{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-15_4_StR_104_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-15","aktenzeichen":"4 StR 104/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- 2257 054\n\n4 StR 104/59\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Klempner Wiard JzzzEug> aus Ve,\ngeboren am. in in A ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nNebenklägerin: Witwe Elisabeth Memering, geborene Bruch,\nRamsloh-Ost (Oldenburg)\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Mai 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\"Bundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftssielle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 10. Dezember\n1958 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der\ndem Angeklagten erwachsenen notwendigen Aus-\n\nlagen werden der Landeskasse auferlegt. Die\nNebenklägerin trägt ihre Auslagen selbst,\n\nVon Rechts wegen\n\n.Yg\n\nT\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einem\nMonat Gefängnis verurteilt worden.\n\nDer Angeklagte stieß am 3. August 1958 gegen 18 Uhr,\nohne zuvor gebremst zu haben, mit dem von ihm gesteuerten\nVolkswagen-Bus in einer allseits unbeschilderten Kreuzung\nauf den \"von rechts kommenden Benutzer eines Mopeds namens\nME. Dieser starb noch an der Unfallstelle infolge -\nSchädelbruchs. Der Angeklagte hatte eine 4,50 m breite Landstraße 2. Ordnung mit 50 bis 55 km/st befahren. Der Getötete\nkam aus einem unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gemeindeweg. Entlang der Landstraße befand sich rechtsseitig zur Unfallzeit eine dichte, eiwa 1,80 m hohe Ginsterhecke, die sich bis auf die Kreuzungshöhe erstreckte, so daß\nein Kraftfahrer, der aus der Richtung des Angeklagten auf\ndie Kreuzung fuhr, den Gemeindeweg nach rechts nicht einsehen konnte. Die Kreuzung war aber zur Unfallzeit bei den\nherrschenden Sichtverhältnissen für den Angeklagten auf\nmindestens 50 m deutlich erkennbar. Er gibt an, er habe die\nKreuzung und den von rechts kommenden Memering erst unmitielbar vor dem Zusammenstoß wahrgenommen.\n\nDie Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht\nund von sachlichem Recht. Sie hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist allerdings nicht ausgeführt\nund daher unbeachtlich. ($: 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Revision führt zur Begründung der Sachrüge auch\nvergeblich neue Tatsachen an. Neues Vorbringen kann in der\nRevisionsinstanz jedoch nicht beachtet werden. Das Revisionsgericht darf seiner Beurteilung nur die Feststellungen des\nTatrichters zugrundelegen.\n\n3, Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen aber,\ndie Darlegungen des Landgerichts zur Schuldfrage. Zwar knüpßt;\nes an die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil BGHZ%\n20, 290, 293 an. Doch wird es dem Gehalt dieser Entscheidung\ndes III. Zivilsenats nicht in vollen Umfang gerecht.\n\nDort wie hier handelt es sich um die. Frage, ob bei. genA\nlender Beschilderung auch der Benutzer einer verkehrstechnisch\nvöllig untergeordneten Straße, in diesem Falle des Gemeinde-..:\n'weges, die Vorfahrt gegenüber demjenigen hat, der eine verkehrstechnisch bedeutsame Straße, hier die. Landstraße 2% Ord-“\nnung, benutzt, wenn dieser für ihn von links kommt. Ver er- H\nkennende Senat tritt der. Ansicht des.III. Zivilsenats bei,\ndaß dies der Fall ist. Diese Meinung entspricht: dem eindeutigen\nGesetzeswortlaut: In §§ 13 Abs. 1 und 5 StVO ist keine Abwei-if.\nchung für den Fall vorgesehen, daß die Verkehrsbedeutung der}\nbevorrechtigten Straße untergeordnet ist (vgl. BGH VRS 5, 82).\n\n.\n.“.\nK26X 2\n.,\n\nDoch wird der gesamte Straßenverkehr von dem Grundsatz\n“ der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) beherrscht, Ihm\nentspricht es, daß Mii> als Benutzer des unbefestigten\n\nGemeindewegs besonders vorsichtig zu fahren hatte; denn die-. “\nser stellt eine verkehrstechnisch durchaus unbedeutende Straße\ngegenüber der asphaltierten Landstraße dar, die der Verbindung\n\nvon Ortschaften dient. -#\n\nDie Verpflichtung Memerings wirkte sich auch auf den An-'\ngeklagten als Benutzer: der Landstraße aus. Als grundsätzlich\"\nWartepflichtiger durfte dieser sich zwar nicht darauf verlässen, daß ein, den. ‚Gemeindeweg benutzender Verkehrsteilnehmer, wenn er für ihn von rechts kam, nicht vorfahren werde:\nAndererseits widerspricht es den Erfordernissen zügigen' Ver-\"\nkehrs, wenn man verlangen würde, der Angeklagte hätte sich\nals Verkehrsteilnehmer auf der verkehrstechnisch wesentlich\nbedeutsameren und wichtigeren Landstraße derart langsam fort-'\n\nr\n\nw\n\n‚bewegen müssen, daß er vor Einmündung eines so unbedeutenden\n\nWeges wie des unbefestigten Gemeindeweges auf kürzeste Entfernung hätte halten können, wenn ein anderer, hier der Getötete, für ihn nicht rechtzeitig wahrnehmbar, den von ihm\n\nbefahrenen Nebenweg in verkebrswidriger Wkse benutzte, also\n\nvor allem sich nicht mit der nach der Ortslage erforderlichen\nBehutsamkeit an die Kreuzung herantastete.\n\nAnders freilich läge es, wenn für den Angeklagten die\ngefährliche Annäherung ‘des Getöteten-auf dem Nebenweg :so Zeitig erkennbar war, daß er in der lage. gewesen wäre, einen Unfall mit den eingetretenen schweren Folgen durch schnelles\nAnhalten oder Ausweichen zu verhindern.\n\nDas scheidet aber nach den. Feststellungen des Landgerichts über die örtlichen Verhältnisse aus. Denn danach konnte\nder Angeklagte am Unfalltage in den ivemeindeweg nach rechts\ninfolge der 1,80 m hohen dichten Ginsterhecke erst einsehen,\nals er die Wegekreuzung erreicht hatte. Darüber, daß der später Getötete .etwa’rechtzeitig seine Annäherung an die Kreuzung durch ein Warnzeichen bemerkbar gemacht hätte, ist offensichtlich nichts ermittelt worden. Vermochte mithin der Angeklagte die Annäherung nich: zeitig genug zu erkennen, so brauchte er seine Geschwindigkeit von 50 km/st auch\nnicht herahzusetzen, weil der Gemeindeweg, worauf bereits.\nsein geringer Ausbau hinweist,. von völlig untergeordneter\n\n‘ Bedeutung ist.\n\nDem \"Angeklagten kann demgemäß nach den bisherigen Fest\nstellungen wegen seiner Fahrweise kein Vorwurf gemacht werden.\nEine weitere Aufklärung ist nach den \"Umständen offenbar nicht\n\nmehr möglich. Der Senat ist daher in der Lage, in der Sache\n\nselbst zu entscheiden, das Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen.\n\nSr,\nug,\nsr\nne\n»\n7\n»üß\n%\ny\n-\n+\naaa\n\nDie Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus\n§§ 467 Abs. 1 und 2 StPO (vgl. Kleinknecht/iüller, StPO\n‘4. Aufl.-Anm. 3 b zu § 471 StPO).\n\nRotberg Seibert Bundesrichter Hoepner\n. ist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschrei.ben.\n\nRotberg _\n\nLeng-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-15/4-str-104-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 471","ref_norm":"471","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-15/4-str-104-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.472431+00:00"}}