{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-08_4_StR_475_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-15","aktenzeichen":"4 StR 475/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Als Täter einer Tötung auf Verlangen durch Unter -\nas sen kann nur bestraft werden, wer das zum Tode\nführende, von dem Lebensmüden selbständig herbeigeführte\nGeschehen beherrschen wollte.\n\nDieser Täterwille kann jedenfalls denn nicht durch das\nBewußtsein der Rechtspflicht zum Handeln ersetzt werden,\nwenn der Unterlassende die Möglichkeit zu einem Eingreifen nicht besitzt.\n\ndb) Ein Unterlassen, das sich als vorsätzliche\n-— wenn auch als solche nicht strafbare -— verlangte Beihilfe zur Selbsttötung eines anderen darstellt, kann\nnicht als fahrlässig e Tötung strafbar sein.\n\nc) Dieselbe Untätigkeit kann aber als unterlassene\nHilfeleistung verfolgt werden (im Anschluß\nan BGHSt 6, 147, 154, 155). Der \"Unglücksfall\" und damit\ndie Pflicht zur Hilfeleistung treten ein, sobald sich ein\nLebensmüder in erkannter Selbsttötungsabsicht in unmittelbare Lebensgefahr begibt.\n\nre,\npn\nx","text_plain":"e- äöhschlagewerk: ja \", tn\nAmtliche Sammlung: ja 2257 079 N\nsteB § 216\n\na) Als Täter einer Tötung auf Verlangen durch Unter -\nas sen kann nur bestraft werden, wer das zum Tode\nführende, von dem Lebensmüden selbständig herbeigeführte\nGeschehen beherrschen wollte.\n\nDieser Täterwille kann jedenfalls denn nicht durch das\nBewußtsein der Rechtspflicht zum Handeln ersetzt werden,\nwenn der Unterlassende die Möglichkeit zu einem Eingreifen nicht besitzt.\n\ndb) Ein Unterlassen, das sich als vorsätzliche\n-— wenn auch als solche nicht strafbare -— verlangte Beihilfe zur Selbsttötung eines anderen darstellt, kann\nnicht als fahrlässig e Tötung strafbar sein.\n\nc) Dieselbe Untätigkeit kann aber als unterlassene\nHilfeleistung verfolgt werden (im Anschluß\nan BGHSt 6, 147, 154, 155). Der \"Unglücksfall\" und damit\ndie Pflicht zur Hilfeleistung treten ein, sobald sich ein\nLebensmüder in erkannter Selbsttötungsabsicht in unmittelbare Lebensgefahr begibt.\n\nre,\npn\nx\n\nBGH, Urt.v. 15. Mai 1959 - 4 StR 475/58 SchwG Hagen\n\n4 StR 475/58\n\nIm Nanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n\" gen\nden Hilfsarbeiter wi1li W EEE zus ED\n(vb. KB), geboren an @. En ED in vn\n\n(Wwe@B.), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Tötung auf Verlangen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 8. Mai 1959 in der Sitzung vom\n15. Mai 1959, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter .Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Plitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. GEW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangeste)lter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\nI. Auf die Revision des Angeklagten Willi WE»\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom\n\n12. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit er verurteilt worden ist,\n\nb) hinsichtlich der mitverurteilten Ehefrau\nElisabeth geborene Schill, soweit\nsie wegen vollendeter Tötung auf Verlangen\nverurteilt worden ist, sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAM\nM\n_2_\n\nGründe:\n\nI.e Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen\n(\"Rattengift-Fall\"), wegen Tötung auf Verlangen (\"Teich-Fall\"), unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu vier\n‚Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Ehefrau Elisabeth\nVOREEB ist wegen versuchter Tötung auf Verlangen (\"Rattengift-Fall\") und wegen vollendeter Tötung auf Verlangen\n(\"Teich-Fall\") zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden.\n\nRevision hat nur der Angeklagte Ehemann WEB eingelegt, soweit er verurteilt ist (Bl. 80 Sen.-A.). Das\nRechtsmittel wird auf Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützt.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts war Frau\nElisabeth Sch - die Schwiegermutter des Beschwerdeführers - am 7. Juli 1957 im sogenannten Kreiil>\n\"Hammerteich\" tot aufgefunden worden.\n\nFrau Sch war eine \"geltungsbedürftige .Psychopatin\",\ndie schon häufig Selbstmordversuche vorgespiegelt hatte\n(3, 5 UA). Der Angeklagte Willi WED }eidet an \"angeborenem Schwachsinn im Sinne einer Debilität. Er ist ein\ngefühlskalter, erregbarer Psychovath\" (26 UA).\n\nAm Nachmittag des 6. Juli 1957 befanden sich der Angeklagte, seine Frau, ihre beiden kleinen Kinder (im\nOkt. 1955 bzw. Sept. 1956 geboren) und die Mutter der\nangeklagten Ehefrau, die 42 Jahre alte Frau Schi auf\neinem Gang von EP nach KB (etwa 10 km Gesamtstrecke). Es war sehr heiß. Frau sch» war in Hi]\naus dem Altersheim zu einem Besuch der Familie VD\nabgeholt worden. Geld für den Autobus hatten sie nicht.\n\n- 3 -\n\nUnterwegs erklärte Frau Sch, sie wolle nicht mehr\n\nins Altersheim zurück. Beide Angeklagten gaben ihr indes\nzu verstehen, daß sie sie nicht ständig aufnehmen wollten.\nDarauf sagte Frau Sch@P, sie möchte niemandem zur last\nfallen; sie wolle aus dem Leben scheiden. Anschließend\nerklärte sie, sie wolle in die Ke@p-Sperre /TKmn-Sperre\"?7 gehen. Die Angeklagten nahmen das aber nicht\nernst. Dann kamen sie an einen kleinen künstlichen Teich.\nFrau Sch@B sagte, sie wolle in diesen hineingehen.\n\nDer Angeklagte antwortete schließlich auf eine diesbezügliche Frage seiner Schwiegermutter, er kenne noch einen\nanderen Teich. Sie gingen dann zum Kr Hamnerteich (was - wie Frau Sch@e bekannt - ein Umweg war)\nund setzten sich in der Nähe nieder. Frau Sch äußerte\nsodann zu den Angeklagten, sie sollten dableiben und abwarten, bis sie tot sei, und ging auf den Staudamm zu.\n\nDie Angeklagte (Frau WERE) entfernte sich daraufhin\nmit den Kindern. Sie verstand die Bitte ihrer Mutter dahin,\ndiese wünsche ernstlich, bei ihrem Selbstmord nicht gehindert zu werden (21, 22 UA).\n\nFrau Sch ging nun auf den Staudamm zu, setzte\nsich dort hin und ließ die Beine ins Wasser hängen. In\ndiesem Zeitpunkt glaubte der Angeklagte zum ersten Male\nernstlich, daß Frau Sch vorhatte, sich das Leben\nzu nehmen. Er ging hinter ihr her auf den Damm.- Frau\nSch forderte ihn jetzt auf, sie hinein'zu stoßen.\n\nOb sie das wirklich wollte, oder ob sie es nur sagte, um den\nAngeklagten zum Widerspruch zu veranlassen und ihn zu\nbewegen, sie wieder zu Haus aufzunehmen, konnte nicht\nfestgestellt werden. Der Angeklagte kam dieser Aufforderung\nnicht nach (22 UA), fühlte sich jedoch dadurch aufgefordert, ihren Selbstmord mindestens nicht zu verhindern\n\n-4-\n\n(40, 41, 48’UA). Frau Schill wiederholte die Aufforderung,\nsie hinein zu stoßen, noch zweimal. Sie geriet dann ins\nWasser. Wie das geschehen ist, konnte nicht festgestellt\nwerden (22 UA). Sie starb durch Ertrinken. Außer dem\nAngeklagten Willi WB war niemand sonst zugegen. -\nDas Schwurgericht vermochte nicht zu klären, \"ob Frau\nSch@B mit unbedingtem oder bedingtem Selbstmordwillen\nin den Teich hineingegangen ist oder ohne ernsthaften\nSelbstmordwillen, d.h. in der festen Erwartung, Willi\nVEREED werde sie retten, oder ob sie bei einer Selbstmordsimulation ohne ihren Willen ins Wasser gefallen\nist\" (69 UA).\n\nDer Tatrichter legt dar, der Angeklagte habe seine\nSchwiegermutter nicht gegen ihren Willen getötet, sondern\nnur ihren. Selbstmord - gegebenenfalls ihren vermeint-'\nlichen (scheinbaren) Freitod - zugelassen und durch\nseinen Rat, sie möge sich vornüber fallen lassen (vgl.\nhierzu die Ausführungen zu II a) dieses Urteils), unterstützt. Er habe es auch unterlassen, sie aus dem Teich\nherauszuholen, obwohl er erkannte, daß sie sich in Lebensgefahr befand. Dies alles sei nflichtwidrig gewesen.\nEr habe seine Verpflichtung zur Verhinderung des Selbstmords erkannt, aber bewußt dagegen verstoßen. Zu seinen\nVerhalten habe er sich — unwiderlegt - durch das ausdrückliche und, mindestens für ernstlich gehaltene Verlangen seiner Schwiegermutter bestimmen lassen, sie ins\nWasser zu stoßen. Ohne dieses Verlangen hätte er Frau\nSchi weder getötet, noch hätte er tatenlos zugesehen, wie sie in den Teich geriet und dort ertrank.\n\nBei der Strafzumessung ist unter anderm mildernd\nberücksichtigt worden, daß der Angeklagte schwachsinnig .\nund nur beschränkt zurechnungsfähig ist (§ 51 Abs. 2 StGB),\n\n—\n“ur,\n\n-5_\n\n\"und daß er nicht, wie das bei Tötung auf Verlangen regelmäßig der Fall ist, unmittelbar handelnd Frau Schiiiii>\ngetötet, sondern ihren Selbstmord zugelassen und durch\nseinen Rat unterstützt hat\" (72 UA).\n\n-II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nBei der Strafvorschrift gegen Tötung auf Verlangen\n(§ 216 StGB) handelt es sich um einen gegenüber Mord und\nTotschlag (§§ 211, 212 StGB) selbständigen Fall vorsätzlicher Tötung (BGHSt 2, 258). Die Vorschrift setzt voraus,\ndaß der Täter das Opfer auf dessen Verlangen getötet hat.\n\n‘Das Schwurgericht stützt den Schuldvorwurf darauf, daß\n\nder Angeklagte in zwiefacher Weise getötet habe, nämlich\neinmal in der Forn des tätigen Verhaltens durch Raterteilung und außerdem durch Untätigbleiben in der Form\n\nder pflichtwidrigen Unterlassung. j\n\na) Von diesen beiden Grundlagen der Verurteilung beruht\ndie Feststellung über die Raterteilung auf einem Rechtsverstoß. Zunächst fällt auf, daß in der Sachverhaltsschilderung (22 UA) diese Raterteilung nicht erwähnt wird.\nSie wird erst bei der Darstellung der Einlassung des Angeklagten angeführt (40 UA). Dieses Vorbringen wird als -\nnicht widerlegt bezeichnet (41 ff UA). Auf S. 47 oben UA\näußert das Schwurgericht gewisse Bedenken gegen eine\n\nbindende Feststellung der Richtigkeit der Einlassung.\n\nEs heißt dann S. 47 unten, 48 UA: \"Nach alledem ist die\nunwiderlegte Einlassung des Angeklagten Willi WED\nder Beurteilung zugrundezulegen.\" (Unterstreichung von\nhier aus). Es wird dort gesagt: \"Der Angeklagte hat Frau\nSch@MP nicht erweislich in den Teich hineingestoßen.\nDann hat er ihr aber den Rat gegeben, sich vornüber\nfallen zu lassen, und. hat untätig zugesehen, wie sie in\n\n-6-\n\nden Teich hineingeriet und dort ertrank.\" Der mit den\nWorten: \"Dann hat er ihr aber ...\" eingeleitete Satz ist\nnicht folgerichtig. Daß der Angeklagte Frau Sch nicht\nnachweislich in den Teich stieß, nötigte nicht zu dem\nSchluß, daß er ihr \"dann aber\" den bewußten Rat erteilt\nhabe. Außerdem muß der Schuldspruch auf der vollen Überzeugung des Gerichts beruhen (BGHSt 10, 208 ff; BGH NW 1957;\n1643 Nr. 14). Bei Verfahrenslagen wie hier muß also, wenn\nein belastender Sachverhalt als nicht erwiesen erachtet\nwird, das Gericht überzeugt sein, daß mindestens die weniger\nschwerwiegende Sachgestaltung gegeben war (Im Zweifel zugunsten des Angeklagten). Hier beruhte die der Verurteilung \"zugrundegelegte\" Raterteilung, wie auch S. 22 UA\nergibt, nicht auf der Überzeugung des Tatrichters, sondern\nnur auf einer bloßen Unterstellung zu Lasten des Angeklagten. Schon dies ist ein sachlich-rechtilicher Aufhebungsgrund (RGSt 61, 163, 164).\n\ndb) Richtig ist, daß Tötung auf Verlangen auch durch\npflichtwidriges Unterlassen begangen werden kann, wenn\n\ndas ausdrückliche, ernstliche und bestimmt wirkende Verlangen des Opfers dahin ging, seinen Tod nicht zu verhindern. Zin solches Verlangen Frau Schi hat das\nSchwurgericht festgestellt (40, 41 UA). Der Tatrichter hat\naber nicht ausreichend dargetan, daß der Angeklagte mit\nTätervorsatz gehandelt hat. Die Peststellungen des Schwurgerichts sprechen vielmehr eher dafür, daß Willi ve»\ndas zum Tode seiner Schwiegermutter führende, von ihr\nselbständig herbeigeführte Geschehen - mochte es bei ihr\nFreitod oder Verunglücken im Wasser sein - nicht beherrschen\nwollte, daß ihm also der \"Täterwiller (BGHSt 8, 393 ff, 396)\ngefehlt hat (vgl. hierzu die Rechtsprechungsübersicht bei\nDreher//Maaßen, 3. Aufl., I 1 vor § 47 StGB). Dieser Wille\n\n- T-\n\nist auch bei Begehung einer verlangten Tötung durch Unterlassen erforderlich. Er kann jedenfalls dann nicht durch\ndas Bewußtsein einer Rechtspflicht zum Handeln ersetzt\nwerden, wenn der Unterlassende die Möglichkeit zu einem\nretienden Eingreifen nicht besitzt. So aber lag der\n\nFall hier. Frau Sch bestimmte, wovon zu Gunsten\n\ndes Angeklagten ausgegangen werden muß, selbst, was mit _\nihr. geschah, bis sie um Hilfe rief. In diesem Augenblick\nwar es, wie das angefochtene Urteil hervorhebt, zu einer\nHilfe schon zu spät. Der Tatrichter erwähnt zwar im\nRahmen der rechtlichen Würdigung (69 UA) den vom Angeklagten \"gewollten Erfolg\" (Tod der Frau Sch) -\n\nDiese Wendung ist jedoch formelhaft und nicht durch\nTatsachen belegt. Der dem Angeklagten unter anderem\n\nzur Last gelegte, Frau Schiiib erteilte \"Rat, sich vornüberfallen zu lassen\" (68 UA), muß hierbei ohnehin - aus\nden erörterten Gründen -.außer Betracht bleiben. Dann\nbleibt aber nur der dem Angeklagten unwiderlegte Umstand übrig, daß er sich untätig verhielt und. den Tod\nFrau Sch geschehen ließ: Er war auch mit dem Todeserfolg lediglich einverstanden (40 UA). Das reicht aber\nnicht zu der Annahme aus, er habe den Tod seiner Schwiegermutter durch sein Verhalten als Täter herbeiführen oder\ngeschehen lassen wollen. Eine etwaige \"Beihilfe\" zur\nSelbsttötung wäre wegen Fehlens einer Strafdrohung gegen\nden Freitod als solche nicht strafbar.\n\nNun hat allerdings der 1. Strafsenat in BGHSt 2,\n150 ff eine Ehefrau, die mit der ohne ihr Zutun begonnenen\nSelbsttötung ihres Mannes einverstanden war und deshalb\nuntätig blieb, als mögliche Täterin einer Tötungsstraftat angesehen. Das Schwurgericht bezieht sich auf diese\n\n-8-\n\nEntscheidung. Es kann dahinstehen, ob der dort vom 1. Strafsenat vertretenen Auffassung uneingeschränkt beizutreten\nwäre. Sie würde nach Meinung des erkennenden Senats die\nGefahr herbeiführen, daß- der Mangel einer eigenen Strafdrohung des bisherigen deutschen Strafrechts gegen die\n\n- verselbständigte - Teilnahme an fremder Selbsttötung\ndurch eine ausdehnende Anwendung des Täterbegriffs auch\nauf solche Beteiligte am Selbstmord ausgeglichen würde,\ndenen der Wille zur Tatbeherrschung fehlt (vgl. dazu besonders aa0 $. 156). Darin läge eine dem Gesetz nicht entsprechende, ungleichmäßige Rechtsanwendung, weil auf diese\nWeise trotz gleicher Unterordnung unter den Täterwillen\neines anderen, die Förderung fremder Selbsttötung durch\nHandeln als Beihilfe zu einer nicht als Strafe bedrohten\nHaupttat straflos, ihre Förderung durch Unteriassen dagegen unter Umständen als Tötung in Täterschaft strafbar\n\nwäre und weil bei Zugrundelegung der Auffassung des 1. Straf-\n\nsenats ferner dasselbe Unterlassen - ebenfalls bei Unterordnung unter fremden Täterwillen - wenn es sich auf eine\nFremdtötung bezieht, nur als Beihilfe, wenn es dagegen\neine Selbsttötung betrifft, als Tötungshandlung in Täterschaft bestraft werden könnte. Eine Vorlegung an den\nGroßen Senat für Strafsachen (§ 136 Abs. 1 GV6) erübrigt\nsich indessen, weil die hier zu beurteilende Sachlage\nanders gestaltet ist. Dort war der Lebensmüde, als die\nFrau hinzukam, nicht mehr Herr des Geschehens (BGHSt 2,\n150, 154; Gallas JZ 1952, 372, 373). Im vorliegenden Fall\nwar es Frau Sch solange; bis sie um Hilfe rief. Außerdem hatte sie, wie schon dargelegt, an den Angeklagten\ndas - von ihm als ernsthaft aufgefaßte -. Verlangen gerichtet, sie nicht zu retten, sodaß die Rechtslage nur\nnach § 216 StGB zu beurteilen war.\n\n“dir.\nER”\ns\n\nee\n\n*\n\nAus denselben Gründen scheidet auch Totschlag aus.\n\nR Nach alledem kommt eine Anwendung des § 216 StGB gemäß\n» den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Mord .\n\nBi (§ 211 StGB) hat bereits das Schwurgericht verneint (67 UA).\n};.\n\nIII. Das Urteil gegen den Beschwerdeführer willi vn\nmuß daher, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben werden. Für die weitere Verhandlung\nist zu bemerken:\n\n‘ ya] um.\n\n1. Nach den bisherigen Feststellungen scheidet hier\nauch fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) aus. Wenn der Angeklagte\nauch - mangels Tatherrschaft - nicht als Täter und — mangels\nStrafbarkeit des Selbstmordes - nicht als Gehilfe fremder\nSelbsttötung bestraft werden kann, so blieb seine Einstellung\nzu der von ihm verlangten Förderung dieser Selbsttötung, .\nderen Erfolg er ja billigte, doch die eines wissentlichen\n\n. Helfers durch Unterlassung. Sie umfaßte also die den Vorsatz begründenden Merkmale. Diese Haltung des Angeklagten\nschließt es aus, daß er wegen desselben Verhaltens für den\nTötungserfolg als fahrlässiger Täter verantwortlich sein\nkönnte. Die Entscheidung BGE 1. StR 325/54 vom 2. September 1954 (JR 1955, 104 ff) steht dieser Auffassung\nnicht entgegen. Sie betrifft einen Angeklagten, dem nur\nfahrlässige Nichthinderung der Selbsttötung seiner Braut\nzur last fiel. Die in BGHSt 7, 268 ff erörterte Sachlage\nunterscheidet sich gleichfalls wesentlich von dem hier\nfestgestellten Sachverhalt. Dort beruhte der Vorwirf fahrlässiger Tötung darauf, daß der Ehemann und Vater die von\nihm mißbilligte Tötung des gemeinsamen hilflosen Kindes\n\n- das also nur Opfer war - durch die Ehefrau und Mutter\n\nau vflichtwidrig nicht verhindert’hatte. Es handelte sich.\n\nH also insoweit auch nicht um einen Fall der Selbsttötung.\n\nSoweit fahrlässige Herbeiführung der vom Manne ebenfalls\n\nN\nv\n\nrn nn\n\n-.\naa\n\nu...\n\nY\n|\nN\nN\n3\n%,\nHi\nN\nx\nF\nÄ\n\nDr 29\n\n. on ”\n\nzn.\n\nrt\neu:\n\n- 10 -\nnicht gewollten Selbsttötung der Ehefrau in Betracht\nkam, hat die Entscheidung die Strafbarkeit des Mannes\n\nwegen mangelnder Rechtswidrigkeit der für den Entschluß\nder Frau ursächlichen Haustrennung verneint.\n\n2. Der Tatrichter wird jedoch zu prüfen haben,\nob dem Angeklagten der Vorwurf unterlassener Hilfeleistung (§ 330 ce StGB) zur Last fällt (vgl. dazu:\nBGHSt 6, 147 ff; BGH in JR 1956, 347). Die Straflosigkeit der Teilnahme an fremder, freier Selbsttötung\nhindert die Anwendung des § 330 c StGB nicht (BGHSt 6,\n154, 155); ebensowenig der Verzicht des Hilfsbedürftigen\nauf Rettung (BGH JR 1956, 348). Die Hilfeleistungspflicht des Angeklagten würde schon eingesetzt haben,\nals Frau Sch in erkannter Selbsttötungsabsicht\n. sich in unmittelbare Nähe des Wassers. begab. Damit\nbegann der \"Unglücksfall\". Hilfe kann auch erforderlich\ngewesen sein, wenn ihr Erfolg von vornherein ungewiß\nwar. Angesichts der Aufforderung durch Frau Sch@i>:\nsie nicht zu retten, und des Schwachsinns des Angeklagten wird indes die Frage der Zumutbarkeit bei ihm\nbesonderer Prüfung bedürfen. Immerhin hatte er sich\nselbst dahin eingelassen, er habe Frau Sch@b herausholen müssen (41, 47 UA).\n\nIV. Die Aufhebung des Urteils bei Willi WERD nötigt\n“nach § 357 StPO dazu, diese Entscheidung auch bezüglich\nFrau WEM aufzuheben, soweit sie wegen vollendeter\nTötung auf Verlangen (\"Teichfall\") verurteilt worden\nist. Sie hat zwar kein Rechtsmittel eingelegt. Das\nSchwurgericht hat aber ihr gegenüber denselben sachlich-rechtlichen Fehler begangen wie beim Angeklagten\n\nEn re\n. an e\n\n”\n\nEEE TEE TEN TLTEBEE\nin, ET A”\n\nBi.\n\nPRBEPTE Vor PTEE EEE BET ee rn\n\nte re Ten Te\n.\n\nRS 25 Pr\nET re Zen Dirt\n...\n\n-\n2\n\n. Bi\n\n- 11 -\n\nwilli VD (vel. zu II d dieses Urteils). Teilnahme\nim Sinne der §§ 47 ff StGB setzt § 357 StPO nicht voraus,\n(Kleinknecht/Müller, 4. Aufl., Anm. 2). Auch bei Frau\nVD wird nunmehr § 330 c StGB zu erörtern sein. Sie\nwar die leibliche Tochter, voll zurechnungsfähig und\nwesentlich willensstärker als ihr Ehemann (12, 15 UA).\nDer Anwendbarkeit des § 330 c StGB würde nicht entgegenstehen, daß sie bei dem letzten Geschehensabschnitt\nnicht zugegen war (vgl. vorstehend unter III 2).\n\nV. Bei der erneuten Strafbemessung wird bezüglich des\nAngeklagten Willi WB, falls er verurteilt wird,\n\nzu dem Stellung zu nehmen sein, was die Verteidigung\n\nim letzten Satz zu Nr. 2 der Revisionsbegründung anführt (Strafmaß bei Willi Wie im Verhältnis zu der\ngegen Frau Wil im \"Teichfall\" verhängten Strafe).\nDen § 51 Abs. 2 StGB allerdings hatte das Schwurgericht,\nentgegen der Behauptung der Verteidigung, strafmildernd\nberücksichtigt (72 UA). Anderseits wird der Tatrichter\nzu prüfen haben,’ ob das Vorherrschen \"vorwiegend eigensüchtiger Motive\" (72 UA) nicht weitgehend auf die\nkrankhafte Veranlagung des Angeklagten Willi win»\nzurückgeht. u\n\nYI. Nach den bisherigen Feststellungen könnte im\n\"meichfall\" allenfalls eine Verurteilung nach § 330 c StGB\nin Betracht kommen. Es erschien daher nach § 354 Abs. 3 StPO\nangezeigt, die Sache an das Landgericht (Große Strafkanmer) zurückzuverweisen.\n\n- 12 -\n\nVII. Der Generalbundesanwalt hatte (bei Willi www)\nAufhebung im Strafausspruch, im übrigen Verwerfung der\nRevision beantragt.\n\nRotberg Seibert Hoepner\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-15/4-str-475-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-15/4-str-475-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.904943+00:00"}}