{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-08_4_StR_28_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-08","aktenzeichen":"4 StR 28/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Verwalter eines fremden Tanklagers kann Treibstoff\n\nauch dann als Vortäter durch Unterschlagung \"erlangen\"\n\nund an einen Käufer (Hehler) absetzen, wenn die Aussonderung\nund Übertragung der von den Straftaten erfaßten Teilmenge\ndurch eine Flüssigkeitsleitung geschieht.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja. | 2257 084\n\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB § 259\n\nDer Verwalter eines fremden Tanklagers kann Treibstoff\n\nauch dann als Vortäter durch Unterschlagung \"erlangen\"\n\nund an einen Käufer (Hehler) absetzen, wenn die Aussonderung\nund Übertragung der von den Straftaten erfaßten Teilmenge\ndurch eine Flüssigkeitsleitung geschieht.\n\nBGH, Urt. v. 8. Mai 1959 - 4 StR 28/59 LG Dortmund\n\n4 StR 28/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Josef S t EEE zus DOW:\ndort geboren an @. NED WEB,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\n‚Bundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in üer Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Stanossek gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Dortmund vom\n14. August 1958 wirä verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.2_\n\nGründe:\n\n..1. Der Angeklagte Stanossek ist wegen gewerbsmäßiger\n\n.Hehlerei zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Prfolg.\n\n1): Die besonderen Angriffe der Revision gegen die innere\nTatseite sind offensichtlich unbegründet.\n\n2) Die allgemeine sachlich-rechtliche Nachprüfung des\nUrteils gibt jedoch Anlaß zur Erörterung, öb’die Treibstoffe, bevor sie der Angeklagte StB an sich brachte,\n. bereits vom Vortäter NM durch eine strafbare Handlung\nerlangt waren (§ 259 Abs. 1 StGB). Denn die Hehlerei ist\nein \"Anschlußdelikt\" (Maurach, Besond. Teil, 2. Aufl.,\n\nS. 325). Die gestellte Frage ist indes zu bejahen.\n\nStB hatte von 1951 bis 1957 von dem Mitangeklagten Mb nach und nach mindestens 60.000 Liter Kraftstoff bezogen. Hiermit hatte es folgende Bewandtnis:z\n\nMOB war Verwalter des Tanklagers der \"N\", später\nder \"Deiuiuuu> CCHHED-Ngp AC\". Ma verabredete mit\ndem Tankwart der Bundespost, dem Mitangeklagten Heil,\nsich gemeinsam auf Kosten der Post Treibstoffe zu verschaffen. Die N bzw. CEEEEEB-NE@EEB unterhielt - in\nVertretung der Dem - für die Post zwei Großtanks, in\ndenen ausschließlich Benzin und Dieselkraftstoff für den\nPostbedarf legerten (S. 13 UVA). Lieferantin war insoweit die Deurag, mit der die Post abrechnete (S. 14,\n27 UA).\n\nDie Benachteiligung der Post wurde einmal s6 bewerkstelligt, daß MED jeweils eine geringere Treibstoff-\n\nPA\n\nmenge (z.B. 4.500 Liter) an HE für Postzwecke lieferte,\n“ während über 5.000 Liter quittiert wurde. Der auf diese\nWeise in dem von MB verwalteten Tanklager verbleibende\nÜberschuß sollte von ihm durch Verkauf verwertet werden.\n\nEs handelte sich dabei insgesamt um mindestens 40.000 Liter\n(S. 17 UA), die MB zurückbehielt (S. 23 UA), oder, wie\nes an anderer Stelle im Urteil heißt: \"erlangte\" (S. 27 UA).\n\nMED trat nun an den Angeklagten Steilp, einen\nMineralölhändler heran und bot ihm die Lieferung von Kraftstoff an, der preismäßig unter dem Großhandelspreis lag. Er\nsuchte und fand in StB einen Abnehmer für die Treibstoffmengen, die ihm aus dem gemeinsamen Betrug nit Han\nzum Nachteil der Bundespost \"zuflossen\", sowie für weitere\nMengen,. dis er selbst aus den Beständen seiner Firma veruntreut hatte oder noch veruntreuen wollte (S. 31 UA).\nStR wußte zwar nichts von Mg> Machenschaften mit ’\nHE zun Nachteil der Bundespost. Er rechnete aber,\nden Erfolg billigend, mit der Möglichkeit strafbarer Herkunft der Ware. Später wurde sein Verdacht zur Gewißheit\n(S. 31, 32, 36 UA). Er war auch voll geständig (S. 34;\n\n45 UA).\n\nStB brachte vereinbarungsgemäß jeweils nach vorheriger Aufforderung Mb seine Fässer zu dem von MB\nverwalteten Lager. In diese Fässer wurde der Treibstoff abgefüllt, und zwar in der Regel durch den in demselben Lager\nals Arbeiter beschäftigten Nitangeklagten Sch, den\nUntergebenen Up (5. 7, 8, 31, 32, '46 UA). Auf diese\nWeise bezog Stile meist mehrmals monatlich ein bis\nacht Fässer Treibstoff.\n\nN ist durch dasselbe Urteil der Strafkammer\nwegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden.\n\n-4&-\n\n== Seine Revision wurde durch Beschluß des Senats vom\n25. Februar 1959 verworfen.\n\nWas nun den Beschwerdeführer StB betrifft, so\ngilt folgendes: Die Hehlerei ist \"Aufrechterhaltung des\n‘durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit dem\nVortäter (BGHSt 7, 134, 137). Das Hehlergut muß Zuvor von\nletzterem durch eine strafbare Handlung erlangt, d.h.. in\nseine Verfügungsgewalt gelangt sein. Das war auch hier\nder Fall.\n\nDas angefochtene Urteil enthält zwar keine Feststellungen\n\n- darüber, wie im einzelnen die jeweilige Veräußerung der\ninsgesamt etwa’60.000 Liter Kraftstoff an St vor\nsich ging. Die Feststellungen lassen jedoch rechtlich die\nAnnahme zu, daß der Lagerverwalter MB jeweils dadurch,\nnach außen erkennbar, die eigene Verfügungsgewalt an der\nbetreffenden Einzelmenge Kraftstoff spätestens in dem Augenblick erlangte, in dem der Treibstoff auf seine Veranlassung\naus den Behältern der Deurag oder der Firma MD ze-.\npumpt wurde oder sonst herausfloß (vgl. RGSt 58, 230). .\nErst danach brachte StB die Treibstoffmengen dadurch\nan sich, daß er sie in seine Fässer einfüllen ließ, selbst\nwenn dies, wie nicht unwahrscheinlich, in stetigem Fluß\ndurch dieselbe Leitung geschah, die auch zur Entnahme: aus\ndem von Mb verwalteten Lagerbestand benutzt wurde.\n\nDer Entscheidung des Senats vom 21. Januar 1954 (4 StR\n527/53) lag ein solcher Sachverhalt nicht zugrunde. Soweit das Reichsgericht in HRR 1939 Nr. 595 einen anderen\nStandpunkt vertreten hat, kann dem nicht gefolgt werden.\n\nWas MED betrifft, so mochten zwar seine Verwertungs-\n\nhandlungen im Verhältnis zu der von ihm gegenüber seiner\nFirma oder der Dep begangenen Untreue sogenannte mitbe-\n\ngeringe mn\n\n-5_.-\n\nstrafte Nachtaten sein (BGHSt 8, 254, 260), die auch den\nder Post im Zusammenwirken mit H@WEEWB zu Gunsten jener\nFirmen betrügerisch vorenthaltenen Bestand umfaßten. Das\nändert aber nichts daran, daß auch diese Aneignungshandlungen\nNEED in Verhältnis zum Angeklagten eine strafbare Vortat\nfür dessen Hehlerei darstellten (Schönke/Schröder, 9. Aufl.,\nVII 3 e, $S. 412, 413 vor § 45 StGB; vgl. auch R6St 67, 70,\n177, 78):\n\nEine andere rechtliche Betrachtungsweise würde den Tat-\n\nsachen des Lebens nicht gerecht werden und dem Angeklagten\nselbst unverständlich sein.\n\nDas Urteil gegen den Angeklagten ergibt auch sonst keinen\nihn beschwerenden Rechtsfehler. Insbesondere konnte bei ihm\nstrafschärfend -gewertet werden, daß er dia Straftaten seines\nVortäters letztlich erst ermöglicht. hat (S. 42 UA; vgl.\nBGHSt 7, 140).\n\nII. Nach alledem war die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg . . Seibert Bundesrichter Hoepner\nist durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnev\nverhindert.\n\nLang-Hinrichsen Flitner Rotberg -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-08/4-str-28-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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