{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-24_4_StR_73_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-24","aktenzeichen":"4 StR 73/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Vorschubleisten durch Verschaffen von Gelegenheit\nkann auch darin liegen,. daß. der Täter bei. der verkuppelten Person Hemmungen beseitigt, z. B. ihre Bsfürchtung, von kontrollierten Straßenäirnen wegen ihrer\nnicht gemeldeten Tätigkeit angezeigt oder sonst bebindert zu werden.","text_plain":"vr\n\nNachschlagewerk: Ja | 2257 j 093\n\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB § 180 Abs. 1\n\nEin Vorschubleisten durch Verschaffen von Gelegenheit\nkann auch darin liegen,. daß. der Täter bei. der verkuppelten Person Hemmungen beseitigt, z. B. ihre Bsfürchtung, von kontrollierten Straßenäirnen wegen ihrer\nnicht gemeldeten Tätigkeit angezeigt oder sonst bebindert zu werden.\n\nBGH, Urt. v. 24. April 1959 - 4 StR 73/59 . LG Bielefeld\n\n4 StR 73/59 |\n\nIn Namen es Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Wolfgang 4 EEE aus\nSEE, dort geboren an@. MD EB; zur Zeit in Unier-\n\nsuchungshaäft,\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 4. Sirafsenei des Bundesgerichtshofs is der Sitzung\nvom 24. April 1959, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richier,\nLandgerichtsrai Dr. En\n\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\nJustizengesiellter >\n\nals Urkundsbeaater der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannüi:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lanägerichts in Bielefeld von 28. Novenber 1958 wird verworfen,\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nII. Auf die Revision der Stastsanwalischaft wird\ndas genannte Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndieses Rechtsmiitels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnf\n\nnn\n\nI. Dem Angeklagten war durch den Eröffnungsbeschluß\n\n(Bl. 47, 48 d.A.) u.a. Kuppelei und Betrug (in Tateinheit)\nzur Last gelegt worden (üas Verfahren wegen Diebstahls\nwurde vorläufig eingestellt, Bl 73 d.A.).\n\nDas Lendgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu\neiner. Gefängnisstrafe. von einen Jahr verurteilt, dagegen\nin den Urteilsgründen Kuppelei verneint (Ss. Jg Ef U).\n\nGegen das Urteil richien sich die Revisionen des Angeklagten nit der Verfahrens- und Sachbeschwerde, sowie\nder Staatsanwaltschafi. Diese rügt eine Verletzung des\n§ 180 Abs. 1 StGB durch Nichtanwendung. Nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das auch vom Generelbundesanwali vertreten wird, hat Erfolg.\n\nII. Die Strafkammer hat im wesentlichen festgestellt:\n\nDer u.a. bereits wegen Zuhälterei verurteilte Angeklagte traf im August 1958 in einer Gaststätte der Stadt\nDD zufällig wit der ihm bekannien früheren Prostituierten Herta FD zusammen, die geisiig beschränkt\nund naiv vertrauensselig ist (S. 12 UA). \"Jenny\", wie sie\nin Dirhenkreisen heißt, teilte ihm mit, sie sei aus einem\nHeim entlaufen, soeben in DEE angekommen und beabsichtige, hier erneut der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen. Der Angeklagte, der wieder einmal in Geläverlegenheit war, beschloß, Herta FB dabei \"behilflich\" zu\nsein. Er nahm sie in das Lokal \"Kurve!\" mit, wo sie auf\ndie Herta Fi bekannte. Dirne Anni Hui un\nderen Bekannten, Günter a 1 stießen, Herta u.\ndie sich noch nicht wieder zur Kontrolle angemeldet hatte,\nhatte vor den registrierten Dirnen Angst; denn sie be-\n\n- 3 _\n\nZürchtete, von diesen wegen ihrer \"Schwarzarbeit\" angezeigt\noder bei ihren Unzuchtsgängen behindert zu werden. Der Angeklagte bat daher die Dirne Hulp, Herta FEED\ndoch zur Wiesenstraße mitzunehmen, einen, auch Herta TO»\ngut bekannten Treffpunkt von \"Preiern\" und Straßenmädchen.\nAnni H. erklärte sich ohne weiteres dazu bereit. Der Angeklagte veranlaßte sie dann noch, ihm 3 Präservative zu\n\ngeben, die er Herta F. aushändigte.\n\nZu späterer Stunde gingen dann die beiden Frauen, der\nAngeklagte und SED um Kesselbrink. Die beiden Männer\nwerteten nun an einer Haltestelle, während Herta und Anni\nder Gewerbsunzucht nachgingen. Als sie wieder zurückkamen,\nhatte Herta eiwa 55.- bis 60.- DM eingenommen. Der Angeklagte ließ sich von Herta, die ihm vertraute, das Geld\n\"zur Aufbewahrung\" aushändigen; er hatte jedoch nicht vor,\nes zurückzugeben. - Als sie anschließend kein Unterkommen\nfanden, ging der Angeklagte mit Herta zum Bahnhof. Er veranlaßte sie, auch dort der Gewerbsunzucht nachzugehen,\nweil er ihr klarmachte, sie würden viel Geld brauchen.\n\nEr hatte ihr nämlich vorgespiegelt, er werde mit ihr nach\nEssen fahren, wo sie leichter der Gewerbsunzucht nachgehen\nkönne. Herta Tip veräiente nochmals 15.- DM, die sie\ndem Angeklagten auf dessen Verlangen ebenfalls übergab.\n\nDer angeklagte verabschiedete sich dann von Herta\nunter einem Vorwand, wobei er ihr schließlich auf ihr\nDrängen 20,- DM von dem aufbewahrter Geld herausgab. Mit\nden restlichen 50.- DM venschwand er und lie3 sich nicht\nmehr sehen. Bu\n\nIII. - Revision des Angeklagten -\n\na) Herta FB ist zwar seit dem 1. November 1950 wegen\nGeistesschwäche entmündigt. Auch hat die Haupiverhandlung\n\n‚rgeben, daß sie zu größeren intellektuellen Leistuugen\nnicht in der Lage ist. Dies brauchte den Tatrichter aber\nnicht zur Anhörung eines psychiatrischen Gutachters wegen\nHeria TED‘ Glaubwürdigkeit zu nötigen (vgl. auch\n\nBGH 4 StR 436/58 vom 20. Februar 1958 und RGHRR 1940\n\nNr. 1369). Die Strafkammer hat sowohl die Vormünderin\n\nHeria T@iB' als auch den \"zuständigen Kriminalbeanten!\n«ehört. Das Landgericht hat sich auf Grund dieser Aussagen wie auch seiner persönlichen Eindrücke davon überzeugt, daß die Zeugin FB durchaus im Stande ist, einfache Sschverhalte klar zu erfassen und wiederzugeben und\ndaß sie wegen \"ihres Zustandes phantasiearm und beschränkt\"\nund daher nicht in der Lage ist, die Dinge anders zu\nschildern, als sie diese erlebt hat. Auch die in der Haupiverhardlung erörierten nervenfachärztlichen Gutachten aus\ndem Intnürdigungsverfahren haben für einen bei Herta bestehenden krarkhafien Hang zum Lügen keinen hahaltspunkt\nergeben (vgl. auch Bl. 25 R, 24 d.a.)s\n\nHiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Der Tatrichter besaß ersichtlich die erforderliche Sachkunde, die\nsleubwürdigkeit Herta Tip an Hand der Zeugenaussagen\nund seines persönlichen Eindrucks zu beurteilen.\n\nb) Iı sachlich-rechilicher Hinsicht ergibt die Verur-\n\nteilung des Angeklagten gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Auch das von der Dirne verdiente Geld gehört zum\nrechtlich geschützten Vermögen (BGESt 2, 365; 6, 377 £f).\n\nDie angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Der Tatrichter ist ersichtlich davon ausgegangen, daß dem Angeklagten, der Herta FB je kannte,\nzuch deren geistige Beschränktheit und’ naive Vertrauenss.ligkeit bekannt war. Daß er von der Entmündigung wuste,\n\niet ihn nicht zum Vorwurf gemacht worden.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten war daner zu verwerfen.\n\nIV - Revision der Stsatsanweltschaft _\n\nDie Strafkammer hat den Sachverhalt urier dem Gesichisvunkt dos § 180 Abs. 1 StGB nicht hinreichenä gewürdigt.\n\nDiese Vorschrift will zwar nicht jede Form der Unterstützung, sondern bestimmte, typische Förderungshendlungen\nsrfassen (Schönke/Schröder, 9. Aufl., Anm. I zu § 180;\n\nRGSt 8, 236, 237). Ein Vorschubleisten durch Vermittlung\n(BGHSt 1, 115, 116) kommt hier allerdings nicht in Betrecht\n(RG DI 1937, 898); auch nicht ein solches durch Gewährung\nGer Gelegenheit zur Unzucht; denn hierbei wird vorausgesetzt, daß einer Bitte des anderen Teils enisprochen wird\n(ReSt 2, 165 unten). Die Feststellungen der Strefkammer\nkönnten aber dafür sprechen, daß der Angeklagte dem Hädchen\nGelegenheit zur Unzucht verschafft, d.h. für ihre Unzuchtssusübung günstigere Bedingungen geschaffen bat. Dies würde\nallerdings nicht schon darin zu finden sein, daß er die\nchnenin zur Ausübung der Gewerbsunzucht enischlossene\nHeria TB auf das Dirnenviertel hinwies; denn diese\nStraße war ihr schon von früher her gut bekannt (S. 10\nunten UA). Er hat jedoch außerdem dafür gesorgt, daß Her\ndurch das ihr bekannte Straßenmädchen Anni auf ihren ersten\nUnzuchtsgängen begleitet wurde, weil sie Angst vor <siner\nanzeige oder sonstigen Behinderung durch die kontrollierten\nDirmen heite. Auch ließ er ihr Schutzmittel zukommen. Überdies ging er zusai:men wit dem Freund Annis! in die Nähe\n\nSer betreffenden Straße und warteie auf die spätere Rückxkehr der Frauen. Schließlich hat er später am Baınhof Herta\nzur Unzucht geraäezu angehalten.\n\nvä\n©\n\nr,\n\nSchon dieses Gesamtgeschehen legt die Annahme nahe,\nGoß der Angeklagte der Unzucht des geistig beschränkten\njädchens durch Verschaffen von Gelegenheit Vorschub\nleistete, daß er bei ihr vorhandene Befürchtungen zerstreute und sie zur Ausübung der Unzucht geneigt-machie,\nwenn nicht - zuletzt - geradezu antrieb (BGHSt 9, 71, 76).\nEs wäre dabei ohne rechtliche Bedeutung, daß sich nicht\nnachweisen ließ, ob Amnis'! Begleitung wirklichen Schutz\nbot, und daß sich Herta FD die Schutzuittel auch auf\nandere Weise hätte verschaffen können. Die Kuppelei ist\nim Grunde Teilnahme an fremder Unzucht. Als Teilnahme ist\nauch geistiges Mitwirken, Beeinflussen oder Unterstützen\nanerkannt, ohne Rücksicht darauf, daß sich der Täter auch\nallein hätte behelfen können.\n\nBin nachärückliches, wenn auch hauptsächlich geistiges\nEinwirken des Täters auf den anderen und dessen Bereitmachen zur Unzucht kann daher gleichfalls ein Vorschubleisten im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB darstellen. Die\nVorschrifi beschränkt sich nicht auf tatsächliche, insbesondere räumliche Verschaffung von Gelegenheit oder das\nAusräumen wirklich vorhandener, äußerer Hindernisse (vgl.\nauch RGSt 8, 236 ff; 15, 361, 363; BGH 2 StR 488/53 vom\n15. Januar 1954, S. 7; im Ergebnis ebenso BGHSt 9, 71,\n\n76, 77):\n\nDas Landgericht hat überdies jeües Vorkommnis zu\nsehr für sich geprüft, anstatt den Gesamivorgang zu\nwürdigen. Zu einer Erörterung des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB\ngibt der festgestellte Sachverhalt allerdings keinen hinreichenden Anlaß,\n\nua mn Swen nme sen mern ne\n\ntr then nn\n\n- 1-\n\nJedenfells ist das Urteil auf die Revision der Staaissıwalischaft kin nit den Feststellungen aufzuheben, und\nzwar in vollem Umfang. Die etwaige Kuppelei würde zum Brtrug in Tateinheit stehen (vgl. auch § 301 StPO).\n\nkrumme Seibert Hoepner\nLeng-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-24/4-str-73-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-24/4-str-73-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.333773+00:00"}}