{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-15_4_StR_108_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-15","aktenzeichen":"4 StR 108/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"..\n.. ee\n’ ’\n.\n\n“\n\nng\n\n.\"- Er\n. Pu Pe En SER Sa Zn\n\n.\n\nm. -_.\n$..t “,\n“ «s x\n\n...\n\n>.\n-\n\n2957 038\n\n®\n\n4_StR 108/59 s.\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strefsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Dieter v En aus VENEN,\nn\n\ngeboren an. ID ww i\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n£\nZum mug\n\nhat der 4. Strafsengt des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 15. Mai 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n.als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt be pn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts '\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 17. November 1958 - auch\n\nzu Gunsten der Mitangeklagten Ce, E\nund gi - °\n\n‚I. dahin abgeändert, daß der Beschwerdeführer und die\ngenannten Mitangeklagten des einfachen\n\n‚Diebstahls zum Nachteil des Kaufmanns RB schuldig -\n\nsind,\n\n.\n\n2. im Strafausspruch wegen dieser Tat und im Gesamt-\n‚strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Unfange wird die Sache’ zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n. Von Rechts wegen\n\n.n\ner\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Mb wegen schweren Diebstahls und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Rewision wendet sich nur gegen die Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen schweren Diebstahls und beantragt,\nihn insoweit freizusprechen. Sie rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Damit hat sie teilweise Erfolg.\n\n. Der Angeklagte hatte mit den früheren Mitangeklagten\nComp, TOR v5. FEB verabreäst, einen Personenkrafiwagen zu stehlen, weil es ihnen an Bargeld fehlte. Zu\ndiesem Zweck fuhren sie in der Nacht zum 8. April 1958 von\nWattenscheid nach Bochum. Der Ford M 17 des Kaufmanns Eugen\nBOB erschien ihnen für ihre Zwecke geeignet. MEEMP und\nFEED schlichen sich an den Wagen heran, während On\nund Er \"Schniere standen\". WW drückte die\nEntlüftungsscheibe der linken Wagentür mit einen Schraubenzieher auf, wobei er innen angebrachte Verschluß abbrach.\nDann faßte er durch die Öffnung und drückte die Türklinke\nvon innen herunter, so daß die Tür aufsprang. Tb Aurchsuchte jetzt den Wagen und fand eine Iederaktentasche und\neinen Hut, die er an sich nahm. Währenddessen versuchte Meissner durch Kurzschließen der Zündung den Motor in Gang zu setzen. Da ihm dies nicht gelang, entferntansich die beiden. Unter einer laterne prüften sie zusammen wit Cs una TEB-GEB den Inhalt der Aktentasche, die aber in der Hauptsache\nveschäftspapiere enthielt. Die Aktentasche versetzte On\nnoch am selben Tage und teilte den Sriös mit Faust.\n\nDie Hevision rügt zutreffend, daß der Angeklagte auf\nGrund dieser Feststellungen wegen schweren Diebstahls\n\n= 0m m nem\n\n..; ,\nu EP\n\nnach § 243 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist. Diese Vorschrigf#\nbedroht den Dieb mit erhöhter Strafe, der aus einem Ge...\nbäude oder umschlossenen Raum mittels Einbrechens, zinsteich\ngens oder Erbrechens von Behältnissen Sachen stiekl%, Nach *:\n. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der?\nfestgehalten wird, trifft dies hicht zu, wenn der Täter\nden ganzen umschlossenen Raum mit Inhalt stiehlt, auch wenn“\n‚er zu diesem Zweck den Zugang zu diesem Raum - hier die \"\nWagentür — erbrochen hat (BGH NJw 1952, 1184 Nr. 21; BGHSt\n\n5, 205, 206 £fj. Mit diesem Vorsatz handelte der Angeklagte\nauch im vorliegenden Fall, als er die Entlüftungsscheibe der.-\nlinken Wagentür gewaltsam aufdrückte und sich so das Öffnen\nder Tür ermöglichte. § 243 Mb. 2 StuB wird auch nicht dadurch anwendbar, daß dem Angeklagten die Wegnahme des Wagens\nnicht gelang, weil der Motor nicht ansprang, und FB unä\ner sich dann mit dem Entwenden der Aktentasche begnügtien.\n\nDas Landgericht hält § 243 Nr. 2 StGB irrtümlich für anwendbar, weil die Angeklagten sich nicht nür”vorgenommen hatten,\nden Kraftwagen zu stehlen, sondern weil sie \"ebenso sehr\" im\nInnern des Wagen befindliche Sachen wegnehmen wollten, sofern sie nur versilberungswürdig waren. Dieses Vorhaben war\nnur ein Teil des ursprünglich gefaßten und beim Erbrechen\ndes Wagens betätigten Vorsatzes, den Wagen selbst mit seinen\nInhalt zu stehlen.\n\nar\n\nDieser Rechteirrtum zwingt zur Abänderung des Schuldspruchs, die das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO\nhier gelbst vornehmen kann.\n\nDie darüber hinausgehende Revision des Angeklagten ist...\nunbegrindet. Mit der Behauptung, er sei nur mit dem Vorsatz '\nauf den Kraftwagen zugegangen, diesen zu öffnen und damit\neine Fahrt zu machen, kann er vom Revisionsgericht nicht gehört werden, soweit er damit bestreiten will, daß er sich\n\n.\nw.\n1\n3\n\nden PKW rechtswidrig zueignen wollte. Denn letzteres hat, der\nTatrichter für dag Revisionsgericht. bindend festgestellt. Im\nübrigen entspricht es der Lebenserfahrung, daß der Vorsatz,\neinen Kraftwagen unter den hier festgestellten Umständen zu\nstehlen, regelmäßig auch den Willen umfaßt, sich alles anzueignen, was sich an verwertungsfähigen Gegenständen in dem\nKraftwagen befindet. Diesen Willen hat nach der Feststellung\ndes Landgerichts auch der Angeklagte gehabt. Er ist daher\nnach §§ 242, 47 StGB strafber.\n\nDie Abänderung des Schuläspruchs führt zur Aufhebung\näns Strafausspruchs und des Gesamtstrafausspruchs gegen den\nAngeklagten. Dagegen kann der Strafausspruch wegen der versuchten Erpressung bestehen bleiben, weil der erörterte\nRechtsfehler ersichtlich ohne Einfluß auf die Höhe der Strafe\naus §§ 253, 43 StGB geblieben ist.\n\n. B wre “ . wer“ . . .\nN ie ax ”»\\ RT Ks RI ICH IN x x ? 2 Non FE 1 0% „er RG ”\n“ u: sr X x ur rs ET s\n‘ ‘ z Pd Ar or Ei ea v. nd “ “3% A ur; et\n.\nDas 3 5 und\n\nDie Verurteilung der Mitangeklagten Cu, SB -\nvun FED wegen schweren Diebstahls ist aus den glei\nchen Gründen, wie sie oben dargelegt sind, rechtlich fehler\nhaft. Daher muß das gegen sie ergangene Urteil gemäß § 357\nStPO in demselben Umfange abgeändert und aufgehoben werden,\nwie dies zu Gunsten des Angeklagten MW zeschieht.\n\nun\n\nRotberg : Seibert Hoepner\nLang-Hinrichsen Flitner\nv « „s","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-15/4-str-108-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-15/4-str-108-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.492024+00:00"}}