{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-24_4_StR_86_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-24","aktenzeichen":"4 StR 86/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"#\n\n4_StR_86/59 2257 065\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeimeister Helmut U EEE zus HE,\nKrs. I, geboren an @. ED EB in x,\n\nwegen Betruges u.2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. April 1959, an der teilgenommen habensz\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nVberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrei Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten’ gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 16. Dezember 1958\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPR\n\nw.D\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nBetruges, eines fortgesetzten Betruges, einer Unterschlagung und eines Falles von Untreue zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr drei Monaten Gefängnis und 30 DM Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerleizung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen,\n\nDie Aufklärungsrüge zum,Falle i2 (Se) ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO weder die Tatsachen noch die Beweismiitel angibt, durch die der Sachverhalt weiter hätte aufgeklärt\nwerden müssen und können (vgl. BGHSt 2, 268).\n\nZum Falle 4 (DEE) mußte sich dem Tatrichter\ndie Vernehmung der Zeugen Di und Sch@B nicht aufdrängen, nachdem der Verteidiger des Angeklegien, wie sich\naus dem Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 5. Februar 959\nergibt, Leizierem vor der Hauptverhandlung erklärt haive,\ndaß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Betrugsläalle\nso, wie sie in der Anklage dargestellt scien, zugebe und\ndaß es deher auch nach der Auffessung des Angeklogtien irsoweit der Vernehmung von Zeugen nicht bedürfe. Der Argcklagte hat den zu diesem Anklagepunks Tcesigestellien Szclhverhalt auch in der Haupiverhendlung zugegeben (vel. die\nEinleitung UA 4 unter C I und UA 7 - 8). Nach der Sitzungsnicderschrift habeu in der Hauptverherdlung auch weder der\nAngeklagte noch sein Verteidiger Beweisamträge gesiollt.\n\nII. Auch die Sachrüge greift nicht durch.\n\ni. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Be- :\ntruges zum Nachteil des Gastwirts REM und wegen Lortgesetzten Betruges in 15 Fällen bestehen keine durchgreifen.\n\nden rechtlichen Bedenken. Insoweit sind die Angriffe der\nRevision - abgesehen vom Falle 15 (Ki) - offensichtlich\nunbegründet, sie führen aber auch in diesem einen Falle\nnicht zur Aufhebung des Urteils.\n\nDem Landwirt Ki, zu dem der Angeklagte keine näheren persönlichen Beziehungen hatte, erzählte er am 17. Mai\n1958 wahrheitswidrig, er sei wegen einer Schlägerei mit\nKommunisten zu 3500 DM Schadensersatz verurteilt worden,\ndie er bis auf ::i75 DM bezahlt habe. Er bat Ki, ihm diese\nSumme für kurze Zeit zur Verfügung zu stollen. Daraufhin gab\nihm Ki am 12. Mai einen Barscheck über 1175 DM, den er cin\nlöste; dabei versprach der Angeklagte in einigen Tagen\nwiederzukommen, demit nähere Vereinbarungen über die Rückzahlung gstroffen würden. Zu diesen Vereinbarungen ist cs\nnicht gekommen; dem Angeklagten ist nicht zu widerlegen, daß\ner deswegen cinmal vergeblich versucht hat, Ki zu Hause\nanzutreffen. Die Strafkammer hält auch in diesem Falle den\nTatbestand des Betruges für verwirklicht, weil der Angeklagte den Landwirt Ki sowohl über den Grund seiner Geldverlagenheit als auch besonders über seine Fähigkeit und seinen\nWillen zur. Zurückzahlung vorsätzlich bewußt getäuscht habe,\nwas angesichts seiner verzweifelten finanziellen Lege keiner\nnäheren Begründung bedürfe. Die Revision vermißt hier die\nausdrückliche Feststellung, da3 \"dem Angeklagten eine Täuschung gelungen ist, Ki sich also in einem Irrtum bei der\nvon ihm vorgenommenen Vermögensverfügung befand\",\n\nDiese Rüge ist unbegründei. Die Strafkammer stellt\nan anderer Stelle auf Grund der Einlassung des Angeklagten\nfest, daß er bei seinen forigesetzten Betrügereien bewußt\nseine Stellung als Polizeibsamter ausgenutzt hat, um sich\npersönliche Vorteile zu verschaffen (UA Bl. 27). Damit ist\ngesagt, daß arsih für seine Darlehensschwindeleien die Vorstellung der von ihm um Geld genetenen Personen zu Nutze machte,\ner als Polizeibeamter lebe in geordneten wirtschaftlichen\nVerhältnissen und werde redlich bemüht und in der Lage sein,\nvon seinem regelmäßigen Einkommen seine Schulden abzutragen.\nDen allerdings knappen Ausführungen des Landgerichts ist\ninsgesamt als Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß\nKigp, zu dem der Angeklagte keine näheren Beziehungen heiic,\nihm den erheblichen Betrag von 1175 DM nicht geliehen haben\nwürde, wenn er der Bitte des Angeklagten, ihm dieso Summe\n\"für kurze Zeit\" zur Verfügung zu stellen, nicht zugleich\ndessen Zusicherung entnommen hätte, er könne und wollc ihm\ndas Geld alshb a1 dd zurückerstatten. Daß Kigp das Geld\nhingeg3ben hat, bevor es zu der vorgesehenen Vereinberung\nsines genauen kückzahlungstermins gekommen ist, steht der\nAnnahme eines Betruges nicht entgegen. Disser Umstand spricht\nnach der erkennbaren Annahme des Tatrichters nur für das\nVertrauen Kiggp davauf, daß der Angeklagte sich sowohl bei\nder uoch zu treffenden Verabredung eines Rückzahlungstermins,\nwie bel der Rückzahlung selbst an eine Frist halten werde,\ndie nach Treu und Glauben seiner Bitte entsprach, ihm das\nGeld \"für kurze Zeit\" zu. leihen. Der Sachverhaltsschilderung\nist zu entnelmen, daß Ki die 1175 DM nicht hingegeben haben\nwürde, wenn er gewußt hätte, daß der Angeklagte dieses Derlehen weder zurückzahlen wollte noch konnte. Dafür, daß der\nAngeklagte in einer Zeitspanne, die man den Umständen nach\nals kurze Zeit bezeichnen könnte, zur Rücksahlung nicht im\nStande sein würde, verweist die Strafkemmer auf seine \"rerzweifelte finanzielle Lage\", Diese ergibt sich ohne weiteres\n\naus den vorherigen Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte zusammen mit :i3 DM, die er monatlich für seine\nMöbelkäufe bei der Firma FW abzuiragen hatte, bis Ende\nMai 1958 allein aus den in den Fällen 2 bis 9 und 11 bis 13\ngenommenen Darlehen über 6800 DM zurückzuzahlen hatte, wenn\ner vertragstreu sein wollte, und aus der Feststellung zum\nFalle HB (Nr. 16), daß der Angeklagte abgesehen von\nseinen Abzahlungskäufen seit 1955 bei Privatpersonen rund\n13000 DM an Darlehen aufgenommen hatte, aus denen er im\nJuli 1958 noch etwa 9000 Däü schuldete. Der aus dieser Schuldenlasi, die dem Angeklagten bekannt wer, und der Vielzalıl\nder Fälle, in denen er die versprochenen Zahlungsfristen\nnicht eingehalten hatte, vom Landgericht gezogeno Schluß,\ndaß er auch im Falle Kigp von Anfang an nicht zahlen wollte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Die Strafkammer hai den Angeklagten auch mit Recht\nwegen Untreue nach § 266 SiGB bestraft.\n\nDer Angeklagte tat im Jahre 955 als Polizeibeamter\nim Bereich der Polizeistation WED-1ggp ir OHREN\nDienst, In der Zeit vom 7. Oktober bis zum 3. Dezember 1955\nerteilte er 14 gebührenpflichtige Verwarnungen und nehm debei insgesamt 28 DM Verwarnungsgebühren ein. Dieses Geld\nführte er nicht ab, sondern verbrauchte es für sich, Er heite es jeweils mit seinem Gelde in seiner Geldbörse Ycermischt. Ihm ist nicht nachzuweisen, daß er die dienstliche\nAnoränung kannte, wonach die Polizeibeamten em Abend nach\nBeendigung ihres Dienstganges die dienstlich eingenommenen\nGelder von ihrem privaten Gelde zu trennen und gesondert\naufzubewahren hatten. Er wußte aber, daß er solche Einnahmen\nalsbald an die Polizeistation abzuliefern und einen enisprechenden Betrag in seiner Geldbörse bereitzuhalten hatte:\nIn dieser Verpflichtung sieht die Strafikammer zutreffend\n\n.\n$\n\neine Pflicht zur Betreuung des staatlichen Vermögens, also\neine durch behördlichen Auftrag begründete Treupflicht im\nSinne des § 266 StGB. Dem stehen die von der Revision angeführten, in der Amtlichen Sammlung Bd. 1, 186; 3, 392;\n\n4, 170; 5, 187 angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs\nnicht entgegen. BGEHSt ', 89 betrifft die vertiragswidrige\nVerwendung von Anzahlungen auf gekaufte Ware durch den Verkäufer; hier hat der 1. Strafsenat die Verpflichtung des\nVerkäufers, die durch Vermischung in sein Eigentum übergegangenen oder äurch Banküberweisung zu seinem Guthaben gcwordenen Gelder zur Beschaffung der bestallten Waren zu verwenden, als Treupflicht im Sinne des § 266 SiGB beurteilt,\nweil sie zwar nicht seine alleinige Hauptverpilichtung, \"aber\ndoch sbenfalls eine äußerst wichtige Verpflichtung\" aus dem\nVertrage war (S. 18%). Daraus ergibt sich schon, daß die in\nder Rechtsprechung wiederholt gebrauchte Wendung, die Vermögensbetreuungspflicht müsse im Sinne dieser Vorschrift\nder'weseniliche Gegenstand\" des Rechtsverhältnisses sein\n(BEHSt 4, 705 5, 187 £), nicht dahin zu verstchen ist, daß\ndie Gesamtheit der Rechtsbeziehungen des Täters zu seinem\nAuftraggeber eino Vermögensbetreuung zum Gegensiande haben\nmüsse, vielmehr genügt es, wenn — eingebetiet in dieses Gcsamiverhältinis — ein Pflichtenkrceis auf die Wahrnehmung\nvon Vermögensinteressen geht. BGHSt_3,_2%0, auf dio sich\ndie Revision besonders beruft, betraf den Pflichtenkreis\neiner städtischen Angestellten, die ausschließlich mit\nSchreibarbeiten beschäftigt wer und außerhalb ihrer Oplieganheiten von gebührenpflichtigen Personen Geld enigegengenommen hatte, um dafür Gebührenmarken zu erwerben und\ndiese auf bestimmte Urkunden zu kleben. In diescm Zusammen- '\nhange fordert der Bundesgerichtshof, daß es sich bei der\nWahrnehmung der Vermögensinteressen stets um \"Beziehungen\nvon einigem Gewicht und um Pflichten oder Pflichienkreise\nvon gewisser Bedeutung handeln muß, die dem Verpflichteten\n\neins gewisse Bewogungsfreiheit und Selbständigkeit gerade\nbei der Betreuung jener Vermögensinteressen lassen\" Eine\nsolche Selbständigkeit und ein solches Gewicht der Pflichten hat die Rechtsprechung der Aufgabe von Beamten oder\nAngestellten, Gebühren oder Beiträge einzuziehen, schon\nwiederholt zugesprochen. Nach BGHSt 2, 324, 325 umfaßt die\nPflicht einer Gewerkschaftsangestellten zur Einziehung der\nBeiträge von den Gewerkschaftsmitgliedern \"notwendig euch\ndie Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Gewerkschaft\ngegenüber ihren Mitgliedern\". Das’ Reichsgericht hat in DR\n1939, '982 Nr. !2 das Treuverhältnis eines Kassenboten\ngegenüber seiner Behörde bejant, der dio Gebühren für zwei |\nGewerbeaufsichtsämter einzuziehen hatte, Der erkennende\nSenat hat im Urteil vom 6. Dezember 1951 — 4 StR 646/5\" --\neinen mit \"Dienstgeschäften nur vorbereitender und für die\nÖffentlichkeit nicht bemerkbarer Art\" betrauten Beamten wegen Untreue nach § 266 für strafbar erklärt, weil er durch\nUnterschlagung ihm von Steuerschuldnern gegebener Gelder,\nzu deren Empfangnahme er nicht ermächtigt war, den Eingang\ngeschuldeter Steuerbeträge bei der Finanzkasse verhinderi\nund dadurch seine Treupflicht verletzt hat, die dahin ging,\ndie steuerlichen Belange des Staates wahrzunehmen. Im Urteil\nvom 16. Oktober 1952 - 4 SiR 114/52 - handelte es sich um\neinen Hilfspostschaffner, der in der Rentenzahlstolle cines\nPostamies reine Büroarbeiten zu verrichten und unter anderen\nGle Rentenempfangsquittungen auszustellen und den Enpfangsberechtigten auszuhändigen hatte, damit diese die von ihnen\nunterschriebenen Quittungen bei der Abhebung des Beitrages\ndem 'Rassenbesmten vorlegten. Nach einer \"innerbetrieblichen\nAnweisung\" hatte er kranken und älteren Rentenempfängern\ndiesen Gang abzunehmen und das Geld für sie von der Zasse\nabzuholen. Der Senat hat den diesem Beamten von der Postbehörde erteilten Auftrag, \"darüber zu wachen, daß das von\nder Knappschaft überwiesene Geld an die Empfangsberechtigten\n\nA\n\nausgezahlt würde\" und die ihm damit cingeräumte Vertrauensstellung als ein Treuverhältnis beurteilt, dessen Verletzung\ndurch Unterschlagung so abgehobener Gelder den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht.\n\nGerede in Fällen der hier vorliegenden Art darf\nnicht übersehen werden, daß schon die alte Fassung des\n§ 266 StGB auch den Zweck verfolgte, die Strafnorm des\n§ 246 dahin zu ergänzen, daß auch die Veruntreuung von\nSachen, die zwar Eigentum des Täters waren, ihm aber nur\nformaljuristisch, dagegen nicht wirtschaftlich \"gehörten\",\nstrafbar sein sollte (so Kohlrausch/Lange - 19556 - Anm. I\n2 zu § 266 StGB). Diesen Zweck verfolgte auch die Schaffung\ndes sog. \"Treubruchstatbestandes\" bei der Neufassung der\nVorschrift (vgl. Jagusch IK II - 1958 - Anm. i zu § 266\nStGB). Auf diese Ergänzungsaufgabe des § 265 hat auch der\nBundesgerichtshof bereits hingewiesen (BGEHSt 8. 254, 259).\nAn diesen Maßstäben gemessen kann es nicht zucifelhaft sein,\ndaß cin Polizeibeamter, der innerhalb seines dienswlichen\nErmessens gebührenpflichtige Verwarnungen erteilt und dabei\nVerwarnungsgebühren einnimmt, hinsichtlich der Verwahrung,\nAbrechnung und Ablieferung dieser Gebühren Vermögensbesreuungspflichten im Sinne des § 2656 StGB insbesondere\ndenn zu erfüllen hat, wenn ihm die Vermischung dieser Gebühren mit seinen privaten Geldern nachgelassen ist. DER\nder Angeklagte auch im übrigen den äußeren und inneren Tatbestand dieser Strafnorm verwirklicht hat, stellt das Landgericht einwandfrei fest,\n\n3. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung, begangen äurch den Verbrauch von 67,50 DM, die\nihm der Vater des zu Geldstrafe verurteilten Webers Sc\nzur Abfübrung an die Gerichtskasse übergeben hatte, ist die\n\n-\n. „».\nBa\n\n.;\n\n9 -\n\nRevision nicht ausgeführt worden. Insoweit bestehen auch\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\n4, Auch im übrigen ergibt die durch die Sachrüge\nveranlaßte Prüfung des Urteils einschlisßlich-z2er Strai-\n\nzümessungsgründe keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.\n\nKrunme Seibert Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-24/4-str-86-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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