{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-08_4_StR_97_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-08","aktenzeichen":"4 StR 97/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 040\n\n4_8tR 91/52\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kohlenhändler Oskar _K geboren am\n«EEE\n\nED in X (Ne s\nden Sn > Kurt\n\nge geboren am\nWB ins\n\nden — Herbert M us Ep, seboren am\nm in & Ö ) zur Zeit in an-\n\nderer Sache in Strafhaft,\n\n2. L\n\n3°\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Mai 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter:. Dr.Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GR ix üer Verhandlung,\n\nlanägerichtsrat Dr. bei der Verkündung\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen ‘der Angeklagten wird, auch zugunsten des Angeklagten Scan. das Urteil\n‚des Landgerichts . in Essen vom 28. Oktober 1958\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es\ndiese Angeklagten verurteilt.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht in Essen zurückverwiesen.\n\nVon Rechis wegen\n\n\\\n\nBr\nRR\ns\n\nt\n\nee np ey\n\nDie Strafkammer hat unter Freisprechung im übrigen verurteilt:\n\nDen Angeklagten K EB wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis,\n\nden Angeklagten L EB wegen der gleichen Straftaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten\nGefängnis,\n\nden Angeklagten M EEE wegen Beihilfe zum Betruge\nzu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten.\n\nKB und ID sind ferner verurteilt worden, an die\nStadtwerke Wu 33 050 DM als Gesamtschuldner zu zahlen,\nMED, 10000 DM als Gesamtischuläner mit KW und Ip.\n\nDie gevisionen der drei Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie\n\nhaben Erfolg. ,\nera Yrhtg-\n\nwm > me m an om url ab er mn mb ee men un GUr zu jun ann Ort Dunn arena iin\n\nDie Angeklagten Ki und Ip betrieben seit Juli 1956\nals Gesellschafter der Firma Oskar KB & Co., GmbH, einen\nKohlengroßhandel. Da sie keine \"anerkannten Kohlengroßhändler\"\nwaren, erhielten sie von der zuständigen Verteilungsstelle\nkeine Kontingente zugewiesen. Daher bezogen sie ihre Kohlen’\nteils \"schwarz\" von dem Vertreter des Kohlenkontors in Ep;\nKap Si, teils kauften sie Deputat- und billige Randzechenkohlen auf. In 77 Fällen lieferten sie mit eigenen lastzügen Äohlen an Industriefirmen im Raume von Fulda, Bei einem\n\n- grunde und. errechnet so einen Schaden von mindestens 77 x\n\n“ Feil dieser Lieferungen legten sie ihren Abnehmern inhaltıich\nfalsche oder gefälschte Wiegekarten vor und veranlaßten sie.\nso, mehr Köhlen zu bezahlen, als ihnen tatsächlich geliefert worden waren. In mindestens 20 Fällen versah KW Blanky.\n\"wiegekarten der Bergbau AG CiEEEED in DE, in die er\nzu hohe Gewichtszahlen gestempelt hatte, mit erdichteten Unterschriften. In anderen Fällen haben die beiden Angeklagten”\nKohlen minderer Güte mit solchen der versprochenen Art vermischt und geliefert und \"ihre Kunden dadurch übervorteilt\",'\nwomit ersichtlich festgestellt werden soll, daß sie sich für &\ndieses Gemisch den. vollen Preis der verkauften besseren Sorte\nhaben bezahlen lassen. Inwieweit sie nit überhöhten Gewichten\noder mit Qualitätsminderung oder mit beiden gearbeitet haben,\nließ sich nicht feststellen. Die Strafkammer geht \"zu Gunsten\nder Angeklagten Kg und Igp davon aus, daß sie bei jeder\nerwähnten Lieferung ihre Kunden entweder durch überhöhtes\nGewicht oder durch mindere Qualität oder durch beides um den\nGegenwert von 1 1/2 to geschädigt haben\". Sie legt für alle\n77 Lieferungen einen Durchschnittspreis von 80 DM je to zu- 5\n\n120 DM =) 9 200° IM.\n\n7\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen, daß diese Feststellungen zu ihrer Verurteilung nicht ausreichen. Das trifft:\njedenfalls für den Schuldumfang zu Bei den 77: ..\nLieferungen 1ieß sich nicht feststellen, inwieweit der Scha-’\nden durch überhöhte Gewichte oder durch Vermischung mit minderwertiger Kohle.oder durch die Anwendung beider Mittel ver-|\n‚ursacht worden ist. Danach konnten. die Angeklagten wegen Ber.\ntruges nur verurteilt werden, wenn die Strafkammer auf Grund.\ngewann, den die Angeklagten ihren 77 Abnehmern durch ihre\n\nMachenschaften zufügten. Stattdessen ist sie zuguns ten der beiden Angeklagten davon ausgegangen, daß bei\n\njeder Lieferung durch eines der drei möglichen betrügerischen\nMittel ein Schaden in Höhe von mindestens dem Gegenwert von\n\n1 1/2 to Kohlen entstand. Danach ist es schon nicht auszuschließen, daß der Tatrichter glaubte, auf Grund einer Unterstellwung zugunsten der Angeklagten verurteilen:\nzu dürfen. Das aber wäre unzulässig.\n\nAber auch abgesehen hiervon bestehen gegen das Urteil\nrechtliche Bedenken, weil die Ausführungen des Landgerichts\ndem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob\näie Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachver--\nhalt dem Gesetz entspricht. Wenn sich, wie hier, die Höhe des\nangerichteten Vermögensschadens nicht bis in die letzten Einzelheiten feststellen läßt, so schließt das allerdings richt\naus, daß die Beweisaufnahme dem Tatrichter genügenden Anhalt\nfür die Feststellung eins Mindestschadens\nbietet; dann muß er \"zugunsten des Angeklagten!\" davon ausgehen, daß ein höherer Schaden nicht entstanden ist, kann\naber den nach seiner Überzeugung si cher angerichteien\nMindestschaden der Anwendung des Gesetzes zugrunde .legen.\n£r muß dann die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben,\nauf denen seine Schätzung beruht, um dem Revisionsgericht\ndie Prüfung zu ermöglichen, ob die Verurteilung des Angeklagten nicht etwa-auf einer - sachlichrechtlich fehlerhaften -\nSchätzung ohne tatsächliche Unterlagen beruht. An der zweifelsfreien Angabe derartiger Tatsachen fehlt es hier. Der J\nMenge nach - bestimmbare. Feststellungen sind bisher nur zu je\neiner Lieferung an die Firmen Bugggp Stumpenfabrik in Sp@®-\nWERE uns VD in He getroffen worden, deren Sitz nicht\nim Raume von: Fulda liegt; bei’ diesen ergibt sich zudem aus\ndem Urteil nicht, ob ein Vermögensschaden äurch das Nathwiegen der Empfänger verhindert wurde und daher nur versuchter\nBetrug anzunehmen ist. Soweit die Angeklagten mit überhöhten\n\nSamen Pe\n\na, , Dia .\ngr ER.\n\nBy\n\nGewichten gearbeitet haben, ist außerdem nicht ersichtlich, .?:| i\nin welchen Verhältnis die auf Seite 4 der Urteilsgründe er-''#\nwähnten 2 to Kohlen zu dem auf Seite 7 unten geschätzten\nMindestschaden in Höhe des Werts von mindestens 1 1/2 to je;\nLieferung stehen. Auf Seite 4 heißt es, die Angeklagten hätten \"im Schnitt bei jeder Lieferung den Rechnungswert um den:\nGegenwert von mindestens 2 to Kohlen überhöhen\" müssen, um ®\neine ausreichende Handelsspanne zu erzielen. Hier bleibt\nsowohl unklar, ob sich dies nur auf den \"teuren Schwarzbezug\" durch Kap- Si und nicht auch auf die billig erworbenen Randzechenkohlen und die aufgekaufte Deputatkohle\nbezog, wie auch, ob die Angeklagten tatsächlich in jedem\nFall nach dieser Kalkulationsgrundlage gehandelt haben.\n\n543\n\nDie Strafkamnmer hat ferner einen Durchschnittspreis\nvon 80 DM je to zugrunde gelegt und danach für jede der\n77 Lieferungen einen Vermögensschaden der Bezieher von je\n120 DM errechnet (UA 8). Die Zulässigkeit dieser Schätzung\n1äßt sich nicht nachprüfen, weil nicht erkennbar ist, welche\nKohlensorien bestellt und gekauft waren und wie groß der “\nPreisunterschied zu den heimlich untermischten Kohlen minderer Beschaffenheit war.\n\nDa diese Unklarheit der Schuldfeststellung ein sachlichrechtlicher =angel des Urteils ist, bedarf es keiner Erörterung der Verfahrensrügen. Soweit. die Angeklagten Kg und\nLED wegen der Lieferungen in den Fuldaer Raum verurteilt\nworden sind, muß somit das Urteil samt den Feststellungen\n: dazu aufgehoben werden.\n\nDie Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung versuchen müssen, notfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, auf Grund der Rechnungsunterlagen zu ermitteln, wie\nhoch bei den von Kae-Sigiib bezogenen, bei den Deputat-\n\n.\n«\n6\n2\n..\nEG\n\n2x.\n\nut A\n® IRS NN\n“\n\nWem\n“\nB\n\n«ur.\n\nv\n*\nr\ns\nan\nmn\n\nkohlen und bei den Randzechenkohlen die Gewinnspanne der\nAngeklagten sein mußte, um das Geschäft lohnend zu machen,\nund durch Vergleich der Einkaufs- und Verkaufspreise einen\n\ntatsächlichen Anhalt dafür zu gewinnen, in welchem Mindest-\n\numfang die Angeklagten versucht haben, diese Spanne durch\nihre Täuschingshandlungen hereinzubringen, feiner welchen\n\n-Anteil am Gesamtschaden die verschiedenen Täuschungsmittel\n\nhatten.\n\nZum inneren Tatbestande wird auf die Urteile des Senats\nvom 13. November 1958 — 4 StR 312/58 - und vom 9. Januar 1959\n- 4 StR 366/58 - verwiesen.\n\n2. Die Lieferungen an die Wege Stadtwerke.\n\nAuch zu diesem Anklagepunkt ermöglichen die Feststellungen des Urteils keine Nachprüfung der Schadenshöhe, soweit\nsie 33 050 DM übersteigt. Die Urteilsgründe müssen aus sich\nverständlich sein. Nur sie darf das Revisionsgericht seiner\nPrüfung zugrunde legen. Daher muß die Bezugnahme auf Aktenteile wie sie auf Seite 10 der Urteilsgründe vorgenommen wird,\naußer Betracht bleiben. Ohne sie aber enthält die Wiedergabe\nder Aussage des Zeugen Mu nur Werturteile, deren Richtigkeit sich der Beurteilung entzieht. Somit muß das Urteil\ngegen KW und Ip auch insoweit mit den Feststellungen\n\n: aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Grundlage für die\n\nVerurteilung der Angeklagten UM und schaiip sowie für\ndie Verurteilung von KEP, Ip und EB zur Schadensersatzzahlung an die Stadtwerke Vugb:\n\nRotberg E Seibert _ Hoepner\nLang-Hinrichsen oo. Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-08/4-str-97-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-08/4-str-97-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.950127+00:00"}}