{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-24_4_StR_43_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-24","aktenzeichen":"4 StR 43/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 067\n\n4_StR_ 43/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Maurer Konrad REEEB , zuletzt wohnhaft in\nKICD/ Kr s. FORD GERD, dort geboren\nan D. ED WB;\n\nwegen Betrugs i. R. u. &.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,,\n\nOberstaatsanwalt U) in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom 10. November\n1958 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechis wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Beirugs im Rückfall in zwei Fällen und wegen\nunbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus\nund zu zwei Geldstrafenvon 50 und 530 DM verurteilt\nworden. .\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschri?-\nten.\n\n1.) Soweit in den Ausführungen der Revision eine\nAufklärungsrüge zu erblicken sein und geltend gemacht\nwerden sollte, daß der Angeklagte zur Beobachtung\nseines Geisteszustandes in eine Heil- und Pflegeanstalt hätte eingewiesen werden müssen, ist die\nRüge verspätet und daher unbeachtlich.\n\n2.) Im einzelnmhat das Landgericht folgenden Sachverhalt festgestellt.\n\na) Die Verurteilung wegen Betrugs in einem\nFalle ist darauf gegründet, daß der Angeklagte zu\nUnrecht Krankengeld von der Allgemeinen Ortskrenkenkasse bezogen hat.\n\nb) Der zweite Betrugsfall betrifft folgenden\nVorgang. Im Februar 1958 suchte der Schlosser Peg»\nSand für Bauzwecke. Am Eingang des Grubengeländes\nCHE EB ües Kraftwerkes BEER, wo er den Sand\nkaufen wollte, traf er den Angeklagten, den er für\neinen Angestellten der Grube hielt, der aber in Wirk-\n\nlichkeit nicht zum Betrieb der Grube gehörte, und\nfragte ihn, ob er hier Sand bekommen könnte. Dieser\nerklärte, daß er zur Besorgung des gewünschten Sandes in der Lage sei. Er müsse jedoch sofort i0 DM\nhaben, um die erforderliche Ausgabemarke kaufen\n\nzu können. Es kam dem Angeklagten dabei nur darauf\nan, Geld zu erlangen. Pie, der dies nicht erkannte,\nhändigte ihm die 10 DM aus, Am nächsten Tage erschien\nder Angeklagte in Fortführung seiner Absicht, Peg»\nGeld für die Sandbeschaffung abzunehmen, in dessen\nWohnung und erklärte wahrheitswidrig, er habe den Sand\nbeschafft und auch bereits bezahlt, er benötige aber\nnoch weitere 25 DM. Jetzt wurde PB stutzig und\nverlangte von dem Angeklagten entweder die Ausgabemarke oder der Sand. Schließlich gab er dem Angeklagten noch weitere 5 DM, da dieser erklärte, für \"sein\"\nMotorrad, mit dem er bei Peg erschienen war, dringend Benzin zu benötigen. P> glaubte dem Angeklagten, daß es sich um das Kraftrad des Angeklagten\nhandele, Tatsächlich gehörte ihm dieses jedoch nicht,\nvielmehr benutzte er es’ unbefugt. Hätte PD dies\ngewußt, so hätte er ihm die 5 DM nicht gegeben.\n\nPam hat weder sein Geld noch den Sand erhalten.\n\nc) Anfang Februar 1958 wollte der Angeklagte\nmit seinem Fahrrad von seiner Arbeitsstelle nach >\nfahren. Als jedoch gleich nach der Abfahrt die Kette\nan dem Rad riß, begab er sich zu dem werkseigenen\nParkplatz, wo Mopeds und Motorräder der Grubenarbeiter abgestellt waren und suchte sich dort ein fremdes\nMoped aus, mit dem er die Pahrt durchführte. Nach Beendigung stellte er es wieder an seinen Platz und war-\n\n4-\n\ntete auf den unbekannten Besitzer. Als er feststellte,\ndaß es dem Arbeiter StB gehörte, gab er sich zu\nerkennen und teilte ihm den Sachverhalt mit. Als\nStC@ERD ihm Vorhaltungen machte, gab der Angeklagte\nihm 1 DM mit der Bitte, keine Anzeige zu erstatten.\n\nGegen die Schuldsprüche sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\nSoweit das Gericht im Falle b) ausführt, Pe»\nhätte dem Angeklagten die 5 DM für das Benzin nicht\ngegeben, wenn ihm der Sachverhalt bekannt gewesen wäre,\nwill es .ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen, daß\nder Glaube Pe an das Eigentum des Angeklagten entscheidend gewesen sei, sondern, daß er ihm das Geld\nnicht gegeben haben würde, wenn ihm bekannt gewesen\nwäre, daß er das Benzin für ein Motorrad, zu dessen\nBenutzung er nicht befugt sei, kaufen wolle. Mithin\nlassen die Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte\neinen Rechtsfehler nicht erkennen. Einen Einzelangrift\nin dieser Richtung hat der Angeklagte auch nicht erhoben. j\n\nEr macht vielmehr geltend, daß die Ausführungen\ndes landgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten Mängel aufwiesen. Die Rüge ist jedoch\nunbegründet. Das Landgericht hat nicht die in früheren\nVerfahren erstatteten Gutachten übernommen. Es hat\nvielmehr seinen eigenen: Eindruck in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt und auf Grund eigener Sachkunde\nentschieden. Dies war zulässig, weil der Sachverhalt\nkeine besonderen Anhaltspunkte für eine Unzurechnungs-\n\nfähigkeit oder erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bot. Den Inhalt der in den\nfrüheren Urteilen enthaltenen Darlegungen von Sachverständigen hat das Landgericht nur zur Beurteilung\nder Frage verwertet, ob Anlaß vorhanden war, einen\nSachverständigen zuzuziehen. Diese Verwertung der\nfrüheren Gutachten war zulässig.\n\n_ Wohl aber geben die Ausführungen zur Strafzumessung zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß,\nDas Landgericht hat dem Angeklagten die Zubilligung\nmildernder Umstände versagt und im Übrigen zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte müsse \"scharf angefaßt\"\nwerden.\n\nEs ist zwar zutreffend, daß der Angeklagte\nbereits 20mal vorbestraft worden ist, darunter auch\nmit Freiheitsstrafen. Bei denkusführungen des Urteils, daß\nder Angeklagte niemals zugegriffen und es auf einem\nfesten Arbeitsplatz nicht ausgebhalten habe, ist jedoch nicht berücksichtigt, daß er zur Zeit, als er\nsich der den Gegenstand des Verfahrens bildenden\nStraftaten schuldig gemacht hat, in einem Arbeitsverhältnis stand. Das gleiche gilt für den verhältnismäßig geringen Umfang des Schadens, den der Angeklagte dem Schlosser Pempe zugefügt hat und ferner den\nUmsiend, daß der Angeklagte sich dem Eigentümer\ndes Mopeds selbst zu erkennen gegeben und ihm eine\nEntschädigung für den Gebrauch gezahlt hat. Unter\ndiesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß für\ndie Strafhöhe wesentliche Gesichtspunkte außer Be-\n\ntracht geblieben sind. Hierin liegt ein sachlichrechilicher kangel, der zur Aufhebung des Urteils im\nStrafausspruch führen muß.\n\nKrumme Seibert Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nrn en a a si me .\n\nea\n\nhr\n\n..\n\nm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-24/4-str-43-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-24/4-str-43-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.273535+00:00"}}