{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-13_4_StR_138_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-13","aktenzeichen":"4 StR 138/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Antliche Sammlung; ja\nStGB § 315 a Abs. 1 Nr. 4\n\nWer‘. mit seinem Fahrzeug von der Standspur einer Autobahn aus auf deren rechte Fahrbahn und anschließend\nauf deren Überholbahn auffährt (hier: um über den Grünstreifen- zu wenden), olne den nachfolgenden Verkehr zu\nbeachten, verletzt dadurch dessen Recht zur \"Vorfahrt!\nim Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB.","text_plain":"a erg ge me ee\n\n2257 085 U\n\nnear. ae.\nee\nTE. .\n\nNachschlagewerk: ja.\n\nAntliche Sammlung; ja\nStGB § 315 a Abs. 1 Nr. 4\n\nWer‘. mit seinem Fahrzeug von der Standspur einer Autobahn aus auf deren rechte Fahrbahn und anschließend\nauf deren Überholbahn auffährt (hier: um über den Grünstreifen- zu wenden), olne den nachfolgenden Verkehr zu\nbeachten, verletzt dadurch dessen Recht zur \"Vorfahrt!\nim Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB.\n\nBGH, Beschl. v. 13. Mai 1959 - 4 StR 138/59 -\nOLG Frankfurt / Main\nAG Frankfurt / Main\n\n4_ StR 138/59\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Paul D ED zus Tu, dort\ngeboren am &. ED ww,\n\nwegen Übertretung der. Straßenverkehrsordnung.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 1959\nunter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und\nder Bundesrichter Dr. Sauer, Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner beschlossen;\n\nWer nit seinem Fahrzeug von: der Standspur einer\nAutobahn aus auf deren rechte Fahrbahn und anschließend: auf deren Überholbahn auffährt (hier:\num über den Grünstreifen zu wenden), ohhe den\nnachfolgenden Verkehr zu beachten, verletzt daäürch dessen Recht zur \"Vorfahrt\" im Sinne des\n\n§ 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB.\n\nGrü n de:\n\nI.\n\na) Am 3. Januar 1958 befuhr der Angeklagte mit dem\nLastzug, Motorwagen und Anhänger. die 19 m breite südliche Fahrbahn der Bundesautobahn A 7 in der Gemarkung\nFrankfurt aus Richtung Flughafen kommend in Richtung\nOffenbach (Main). Er hatte bei dem \"Frankfurter Kreuz\"\ndie Ausfahrt nach Frankfurt/Main übersehen und befand\nsich nunmehr auf der- Fortsetzung der Bundesautobahn.\n\nDaher hielt er zunächst seinen Lastzug auf der rechts\n\nune + -\n\nBAR SICHER DER = CE er Zu\n\na a en nn\n\nneben der Fahrbahn befindlichen 2,50 m breiten Standspur\nan, um.anschließend nach links über einen dort durch\n\nden Grünstreifen führenden kleinen Durchbruch auf die\nGegenfahrbahn zu wenden. In gleicher Fahrtrichtung wie\nder Angeklagte kam der Zeuge KEEP mit seinem Personenkleinwagen. Er fuhr auf der rechten Seite der Fahrbahn und hielt eine Geschwindigkeit von etwa 60 bis\n\n65 km/st. ein. Schon aus einer Entfernung von ungefähr\n800 m sah er den Tastzug vor sich auf der Standspur\nstehen. Als’er sich diesem auf etwa 250 bis 300 m genähert hatte, erkannte er auch, daß der Lastzug seinen\nlinken Fahrtrichtungsanzeiger betätigte. Er schloß daraus,\ndaß der Lastzugfahrer von der Standspur aus seine Fahrt\nin Richtung Offenbach wieder fortsetzen und mit Rücksicht auf den von hinten kommenden Fahrzeugverkehr vorsorglich dieses Vorhaben auch durch Betätigung: seines\nlinken Fahrtrichtungsanzeigers anzeigen wolle. Als er\nauf etwa 80 bis.100 m an den Lastzug, selbst immer noch\nrechts fahrend, herangekommen war, wurde er links von\n\n“ einem schneller fahrenden anderen Personenkraftwagen\n\nüberholt. Im übrigen herrschte fast Verkehrsruhe auf\n\nder Autobahnstrecke. Der andere Personenkraftwagen fuhr '\nlinks an dem Iastzug vorbei. Dieser hatte sich, nachdem\nder andere Personenkraftwagen KW links überholt hatte,\nseinerseits. langsam in Bewegung gesetzt, indem er in\nleicht schrägem Winkel nach links von der Standspur\n\nzur Fahrbahn hinüberwechselte. Nach der Überholung\n\nfuhr auch KB von der rechten Fahrbahnhälfte nach.\nlinks zur Überholfahrbahn, weil er anschließend ebenfalls den lastzug links überholen wollte. Als er etwa\n40 m hinter dem Anhänger des Lastzuges war, befand er\nsich mit seinem Personenwagen schon auf der linken Fahrbahnhälfte. In diesem Augenblick war der Lastzug, in\nder vorgeschilderten Weise leicht schräg nach links\n\nj\nb\n&\n\\ .\n\nTr\n\n-3.\n\nfahrend, mit der linken vorderen Ecke des Motorwagens\n\netwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte angelangt.\nKOED nahm immer noch an, daß der Lastzug sich in\nRichtung Offenbach in Bewegung setzen und auf die\nrechte Pahrbahnhälfte auffahren wolle. Als Ki\n\nmit seinem Wagen gerade etwa die Rückseite des lastzuganhängers erreicht hatte, wurde der Motorkagen\n\ndes Lastzuges plötzlich unter: starker Beschleunigung\nder Fahrgeschwindigkeit scharf nach links in Richtung\ndes oben erwähnten kleinen Durchbruchs eingelenkt.\n\n. EEE prenste scharf und geriet ins Schleudern. Als\n\ner sich in Höhe des Notorwagens befand, war die Fahrbahn durch den schräg nach links fahrenden Lastzug\nversperrt. Obwohl der Zeuge KW sein Fahrzeug auch\nnach links riß, vermochte er einen Zusammenstoß nicht\nmehr zu. vermeiden. Der Angeklagte hatte den Wagen\nKEEEED in seinem Rückspiegel erst bemerkt, als dieser\nschon schleudernd von hinten auf seinen Motorwagen\nzukam.\n\nb) Der Amtsrichter hat den Angeklagten aus\n§§ 1, 8 Abs: 7 Satz 3, 49 StVO zu einer Gelästrafe\nvon 100 DM verurteilt. Die Anwendbarkeit des § 315 a\nAbs. 1 Nr. 1, § 316 Abs. 2 StGB hat er abgelehnt.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat Revision mit dem Ziele\neiner Verurteilung aus diäsen Vorschriften eingelegt.\nSie sieht in dem Wenden auf der Autobahn ein - fahrlässiges — Hindernisbereiten im Sinne der angezogenen gesetzlichen Bestimmungen. '\n\nDer vorlegende Senat des Oberlandesgerichts in\n\n‚Frankfurt a. Main hält die Revision für unbegründet.\n\nEr ist der Auffassung, daß in dem vom Amtsrichter\n\nfestgestellten Sachverhalt ein Hindernisbereiten nicht\n. gefunden werden könne. Er meint, daß für die Abgrenzung des Hindernisbereitens durch falsches Fahren von\nder bloßen Behinderung die im verkehrswidrigen Fahren\nzum Ausdruck gekommene Gesinnung maßgebend sei. Diese.\nläge nur dann vor, wenn der Täter absichtlich, vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich gehandelt habe.\n\nAn einer Entscheidung in diesem Sinne sieht er\nsich durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 10. November 1954 (VRS’ 9, 360) gehindert.\nDort ist ausgesprochen, das Wenden auf der Autobahn\nsei schlechthin ein Hindernisbereiten.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen der Vorlegung gemäß § 121\nAbs. 2 GVG sind gegeben. j\n\nEs ist zutreffend, daß das Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt vom i0. November 1954 der vom\n‚Oberlandesgericht Frankfurt beabsichtigten Entscheidung entgegensteht. Nach ihm bereitet stets ein Hindernis, wer auf der Autobahn sein, Fahrzeug wendet.\nDem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1955\n(BOHSt 7, 379 ff) kann nicht eindeutig entnommen werden, daß es den Standpunkt des Oberlandesgerichts in\n‚Neustadt nicht gebilligt hat. Dort heißt es, daß ein\nHindernis durch andere als die in § 315 a Abs. 1\nNr. 4 StGB gekennzeichneten Verstöße, gegen die Stra-.\nBenverkehrsordnung jedenfalls dann bereitet werden\nkann, wenn der Täter vom Verhalten eines normalen\nVerkehrsteilnehmers dadurch 'abweicht, daß er die\nSchaffung dieses Hindernisses beabsichtigt. Anschlie-\n\n2\n\nrg\n’ ’\n\nwe\n\nun: ae -\n\nBend befindet sich der Satz: \"Denn bei diesem Verhalten des Täters ist die Behinderung des Verkehrs\nkeine bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen\nFährweiset. Dies könnte darauf hindeuten, daß ein\nVerkehrsverstoß, der eine Behinderung. eines anderen\nVerkehrsteilnehmers ergibt, allein noch kein Hindernisbereiten im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB\ndarstelle, also besondere Merkmale auf der inneren\nTatseite hinzutreten müßten, damit die Behinderung\nals \"Hindernis\" im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 1\nStGB bezeichnet werden’ könne. Diese Auffassung hat\nder Generalbundesanwalt vertreten und gemeint, daß das\nvorlegende Oberlandesgericht nicht gehindert sei, in\ndem von ihm beabsichtigten. Sinne zu entscheiden. Die\nVorlegungsvoraussetzungen seien daher nicht gegeben.\nEs erscheint jedoch zweifelhaft, ob der angeführten\nBegründung eine so weittragende Bedeutung zugesprochen werden kann. Da die Vorlegung seitens eines Oberlandesgerichts schon dann zulässig ist, wenn Zweifel\nbestehen, ob die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts der Meinung des vorlegenden Gerichts ent-\n\n‚gegensteht.oäer ob sie durch eine Entscheidung des\n\nBundesgerichtshofs überholt ist, waren die Voraussetzungen zu bejahen. \"\n\nDer Senat hatte daher sachlich zu der Vorlegungsfrage Stellung zu nehmen.\n\nIII»\n\nEntscheidend für die rechtliche Beurteilung des\nvorliegenden Failes ist nicht, daß der Fahrer entgegen der Vorschrift der §§ 1, 8 Abs. 7 Satz 3, 49 StVO\n\nBE}\n\nx\nEM\n\nu ‘,\n\nne\n\nwa De 1 ren\n\nauf Ger Autobahn gewendet hat, sondern allgemein die\nTatsache, daß er von deren Standspur in die Fahrbahn\neingefahren ist und sie gekreuzt hat. Dieser Verkehrsvorgang fällt nicht unter § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB,\nsondern unter dessen Nr. 4, die als die engere Vorschrift den Vorrang vor Nr. 1 hat.\n\nDer Bundesgerichtshof (BGHSt 11, 219 ff) hat\nbereits ausgesprochen, daß ein Vorfahrtfall im Sinne\nvon § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB dann gegeben ist, wenn\nim öffentlichen Straßenverkehr die Pahrlinien zweier\nFahrzeuge bei unveränderter Fahrweise zusammentreffen\noder einander gefährliöh nahekommen. In seinen Erwägungen ist er davon ausgegangen, daß die Auslegung des\nTatbestandsmerkmals \"Vorfahrt\" im Sinne der genannten\nBestimmung entscheidend davon abhängt, welche Verkehrsvorgänge der Gesetzgeber beim Erlaß dieser Vorschrift\näurch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs\nvom 19. Dezember i952 unter dem nicht näher bestimmten\nBegriff zusammenfassen wollte. Mit der neu geschaffe-.\nnen Vorschrift des § 315 a StGB sollten Verhaltensweisen möglichst nachdrücklich getroffen werden, die. sich\nim Straßenverkehr als in erhöhtem Maße gefährlich erwiesen haben. Hier spielt die in Nr. 4 des § 315 a\nStGB an erster Stelle genannte Nichtbeachtung der Vor-\n-fährt eine besondere Rolle. Auf Grund des Zweckes des\n§ 315 a Nr. 4 StGB ist der Bundesgerichtshof dazu gelangt, daB unter diese Vorschrift nicht nur der Fall -\nder Vorfahrt im engen Sinne des § 13 StVO fällt, som-'\ndern auch Verkehrsvorgänge, die dem sachlich gleichstehen. Er hat daher bereits ‚das Kreuzen des auf derselben Straße entgegenlaufenden Verkehrs als mögliche Vorfahrtverletzung im Sinne des § 315 a Nr. 4\nStGB behandelt, da dieser Fall seinem Wesen und sei-\n\nner Gefährlichkeit nach dem des $.13 StVO gleichkommt. Darüber hinaus hat es alle die Verkehrsvorgänge in den Vorfahrtbegriff einbezogen, bei denen\ndie Fahrlinien verschiedener Verkehrsteilnehmer bei\nBeibehaltung ihrer Fahrtrichtung und Fahrweise\naufeinandertreffen würden. Mithin gehören hierher\nalle Fälle, in denen das Gesetz einem Verkehrsteil- .\nnehmer den Fahrtvorrang vor einem anderen einräumt.\nDer Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß dies\n‘ beispielsweise auch für die im flüssigen Verkehr\nbefindlichen Straßenbenutzer gegenüber denen zutrifft,\ndie in ein Grundstück links einfahren oder aus ihm -\nausfahren wollen (§ 17 StVO), ferner auf die Fälle\ndör durch § 3 a StvyO in Verbindung mit § 79 der\nEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung den Schienenbahnen und durch § 48 StVO den dort aufgeführten Straßenbenutzergruppen eingeräumten Sonderrechte,\n\nGeht man hiervon aus, so liegt z. B. auch dann\nein Vorfahrtfall vor, wenn jemand von einem Parkplatz\naus sich in den fließenden Verkehr einordnen will.\nNicht anders kann es beurteilt werden, wenn jemand\nvon der Standspur einer Autobahn aus das gleiche beabsichtigt. Auch ihm liegt eine Wartepflicht ob. Er\nmuß sich unterrichten, ob er ohne Gefahr für den\n‚ nachfolgenden Verkehr in die Fahrbahn einfahren kann,\n“ und darf dies erst dann tun, wenn es ohne Gefährdung\nanderer möglich ist. Erst recht darf er nicht anschließend (noch dazu zum Wenden über den Grünstreifen) die Überholbahn in Anspruch nehmen, wenn er dabei die Fahrlinien gefährlich nahe herangekommener\n\nD\nwann\n“\n“\n\nECHEPE,\n\ntt RE\n\n. Abs. 1 Nr. 4 StGB. “\n\nBa re a\n\nnachfolgender Fahrzeuge schneiden würde. Die - besonders strafwürdige - Absicht zu wenden kann strafrechtlich nicht entlasten. Denn an Gefährlichkeit geht\ndieser Verkehrsvorgang über jene anderen und den des\n\n8 ;3 StVO weit hinaus, da er völlig außerhalb des\nRahmens der Verhaltensweisen liegt, die ein Benutzer\nder Autobahn von einem anderen erwarten kann. Es würde\n: daher einer sinngemäßen Gesetzesauslegung und dem Bedürfnis nach angemessener Ahndung mit der Vergehensstrafe widersprechen, wollte man Vorgänge dieser Art\nnit der Begründung nicht als Vorfahrtfälle behandeln,\ndaß sie schon von vornherein im Gebiet des Verbotswidrigen lägen und daher von einer rechtlich geregelten Pflicht, den nachfolgenden Verkehr vorfahren zu\nlassen, nicht gesprochen werden könne. In Wahrheit\nschließt das — umfassendere - Wendeverbot die Rechtspflicht ein, mit dem Wenden wenigstens solange zu\nwarten, bis der fließende Verkehr nicht mehr gefährdet werden kann. Demjenigen, der einem Verbot zuwiderhandelt, obliegt die Pflicht, durch sein Verhalten\nGefahren für andere zu vermeiden, von Rechts wegen\n\n. in verstärktem Maße.\n\nWer daher mit seinem Fahrzeug von der Standspur einer Autobahn aus auf deren rechte Fahrbahn und\nanschließend auf deren Überholbahn auffährt (hier;\num über den Grünstreifen zu wenden), ohne den’nachfolgenden Verkehr zu beachten, verletzt dadureh:h\ndessen Recht zur \"Vorfahrt\" im Sinne des 8 315 a\n\nm a TTV“ eng. nn.\n. io ie Se a aryeer en u ner er a\n\nDer Generalbundesanwalt hat sich für den Fall,\ndaß der Bundesgerichtshof die Vorlegung für zulässig\nerachten sollte, der Auffassung des Oberlandesgerichts\nin Frankfurt angeschlossen.\n\nRotberg Sauer Hospner\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\n3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-13/4-str-138-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-13/4-str-138-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.327122+00:00"}}