{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-24_4_StR_68_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-24","aktenzeichen":"4 StR 68/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"LI\n\n2257 066 2\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\naern Schweisser Helmut Cup zus CoD,\ngeborın am DD. ENEEED WEB in CE 1: ED,\n\nzur Zeit in Haft,\nwegen leichtfertiger falscher Anschuldigung u.a,\n\nhat der 4. Strefsenaü des Burdesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisiizende Richter,\nLonägerichtsrai Dr. in\n\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\nJusiizeungestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäf tsstelle,\n\nfür Recht erkannt: j\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 18.Novenmber 1958\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtenittels hat der Ange-\n‚klagie zu \"tragen.\n\nVon Rachts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\nnn\n\nI. Der Lokführer Peter Ge int ein Halbbruder des Angrklagien. Peter Ge war in erster Ehe mit Gertrud,\n\ngeb. ICE vorheiratet. Während sie eine Zuchthausstrafe verbüßte, unterhielt Peter Ge ein Verhältnis\n\nzu oiner Freu Charlotte N, die ihm den Haushalt führte.\nNach ihrer Entlassung aus der Strafhaft nahn Peter Gap\nseine Frau (Gertrud) wieder bei sich auf und entließ Frau\nNED: Frau Gertrud Gegp siarb 1948. - Peter GB heiratete\ndann 1950 seine jetzige Frau: Anna, geb. OD -\n\nDer Angeklagte verbüßte im Jahre 1957 eine Gefängnisstirafe. Als er sich in Einzelhaft befand, richtete er \"an\n, die Mordkommission in Essen\" am 50. August 1957 einen Brief,\nin dem er um sofortiges Erscheinen eines Vernchmungsbeumten\nin. der Untersuchungs-Haftanstalt bat, weil er Angaben über\neinen 1950 begengenen Mord, wehrscheinlich einen Doppelncrd machen wolle; er kenne Täter, Opfer und Grabstätte.\nBoi seiner anschlicßenden Vernehmung QAurch einen Kriminalbesmten ersiatteie er Anzeige wegen Giftmords gegen seinen\nHalbbruder Peter GEB. Er gab dezu an, sein und Peters\ngcmeinsamer Vater habe vor seinem Tode ihn - dem angeklegien -\nzählt, Peter habe ihm - dem Vater - gestanden, seine\nerste Frau Gertrud vergiftet zu haben. Der Vater habe ihm\n- dem Angeklagien -— weiter berichtst, auch Frau N@D sei\nunver den gleichen Umständen wie Gertrud verstorben. Davon\ndaS Peter CE auch Frau NEW vergiftst habe, habe der\nViıter zwar nichis gesagt. Eine dahingehende Vermutung, so\nerklärte der Angeklagte, liege aber nahe: - Die jetzige\nshefreu Peter Gb nebs er -- der Angeklagte - vor zwei\nJahren zuletzt gesehen. Dabei sei ihm selbst aufgefallen,\nvie schlecht sie ausgesehen habe. In der Kinzelhaft sei\n\n-3-\n\nin ibm der Entschluß gereift, Anzeige gegen seinen !lalbbeuder\nsu erstatten; denn er habe Vergleiche zwischen dem Tod der\n«rsien Freu (Gertrud) sowie der Frau NE und dem Zustand\nder jetzigen shefrau seines Halbbruders gezogen.\n\nDas gegen Peter Ci auf Grund dieser Anzeige eingeleitete Ermittlungsverfuhren wurde mangels Tatverüschts\neingestsllt. Die erste Ehefrau (Gertrud) war nicht vergiftet\nworden, sondern an einer Herzkrankheit gestorben. Die Hausnälterin NEM lebt und war nach ihrer Trennung von Peter\nGEB noch lange Jahre gesund. Auch bei der jetzigen ühefrau Peter Ce ergaben sich nicht die geringsten Anhaltspunkie für Vergiftungserscheinüngen:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vegen leichtfertig\nfalscher Anschuldigung in Tateinbeit wit Üübler Nachrede\nverurteilt. Der Urteilsspruch leutet:\n\n\"Der Angeklagte wird wegen leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede unter\nzinbezichung und auflösung der gegen ihn äurch Urteil\ndes Lanägerichts Essen vom 16.7.1956 - 9 Ks 7-58-\nerkannien Gesamtistrefe von 1 Jahr und 3 Monaten Gofängnis, die in Wegfall kommt, zu einer anderweitigen\nGesamtstrafe von 1 Jahr. und 6 Monaten Gefängnis kostenvflichtig verurteilt.\n\nDas in Urteil des Lenügerichts Essen vom 16.7.1958\n- 9 Küis 7-58- ausgesprochene Berufsverbot bleibt aufrechterhalten.\n\nDie in 9 Ks 7-58- erlittene 'Untersuchüngshaft und\nSirafhaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet.\"\n\n-4-\n\nII: Ait seiner Revision rügt der Angeklagte die Vurletzung\ndes Verfuhrensvechts und des sachlichen Strafrschts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfehrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Im übrigen hat\ndie Nechprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\na) Dee Landgericht legt dar, der Angeklagte habe seinen\nHelbbruder Peter Geb fälschlich verdächtigt, in der Absicht, gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes in\nzwei Füllen (üöhefrau Gertrud, Frau N) sowie wegen kKordversuchs an der jetzigen Ehefrau herbeizuführen. Dagegen\n„st rechtlich nichts einzuwenden. ..\n\nAuch der Schuldvorwurf leichtfertigen Handelns (§ 164\nAbs. 5 StGB) ist ausreichend dargetan. Ss war allerdings\nricht hinreichend zu widerlegen, daß der Vater tutsächlich\ndie von Angeklagten der Kriminalyolizei witgetoilten Angaben\ngemacht und daß der Angeklagte sie auch für richtig gekalten\nhet (S. & UA). Daher nat die Strafkammer ein Handeln wider\nbesseres Wissen nicht festzusiellen verzocht. - Div Leicht-Zertigkeit der Anschuläigung, soweit Freu’N@ in Beüracht\nkommt, liegt auf der’ Hand. Eier hätte nicht einmal der Vater\nden ausdrücklichen Vorwurf einer Vergiftung erhoben. — Bezüglich des angeblichen Giftmords an der ersten Frau (Corirud)\nergibt sich üle Darlegung der Leichifertigkeit der Anschuldigung eus den Ausführungen S. 7 oben .Uk: Der Angeklagte wusts,\ndaß der Vater gegen seinen Sohn Peter aus Eifer£ucht einen\nschweren Groll hegte, und daß deshalb die. Angeben des Vaters\nmit geoßer Vorsicht aufzunehmen waren. Dennoch erhob der\nınscklaste gegen den Halbbruder 'üäiese äußerst schwerwiegende\nAnschuldigung, ohne auch nur den Versuch zu machen, die an-\n\n-5._\n\nsabon des Vaters auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. - Er\nmochte zwar dazu von der Haftanstalt aus wenig Gelegenhweit\nhaben, Frau Gertrud Ge war aber bereits 1948 gestorben.\nJedenfalls wollie die Strafkamner zum Ausdruck bringen,\n\naß des dem Angeklagten insoweit nicht widerlegte Vervwrauen in die Hitteilung seines Vaters wegen jeglicher\nAußcrachtlassung pflichtgemäßer Sorgfalt grob fehrlässig\nwar (vgl. RG IJW 1937, 1329 Nr. 26; Jagusch im LK 1958\n\nAnm. T c zu § 164 StGB).\n\nDie Annahme leichtfertiger Anschuldigung soweit die\nlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Hier hatte üer Angeklagte die angebliche Straftat sozusagen aus eigenem er-\n(acht, offenber, um sich durch die Anzeige eine Abwechslung\nzu verschaffen (vel. S. 5 oben, 7 unten UA). Die ent-\n£cheidende Erwägung des Tatrichters ist, der Angeklagte\nhEite zumindest durch seine Ehefrau oder seine kutter sich\nnach dem Gerzeitigen Gesundheitszustand seiner Schwägerin\narkundigen müssen, efe er einen so schwerwiegenden Vorwurf\neynob. Die Strefkammer ist ersichtlich davon ausgrgangen,\ndan der Angeklagte zu diesen einfechen Anfragen such als\n\"IEitling in der Lage war (briefliche Erkundigungen; oder\nnünöliche, wenn er Besuch erhielt). Die - für rich betrachtet - bedenklichen Darlegungen über die Wirkung der\nBeibrirgung von Gift (S. 6 UA} beeinträchtigen den Urteilsbestand nicht; es handelt sich hier um bloße Eilfserwägungen.\n\nb) Auch die Annahme tateinheitlich begangener übler Nachrede (§§ 186, 73 StGB) ist rechtlich nicht angreifber\n(Jagusch änm. VII zu § 186 St6B). Daß der Angeklagte an\n\ndie Erweislichkeit seiner Behauptungen geglaubt hätte,\n\n35% nicht ersichtlich. Es käne auch üarauf nicht an\n\n-6-\n\nR5\n\n(Dreher/kasssen, 3. Aufl., Anm. 6 zu § 1§ 6 StGB). Der - übrigens\nnur teilweise - Glaube an die Wahrheit hätte allenfalls bei der\nsrafzumessung berücksichtigt werden können. Jedoch war der Tatrichter dazu nicht verpflichtet.\n\nec) Mit der Einbeziehung der früher gegen den Angeklagten vernängten Gesamtstrafs nach § 79 StGB weren ersichtlich die Binzel-\n\nKT ne 5\n\nstrafen gemeint, wie die Urteilsgründe deutlich erkennen lessen\n\n(5. 8 UA; BGH NJW 1959, 54, 55 Nr. 26). Zu einer Richtigetellung\nvon hier aus besteht kein hinreichender Anlaß. “\n\nd)Diejotzt erkennende Strafkammer hat das in dem früheren Urteil\nverhängte Berufsverbot (§ 42 1 StEB) \"aufrechterhalten\". Dies\nwäre denn rechtlich bedenklich, wenn diese Maßregel jetzt ohne\neizene Sachorüfung einfach beibehalten worden wäre (vgl.\n\n§ 76 StGB; RGSt 75, 212 ££; BGH 2 StR 180/58 vom 11. Juni 1958).\nDie Verwendung des Ausdrucks \"aus den dort angeführten Gründen!\n(S. 8 unten UA) 1äßt jedoch erkennen, daß der jetzige Tatrichter\nuan Berufsverbot auf Grund eigener Würdigung beibehalten und da-23% „erneut ausgesprochen hat. Der Angeklagte hat auch in dieser\n‚ineicht keine besonderen Einwendungen erhoben. Die äntscheidung\n\n4 S4R 334/58 vom 30. Oktober 1958 betraf eine andere Verflahrens-\n\nlsge.\n\nIII. Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwarden, . .\n\nKrumme Seibert a Hoepner\n\nLeng-Hinrichsen Bu “Flltner\n\n..\nu SSABEZLTTERE Teren 7 >\n\nSm Firm et","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-24/4-str-68-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-24/4-str-68-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.290094+00:00"}}