{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-15_4_StR_177_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-15","aktenzeichen":"4 StR 177/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22:7 020\n\n‚are u > wer wur an Alan m an\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Reserve-Lokomotivführer Heinrich 1 > aus cu:\n\ngeboren an: ED EB in EEE (Kreis SIEB).\n\nwegen fahrlässiger Tötung Usa\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 15. Mai 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Plitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr: au in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt | bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Kassel vom 5. Januar 1959 aufge-\n\nhoben.\nDer Angeklagte wird 2 froigespröchen.\n\nEen\n\nEu\n\nÄmmerımene\n\nun\n\neo erzäeee\n\nrn.\n\n„as mn.\n\nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich der dem\n. Angeklagten erwachsenen notwehdigen Auslagen, werden der\nLandeskasse auferlegt: . i\n\n>\n\nVon Rechts wegen\n\nr;%\n.. |\nv\n. , r\n\nGründer\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefährdung an Stelle einer\nan sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwanzig Tagen zu einer\nGeldstrafe von 200 DM verurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt;\n\nDer Angeklagte war seit Anfang Mai 1958 als Lokomotivführer in Urlaubsvertretung für den Lokführer N auf der\nRangierlokomotive. Ksl 92585 im Gebiet des Kasseler Verschiebebahnhofs eingesetzt worden. Als Heizer tat regelmäßig mit ihm\nzusammen der 60jährige Obertriebwagenführer DEM Dienst,\nder \"kriegsgeprüfter\" Lokführer war und darauf verzichtet\nhatte, die volle Lokführerprüfung nachzuholen. Am Montag,\nden 19. Mai 1958, hatten beide gegen 6.00 Uhr ihren Dienst\nim Kasseler Verschiebebahnhof angetreten, Auch für diesen\nTag war der Angeklagte als Lokführer, DOEEEEEEED als Heizer\nplanmäßig eingeteilt worden. Wie schon an den Tagen zuvor, so\nhatte der Angeklagte auch an diesem Tage seinem Kollegen DB -\nED zeitweise die Führung der Lok überlassen, während er selbst\ndie körperlich anstrengendere Heizerarbeit verrichtete. Er tat\ndas aus Gründen der Kollegialitätz; er wollte dem um 14 Jahre\nälteren DEE insbesondere die schwere Arbeit der Entschlakkung nicht zumuten. Er kannte DEE auch als zuverlässigen Lokführer, bei dem er vor Jahren die erste Fahrpraxis erworben hatte und vertraute ihm. Gegen 10,40 Uhr erhielt der\nAngeklagte von Rangierleiter mündlich den Auftrag, von Gleis 138,\nauf dem sie sich mit der Lok befanden, rückwärts auf Gleis 137\nzu fahren und den dort stehenden Güterzug über den Ablaufberg\nabzudrücken,. Wieder stand Di an Regler, während sich\nder Angeklagte auf dem Heizerstand gebückt über einem Wassereimer befand, um sich von einer gerade verrichteten schmutzisen Tätigkeit, die eigentlich Aufgabe des Heizers gewesen war, zu\n\n_ 3 _\n\nreinigen. Gleich nach dem Anfahren bemerkte der Angeklagte,\ndaß das für Gleis 138 maßgebliche etwa 100 m entfernte Lichtsignal \"Rot\" zeigte, also auf \"Halt\" stand. Er rief das Diederich -\nzu, der der Vorschrift entsprechend mit \"Rot ist Halt!\" antworte,\nte und damit kundgab, daß er das Haltesignal erkannt hatte. Der;\nAngeklagte stellte auch alsbald fest, daß DEE die Fahrt Ä\nverlangsamte, dann aber wieder Dampf gab. Er war daher der 7\nAnnahme, daß sich das Lichtsignal inzwischen auf\"freie Fahrt\" a\numgestellt habe, zumal DEE einige Worte vor sich hingespro-\n: chen hatte, die er aber nicht verstanden hatte. Der Angeklagte .\nsah deshalb auch nicht mehr auf die Strecke, sondern verblieb\nweiter in gebückter Haltung über dem Eimer. Erst als die Fahrt 5\nder sich mit etwa 15 Stundenkilomeiern fortbewegenden Maschine i\n\"unruhig\" wurde, wurde der Angeklagte aufmerksam. Es war jedoch’\nfür alle etwaigen Maßnahmen zu spät. Es gab einen Krach, die 10-\nkomotive stürzte 8 m tief die Eisenbahnüberführung hinunter\n\nauf die am Stadtrand von Nord nach Nordwest führende Schenkbier-Stanne. DENE war sofort tot. Der Sachschaden an Lok, Einfassungsmauer und Straße belief sich auf rd. 453.000 DM, Der\n\n. Angeklagte trug durch ausströmenden Wasserdampf schwere Verbrennungen am ganzen Körper davon.\n\nDiederich war am Lichtsignal trotz erkannten Fahrverbots ”\nbei Rotlicht in zügiger Geschwindigkeit von 15 - 20. st/km vor-.'\n beigefahren. Die Fahrtverbotsstellung des Lichtsignals be- “\nwirkte, daß die dahinter liegende von ihm abhängige Weiche nicht\n‘zu dem Hauptgleis hin lag, \"die Rangierstraße also für die Ran- =\ngierlok nicht geöffnet war. Dadurch kam es, daß die Lok in die!\nfür sie falsch liegende Weiche (Weiche 4) fuhr, die dahinter -.\nliegende Weiche 4 a/btaufschnitt\" und so auf ein kurzes Stumpf-,.\ngleis geriet, das von der aufgeschnittenen Weiche an gerechnet nur eine Länge von 12,50 m hat. Hier überfuhr sie am Ende\ndes Stumpfgleises in unverminderter Geschwindigkeit den\nPrellbock und stürzte die Böschung seitlich der Bahnüber-\n\nführung herab. In diesem Zeitpunkt war der Auftrag an den\nAngeklagten, sich mit der Lok von Gleis 138 auf Gleis 137\n\nzu begeben, vom Rangierleiter noch nicht an das Stellwerk gemeldet worden, so daß die Rangierstraße von dort aus auch\nnoch nicht geöffnet sein konnte. Deshalb war die Fahrtstrecke\nauch noch nicht freigegeben worden.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß es zu dem Unglück .\n\nnur dadurch habe kommen können, daß DEE das Haltesignal\nüberfahren habe. Was ihn dazu veranlaßt habe, habe nicht aufgeklärt werden können.\n\nBei dieser Sachlage steht nach der Meinung der Strafkammer\nfest, daß der Obertriebwagenführer Di den Unfall verschuldet habe. Aber auch der Angeklagte sei nicht frei von\nSchuld. Er sei planmäßig für diesen Tag - wie auch schon für\ndie vorhergehenden in der Zeit der Urlaubsvertretung - als\nLokführer eingeteilt gewesen. Er habe die Verantwortung für\nalles Geschehen auf der Maschine gehabt. Er habe sich dieser\nauch nicht dadurch entledigt, daß er die Führung der Lokomotive\nGem als Heizer fahrenden Diederich übertragen habe. Das ergebe\nsich auch klar aus § 1 ( 2 d ) der \"Dienstanweisung für die\nLokomotivbeanmten\", der folgendermaßen lautet:\n\n\"Nenn der Lokomotivführer eine seiner eigenen\n\nDienstverrichtungen dem Heizer oder Beimann\n\noder einem Auszubildenden zu dessen Ausbildung\n\noder aus einem anderen zwingenden Grund vorüber-\n\ngehend überträgt, so bleibt er voll verantwortich,\" |\n\nFür den Angeklagten habe ein zwingender Grund für\ndie Übertragung der Lokomotivführung an DEREN nicht vorgelegen. Umsomehr habe es bei seiner vollen Verantwortung\nbleiben müssen. Dies ergebe sich auch aus dem Erlaß der\nBundesbahnverwaltung vom 9. Januar 1958, der das Verbot des\n\n.\n\n-5\n\nzukünftigen Einsatzes von kriegsgeprüften Lokführern, also an\nsich rangierberechtigter Bediensteter - zu denen Dei\ngehörte - als Lokführer ausspreche. Wenn auch der Erlaß mit diese\nVerbot sich an die Lokomotivleitung der einzelnen Direktionsbezirke wende, so sei er doch auch - zumindest im Direktionsbezirk\nKassel - dem fahrenden Personal bekannt gemacht worden und sei \\\nauch dem Angeklagten bekannt gewesen. Dann aber habe er auch\nschon aus diesem Grunde gewußt, daß er die Lokomotivführung\nnicht auf DEE übertragen dürfe, wenn auch dieser \"reglerberechtigt\"! gewesen sei.\n\nDer Angeklagte sei sonach auch für die Rangierfehrten verantwortlich geblieben, bei denen er die Lokführung.\non De übertragen habe. Auch die Frage nach der Voraussehbarkeit eines Unfalls müsse bejaht werden. Ihm sei Den\nzwar als langjähriger zuverlässiger Kollege bekannt gewesen, bei\ndem er seine ersten praktischen Kenntnisse im Fahrdienst erworben\nhabe, der auch den Verschiebebahnhof mit seinen Anlagen gekannt u\ndem er zuletzt etwa 14 Tage lang vor dem Unglücksfall die Führung\nder Maschine bei Rangierfahrten häufig überlassen habe, ohne\ndaß er eine Nachlässigkeit bei ihm bemerkt hätte, Der Angeklagte,\nder auf dieser Rangierfahrt Heizerdienste verrichtet habe, habe\naber deshalb fahrlässig gehandelt, weil er der Vorschrift zuwider nicht die Strecke beobachtet habe. Es sei Pflicht des\nHeizers, während der Fahrt - und das gelte auchifür Rangierfahrten - die Strecke und. alle ‚Signale zu beobachten, sofern er\nnicht zwingend - wie etwa durch Kohlenauflegen - daran gehindert\nsei. Ein solcher zwingender Grund, der ihn an der ständigen Be-Öbachtung der Strecke gehindert habe, hätte nicht vorgelegen. Er\nhabe sich vielmehr über einen Eimer gebeugt und die Hände gewasch®\n' eine Verrichtung, die er leicht außerhalb einer Fahrt bei einen\n\"Halt!! - dies gebe es beim Rangieren häufig -— hätte verrichten\nkönnen. Hätte er die Strecke pflichtgemäß beobachtet, wäre ihm\nbeim Herannahen än das Signal nicht entgangen, daß es auf\n\"Pahrverbot!! gestanden habe und er hätte dann rechtzeitig eingreifen können,\n\n“6-\n\nDer Angeklagte sei somit ebenfalls an dem Unfall\nschuldig. ‘\n\nEr habe durch Fahrlässigkeit den Tod DOES\nmitverursacht (§ 222 StGB). In Tateinheit hiermit habe\ner in fahrlässiger Yeise durch eine gefährliche pflichtwidrige Unterlassung die Sicherheit des Betriebes einer\nSchienenbahn beeinträchtigt, dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt und sich so auch der fahrlässigen Transportgefüährdung schuldig gemacht (§§ 315, 316 Abs. 1 StGB). Das Merkmal der Gemeingefahr sei deshalb erfüllt, weil in § 315 StGB\nim Gegensatz zu § 315 a St@B in erster Linie die Erhaltung\n'der öffentlichen Beförderungsmittel im Dienste der Allgemeinheit gesichert werden solle.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1.) Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist unbegründet. Der Angeklagte erblickt einen\nVerstoß gegen die Strafprozeßordnung darin, daß der Tatrichter\nden Sachverhalt und die Dienstvorschriftien nicht richtig gewürdigt habe. Hierin liegt jedoch nicht die Rüge eines Verfahrensverstoßes, sondern der. Verletzung sachlichen Rechts.\n\n2.) Zu den. Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe die Führung der Lokomotive ohne zwingenden Grund dem\nDEE nicht übertragen dürfen, braucht nicht Stellung genommen zu werden. Entscheidend ist, daß der Lokomotivführer\nin jedem Falle der Übertragung voll verantwortlich bleibt.\nDarüber hinaus ist das Landgericht zutreffend der Auffassung,\ndaß der Angeklagte, solange er die Obliegenheiten des Heizers\nausgeübt habe, grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, die\nsonst dem Heizer obliegende Pflicht, sich an der Beobachtung\nder Strecke zu beteiligen, zu erfüllen. Ein Lokomotivführer,\nder die Aufgaben eines Heizers übernimmt, hat diese in vollem\n\nI ı\n\nnr\n\nUmfang,. also auch hinsichtlich der Streckenbeobachtung ‚auszuüben;\n\n?\nn\nv\n\nNicht richtig ist die.Meinung der Revision, daß\ndie Dienstvorschriften über die Verantwortlichkeit des Lokomotivführers nur innerdienstliche Bedeutung hätten und\ndaher für die Frage der Fahrlässigkeit ohne Bedeutung seien.\nEs ist Aufgabe der erwähnten Bestimmung des $ i, allgemein 5\ndiejenigen Verpflichtungen zu umreißen, die dem Lokomotivführer'\nbei der Ausübung seiner Tätigkeit obliegen. Sie sind mithin\n. Grundlage für die Beurteilung, der Frage, ob der Lokomotivführer -\ndie im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.\n\nJedoch gibt das Urteil insofern zu rechtlichen Bedenken Anlaß, als es die Voraussehbarkeit des Unfalls beim\n\nAngeklagten - ohne nähere Darlegungen hierzu - bejaht hat. 4\nWie das Landgericht festgestellt hat, hat der Angeklagte erkannt,\ndaß das Lichtsignal auf \"Halt\" stand. Er hat diese Beobachtung\n\nen. DEE weitergegeben, und er sah aus dessen der Vorschrift |\n\nentsprechend gegebenen Antwort, daß er seinen Hinweis verstanden habe, Er konnte daraus, daß DEEP die Fahrt verlangsamte, den Schluß ziehen, daß dieser sein Fahrverhalten entsprechend eingestellt habe. Der Angeklagte kannte DEE, der ihn\nfrüher als Lokomotivführer ausgebildet hatte, als pflichtgetreuen\nBeamten. Irgendwelche Nachlässigkeiten im Dienst waren ihm nicht\nbekanıntgeworden. Auf Grund dieses festgestellten Sachverhalts\nergibt sich, daß der Irrtum des Angeklagten, das Lichtsignal\n\nsei inzwischen auf \"Freie Fahrt\"umgestellt worden, da DOES “\nwieder Dampf gegeben hatte, unter den gegebenen Umständen entschul\n‘bar war. Aus den gleichen Erwägungen brauchte der Angeklagte\nhier nicht der Überzeugung zu sein, es sei erforderlich, nach\nseiner Mitteilung des Haltegebots an DO noch vor Erreichen des Lichtsignals eine eigene Streckenbeobachtung vorzunehmen.\n\n‘ gu erkennen.\n\nMangels Fahrlässigkeit hat er sich auch nicht der weiteren\nihm tateinheitlich zur Last gelegten Straftaten schuldig gemacht.\n\nGemäß § 354 StPO war das Revisionsgericht, da eine weitere\nSachaufklärung nicht möglich erscheint, befugt, auf Freisprechung\n\n.\n\nDie Entscheidung wegen der Kosten und Auslagen folgt aus § 467\nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nRotberg Seibert 0... „Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\n0m","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-15/4-str-177-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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