{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-15_4_StR_91_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-15","aktenzeichen":"4 StR 91/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 91/59 2257 031\n\nImNamendes Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Kurt H OEEEEEB zus Bi,\ngeboren am @. ED ED ir aD.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Mai 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 2. Dezember 1958\nhinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und die Enizichung der Faehrerlaübnis mit den zugehörigen Fesistellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tatein- .\n\nheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 3158\nAbs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Fahr.\nerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen; eine\nneue Fahrerlaubnis darf dem Angeklagten nicht vor Ablauf eines\nJahres erteilt werden.. Die Aussetzung der Strafvollstreckung\nhat das Landgericht abgelehnt. R\n\nNach den Feststellungen des Gerichts stieß der Angeklagte am-16. Juni 1958 um 4 Uhr, als es schon hell war, auf\nder Rückfahrt nach Arnsberg auf der 7,10 m breiten Bundesstraße 7, die, in Richtung Arnsberg gesehen, zwischen Neheim-Küsten und Arnsberg eine erst leicht nach rechts und sodann\nleicht nach links verlaufende S-Kurve hat, unmittelbar vor der\nBiegung nach links auf der linken Straßenseite mit dem von\nihm gesteuerten Personenkraftwagen (Opel-Kapitän) vorn rechts\ngegen die vordere rechte Seite des vom Schleifer Werner St»\ngeführten entgegenkommenden Personenkraftwagens (Ford-Taunus).\nDer - Zusammenprall führte bei Step zu inneren Verletzungen,\ndenen er am 17. Juni 1958 erlag. Die Geschwindigkeiten der\nFahrzeug sind nicht festgestellt. Der Angeklagte, der beim\nUnfall 1,35 %0 Blutalkoholgehalt hatte, verlor drei Zähne;\nauch zog er sich Prellungen zu. Der Sachschaden beschränkt\nsich auf die Zerstörung der Motorhauben. Infolge der kucht\ndes Anpralls drehten sich beide Fahrzeuge auf der mit fester\nTeerdecke versehenen, trockenen Bundesstraße. Sie standen\nschließlich etwa parallel zueinander (Abstand der Kühlerhauben\nderum in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) mit der\nhinteren Front dicht am Straßenrand; ihre Kühlerhauben zeigten\netwas schräg in die Richtung auf Arnsberg. Ste Wagen hatte\n\nPREOR\" x Pos Dur ar DR er\npe Bade Sr EUREN En ro\n\n“.\n\nim, der Heckseiten 1,70 m) auf der linken Fahrbahnseite (wie-\n\nmr. nr te\n\nan\n\neine deutlich sichtbare gerade verlaufende Bremsspur von\n10,60 m hinterlassen, die fast parallel zum Straßenrand verlief; die Spur der rechten‘ Räder lag etwa 0,70 m von diesem\nentfernt. j\n\nDen Unfallverlauf gibt der Angeklagte nach der Darstellung des Landgerichts, das ihm insoweit folgt, so an: Er habe\ndie rechte Fahrbahn eingehalten. St Wagen habe er infolge Verdeckung durch zwei Bäume erst auf 40 bis 50 m Entfernung gesehen. In diesem Augenblick sei StB so weit links\ngefahren, daß er die unterbrochene weiße Mittellinie der\nBundesstraße etwa 1,20 m überschritten gehabt habe. Etwa 25\nbis 30 m vor dem Zusammenstoß habe er (der Angeklagte) noch\nleicht gebremst, dann aber sein Fahrzeug nach links gesteucrt,\num an SteiWeb Wagen links vorbeizukommen, weil es ihm nach\nseinem Eindruck rechts nicht gelingen werde. Da St jedoch nach rechts gesteuert habe, sei es ihm nicht geglückt,\nihm suszuweichen.\n\nDie Revision rügt die Verletzung sachlichen’ Rechts.\nSie hat nur Erfolg, soweit es sich um die Entziehung der\nFahrerlaubnis und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung handelt.\n\n1. Ihre Angriffe darauf, daß die dicht am Straßenrand\nverlaufende Bremsspur entgegen den Feststellungen des Landgerichts nicht zu dem von StB gesteuerten Wagen gehöre,\nrichten sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.\nDiese Beanstandungen wären nur dann zulässig, wenn die dem\nTatrichter obliegende Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder\ntrfahrungsregeln verstieße. Das aber ist nicht der Fall. Das\nLandgericht ist zu seiner Feststellung gelangt, weil Polizeimeister BMW, ohne freilich einen Profilvergleich zwischen\nder Spur und den Neifen von St@> Wagen vorzunehmen, nach\nseiner Aussage auf Grund seines \"Eindrucks\", d.h. hier: auf\n\nGrund seiner Beobachtungen, an der Unfallstelle keinen Zweifel gehabt hat, daß die Spur von Ste Fahrzeug herrühre,\nferner weil es ein unwahrscheinlicher Zufall sei, wenn sich\nder Unfall gerade an einer Stelle ereignet hätte, an der sich\neine noch frische, von einem anderen Fahrzeug herrührende\nBremsspur befunden habe und weil Manfred StB, der Bruder\ndes Getöteten, ausgesagt hat, sein Bruder habe ihm, bevor er\ngestorben sei, im Krankenhaus berichtet, daß er vor dem Zusammenstoß noch gebremst habe (UA S. 6). Diese Würdigung der\nBeweisaufnahme ist möglich, zumal sie von der Einlassung des\nAngeklagten, zuletzt nach links gefahren zu sein, und von der\nLage der Beschädigungsstellen an den beiden Fahrzeugen unterstützt wird. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen\ndes Landgerichts gebunden.\n\n2. Fehl geht die Beanstandung der Revision, daß das\nLandgericht bei seinen Darlegungen über die Anwendbarkeit\n\n‚von §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB von einer Übermü-\n\ndung des Angeklagten im Augenbiick des Zusammenpralls ohne\n\"Anführung von Beweisunterlagen\" ausgegangen sei. Die vom\nLandgericht insoweit getroffenen Feststellungen gehen dahin:\n\nAls der Angeklagte seine Fahrt von NWNeheim-Hüsten zu einem\n20 km von Arnsberg entfernt liegenden Ort am 16, Juni 1958\netwa um 3 Uhr morgens angetreten hatte, um einen Bekannten\nnach Hause zu bringen, hatte er am Voriage nach einem von\netwa 0 Uhr 30 Minuten bis 10 oder 11 Uhr währenden Nachtschlaf\nbis gegen 18 oder 19 Uhr, lediglich durch eine etwa einstündige\nMittagspause unterbrochen, Kunden in einer Schuhausstellung\nin Arnsberg beraten, ‘danach zwei Glas Bier normaler Größe\nsowie zwei Schwarzwälder Kirschwasser getrunken, sich alscann mit seinem Wagen nach Neheim-Hüsten begeben, dort ausgiebig zu Abend gegessen, dabei einen Pokal Wein zu sich ge-\n\nnommen, anschließend etwas mehr als die Hälfte einer Flasche\nPfälzer lein getrunken und einen eine Stunde oder auch etwas\nlänger währenden Spaziergang durchgeführt.\n\nDiese Feststellungen allein legen schon, wie keiner besonderen Erörterung bedarf, den vom Landgericht gezogenen\nSchluß nahe, daß der Angeklagte übermüdet war.\n\n3. Nicht berücksichtigt werden kann in der Revisionsinstanz das in den Feststellungen des Landgerichts nicht enthaltene neue Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die Niederschrift des Krankenhauses den Zeitpunkt der Blutentnahme\nunrichtig angebe.\n\n4. Der Beschwerdeführer rügt, daß das Landgericht § 8\nAbs. 2 StVO rechtsirrig angewendet hat.\n\nDieses legt hierzu und zur Verurteilung des Ängeklagien\nwegen fahrlässiger Tötung dar, der Angeklagte habe gegen § 8\nAbs. 2 SiVO verstoßen, weil er die linke Fahrbahnseite benutzt habe. Dies werde durch keine besonderen Umstände gerechtfertigt, gleichgültig, ob der Angeklagte, wie der vernommene\nSachverständige vermute, die Linkskurve nicht ausgefahren\nsei, oder ob der Angeklagte, wie er angebe, sein Fahrzeug\nauf die linke Fahrbahnseite gesteuert habe, um dem seine Fahrbahn bis zu 1,20 m jenseits der Mittellinie benutzenden Ste>\nauszuweichen. Denn dieser habe sich bereits, bevor er gebremst\nhabe, eine geraume Strecke auf seiner rechten Fahrbahnseite\nbefunden. Dafür spreche, daß die 11 m lange Bremsspur parallel\ndem (nahen rechten) Straßenrand verlaufe und keine Abbiegung\nnach rechts erkennen lasse, so daß Ste die von ihm zum\nTeil benutzte linke Fahrbahnseite nicht erst ganz kurz vor\nder Bremsung geräumt haben könne. Bei dieser Verkehrslage\nhabe der Angeklagte Steg Fahrzeug nach seiner Einlassung\nauf 40 bis 50 m erkannte, nicht auf die linke Fahrbahnseite\nausweichen dürfen. £r habe damit rechnen müssen, daß Steg»\n\nec. - - - - x -\nFr .\n« |\nen . 8 .\n3\n. r\nKa\n\n6 --\n\nzur Vermeidung eines Zusammenstoßes nach rechts ausweichen\nwerde, und hätte dasselbe tun, erforderlichenfalls außerdem\nbremsen oder gar halten müssen. Sei der Angeklagte — ihm unwiderlegbar — auch durch Step Fahrweise \"irritiert\" worden,\nso hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit doch die Urrichtigkeit seines Verhaltens erkennen, die damit verbundenen Folgen voraussehen und sich verkehrsgemäß verhalten können. Er\nhabe somit Ste Tod fahrlässig verursacht.\n\nDiese Darlegungen der Strafkammer lassen keinen Irrtum\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt besonders\ninsoweit, als dem Angeklagten - entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht - durchaus zuzumuten war, troiz\nStmm> Fahrweise auf der rechten Fahrbahn zu verbleiben,\nund daß er schuldhaft handelte, wenn er das als langjähriger\nKraftfahrer nicht tat und in unbedachter \\ieise scharf nach\nlinks steuerte. Besonders deutlich wird dies, wenn man sich\nvor Augen hält, daß dem Angeklagten auf seiner Fahrbahn zur\nVorbeifahrt an dem von StB gesteuerten Fahrzeug noch etwa\n2,35 m (3,55 m halber Fahrbahnbreite abzüglich von St eiva\nbeanspruchter 1,20 m), also nicht unwesentlich mehr als die\nBreite seines Fahrzeugs, zur Verfügung standen, als er nach\nseiner. Einlassung Ste> Foräd-Taunus-kagen auf etwa 40 bis\n50 a erblickte. Die in seiner Fahrpraxis seit 1934 gewonnenen\nsrfahrungen sprachen dafür, daß Stamp, der mit seinen Fehrzeug in eine kleine Straßenbiegung hineinging, beim Näherkommen keinesfalls mehr nach links, mit größter Wahrscheinlichkeit aber mehr nach rechts steuern werde, wie es auch geschehen ist.\n\n5, Die Darlegungen des Landgerichts zu § 315 a Abs. 1\nNr. 2 StGB sind ebenfalls rechtlich nicht zu bemängeln. Zu\nUnrecht meint der Öeschwerdeführer, von einer wemeingefahr\n\nme ei in en\n\nDo Ze 7 Zee Pa Z WO\n\nkönne nicht gesprochen werden, wenn das Verkehrsopfer sich\n- wie hier — möglicherweise mitschuläig gemacht habe. Diese\nAnsicht findet im Gesetz keine Stütze. Das Lendgericht hat dag\nmögliche Mitverschulden Ste cindeutig abgegrenzt, indem\nes darlegt, daß es in der Fahrweise StB jenseits der Mittellinie liegen könne, während es die verkehrswidrige Reaktion des Angeklagten in rechtlich nicht angreifbarer Weise auf\ndessen vorangegangenen Alkoholgenuß in Verbindung mit seiner\nÜbermüdung zurückführt. Die von der Revision nicht beanstandeten Darlegungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand des\n§ 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB sind zwar knapp gehalten, reichen\naber aus, weil der Angeklagte dem Alkohol trotz ermüdender\nInanspruchnahme derart zugesprochen hatte, daß er zur Zeit des\nUnfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,35 %o besaß.\n\n6. Vergeblich greift der Beschwerdeführer die krwägungen\ndes Landgerichts zur Strafzumessung an. Aus ihnen ist kein\nRechisfehler zum Nachteil des Angeklagten zu entnehmen. Verwertet das Landgericht sirafschärfend,\"daß der Angeklagte\nneben dem Tatbestand der fahrlässigen Tötung gleichtzeitig den\nder fahrlässigen Straßenverkehrsgefähräung verwirklicht hat\",\nso kennzeichnet es damit den Schuldumfang des Verhaltens des\nAngeklagten. § 73 StGB wird dadurch entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht verletzt. j\n\n7. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen aber\ndie Darlegungen, mit denen das Landgericht die Aussetzung der\nStrafe zur Bewährung abgelehnt hat.\n\nIn ihnen heißt es, seit langem werde in der Öffentlichkeit immer wieder auf die großen wefahren und die erhebliche\nAnzahl von Unfällen hingewiesen, die auf dem Fahren eines\nKraftfahrzeuges nach Alkoholgenuß beruhten. Wer trotzdem heute\nnoch ein Kraftfahrzeug führe, obwohl er infolge Alkoholgenuss\n\nin seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei, biete nicht die\nGewähr dafür, daß er auch ohne Vollstreckung der Strafe in\n\n. Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde.\nInsbesondere erscheine die Vollstreckung der Sirafe notwendig, um den Angeklagten für die Zukunft vom Alkoholgenuß vor\nAntritt einer Fahrt abzuhalten. Überdies stehe bei Verkehrsunfällen, die durch Alkoholgenuß verursacht seien, einer Aussetzung das öffentliche Interesse entgegen, das als Sühne und\nwegen der erheblichen Gefährdung des Straßenverkehrs durch\nangetrunkene Kraftfahrer auch zum Zwecke der Abschreckung\n\nein strenges Vorgehen gegen die Schuldigen verlange.\n\nDiese Darlegungen geben bereits insoweit zu Bedenken\nAnlaß, als in ihnen von einer Gewähr künftigen Wohlverhaltens\ngesprochen wird; denn schon die begründete Erwartung reicht\nzur Strafaussetzung aus, ohne daß jeder Zweifel ausgeschlossen sein müßte (vgl. 3GHSt 7, 6, 10).\n\nFerner verstoßen die Darlegungen der Strafkammer gegen\nden in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, daß keine\nStraftatengruppe von der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich und von vornherein ausgenommen ist (vgl. u.a. BGHSt\n6, 298, 300).\n\nSchließlich 1äBt das Landgericht in seinen Ausführungen\naußer acht, daß bei der Prüfung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erfordert, dic\nPersönlichkeit des Täters und die persönlichen Umstände nicht\naußer Betracht bleiben dürfen. Dem Richter obliegt es, die\nGestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, den\nUnrechtsgehalt, die Folgen für den Verletzten und die Wirkung\nder Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Bewertung der Persönlichkeit des Täters sorgsam abzuwägen (vgl.\nBGHSt 11, 393, 397; VRS 13 S. 24).\n\n—\nDog\n\nGran ..\n. .\n\nDe et a ee ae\n\nDe 2 SZ\n\n. yo.\n\nIn den knappen Ausführungen der Strafkammer zur Strafaus- %\nsetzung zur Bewährung fehlt jede Dewertung der Persönlichkeit :\ndes Angeklagten und dementsprechend auch die erörterte Abwägung. Sie stellen, soweit sie das öffentliche Interesse behandeln, allein allgemein ab auf die erhebliche Gefährdung\ndes Straßenverkehrs durch angetrunkene Kraftfahrer und die ;\nNotwendigkeit einer Abschreckung und Sühne durch Strafvollzug. :\n\nDas Urteil bedarf daher der Aufhebung, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist. Bei neuer Befassung wit der Sache wird das Landgericht bei der Erörterung,\nob § 23 Abs. 3 StGB anzuwenden ist, unter anderem zu berücksichtigen haben, was es bei der Strafzumessung schon in Betracht gezogen hat, insbesondere den Umstand, daß der Angeklagte noch nicht vorbestraft ist, vor allem bisher keinen\nUnfall verschuldet hat, obwohl er den Führerschein der Klasse\nI seit 1929 und den der Klasse III seit 1934 besitzt, und daß\nein Mitverschulden Strokas nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.\n\n8. Rechtlichen Bedenken begegnen auch die #rwägungen, mit\ndenen das Landgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht und die Einziehung des Führerscheins anoränet.\n\nDas Landgericht legt dazu dar, wer sich in einem auf\nAlkoholgenuß beruhenden Zustand verminderter Fahrtüchtigkeit\nan das Steuer setze, zeige, daß ihm die für einen Kraftfahrer\nerforderliche charakterliche Eignung fehle.\n\nDiese allgemein gehaltenen Ausführungen gehen ebenso wie\ndie Darlegungen zur Strafaussetzung zur Bewährung weder auf\ndie abgeurteilie Tat noch auf die Täterpersönlichkeit ein.\nDie mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen muß sich\nindessen gerade aus der Tat ergeben. Außerdem hat der Strafrichter die Person des Täters bei seiner Entscheidung zu be-\n\n- 10 -\n\nrücksichtigen. Neben einer umfassenden Würdigung seiner Persönlichkeit ist sein sonstiges Verhalten im Straßenverkehr\nbeachtlich, aus dem Schlüsse auf sein Verantwortungsbewußtsein gezogen werden können (vgl. BGH VRS 6, 427 ff; BGH\n\n4 StR 34/59 vom 17. April 1959 - zur Veröffentlichung in\n\nVRS bestimmt). Allerdings wird bei einer Trunkenheitsfahrt\ndie sonst einwandfreie Führung und die beinahe dreißigjährige\nBewährung im Verkehr nur in Ausnahmefällen vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis schützen (vgl. Floegei/Hartung, Strassenverkehrsrecht 1959, § 42 m StGB, Anm. 14 mit Hinweisen\n\nauf die Rechtsprechung) .\n\nRotberg Seibert Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nKa 2 26 WS\nu\n\n..\n\nun.\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-15/4-str-91-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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