{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-28_4_StR_332_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-28","aktenzeichen":"4 StR 332/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"AN\nx\n\na StR 332/59 | 2283 061\n\nIm Nanen dos Volkes\n\n&\net E\n\na\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kraftfahrer Cle > aus Bob.\ngeboren an I. > ia in\n\n2,) den BT PR A aus Bob, geroren\nam @.\n\nwegen fahrlässiger Steuerverkürzung\n\nN dem wein ouaehege oMBareeeer\nwine\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25, September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundosrichtor Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer a\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Münster vom\n28. April 1959 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn en\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten je wegen eines\nVergehens der fahrlässigen Steuerverkürzung (§ 402 AbgO)\nverurteilt, und zwar Clenens DB zu einer Geldstrafe\nvon 2.000 DM, FB zu einer Geldstrafe von 200 DM.\n\nIhre auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten\nRevisionen sind unbegründet.\n\n1.) Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß\nder Angeklagte Clemens DEEP hinsichtlich der ordnungsmäßigen Führung der Lohnkonten sowie der Einbehaltung,\nAnmeldung und Aoführung der Lohnsteuern und der Abgaben\nNotopfer Berlin Vervwreier des Steuerpflichtigen, seines\nVaters August BED, war und daß der Angeklagte FT\ndie genannten steuerlichen Pflichten für August BEEED\nim Sinne des § 402 AbgO wahrzunehmen hatte. Die Beschwerdeführer vermissen eine Erörterung der §§ 107 ff AbgO über\näie Vertretung im Steuerrecht, insbesondere des § 108 Abg0,\nwonach ein Bevollmächiigter für die Erfüllung steuerlicher\nPflichten nur dann haftet, wenn er als solcher \"auftritt\".\n\nAllerdings ist die Strafkammer in den Urteilsgründen\nnicht ausdrücklich auf die §§ 107 ff AbgO eingegangen. Das\nist jedoch kein den Bestand des Urteils gefährädender Rechtsfehler.\n\nVorweg ist in tatsächlicher Hinsicht klarzustellen,\ndaß das Landgericht nur den Angeklagten Clemens Ei;\nnicht auch den NMitangeklagten FEW als \"Vertreter\" des\nFirmeninhabers August DEP angesehen hat; vei FB\nhat es angenommen, daß er dessen steuerlichen Angslegenheiten \"wehrzunehmen\" hatte. Deshalb gehen die Ausführungen\nTehl, mit denen TB sich dagegen wendet, daß er Vertreter\ndes Firmeninhabers gewesen sei.\n\n„s in ner zw\nee Tee Pe En Du ZZ\n\nEr\nN\n\nE\n\nPr nd\n\nPN Zr\n\na Fe ..\n\nNT Zu\nu eat\n\nK272i\n\nRR ©,\nVa sr ER\n\n‚”\n\nun\n\na) Clenens BE\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob als Vertreter im Sinne\ndes § 402 AbgO außer dem gesetzlichen und dem satzungsmäßig\nberufenen Vertreter (§§ 103 - 106 AbgO) jeder rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter (Bevollmächtigter) oder aber - wie\ndie Revision geltend macht - nur der Bevollmächtigte anzusehen ist, der nach außen als solcher auftritt (§ 108 Abg0).\nEbenso kann auf sich beruhen, ob das \"Auftreten\" gerade in\nsteuerlichen Angelegenheiten und gegenüber der Steuerbehörde\nerfolgen muß (verneinend z.B. Riewalä, Reichsabgabenordnung und Steveranvassungsgesetz 1941 Ann. 2 zu § 108 RAbgO,\nLübschmann-HBepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung\nAnm. II 1 zu § 108 AbgO). Denn Clemens BEE ist nach den\nFeststellungen des Landgerichts auch in Steuersachen als Bevollmächtigter seines Vaters \"aufgetreten\", Als \"Juniorchef\"\nder Firma, auf den sich der Vater August DB als p1oR\n\"nomineller Chef des Betriebes\" in allen geschäftlichen, insbesondere auch in steuerlichen Angelegenheiten weitestgehend\nverließ (S. 2, 8 UA), führte er u.a. seit Jahren die Verhandlungen mit dem Steuerberater und -anwalt. Auch besprach\ner mit dem Buchhalter FED die Erstellung der Rohbilanzen\nund ie Höhe der ihm gutzuschreibenden Tantiemen. Darüber\nhinaus trat er zumindest insofern auch gegenüber dem Finanzamt als Bevollmächtigter seines Vaters auf, als er in einzelnen\nFällen die Lohnsteueranmeldungen des Betriebs unterschrieb.\nDamit erfüllte er in jedem Fall die Voraussetzungen, unter\ndenen ein Bevollmächtiger wie ein gesetzlicher Vertreter die\nsteuerlichen Pflichten zu erfüllen hat, die an sich dem\nSteuerpflichtigen selbst obliegen (§§ 108, 103 AbgO). Dazu\nzsehörten hier Gie Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der\nLohnsteuer und der abgabe Notopfer Berlin für Rechnung der\n„roveitnehmer sowie die ordnungsmäßige Führung der Lohnkonten\n\n“\nBet 7 Sat Arad\n\n-4-\n\n(§ 38 EStG 1955 und 1955 i.V.m. §§ 50, 31, 41, 44 LStDVO 1953\nund 1955; 8% 5, 6 NOG 1953, § 6 NOG 1955). Soweit diese Aufgahen einen Angestellten übertragen waren, traf den Angeklagien die Pflicht zur Überwachung und Anleitung (vgl. RGSt 61,\n186, 191; BGHSt 7, 336, 349). re Bu) Be ee Be\n\n+\n\nb) FD F\n\nDaß der Mitangeklagte TB als Buchhalter mit der \"Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen\" betraut F\nwar, hat das Landgericht ebenfalls rechtsirrtunsfrei fest- x\ngestellt (Kühn, Reichsabgabenoränung 5.4.1958 Anm. 2 b zu 1\n§ 402 Atg0). Insoweit erhebt auch die Revision keine ernst- r\nlichen Zinwendungen.\n\n2,) Den Begriff der Leichtfertigkeit (§ 402 Abg0) hat\njas Lanägericht entgegen der Meinung der Revisionen nicht\nverkannt. Es hat hierunter eine an Vorsatz grenzende grobe\nFahrlässigkeit verstanden. Das deckt sich mit der Rechtsprechung Ges Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu r\n§ 164 Abs, 5 StGB, die auf § 402 AbgO entsprechend anwendbar\nist ıBCH 2 StR 123,59 vom 29. April 1959).\n\noe\nae een\n\nDie Beschwerdeführer meinen, sie hätten nicht \"gewissenlos\" gehandeli. Der Angriff geht fehl. Gewissenlosigkeit\nist kein Nerkmal der leichtfertigkeit. Das hat auch das\nLandgericht nicht angenommen.\n\nDie Anwendung des zutreffend ausgelegten Rechtsbegriffs\nder Leichtfertigkeit auf das Verhalten der Beschwerdeführer\n\nwar im wesentlichen Taifrage; sie 1&ßt keinen Rechtsirrtum\nerkennen.\n\nDa den Angeklagten nur eine fahrlässige Steuerverkürzung\nzur Last liegt, kam — entgegen der Meinung der Revisionen -\ndie Feststellung eines Handlungsmotivs nicht in Frage.\n\n-5..\n\n3.) Den Strafausschließungsgrund der Selbstanzeige\n(§ 411 Abg0) hat das Landgericht den Beschwerdeführern nit\nRechi versagt, Wach den Feststellungen hat keiner von ihnen\ndie fals:ken Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt \"berichtigt\",\nallerdıngs zaklte die Firma August DB die nicht abgeführten Abgabebetrage alsbald nach der Aufdeckung der Steuerverkürzungen durch den Betriebsprüfer WW. Hierin lag\njedoch keine Berichtigung im Sinne des § 411 AbgO, auch wenn\nmit der Zahlung eine ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung des Ergebnisses der Betriebsprüfung verbunden gewesen sein sollte. Die Berichtigung setzt einen eigenen, von\nder Ermittlungstätigkeit des Prüfers unabhängigen Beitrag\ndes Täters zur Richtigstellung der bisher unrichtigen Angaben voraus (vgl. BGHSt 3, 373, 375; BGH 2 StR 683/53 vom\n2A. September 1954 in BStBl. 1954 I 5. 528), der hier - nach\nder Aufdeckung der Steuerverkürzungen durch die Betriebsprüfung - zumindest die Nachholung einer oränungsmäßigen\nLohnsteueranmeläung erfordert hätte. Die Hilfe, die Ti»\nbei der Aufklärung der Steuerverkürzungen dem Betriebsprüfer\ndadurch geleistet hat, daß er ihm auf Verlangen die Sachkonten und das Privatkonto des Angeklagten Clemens B>\naushändigie \\S. 6 UA), scheidet aus, weil Fe danit keine\nvom Berichtigungswillen getragene, bestimmte Tatsachen aufklärende Handlung vornahm, vielmehr nur eine gesetzliche\nPflicht erfüllte /§§ 162, 173, 195 Abg0O).\n\n4.) Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils im übrigen läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschweräsführer erkemnen. Das Landgericht hat insbesondere rechtsbedenkenfrei angenommen, daß\ndie der Lohnsteuer unterliegenden Tantiemen dem Angeklagten\nClerens BED nit der Gutschrift auf dessen bei der Firma\ngeführves Frivaikonto zugeflossen sind; denn über diese Be-\n\n-6 -\n\niräge konnte der Angeklagte rechtlich und tatsächlich jeder-\n\nzeit frei verfügen. Soweit er sie auf dem Konto stehen ließ,\n\ntat er das nach der Feststellung des Landgerichts in seinem\n\nInteresse, nämlich im Hinblick darauf, daß er einmal den Be-\n\ntrieb als einziger Sohn übernehmen soll; er schuf sich damit\n\nalso eine Kapitalsenlage (vgl. BFH IV 86/52 vom 19; Juni 1952\nin BStBl. 1953 III S. 170)...\n\nKrumne- Sausr . \"Martin |\n\nLang-Hinricsen . . Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/4-str-332-59","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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