{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-17_4_StR_39_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-17","aktenzeichen":"4 StR 39/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"27 CO H\n\nIn Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Chemiearbeiter Albert D «ERE> aus S@B-VrWn,\ngeboren an W. ED EB in SCREEN (Osipr.),\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. April 1959, an der teilgenomien haben:\n\nSenatspräsident Dr. Roiberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Tang-Hinri chsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsret Dr. ED\n\nals Vortreter der Bundesanwaltschafi,\nJustizangestellier >\n\nals Trkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 3. November 1958\nwit den, Feststellungen sufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels,\nan das Landgericht in Dor“mund zurückverwissen.\n\nVon Rechts wegen\n\n„2.\n\nGründes\n\n[2\n\nDsr - vordem noch unbestrafte - Angeklagte wohnt im\n\n“®‘. selben Haus wie die Familien Sb und De@D-ceip.\n\nFR . Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sich Jer\nni. . .\n\nER Angeklagte im Herbst 1956 sowohl an der 1945 geborenen\n\nSchülerin Yeorgit IB (in ürei in sich forigesetzten\n” .. Fällen) wie auch einmal an der Schülerin Paula De@I-cem>\nen (geb, 1944) vergaugen,\n\nKr. ... Das Lendgerioht hat einen Fachpsychologsu zugezogen\nund den Angeklagien wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg. -\n\nDie rechtlichen Darlegungen des Landgerichts beschränken\nsich im wosentlichen auf folgende Ausführungen: \"Unzüchtige\nHandlungen nahn er vor, indem er der Zargit ... wiederholt\nüber der Kleidung an die Brust und einmal Gurch die Hose\nan den Geschlechtsteil Taßte, (und) er die Paula ... an\nsich zog und die Brust des Mädchens nit den Händen drückte\"\n(8. 5 0). ®\n\nDas Greifon unter die Kleidung und Ziehen an den Schanhsaren (drittes Vorkommnis mit Nargit) konnte unbederklich\nals unzlichtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB\nangesehen werden. Hinsichtlich der Übrigen Vorfälle (der\nBee beiden ersien mit Margit und des einen mit Peula) hätte\nes indes der Darlegung.bedurft, daß ea sich nicht um bloße\nstwa den Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfüllende\ngrobe Zudringlichkeiten gehandelt hatte. Es kann nierzu\n“auf die Rechtsprechung des Reichsgerichis (RGSt 67, 170 ST)\nund des Bundesgerichtshofs (BCRSt 2, 163, 166, 1675 3GH Lü Nr. 8\n\nzu § 176 Abs. 1 \\r. 3 StGB) verwiesen werden. Danach ist\nunzüchtig nur eine Handlung von einer gewissen äußeren\nErheblichkeit. Die ersten beiden Vorkommnisse nit Xargit\ndauerten jedoch jeweils \"nicht lange\" oder \"nur kurze\nZeit\". Paula wehrte den Angeklagten ab und. verließ \"sofort den Reller\" (S. 2,:.3 UA). Die sehr knapn: Begründung\nder angefochtenen Entscheidung läßt nicht erkennen, ob\nger Tatrichter den angeführten Gesichtspunkter Rechnung\ngetragen hat... -\n\nDes Urteil muß daher mit den Feststellungen aufgehoben werden,. und zwar auch bezüglich Nargit J ER;\ndenn insoweit hat das Landgericht rechtlich eine Straftat\nangenommen. — Es erschien angezeigt, von der Befugnis\ndes § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nDer Tatrichter mag zugleich das neue tatsächliche\nVorbringen der Verteidigung (ungünstige Beurieilung der\nbeiden Kinder üurch äon Pfarrer) würdigen, die Lehrkräfte\nhören sowie orüfen, warum die Vorfälle ersı eo spät zur\nAnzeige gelangt sind. Inwiefern in der Äußerung des änscklagten: \"Ns, so was !\" (5. 3, 4 UA) ein verhülltes\nGeständnis liegun soll, wäre näher darzulegen. Das Landgericht hat auch Gelegenheit, den Werdegang und die Persönlichkeit des Angeklagten festzustellen und zu würdigen.\n\nDie Entscheidung entsprach dem Antrag des Generaibundesanwalts.\n\nRotberg - Krumne Seibert\nLang-Hinrichsen - Plätner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-17/4-str-39-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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