{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-17_4_StR_92_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-17","aktenzeichen":"4 StR 92/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"8\n\n2257 063\n\n4_StR 92/59\n\nZr\n\nImnmNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hubert S co n EEE aus HE (Kr.\nICE) , geboren am &. ED ED in m,\n\n.\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. April 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr.Seibert °\nBundesrichter Prof,Dr.Lang -Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.,Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür techt erkannte\n\n_ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 11. November 1958\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtmmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nT\n\nı\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Unzucht\nzwischen Männern (§§ 175 a Nr. 3, 43 StGB) zu einem Jahr\nvefängnis verurteilt worden.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts lernte er\nden am &: ED EB geborenen Horst Tip Kennen.\nHorst war Einzelhandelslehrling bei jener Konsungenossenschaft, dessen Vorstand der Angeklagte angehörte. Dieser\nfand in £rinnerung an .seine frühere gleichgeschlechtliche\nBetätigung vefallen an dem weich veranlagten, mädchenhaft\nanmutenden Jungen, der in seiner Entwicklung, abgesehen\nvom Längenwachstum, zurückgeblieben war.\n\nNachdem der Angeklagte schon zwei Mal bei alleinigen\nZusammensein mit Horst über geschlechtliche Angelegenheiten,\nauch gleichgeschlechtliche Liebe, gesprochen hatte, legte er\nHorst beim dritten Beisinandersein, eihige Zeit nach Februar\n1958, einen verschiedene Spalten aufweisenden Fragebogen vor,\ndessen Beantwortung ihm im sinzelnen Aufschlüsse über die\nArt und Weise des von Horst bisher ausgeübten gleichgeschlechtlichen Verkehrs geben sollte. Horst hatte noch keine geschlechtlichen £rlebnisse gehabt, dennoch aber schon beim zweiten Zusammensein mit dem Angeklagten infolge dessen Verhaltens geschlechtliche srlebnisse vorgespiegelt und einen ihm damals\nbereits vom Angeklagten vorgelegten Fragebogen wahrheitswidrig ausgefüllt. Denn er wollte den Angeklagten, der ihm beruflich genützt hatte und von dem er weitere Förderung erwartete,\nnicht verärgern. Als Horst beim dritten Treffen nit dem Angeklagten zögerte, bedrängte dieser ihn, alle Einzelheiten\nseiner gleichgeschlechtlichen Betätigung zu schildern. Schließlich hielt er ein Glas oder eine Lupe vor Horsts Augen und sagte\nihu, er könne alles sehen. Als Horst begann, in die Fragebogenspalten wahllos Kreuze zu setzen und dabei auch ein Kreuz in\n\ndie Spalte \"Mundverkehr\" einzeichnete, forderte der Angeklagt,\nihn auf, ihm vorzumachen, wie er den Mundverkehr ausgeübt\nhabe, Dabei hatte der Angeklagte vor, sich von Horst einzeilne Stellungen zeigen zu lassen, um auf diese Weise dessen\n&eschlechtliche Neugier und Gefühle zu erwecken und durch\neindrückliches Betrachten der von Horst eingenommenen Stellungen seine eigene Sinnenlust zu erregen, Er stellte sich\nbreitbeinig vor Horst auf, der auf seine Aufforderung ebenfalls aus seinem Sessel aufgestanden war, packte ihn im Genick und drückte seinan Kopf nach unten, so daß dieser den\nEindruck gewann, der Angeklagte wolle seinen (Horsts) Kopf\nvor seinen Unterleib bringen und ihn sodann zwischen die\nBeine nehmen. Horst wehrte sich und entwand sich dem Griff\ndes Angeklagten. Daraufhin wollte dieser von ihm wissen,\n\nwie er den Afterverkehr im Liegen ausgeführt habe, und forderte ihn auf, das vorzumachen. Seine Aufforderung unter--\nstützte er dadurch, daß er ihn an der Schulter packte und\nihn zu dem im Zimmer stehenden Sofa hindrückte. Doch gelang\nes Horst, sich freizumachen. £r setzte sich wieder in seinen\nSessel.\n\nDie fevision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht\nund von sachlichen Recht. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrenerüge,\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht\nin den sründen des angefochtenen Urteils den neben dem Antrag auf Freisprechung gestellten Hilfsamtrag als für die\nEntscheidung bedeutungslos abgelehnt hat. Dieser Hilfsamtrag\nging dahin, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, 'daß\nder angeklagte bereits seit Jahren keinerlei geschlechtliche\nRegungen nehr empfinden kann und keine sinnlichen Empfindung!\nneur bewirkü.\"\n\nIm angefochtenen Urteil heißt es dazu, es sei kein vernünftiger Zweifel möglich, daß der Angeklagte die Aufforderung zu den Demonstrationen nicht aus bloßer Neugier, sondern\nin der Äbsicht ausgesprochen habe, seine eigene Geschlechtslust durch eingehendes Betrachten der von Horst vorzuführenden Stellungen zu wecken. Das Landgericht sei. fest überzeugt,\ndaß der Angeklagte zumindest beabsichtigt habe, Horst durch\ndie geschlechtsbezogenen Demonstrationen in geschlechtliche\nErregung zu versetzen und durch das eingehende Betrachten\n‘er ihm von Horst vorzuführenden Siellungen seine eigene\nSinneslust zu erregen. Unter diesen Umständen sei es ohne\nBedeutung, ob der Angeklagte schon seit Jahren keine geschlechtlichen Reize mehr empfinden könne und kein sinnliches\nEupfinden mehr besitze, \"weil seine wollüstige Absicht gerade darauf gerichtet gewesen sei, diese Reize und Impfindungen wieder zu wecken\" (UA S. 10).\n\nEines näheren Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf\nes jedoch nicht, weil es für die Anwendung des § 175 StGB,\nder den Grundtatbestand des § 175 a StGB darstellt, genügt,\ndaß der Täter die eigene oder die fremde Geschlechtslust erregen will (vgl. BGHSt 1, 293, 295 mit Hinweisen), und weil\nder Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts jegenfalls auf Letzteres ausgegangen ist (UA S. 10). So kann\nauch uneröriert bleiben, ob das Beweismittel des Angeklagten\ngeeignet war oder nicht,\n\nII. Die Sachrüge,\n\n1. Die Angriffe der Revision auf Horst's Glaubwürdigkeit als Zeuge gehen fehl. Beanstandungen der dem Tatrichter\nobliegenden Beweiswürdigung sind nur zulässig, wenn sie einen\nVerstoß gesen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln zum Gegenstand habon. In der Feststellung des Landgerichts, Horst sei\nerst nach dem dritten Treffen mit dem Angeklagten zu dem Er-\n\ngebnis gekommen, daß der Angeklagte mit ihm irgendwelche\nPläne verfolgt hapen müsse, die mit einer beruflichen Förderung nichts zu tun hätten (UA S. 6), ist ein derartiger\nVerstoß nicht zu erblicken;' denn Horst war in seiner Entwicklung bis auf das Längenwachstum zurückgeblieben (UA 8.6),\nLiese Beweiswürdigung war mithin möglich. Das aber genügt.\nGleiches gilt insoweit, als das Landgericht der Aussage\nHorst's in Übereinstimmung mit dem psychologischen Sachverständigen Wlauben schenkt, obwohl Horst keine \"konzentrierte,\njede Einzelheit erfassende Schilderung der Vorgänge\" gegeben und seine Darstellung einige Ungenauigkeiten oder Lücken\naufsewiesen hat. Es erklärt diese Mängel aus dem Wesen des\n\nin der “ntwicklung zurückgebliebenen, flüchtigen und flatterhaften Jungen und bezeichnet seine Sachdarstellung trotz\n\nGer bezeichneten Mängel als \"hinreichend klar und detailliert\"\n(UA 8.9).\n\n2: Die Darlegungen des Landgerichts zur Anwendung des\n§ 175 a Nr. 3 StGB lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil\ndes Angeklagten ersehen.\n\nKeinen Zweifel begegnet insbesondere, daß die Horst vom\nAngeklagten angesonnene Vorführung der bei widernatürlichem\nGeschlechtsumgang eingenonmenen Stellungen .{After-. und .Mundverkehr) eindeutig geschlechtsbetont war. Eine derartige Vorführung verletzt das Anstands- und Sittlichkeitsgefühl auf\ngeschlechtlichem Gebiet gröblich,. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob nur von einer unanständigen Handlung zu sprechen\nwäre, wenn unter erwachsenen Männern in bekleidetem Zustand\nStellungen gezeigt würden, die einer von ihnen bei gleichgeschlechtlichem Umgang einzunehmen pflegt (vgl. BGHSt 1,\n80, 83). Jedenfalls ist es nicht nur unanstiändig, wenn ein\nJugendlicher im Pubertätsalter, sei es auch bekleidet, einel\nErwachsenen die von ihm bei Mund- und Afterverkehr eingenom-\n\nmenen Stellungen zeigt. Vielmehr beeinträchtigt ein derarviges Verhalten das Scham- und Sittlichkeitsgefühl auf das\nenpfindlichste. Für das beim Jugendlichen hervorzurufende\nLustgefühl spielt es keine Kolle, ob sein Körper entblößt\nist oder nicht, wie auch das Reichsgericht, wenn solche\nStellungen den lüsternen Zwecken des Täters dienen sollen,\nfür ausreichend erachtet hat, daß die Ipfer bekleidet waren\n(vgl. HRR 1939, 258 unter Hinweis auf RGSt 67, 110, 114)»\n\nDaß der Körper eines anderen durch Treiben von Unzucht\nauch dann in Mitleidenschaft gezogen werden kann, wenn hierbei eine körperliche Berührung nicht stattgefunden hat und\nauch gar nicht beabsichtigt gewesen ist, haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshöf wiederholt ausgesprochen\n(vgl. RGSt 73, 78 £f; BGHSt 4, 3245 BGHSt 5, 88).\n\nNicht verkannt hat das Landgericht auch, daß von \"Unzucht\ntreiben\" nur dann die Rede sein kann, wenn die unzüchtige Betätigung eine gewisse Stärke und Dauer und damit Gefährlichkeit erreicht (vgl. BGHSt 1, 293, 295 f). Sollte der Jugendliche - wie vom Landgericht festgestellt (UA $. 11) - nach den\nVorstellungen des Angeklagten seine Demonstrationen aber über\neinen längeren Zeitraum erstrecken, so ist auch dieses Tatbesvendsmerkmal erfüllt. Danach bedarf keiner trörterung\nmehr, ob der Angeklagte Horst verführen wollte, sich von\nihn zur Unzucht mißbrauchen zu lassen.\n\n3. Frei von Rechtsirrtum sind schließlich die Darlegungen des Landgerichts zur Strafzumessung.\n\nWenn auch sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung\nvon § 175 a Nr. 2 StGB nicht vorliegen, bestehen rechtlich\nkeine Bedenken dagegen, strafschärfend zu werten, der Angeklagte habe Horst \"in gewissenloser Ausnutzung seiner Stellung als Vorstandsmitglied der Konsumgenossenschaft\", bei der\n\nHorst als Lehrling tätig war, \"hartnäckig lange Zeit in fast\nbeängstigender heise bedrängt\". Es ist nicht ersichtlich,\nweshalb die für § 175 a Nr. 2 und Nr. 3 StGB gleiche Strafandrohung dem entgegenstehen sollte.\n\nKein Widerspruch dazu, daß Horst die wahren Absichten\ndes Angeklagten erst nach dem dritten Treffen beider durchschaut hat, liegt - entgegen den Ausführungen der Revision -\ndarin, daß das Landgericht davon spricht, der Angeklagte\nhabe bei Horst einen erheblichen seelischen Schaden hervorgerufen und dies in Zusammenhang damit strafschärfend wertei)\nes bestehe die dringende Gefahr, \"daß der weich veranlagte,\nmädchenhaft anmutende und in der Entwicklung zurückgebliehene\nJunge (Horst) durch die Erlebnisse mit dem Angeklagten in\neine geschlechtliche Fehleniwicklung hineingedrängt werde\",\n\nNach alledem ist die kevision des Angeklagten zu verwerfen. \"\n\nRotberg Bundesrichter Krumme kann in- Seibert\nfolge Krankheitsurlaubs nicht\nunterschreiben.\n\nRotberg\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-17/4-str-92-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-17/4-str-92-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.958715+00:00"}}