{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-24_4_StR_71_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-24","aktenzeichen":"4 StR 71/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2257 064\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser und Schrotthändler Günther + iEREEEED>\naus WED, geboren an &. MD EB irn vum\n\nwegen Beihilfe zur Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. April 1959, an der teilgenomuen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. FRitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der B\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bochum vom 30. Oktober 1958\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen. v\n\nEZ\n\nVon Rechts wegen\n\nREED bei der Verkündung\nundesanwaltschaft,\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war durch das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9. Juli 1957 wegen Beihilfe\nzur gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei_Fällen zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt\nworden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Be-\n\nwährung ausgesetzt.\n\nDurch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n16. Januar 1958 wurde auf die Revision des Angeklagten das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn der erneuten Verhandlung hat das Landgericht\nin Bochum durch Urteil vom 30. Oktober 1958 den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Beihilfe zur Hehlerei\nerneut zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschrifven.\n\n1.) Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften.\n\na) Soweit der Angeklagte erneut rügt, daß keine\norönungsmäßige Anklage und kein oränungsmäßiger Eröffnungsbeschluß vorgelegen hätten, wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem ersten Revisionsurteil Seite 4 verwiesen. Diesen Darlegungen hat der\nSenat nichts hinzuzufügen.\n\nIm übrigen hat der Verteidiger auf seine Revisionsausführungen gegen das erste landgerichtliche\n\nUrteil verwiesen. Dies® Bezugnahme ist unzulässig,\n\nauch dann, wenn die gleichen Rügen wie früher erhoben werden. Die Revision macht jedoch zusätzlich ergänzende Ausführungen. Es kann dahingestellt bleiben,\nob diese ohne die Bezugnahme auf die frühere Revisionsschrift die Tatsachen, auf welche die Verfahrensverletzungen gestützt werden, genügend erkennen\nlassen und daher dem Erfordernis des § 344 Abs. 2 StPO\nentsprechen. Denn die Rügen sind jedenfalls unbegründet.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend,\ndas Urteil ergebe nicht, welche Erklärungen der Angeklagte auf den Vorhalt der nicht verlesenen polizeilichen Niederschrift, nach welcher er ein Geständnis\nabgelegt haben soll, abgegeben habe. Der Bundesgerichtshof hatte in dem erwähnten Urteil darauf hingewiesen, daß aus dem ersten landgerichtlichen Urteil\nnicht deutlich ersichtlich sei, ob der Angeklagte\nin vollem Umfang eingeräumi habe, -jenes Geständnis,\ndas er später widerrufen habe, damals abgegeben zu\nhaben. Nunmehr ist den Urteilsausführungen zu entnehmen, daß der Angeklagte erklärt hat, sein damaliges Geständnis habe sich ausschließlich auf die\nKettenzüge, dagegen nicht auf die Eisenteile bezogen\n(UA Bl. 3). Ferner ergibt das jetzige Urteil des Landgerichts, daß der Polizeibeamte nicht nur über das\nZustandekommen der polizeilichen Niederschrift, sondern auch über den Inhalt der Angaben des Angeklagten\nbei seiner polizeilichen Vernehmung vernommen worden\nist und bekundet hat, daß sich die Erklärungen des\nAngeklagten sowohl auf die Kettenzüge als auch auf\ndie Eisenteile bezogen haben. Dies ist insbesondere\n\n-A-\n\nden Urteilsausführungen Seite 3 unten zu entnehmen.\nDas Gericht nt Prsichtlich seine Überzeugung von dem\nuneingeschränkten Geständnis auf Grund der Bekundungen des vernommenen Polizeibeamten gebildet. Das ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nc) Auch die Rüge des § 261 StPO geht fehl. Die\nVernehmung der Zeugen DEEEB war nicht erforderlich.\nDie sie betreffenden Feststellungen beruhen auf der\nVerlesung und Verwertung des gegen sie ergangenen\nrechtskräfiigen Urteils. Hiergegen sind rechtliche\nBedenken nicht zu erheben (vgl. BGHSt 6, 141, 143 unten).\n\nd) Die Feststellung des Landgerichts \"Um den\nKaufpreis festlegen zu können, baten sie (die Eheleute\nDGEEEED ), dem mitanwesenden Angeklagten (Cie) das\nEisen abzuwiegen!\", beruht ersichtlich auf der Aussage\ndes Zeugen Weiss, der bei dem Vorfall zugegen war.\n\n2.) Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Feststellungen zur inneren Tatseite sind\nausreichend. Durch das Abwiegen von Eisen, das die Eheleute DUEEEEB hehlerisch eingekauft hatten, sind deren\nHehlereihandlungen unterstützt worden. Unter den im\nUrteil geschilderten Umständen bedurfte es keiner\nnäheren Begründung, daß der Angeklagte sich auch\n‚bewußt war, durch das Abwiegen der Gegenstände die\nHehlereihandlungen zu fördern. Vielmehr genügt zur\nFeststellung des Vorsatzes der Interstützung, daß das\nLandgericht in den Urteilsgründen erklärt, der Angeklagte habe \"wissentlich\" Hilfe geleistet, und anschließend ausführt, beiden Verwiegungen habe ein\neinheitlicher Vorsatz zugrunde gelegen. Das Urteil\ndes Bundesgerichtshofs hatte die Feststellungen zum\n\ninneren Tatbestand auch nicht in diesem Punkte,\nsondern lediglich hinsichtlich der Kenntnis des\nAngeklagten CEEEEEB von der Strafbarkeit des Vorerwerbs durch die Eheleute DEE beanstandet.\nKunmehr hat das Landgericht ausreichend und ohne\nRechtsverstoß dargetan, daß der Angeklagte die strafbare Herkunft der Gegenstände gekannt habe.\n\nIm übrigen enthält die Revision lediglich\nAngriffe auf die Beweiswürdigung. Diese ist dem\nTatrichter vorbehalten. Da sie Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht enthäli, ist sie mit Rechtsgründen nicht angreifbar.\n\nAuch im übrigen 1äßt das Urteil keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die\nRevision war daher zu verwerfen.\n\nKrumne Seibert Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-24/4-str-71-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-24/4-str-71-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.314706+00:00"}}