten, selbst wenn die Ablehnungsgründe des\n§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO vorliegen (RGSt 71, 336; BGH NIW\n1951, 120 Nr. 14). Hier brauchte sich dem Tatrichter indes:\ndie Notwendigkeit, ein Obergutachten erstatten zu lassen,\nnicht aufzudrängen. Denn der in der Hauptverhandlung vernonmene Sachverständige Dr. Emunäds hatte den Angeklagten vom\n7, Januar bis 18. Februar 1959 in der Landesheilanstalt\nEickelborn beobachtet und sich sodann in seinem schriftlichen\nebenso wie in dem mündlich erstatteten Gutachten mit den in\ndem früheren Versorgungsverfahren eingeholten Gutachten des\nDr.med. Wicke und des Dr. Happe, beide in Kassel, zuseinandergesetzt. Schließlich hat er in Übereinstimmung mit Dr, Wicke,\naber im vegensatz zu Dr. Happe, das Vorliegen einer Him-\n\nleistungsschwäche beim Angeklagten verneint, ebenso in Übereinstimmung mit den beiden früheren Sachverständigen, daß\nder Angeklagte überhaupt hirnverletzi sei. Das Landgericht\nwar nicht gehindert, sich dieser Auffassung anzuschließen\nund demgemäß die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nfür erwiesen zu erachten, auch soweit das Gutachten von\n\nDr. Emunäs dem des Dr. Happe widerspricht, zumal dieser,\n\nwie in den Urteilsgründen besonders hervorgehoben ist, den\nAngeklagten nur einmal untersucht hatte, während Dr. Emunds\nihn in der Landesheilanstalt sechs Wochen lang eingehend\n\nbeobachtet hat.\n\n2. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch\ndes Angeklagten. Auch der Strafausspruch im Falle Margarete\nME 152 keinen den Angeklagten benachteiligen Rechtsmangel erkennen. Insoweit hat die Revision selbst keine Einwendungen erhoben.\n\nFür das an Erika begangene fortgesetzte Verbrechen nach\n§ 174 Nr. 1 StGB hat das Landgericht jedoch versehentlich\nkeine Einzelstrafe festgesetzt. Infolgedessen entbehrt die\nverhängte Gesamtstrafe der gesetzlichen Grundlage. Auf die\nallgemeine Sachrüge hin muß das Urteil daher im Gesamtsirafausspruch aufgehoben werden. Zur Festsetzung einer weiteren\nEinzelstrafe und zur Neubildung einer Gesamtstrafe ist die\nSache an des Landgerichts zurückzuverweisen (BGHSt A, 345)o\n\nwe ws\n\nIm übrigen muß die Revision als unbegründet verworfen\nwerden.\n\nRotberg Krumme Sauer\nMartin Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-20/4-str-387-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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