{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-15_4_StR_4_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-15","aktenzeichen":"4 StR 4/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 032 |\n\n4 StR 4/59\n\nne\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Sparkassenangesteliten Franz_$S t SE og\naus Schloß Sa. geboren an @. in LEE (Krs.\nVeEREEEEED\n\nE)\n\n2. den Br Josei G FT\nSchloß 4 geboren am & in He\n\n(Krso Y ) >»\n\nwegen Untreue U.2as\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichtier Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichier Dr. Mitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in\nBielefeld vom 23, April 1958 mit den Feststellungen\naufgehoben. '\n\nEs werden freigesprochen:\n\nir sm nr an ab am Gm du An m en\n\nder Anklage der Untreue zum Nachteil der Eheleute\nVi (Nr. II, 8 des Eröffnungsbeschlusses),\ndes Betruges zum Nachteil des Geflügelzüchters\nHer (Nr. IV, 3), des Vergehens nach § 348\nAbs. 2 StGB durch Entwertung des Sparbuchs der Gast.\nwirtin Lucie We (Nr. V, 6) und der schweren\nBestechlichkeit im Falle der Firma Be (Nr.vı,\n2),\n\ndie Angeklagten St und Cu von\n\nder Angeklagte StB ferner von der Anklage der Untreue zum Nachteil des Pfarrers Wilhelm\nSC (Nr. 1, 2), des Betruges zum Nachteil\nvon Josef Hö@WWe (Nr. IV, 2), der fortgesetzten\nUrkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Konto\nMB (Nr. III, 3), des Vergehens nach § 348 Abs.2\nStGB durch Entfernung mehrerer Sparbücher aus seine\n\nDiensträumen (Nr. V, 7),\n\n. ge der Untreue zum Nachteil der Firma Ernst Du\n(Nr, II, 7) und des Betruges zum Nachteil des Vieh-\n\nhändlers Dress (Nr. IV, 1).\n\nIn übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBerichtigungsbeschluß siehe am Ende des Urteils!\n\nGründe:\n\nrun a m var an mu an we sur mean ah\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte . wegen fortgesetzter\nUntreue in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung,\nfortgesetzien Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB und schwerer\nBestechlichkeit zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die\nhevision der Staatsanwaltschaft macht nur die Verletzung\nstrafrechtlicher Normen geltend. j\n\nAlle Revisionen haben Erfolg.\nI. Die _kevisicren der. Angeklagten,\n\n1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten StEEEENEED>\nist nicht eusgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPÜ).\n\nDer Angeklagte CB rügt die Verletzung der §§ 74\nund 265 StPO. Diese Rügen brauchen nicht erörtert zu werden,\nda das Urteil auf die Sachrüge beider Angeklagten aufgehoben\nwerden muß.\n\n2. Diese Sachrüge greift das Urteil in vollem Umfange an.\nDie erforderliche Prüfung der sachlichrechtlichen Urteilsbegründung ergibt, daß die Verurteilung der Angeklagten wegen\nschwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB) rechtlich fehlerhaft\n\nni\nIStve\n\nDer Angeklagte Stmiiw war seit 1940 Leiter der\nHauptzweigstelle Schloß Ho der Kreissparkasse WENN,\nder ängeklagte CB seit 1953 Kassierer bei dieser Zweigstelle.\n\num\n\nKm .\n\nPr: = Zur\n\nmu ®\n\nee ER\n\nIm August 1956 befürchteten die Angeklagten, daß bei\nder Prüfung des Jahresabschlusses ungedeckte Schecks im Betrage von etwa 40 000 DM auffallen würden, die sie zur Verschleierung von Fehlbeträgen benutzt hatten, welche durch\ndie unbefugte Kreditgewährung an den Schneider Be)\nund den Viehhändler Albert Dr entstanden waren.\n\nSie beschlossen, sich diesen Betrag von zahlungsfähigen Bekannten zu verschaffen. Daraufhin bestellte Stuuiiiiiump\n\nim Einverständnis mit CEEEEED an 24. August 1956 den Geflügelzüchter AUEEEND fernmündlich in die Hauptzweigstelle.\nHier empfing ihn CE und wies ihn an Stu vweiter. Dieser bat AED, 30 000 DM zur Verfügung zu stellen.\nDebei brachte er \"nicht eindeutig zum Ausdruck, daß er das\nGeld für sich persönlich und privat haben wollte\", so daß\nACEEED z1aubte, er solle den Betrag der Kreis- und Stadtsparkasse zur Verfügung stellen. ARE» erklärte, er habe\nhöchsten 22 000 DM. Zur Hergabe dieses Geldes war er bereit,\nweil er glaubte, daß er dann von der Sparkasse auch Kredit\nfür einen beabsichtigten Bau bekommen würde. Als das Gespr#\"\nauf den erhofften Baukredit kam, erklärten beide Angeklagten,\nsie würden sehen, daß er den Kredit bekomme, und ein gutes\nWort einlegen. Hierdurch wurde AB - für die Angeklagten erkennbar - wit bestimmt, der Sparkasse die 22 000 DM zur\nVerfügung zu stellen. Als Sicherheit gaben die Angeklagten\nAU einen zu Lasten der Sparkasse lautenden Scheck auf\ndie Landeszentralbank über 22 000 DM. Sie benutzten die 22 0W\nDM noch am selben Tage zu Bareinzahlungen zugunsten der Konten von Hu und Albert Dr. In anderem Zusemmenhange (UA 61) stellt die Strafkammer fest, daß\nangesichts dieser Sachlage davon ausgehen konnte, er stelle\nGas Geld der Sparkasse zur Verfügung und diese sei sine Darlehensnehmerin; es ließ sich nicht mit Sicherheit feststelien, daß die Angeklagten sich bewußt waren oder erkannt hättet:\n\nAU betrachte die Sparkasse als Darlehensnehmerin,\nwenngleich nach Meinung des Tatrichters viel dafür spricht,\ndaß sie AB bewußt nicht über den wahren Sachverhalt\nunterrichtet haben,\n\nDie Strafkammer sieht in der Annahme der 22 000 DM das\nAnnehmen von Vorteilen für eine Handlung, welche eine Verletzung ihrer Dienstpflicht enthält, nämlich dafür, daß sie\ndie Befürwortung des Baukredits versprachen und damit der\nZuwendung AB einen Einfiuß auf ihre Ermessensentscheidung einräumten, und hält daher beide Angeklagten nach § 332\nStGB für schuldig. Dabei verkennt sie die rechtliche Bedeutung der Tatsache, daß Bestechlichkeit in der Form des Annehmens nur dann vorliegt, wenn auch der Wille des Bestechenden\ndahin geht, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine anmtliche Tätigkeit oder eine Unterlassung im Amte sein solle\n(ReSt 77, 755 BGHSt 10, 237, 240 f). Davon kann keine Rede\nsein, wenn AB, wie die Strafkammer feststellt, von\nerkannte, daß er damit den Angeklagten persönlich irgendeinen\nVorteil. verschaffte.\n\nNun hält es die Rechtsprechung allerdings für die - hier\nan sich in Betracht kommende - Begehungsform des Forderns von\nVorteilen nicht für erforderlich, daß dem Gebenden der Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung bewußt oder auch\nnur erkennbar sei. Notwendig ist aber, daß der Beamte will,\ndaß der von ihm mit der Forderung Angesprochene diesen Zusammenheng durchschaut (vgl. die Entscheidung des BCH zu dem\naa0 S. 238 unter a) dargestellten Sachverhalt auf S. 244\nAbs. 2). Gerade einen solchen Willen der Angeklagten hält\ndas Landgericht für unwahrscheinlich, indem es ausführt, es\nspreche vieles dafür, daß die Angeklagten Ab bewußt °\n\nnicht über den wahren Sachverhalt unterrichtet hätten. Wenn\ndie Angeklagten wollten, daß AED sein Darlehen für\nein solches an die Kreissparkasse halte und nicht erkenne;\ndaß sie selbst damit einen persönlichen Vorteil erstrebten,\nfehli es an jenem Willen der Angeklagten. Umgekehrt ergibt\nsich aus den Feststellungen des Landgerichts auch nicht, daß\ndie Angeklagten jenen Willen n i c ht hatten. Daher besteht\nfür das Revisionsgericht keine Möglichkeit, den Schuldspruch\nwegen Bestechlichkeit unter rein rechtlichen Gesichtspunkten\nabzuändern. Es muß ihn vielmehr aufheben.\n\nAndererseits: ist die Übereignung von Barbeträgen an Hug-GERD nicht, wie die Revisionen der Angeklagten geltend\nmachen, schon durch die Verurteilung wegen Untreue abgegolten worden (sog. mitbestrafte Nachtat). Das träfe nur zu, wem\nder Nachteil, den die Angeklagten durch ihre Untreuehandlungen\nder Kreissparkasse zufügten und für den sie nach § 266 StGB\nbesiraft worden sind, notwendig den hier in der Zueignung für\ndie Angeklagten liegenden Vorteil mitumfaßte. Das ist aber\nbei einer Untreue, die ihrem Wesen nach keine auf Bereicherung gerichiete Straftat ist, nicht der Fall. Ihr tateinheitliches Zusammentreffen mit Amtsunterschlagung ist rechtlich\nmöglich.\n\nDie Strafkammer hat angenommen, daß die schwere Bestechlichkeit mit der fortgesetzten Untreue in Tateinheit stehe,\nund diese wiederum mit den anderen sirafbaren Handlungen,\nderen sie die Angeklagten für schuldig befunden hat. Das zwingt\nzur Aufhebung des ganzen Urteils gegen beide Angeklagten, da\nes sich um einen einheitlichen Schuldspruch handelt.\n\nm.\n\n11. Die Revision, der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision rügt zutreffend die Verletzung der Vorschrift\ngegen schwere Amtsunterschlagung (§ 351 StGB) durch Nichtanwendung im Falle Huiiiiin.\n\nDie Angeklagten haben dem Schneider Ku in den\nJahren 1954 bis 1956 vielfach bewußt bestimmungswidrig Barbeiräse aus der Kasse der Kreissparkasse übereignet. Zugleich\nerstrebten sie demit wegen ihrer eigenen wirtschaftlichen\nBeziehungen zu AuEB mindestens mittelbar einen persönlichen Nutzen. Darum hat die Strafkammer mit Recht eine\nrechtswidrige Zueignung jener Welder, die der Sparkasse gehörten und die Angeklagten im gemeinschaftlichen Alleingewahrsam hatten, bejaht (BGHSt 4, ). Auch die 5 000 DM, die\nder Angeklagte SCHE auf die Bitte der Kontoinhaberin\nVeiiB von ihrem Konto abgehoben und in seinem Schreibtisch\nverwahrt hatte, um sie für die Auszahlung an Frau Weiii>\nbereitzuhalten, haben beide Angeklagte. sich zugeeignet. Sie\nzahlien dieses Geld nämlich entgegen der Weisung der Frau\nVe nicht wieder auf: deren Sparkonto ein, sondern verwandten es, um damit Pehlbeträge zu decken, die bei anderen\nKonten aus der Kreditgewährung an Hui entstanden waren.\nDarin liegt eine rechtswidrige Zueignung des nach wie vor der\nSparkasse gehörenden beldes (BGHSt 9, 348). Bloße Buchungsvorgänge jedoch, wie sie bei den Konten Hi (UA 11) und\nTherese SC (UA 14 bis 15) vorgenommen wurden,\nwürden zur Annahme einer Amtsunterschlagung nicht. genügen,\nweil diese sich auf Sachen beziehen muß.\n\nDie Strafkammer glaubt die erschwerenden Voraussetzungen\ndes § 351 StGB trotz Vorliegens seiner sonstigen Tatbestandsmerkmale nicht feststellen zu können, weil sich nicht ausschließen lasse, daß die von dem Angeklagten insoweit ge-\n\n#\n\ntroffenen Maßnahmen ausschließlich dem Zweck dienen sollten,\nder Sparkasse die Gelder auf eine Weise wieder zuzuführen,\ndie es ihnen ersparte, die Unterschlagung zu offenbaren und\nsich dadurch einer Strafverfolgung auszusetzen. Sie beruft\nsich dafür auf BGEHSt 10, 6. Jenes Urteil betraf aber einen\nwesentlich anderen Sachverhalt, der mit dem Vorgehen der\nAngeklagten nicht verglichen werden kann. Damals handelte\nes sich um einen sehr niedrigen Betrag, zu dessen Erstattung\naus jeder Zeit bereiten Mitteln der Beamte offensichtlich in\nder Lage war, die verschleiernden Buchungsmaßnahmen sollten\nnur für einen ganz kurzen Zeitraum wirken und der Täter erstattete damals in unmittelbarem Anschluß an die Buchung\n\nden unterschlagenen Betrag, ohne dadurch erneut in strafbarer Weise fremdes Vermögen anzurühren. Hier dagegen erstreckten sich die versdleiernden Maßnahmen über mehrere\nJahre, betrafen Fehlbeträge von vielen tausend Mark und die\nAngeklagten hatten keine Mittel, um die hohen unterschlagenen\nSummen ohne Begehung neuer strafbarer Handlungen zurückerstatten zu können.\n\nIm übrigen steht die Feststellung des von vornherein bestehenden einheitlichen Gesamtvorsatzes, \"zum eigenen wirtschafilichen Vorteil fortlaufend HB auf jede Weise\nBarmnitiel zukommen zu lassen\", in unvereinbarem Widerspruch\nzu der Annahme der Strafkammer, es lasse sich nicht ausschließen, daß die Angeklagten ihre Verschleierungsmaßnahmen\nnur getroffen hätten, um der Sparkasse die Gelder unauffällig\nwieder zuzuführen. Der Gesamtvorsatz umfaßte den Willen, den\nrechtswidrigen Zustand für längere Zeit aufrechtzuerhalten.\nDaher waren die Verschleierungsmaßnahmen \"in Beziehung auf\ndie Unterschlagung\" begangen worden.\n\nu.\n\nSomit muß das Urteil auch auf die Revision der Staatsanwalischaft hin aufgehoben werden.\n\nDarüber hinaus hat der Generalbundesanwalt beantragt,\ndie Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1\nStPO insoweit freizusprechen, als sie im Eröffnungsbeschluß\nals hinreichend verdächtig bezeichnet worden sind, weitere\nselbständige strafbare Handlungen begangen zu\nhaben, die Strafkammer aber in Bezug hierauf den Nachweis\nnicht für erbracht ansieht (UA 52 bis 60 Abs. 1). Diesem\nknirage war zu entsprechen. Insoweit hätte schon die Strafkammer die Angeklagten freisprechen müssen, da ihr Schuldspruch\nsich nur auf eine fortgesetzte Handlung bezog (BGH NJW 1952,\n432 Nr. 29). °\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer prüfen\n\nKPE.er SET Pr ze\n\none\n\nmüssen, ob dıe Angeklagten tatsächlich schon vor oder spätestens\n\nbei ihrer ersten Untreuehandlung einen alles Spätere umfassenden Gesamtvorsatz im Sinne der in der Entscheidung BGHSt 1,\n313, 315 aufgestellten Grundsätze hatten. Das ist hier bei\nder vielfach wechselnden Art ihrer Verschleierungshandlungen\nkeineswegs selbstverständlich, zumal da die Gelegenheit zu\nsolchen Maßnahmen sich dem Angeklagten manchmal ganz unerwartet bot (z.B. im Falle Weib, UA 15/16) und die Angeklagten nach empfang des Rundschreibens der Hauptzweigstelle\nvom 530. Juni 1955 \"nach neuen Wegen suchen mußten\", ungedeckte Schecks sofort gutzuschreiben und seitdem auch ihr:\nVerfahren änderten (UA 21 und 31). Es ist auch schwer vorstellbar, daß die Angeklagten die mit Her und AB-GEB zun Nachteil der Sparkasse vorgenommenen Darlehens-\n\n- 10 -\n\ngeschäfte, zu denen sie die befürchtete Prüfung des Jahresabschlusses veranlaßte, schon Anfang 1954 in ihren Vorsatz\naufgenommen hätten.\n\nRotberg Seibert Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-15/4-str-4-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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