{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-08_4_StR_23_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-08","aktenzeichen":"4 StR 23/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\n- N\n. Tr\na»,\n\nEFF\n\n2257 042\n\n4 StR 23/59\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Albert He Im —ı u\nKrs. RO, geboren am in R\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.9\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung :\n\nvom 8. Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter. Dr. Seibert\n„Bundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt Dr.Dr EB in dcr Verhandlung,\n\nLendgerichtsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter Ger ‚Bundesanwalischaft,\n\nJusiizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil .\ndes Landgerichts in Rottweil vom 13. März 1958\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEd » ...\n” >\n\nDi AR\neh\n\n. RT RR\n\n”\n\n2\ns ‘ e\n\nv...\n\nu,\n=\n\ne .\nPIE an ‘\nRE Zu 7: VPE\n. .. %\neen\n\n3\n\na\n\n. B\nten eg\n\nu\n\nDun 2 Sup, S2 12 Zee Ze zu\n. in ” .\n\nvookhen\n\n2. a%\n\nSrunde\n\n®\n®\nm 1 u | m 2\n\nDer Angeklagte fuhr am 7. Juli 1956 auf der Bundes- ,$f\netraße 14 üurch die Unterstadt von Oberndorf, in der die\nx zulässige Geschwindigkeit auf 50 km/st begrenzt war. In\n5 einer Linkskurve gab ihm der an der rechten Fahrbahnseite\nnn stehende Polizeibeante HE ein rot blinkendes Haltesignal mit seiner Taschenlampe, da er den Angeklagten wegen\nder von ihm gefahrenen Geschwindigkeit anhalten wollte.\nNachdem der Angeklagte zunächst kurz gebremst hatte, fiel\nikm ein, daß er mit cinem nicht zugelassenen Kraftwagen\nunterwegs war und auch keine gültigen Papiere bei sich\nhatte. Darum entschloß er sich, an dem Beamten vorbeizufahren und verminderte seine Geschwindigkeit zur Vorbereitung\nseines Ausweichens in der Linkskurve noch etwas. HD\nglaubte dagegen, der Angeklagte wollce halten, und ging daher\nimmer weiter zur Mitte der 8 m breiten Fahrbahn auf den vermeintlichen Haltepunkt des Wagens zu. Der Angeklagte zog\naber den \\iagen immer weiter nach links, um ganz links wei.--\nterzufahren. Der Beamte folgte dieser Bewegung, um den Angcklasten doch noch zum Halten zu veranlassen. Im weiteren\nAusweichen kam der Angeklagte so weit nach links, daß seine\nlinken Räder im Scheitel der Linkskurvo eine kurze Strecke\nüber den linken Gehweg dicht neben dem Randstein liefen.\nEr erkannte die sroße Gefehr, daß Haller von ihm angefahren\noder überfahren werden könne. Um dies zu vermeiden, wich er\nimmer weiter nach links aus. Er glaubte, er werde ohne Berührung an dem ihm weiter folgenden Beamten vorbeikommen,\ndoch wer ihm kler, daß schon eine Berührung HE zu einem\nStoß mit tödlichen Folgen führen könne. Der Rolizeibeente\nsprang auf das Fahrzeug zu, um auf das Tritibrett zu kommen\nund die Wagentür zu öffnen. Hierbei wuräa er umgeworfen,\nstürzte euf die Straße und schlug mit Gem Hinterkopf auf\nder Fahrbahn auf. An den Folgen der hierbei erlittenen\nSchädel- und Gehirnverletzungen starb er nach etwa vier\nStunden.\n\nPi Zu\n. >\n\nPr\n\nDer Angeklagte fuhr weiter, ohne sich um den Verunglückten zu kümmern.\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen fehrlässiger Tötung und '\nnegen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von zehn Konaten\nGefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von drei Jahren entzogen.\n\n7°\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen SE\nseine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Sie beanstan- ff\ndet das Verfahren und rügt die.Verletzung sachlichen Nechts, |\n\nSio hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen.\n\n£)\nge:\n.\n\na) Der Verteidiger hatte in der Haupiverhandlung vor-:\nsorglich die Vernehmung des in Übersee lebenden Zeugen Hs\nTo darüber beantragt, daß der Angeklagte so weit\nlinks gefahren sei, daß er noch an dem Beamten vorbeigekommen\nwäre, ohne diesen zu berühren; der Bcamte sei jedoch im letzten Augenblick plötzlich auf das Fahrzcug hinzugesprungen,\num zu versuchen, die Wagentür zu öffnen oder auf das Tritt- |\nbrett zu kommen. Die Strafkamner hat diesen Beweisamtrag\nabgelehnt, da die unter Beweis gestellten Behauptungen als\nrichtig unterstellt würden. Die Revision beanstandet zutrefzend, daß mit dieser Wahrunterstellung die Urteilsfesistellung unvereinbar sei, H@MED sci, während der Angeklagte\nnach links auswich, mit wenigen Schritten so nche an den\nwagen herangekommen, daß eine Berührung unvermeidbar wurde.\nDarauf beruht das Urtoil aber nicht, da cs auf den damit\nunvoreinbaren Teil der Vahrunterstellung nicht ankommt. Der\nAngeklagte hat bemerkt, daß der Beamte der Ausweichbewegung\ndes Wegens nach links immer weiter folgte und nicht abzuschütteln war. Damit erkannte er zugleich, daß sich HD\n\nständig in der Gefahr eines An- oder Überfahrens befand.\n\ner;\n\n3\n>\n!\n\nRN 4\n“r\nET,\n.. .\n\nBr wen men\n\nine\nIhm war ferner bekannt, daß schon ein bloßer Stoß, geführt =\ndurch die \\iucht des sich bewegenden Fahrzeugs, einen tödlichen Sturz des Beamten zur Folge haben könnte (UA 8). z\nEr hat also vorausgesehen, ‚daß sein Verhalten den dienst- ;£\nlich zum Einschreiten verpflichteten Beamten in Lebensge- :®\n\nfahr brachte, und ist trotzdem weitergefahren. &s kommt,\nwie das Landgericht mit Recht hervorgchoben hat, nicht darauf\nan, daß er sich die Einzelheiten des schließlichen Unfallverlaufs nicht vorgestellt hat. Ein Versuch des Polizeibeamten, auf das Troitbrett zu springen, die Vagentür zu\n\nöffnen und den Angeklagten so am Weiterfahren zu hindern,\n\nwar bei der gegobenen Lage nicht so außergewöhnlich, daß er\nvom Angeklagten als Wirkung seines gesotzwidrigen Verhaltens\nnicht in seine Vorstellungen einbezogen werden konnte und\nmußte (vgl. die einen ähnlichen Fall behendelnde Entscheidung des Senats VRS 13, 135). Daher kommt es nicht darauf\n\nan, ob der Beamte zu diesem Entschluß auch dadurch gedrängt\nwurde, Gaß er eine Berührung mit dem nahe an ihn heranfehrenden \\lagen für unvermeidlich hielt.\n\nNach seinen Ausführungen hat der Tatrichter auch er- ”\n\n“\n%.\ns\n\n+. ...- ©, an -\nee TITTEN 2. 5°\n\nww...\nx >\n\ngr\n\nnun,\n\nme mr, :\nPe:\n\nhe nt\n\nkannt, daß es insoweit einer Vernehmung des Zeugen Trud °\n\nnicht bedurfte, weil die unter Beweis gestellten Vorgänge\nfür die entscheidung rechtlich ohne Sedeutung sind (UA 7 2).\nDaher bedarf es keiner zrörterung, ob der über die Kröffnung des Hauptverflehrens beschließenden Kammer die Angaben\nGes Zeugen Tr im Ermittlungsverfahren schon bei\nEingang der Anklage bekannt waren.\n\nb) Die Einnahme eines -Augenscheins und die Vernehmung\neines Kraftfahrzeugsachverständigen darüber, ob es dem An-\n\ngeklagien noch möglich gewesen wäre, nach dem Haltesignal des.\n\nBeamten rechtzeitig anzuhalten, mußte sich dem Datrichter\nnicht aufdrängen, da der Angeklagte dies bei sciner polizeilichen Vernehmung am 5. August 1957 (Haupiakten Bl. 9) aus-\n\n«\n3\ner,\n\n’»-\n\n. nn a Ta UT\n\nkim\n\n.\nug,\n\ndrücklich zugegeben hatte. Daß der Angeklagte dieses Geständnis etwa in der Hauptverhandlung widerrufen hätte,\n\nist weder dem Urteil noch der Sitzungsniederschrift zu\nentnehmen. Auch haben weder der Angeklagte noch sein Vertei.\ndiger laut Sitzungsniglerschrift eine solche Beweiserkebung\nbeantragt.\n\n2. Die Sachrügen der Revision sind offensichtlich unbegründet.\n\nRosberg Seibert Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-08/4-str-23-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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