{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-17_4_StR_79_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-17","aktenzeichen":"4 StR 79/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_84R 79/59 Zu Sr\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nBauhilfsarbeiter Johann F aus Sen geboren. -\nPr m. ED GE in DEE, =. 2%. in Untersuc ungshaft,\n\nwegen fortgesetzater Kuppelei U.2.\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. April 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen .\n\nBundesrichter Dr,Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nObersiaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nLeandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltschafi,\n\nJustizangestellter u\nals Urkunädsbeamter der veschäftssitelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 7. November 1958,\nsoweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, .auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“ ..'\n\n-2 u\nGründe: BR\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen +\n\nwegen fortgesetzier Kuppelei, teilweise in Tateinheit mit\nschwerer Xuppelei und Zuhälterei, zu drei Jahren Zuchthaus\nverurteilt worden.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wohnte der verwitwete, seit Anfang Dezember 1957 arbeitslose Angeklagte\nmit seiner bei Urteilsverkündung neunzehnjährigen Tochter\nIlse zusammen, die der gewerbsmäßigen Unzucht spätestens\nweit 1957 nachging. Zur gemeinsamen Wirtschaftisführung gab\ner ihr zum großen Teil, was er zunächst an Arbeitslosenunterstützung (48 IM wöchentlich) und später an Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (38 DM wöchentlich) bezog. Von der im\nJenuer 1958 erhaltenen Hausratsbeihilfe (750 IM) kaufie er\nitr einen Mantel, der dest wurde im Haushalt verbraucht,\n\nIn der Absicht, das unzüchtige Treiben seiner Tochter zu\nfördern, hielt der Angeklagte sich, ebenso wie sie, in den\nVaststätten des B> Dirnenviertcls auf, wies sie auf\nbesonders finanzkräftig wirkende Männer. hin, vermiitelie\nMännerbekannischaften und überließ ihr die gemeinsame Wohnung zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht, so daß dort ein\nreges Kommen und Gehen herrschte: . Hielt sich der Angeklagte\nin der Wohnung auf, wenn seine Tochter mit Männern kan, so\nentfernte er sich sofort. Vielfach forderie und erhielt er\nvon seiner Tochter - von ihm vorwiegend in Bier und Zigaretten umgesetztes - Geld,'’das diese, wie er wußte, zum min-Gesten teilweise aus ihrem unzüchtigen Gewerbe erlangt hatte.\nEin anderer Teil des so, erworbenen Geldes ist der gemeinsamen .\nWirtschaftskasse zugeflossen. Konnte seine Tochter ihm kein\nteld geben, weil sie zu wenig eingenommen hatte, so zeigte\n\ner sich unzufrieden und machte ihr Vorwürfe.\n\nsw [2 © ZUR Ze Re zes Pa .- .. ns De\ns .\n.\n\nSpätestens von Januar 1958 ab stellte der Angeklagte :\"\naußer seiner Tochter auch anderen Dirnen seine Wohnung zur.\nAusübung gewerbsmäßiger Unzucht zur Verfügung, zehn Mal =\nmindestens Renate We, vereinzelt auch Anni Schue. ?\nIm April und Mei 1958 ging Renate Win, wie dem Angeklagten zuvor oder später bekannt geworden und von ihm\ngebilligt wurde, nicht mehr mit seiner Tochter, sondern mit\nDorotnea Ci, und zwar mindestens drei Mal, in seine\nWohnung. Jeweils 5 bis 10 IM erhielt der Angeklagte von\nden Dirnen für deren Überlassung. Das von ihnen empfangene\nvelä verbrauchte er für sich.\n\nDie Revision rügt Verletzung sachlichen Kechts. Sie\nhat Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet sie allerdings, daß das Land- #,\nserickt den Angeklagten der schweren Kuppelei schuldig befunden hat (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Sie geht davon aus,\ndaß die schwere KRuppelei einen Sonderfall der einfachen\nKuppel.ci darstelle, wie zum teil vertreten wird (vgl. IK\n1958, Anm. 1 zu § 1§ 1 StGB mit Hinweisen), und daß § 180\nAbs. 3 St&üB auch für die Anwendung von § 181 Abs. 1 Nrl und\n2 SitB Bedeutung habe. Die herrschende Meinung sieht dagegen\nin § 181 \\r. 1 und 2.SteB selbständige Verbrechen, nicht\nbloß erschwerte Fälle des § 1§ 0 StGB (vgl. IK ae0 mit Hinweisen, insbesondere BGH 1 StR 385/55 vom 22. November 1955 =\nIM § 180 Nr. 5). Diese Ansicht vertritt auch der Senat (vel-E.\nschon BGH 4 StR 51/51 vom 5. Juli. 1951 - unveröffentlicht -):\nSchwere Kuppelei kann nach dieser Meinung vorliegen, wenn\ndie Merkmale der Gewohnheitsmäßigkeit oder des Handelns\naus Eigernutz, die zum Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB\n(sog. einfache Kuppelei) gehören, nicht gegeben sind, anstatt\nihrer aber hinierlistige Kunstgriffe angewendet werden, um\nder Unguckt Vorschub zu leisten, oder Angehörigkeits- oder\n\n%\n«\n“\n.> % .\nre\n\n. .\nDE Fu NN\n\nl\nr\n)\n%,\n\nFflegeverhältnisse zwischen Täter und verkuppelter Person\nvorliegen. Folgerichtig ist dann § 180 Abs. 3 StGB für\n\nden Tatbestand der schweren Kuppelei ohne Bedeutung. Jedoch I\n\nn&ält auch die £nsicht, nach der die schwere Kuppelei einen\nSonderfall der einfachen Kuppelei darstellt, § 180 Abs. 3\n\nStGB bei schwerer Kuppelei nicht für anwenäbar (vgl. IK j\n\naa0), so da? es nicht darauf ankommt, wie das Verhältnis\n\nder schweren zur einfachen Kuppelei im übrigen beurteilt\nwird. Abgesehen davon kann die Vergünstigung des } 180\n\nAbs. 3 StB die Verkuppelung der eigenen ehelichen Tochter\nschon deshalb nicht straflos machen, weil die genannte Vorschrift durch § 16 des Geschlechtskrankengesetzes vom 18.Februar 1927 eingeführt worden ist, um zu verhindern, daß die\nDiinen auf die Straße oder in nicht überdachte Schlupfwinksl getrieben werden (vgl. BGHSt 9, 71, 175), während Töchter,\nsuch wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern die\nEltern ihre unzüchtige Betätigung fördern, ohnehin oft in\nder Familisnwohnung zu leben pflegen, so daß der äurch § 181\nabs. 1 Br. 2 StGB u.a. gerade auch der Fanilienbezishung\nzugedachte sirafrechtliche-Schutz häufig versagen würde.\n\n2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch nicht, daß\ndas sandgericht den Angeklagten der kupplerischen Zuhälterei\n(§ 181 a Abs. 1 zweite Wendung StGB), begangen gegenüber\nseiner Tochter, für schuldig befunden hat.\n\na) Die Darlegungen des Landgerichts hierzu sind frei\nvon rechtlichen behlern zum Nachteil des Angeklagten. Der\nAngeklagte war dem Unzuchisgewerbe. seiner Tochter förderlich,\ninden er sie auf geeignete‘ \"Männer ‚aufmerksam machte und ihr\ndie Benutzung der Wohnung‘ für ihren. geschlechtlichen Umgang\nmit Männern gestattete. Darauf, ob der Entschluß zur unzüchtigen Betätigung vom Vater oder von der Tochter ausging,\nkommt es nicht anz ebensowenig darauf, ob er sie nicht an\n\nT\n.n\n\n«\n\n“tn.\n+ «\nwe\n0 246 3\n\n% «\n\nDFRIREN\n\nums\n\n“. ag\n3\n\nDE RE RER\n\n’ s\nve.\n\naD\n\nNi.\n\na ar er et re\n\ndieser Tätigkeit hindern konnte. Sein Handeln wurde durch\nEigennutz bestimmt; denn er ersirebte von seiner Tochter u\ndie Hergabe von Geld, das sie ihm nicht hätte geben können,‘\nwenn sie nicht der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen wäre,\nDas aber genügt. Daß der erstrebie Vorteil außergewöhnlich .\nhoch sei, ist nicht erforderlich (vgl. schon R6St 41, 225),\nKeine Bedeutung. für die. kupplerische Form der Zuhälierei\nkommt auch dem Umstand zu, daB der Angeklagte etwa auf den\nvon ihm begehrten Nutzen nicht angewiesen gewesen wäre,\nwenn er seiner Tochter aus seinem Einkommen weniger zugewendet hätte.\n\nb) Dagegen reichen die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht aus, um die Verurteilung des\nAngeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1\nerste Wendung StGB) zu rechtferiigen. Zu deren äußerem Tatbestand gehört, wie zu jeder Zuhälierei zunächst, daß ein\nann zu einer der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenen Trau\nin einen auf eine gewisse Dauer berechneten besonders 80-\nervieten persönlichen Verhältnis steht. Dies muß \"erkennen\nlassen, daß er in ihren unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält und\nbeide daran ‚gemeinschaftlich interessiert sind. Die Hendlung\nder ausbeuterischen Zuhälterei besteht im übrigen Garin,\ndaß der.Täter durch Ausnutzung des unsittlichen Ervierbs der\nDirne ganz oder vi teilweise von ihr den Lebensunterhalt bezieht. Das kann in Natur oder in weld geschehen, auch - wie\nsier - in Beiürägen zu einer gemeinschaftlichen Kasse, wem\n. nur der kann das unsittliche Gewerbe der Dirne als £rwerbsquelle für seinen.Lebensunierhalt benutzt, ohne einen rechtlich begründeten Anspruch darauf zu haben. Doch genügt zur\nAusbeutung die Führung einer. gemeinschaftlichen Haushalts- .\nkasse nicht, wenn der aus ihr besizittene Aufwand des Kanne?\nüber seinen eigenen Beitrag nicht hinnusgeht (vgl. BGHSt 4,\n316, 318).\n\nDie hierzu erforderlichen genaueren Feststellungen\n2ehlen im Urteil. Aus ihm ist insbesondere nicht zu entnehnen, wieviel der Angeklagte und wieviel seine Tochter in\ndie gemeinsame Kasse eingeschossen haben und ob der Angeklagte mehr als seinen Beitrag aus ihr (vgl. BGHSt 4, 317)\nund wieviel er unmittelbar von der Tochter bezogen hat.\n\nDie Frage, ob sich der Angeklagte auch der ausbeuterischen Zuhälterei schuldig gemacht hat, berührt Art und\nUmfeng seiner Schuld, Das. angefochtene Urteil ist deshalb,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Schuldund Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,\n\n3. Aufzuheben war: das Urteil ferner, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen seines Verhaltens gegenüber\nanderen Dirnen als seiner Tochter nach § 180 Abs. 1 StGB\n(im angefochtenen Urteil irrigerweise als § 181 StöB bezeichnet) verurteilt hat, da es in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Tochter und gegenüber anderen\nDirnen eine fortgessetzte Handlung erblickt.\n\ntwegenüber den Arigriffen der Revision auf die rechtliche\nBeurteilung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber anderen Dirnen als seiner Tochter sei bemerkt;\n\nDie Darlegung .. des Landgerichts, der Angeklagte habe\nden Dirnen, um von ihnen Leld dafür zu erhalten, seine\nWohnung zu Unzuchtszwecken zur Verfügung gestellt und damit\nder Unzucht Vorschub Beleigtet, ist nicht dahin zu verstehen,\ndaß der Angeklagte für : ‚schuldig ‚befunden sei, den Dirnen\nWohnung im Sinne von $° 160 Abs. 3 StGB ‘gewährt zu haben.\nDayon könnte nur dann .gesprochen \"nerden, wenn der Angeklagte.\nden Dirnen Räumlichkeiten - im tegensatz zu den Feststel-\n\n. . ...\n” ı?® a Ahern FR oo. ,8 stern est 0) ıe°\n\n-T- %\nF}\n\nlungen des Landgerichts - als dauernden Aufenthalt überlas-.\nsen hätte (RGSt 62, 221). Davon kann aber keine Rede sein, -\nDie Wohnung des Angeklagten diente den fremden Dirnen nur -\nals Absteigequartier. ä\nAuch in den übrigen nicht erörterten rechtlichen Dar- '\nlegungen des Landgerichts, insbesondere bei der Annahme\neiner Tateinheit zwischen § 181 und § 180 Abs. 1 StGB (vgl.\nIM Nr. 49 zu § 73 StGB) tritt kein Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten zu Tage.\n\nRotberg Bundesrichterin Krumme kann Seibert\ninfolge Krankheitsurlaubs\nnieht unterschreiben.\n\nRotberg\nLeng-Hinrichsen Flitüner\n\n:.\n&","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-17/4-str-79-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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