{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-08_4_StR_87_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-08","aktenzeichen":"4 StR 87/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 039 fi\n\n‚4 StR_87/59 v\n\nIm Namen dos Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Alwin Heinrich Georg M iD aus\nBED, dort geboren an &. wD EB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen '\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revison des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 14. November 1958\ninsoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wirä\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 230, 73 StGB)\nzu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Aussetzung\nder Strafvollstreckung zur Bewährung wurde abgelehnt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht\nund von sachlichem Recht. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß das angefochtene\nUrteil nicht von den im Geschäftsverteilungsplan eingesetzten Richtern gesprochen, sondern daß die Strafkammer\nnachträglich anders zusammengesetzt worden sei. Nach dem\nGeschäftsverteilungsplan hätte sie aus Landgerichtsdirektor\nvn DB, Landgerichtsrat Dip und Lendgerichtsrat\nVB vestehen müssen; mitgewirkt hätten aber die Landgerichtsräte WEB (als Vorsitzender), Dip und\nDigmm-\n\nDamit rügt die Revision die Verletzung von Art. 101 GG,\n§ 16 Satz 2 GVG, § 338 Nr. 1 StPO, jedoch zu Unrecht.\n\nLandgerichtsdirektor v@® Die hatte nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten am Tage der\nHauptverhanälung, dem 14. November 1958, Erholungsurlaub.\nFür ihn trat nach der erwähnten dienstlichen Äußerung\nLandgerichtsrat WB als nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehener Vertreter im Vorsitz ein.\n\nAn dessen Stelle hätte nach der dienstlichen Äußerung\ndes Landgerichtspräsidenten Landgerichtsrat Sch> als\nnach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehener Vertreter\nmitwirken müssen, im Falle seiner Behinderung Landgerichtsrat BIC, und zwar Landgerichtsrat SchgD als\n\n3.\n\njüngster, Landgerichtsrat Dim als zweitjüngster\nBeisitzer der beim Landgericht gebildeten übrigen großen\nStrafkammern. Landgerichtsrat Schwerdt war nach seiner\ndienstlichen Äußerung am 14. November 1958 durch die Abfassung des Urteils in der großen Strafsache gegen IWW u.a.\nbeansprucht und hatte dies dem Landgerichtspräsidenten angezeigt. Infolge dieser Verhinderung trat Landgerichtsrat\nBIENEN ohne weiteres an seine Stelle. Die erkennende\nStrafkaummer war demnach vorschriftsmäßig besetzt.\n\nII. Die Sachrlige.\n\nl. Die Darlegungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte sich einer Verletzung des Vorfahrtrechts schuldig\ngemacht und dadurch einen Menschen fahrlässig getötet sowie\nmehrere Personen fahrlässig an ihrem Körper verletzt hat,\nlassen keinen rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Sie sind von der Revision im einzelnen auch nicht\nangegriffen worden. Gleiches gilt von den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils.\n\n2. Mit Recht beanstandet die Revision dagegen die Erwägungen des Landgerichts zur Strafaussetzung.\n\nDiese lehnt das Landgericht, ohne zuvor die Persönlichkeit des Angeklagten zu werten, damit ab, daß das Ööffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere.\nEs legt dar, bei dem Anwachsen der Verkehrsverstöße, insbesondere der hohen Zahl von Vorfahrtverletzungen, würde\nsich, da der Angeklagte sich grobfahrlässig verhalten,\ndadurch einen Menschen getötet und sechs Personen körperlich verletzt habe, eine Strafaussetzung nachteilig auf\ndis allgemeine Rechtstreue der Bevölkerung auswirken und\nim Hinblick auf die Tatfolgen dem Gesichtspunkt der Sühne\nund auch der Abschreckung anderer nicht gerecht werden.\n\n4\nN\n-4-\n\nMit diesen Ausführungen berührt das Landgericht nur\neinen Teil der Gesichtspunkte, die es bei seiner Entscheidung\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen\nhatte. Denn bei der Prüfung, ob das Öffentliche Interesse\ndie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erfordert, dürfen\ndie Persönlichkeit des Täters und die persönlichen. Umstände,\ndie im Rahmen des § 23 Abs. 2 StGB zu beachten sind, nicht\naußer Betracht bleiben. Der Richter hat die Aufgabe, die\nGestaltung der Tat mit allen ihren Begleitunständen, den\nUnrechtsgehalt, die Folgen für den Verletzten und die\nWirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen\ndie Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit\nsorgsam abzuwägen (vgl. BGHSt 11, 393, 396, 397; VRS 13,\n\n24, 28).\n\nDie knappen Ausführungen der Strafkammer zur Strafaussetzung, in denen jede Stellungnahme zur Persönlichkeit\ndes Angeklagten fehlt, lassen eine derartige Abwägung nicht\nerkennen. Sie stellen allein auf das Anwachsen der Verkehrsverstöße, den Unrechtsgehalt der Tat, den Grad des\nVerschuldens des Angeklagten, die Tatfolgen sowie die erforderliche allgemeine Abschreckung und das Sühnebedürfnis\nab.\n\nDas Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden iat. Bei erneuter Entscheidung darüber, ob das Öffentliche Interesse\neiner Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht,. wird das\nLandgericht unter anderem zu berücksichtigen haben, was\nes bei der Strafzumessung schon zu Gunsten des Angeklagten\nin Betracht gezogen hat, insbesondere den Umstand, daB\ner bisher trotz \"langjähriger Pahrpraxis\" einschlägig noch\nnicht vorbestraft ist. Deß es nicht zulässig ist, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf\n\n-5.-\n\nden Einzelfall eine Strafaussetzung abzulehnen, ist wieder-\n\nholt ausgesprochen worden (vgl. BGHSt 6, 298). Die neue Be-\n\nfassung mit der Sache gibt dem Landgericht auch Gelegenheit,\nsich mit den nicht erörterten Angriffen der Revision auf die\nVersagung der Strafaussetzung auseinanderzusetzen.\n\nRotberg Seibert Bundesrichter Hoepner\nist durch Urlaubsabwesen-\n\nheit.am Unterzeichnen verhindert. .\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen . 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