{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-17_4_StR_359_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-10-16","aktenzeichen":"4 StR 359/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"67\nAmtliche Sammlungs nein\n\nstvo §§ 1, 23; StVZO § 53 2283 011\n\nEin nachts auf der Autobahn (unter Inanspruchnahme der\nFahrbahn) nicht nur gana k ur z haltendes überschweres\nKraftfahrzeug (§ 53 Abs. 5 StVZO) ist auch bei brennenden\nSchlußleuchten und guter Sicht durch zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige, tragbare Sicherungslampen oder andere Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen\nauf ausreichende Entfernung zu sichern.\n\nBGH, Urt. v. 16. Oktober 1959 - 4 StR 359/59 -\nLG Bochum\n\nt\nf\nr\n10\nIS\n}\nN\nko\n*\n\n0 de‘\nBene\n\nTmRamen des Volkes A\n\nIn der Strafsache\ngegen ni\n\nden Trensportunternehmer Johann-Christien K EEE aus }\nFO, <ehczen ar GB. GE GE ir. cn EEE,\nXreis Wo»,\n\nten\n\nweger. fahrlässiger Tötung\n\nStute\n\nD\nRe\nN\n%\n8:\nrs\nRi\nE\n%\n%\n1\n’\n\nhat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16, Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBurdesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Roepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt Dr. Dr. MD in der Verhandlung,\nLanägerichterat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\ntür Recht erkannt:\n\nAuf QAie Revision des Angeklagten wirä das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 17. April 1959 im\nSirafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben. .\n\nIn Umfange der Aufbsbung wirä die Sache zur neuen\nVerhandlung und äntscheidung, auch über die Zosten des :\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiegen. R\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nFurt ua mut m\nu“ ...\n\nVon Rechts wegen\n\nEZ CHE a Di\n\n”\n\n2 —-\n\nGründe\n\nDer Angeklagte befuhr am 28. Juli 1958 abends nach\n\nnekr als zehnstündiger Pährt, voh Antwerpen kommend,\nwit einem Lastzug die 8 m breite südliche Fahrbahn\nGer Autobahn Düsseldorf-Dortmund. Gegen 22,55 Uhr\nprallte er bei Herten mit. ‚der. rechten Seite seines\n*ihrerhauses auf die linke, kintere Kante des Anhängers eines lastzugs’ auf, -der wegen einer Reifenpannne\nam rechten Rande der Autobahn parkte. Durch den Zusammenstoß wurde sein neben ihn sitgender 16jähriger‘\n\nBruder getötet. NN\n\nsh.\n\nns\n\nDas Lanägericht hat den’ 1-Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Bonaten Gefängnis verurteilt\n‚und äle Strafe OR. Bewährinig ausgesetzt. 83 hat für\nerwiesen erachtet Haß. asr Babkenäd Lastzug vorschriftsmäßig rechte -: nit den rechten Rädern am\nSußersten rechien Reina. ‚des befestigten Seitenstrei-Zens neben der Fahrbain - ‚abgestellt war, daß die\nSchlußleuchten des Anhängers hannken und auf zindestens ?40 m Entfernung. erkakilber: ‚waren und daß’\n\n(ir der Fahrtrichtung des Angeklagten. geschen) etwa\n25 m vor dem, Anhänger anf ‚der: Mitte der rechten Fahrbahn eine brennende‘ Sicherhnählenye, aufgestellt War.\nEine zweite, : ‚eine ‚59 en. vor. aan: ‚Atihänger. aufgestellte\nL8mpe hatte der. Fahrer: dog „parkönden: LastzugR, \"der\nVolksschullehrer. DW. fünf -Rimten vor dem Zusanmenstoß ‚weggenommen und sun lotornagen. ‚gebracht,\nweil des Licht machgejassen hatte‘ und er ale Lampe\nin Oränung bringen wollte; ‘Ein. Mitverschulden des\n\nDIEB zei; die Straffanner verneint,\n\nDie auf die’ \"Verletzung von Verfahrensvorschrif-\n\nven und des sachlichen Rechts, gestützte Revision des\nAngeklagten ist nur hinsichtlich des Strafausspruchs\n\nbegrünäst. >\n\n%\n\nSateens fewan®\nNor sts\n\nm te en tn m\n\nZn Zu 0 = 20602 Ge EZ\n\n’\nU nt\n\n-\n\n%\n\ns\nRT TE TE EEE ua rt ar nen\nmie) - ..\n“ur 3 er mi Mei\n\nU Para nn at\n\nwu\n. Erd mu Band 5%\n\nML AH Ar\n\ner trli\n“tt\nDR Penn\n\nI._Yerfakrensrügen\n\n1.) Die Rüge, das Landgericht habe deu Crundsatz der freien Beweiswüräigung (§ 26: Si20) verlevzy, ist, wenn nicht mangels ninreichender Bezeichnung des Verstoßes überhaupt unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). offersichtlih unbegründet,\n\nDas Landgericht konnte die dem angefochtenen Urveil\nzugrunde liegenden Fesistellungen nur treffen, weil\nes von dem Recht der freien Beweiswürdigung Gebrauck\ngemacht hat. Daß es dabei nicht nur au? die in der\nHaurtverhundlung erhobenen Beweiss zurückgegriffen\nhebe, behauptet die Revision eslbst nicht.\n\n2.) Zie Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (8 244 Abs. 2 StPO) ist in Wahrheit sacklichrechtlicher Natur und üsher im Rahmen der nachstehenden Ausführungen zur Sachbeschwerde zu würdigen.\n\nFa\n\n31..Sechbeschweräe\n\n® .\n\n1.) Ausgangspunkt der Revisionsangriffe ist\nZolgende Derlegung, mit der das Jandgericht seine\nErwägungen zur Schuldäfrage abschließt (3. 9 UA):\n\n\"De, der Angeklagte demnach schon Gadurch Tahrlässig. also schuldhaft gehandelt hai, daß er\nmangels Sorgfalt die gui sichtbaren Rücklichter\nnicht wahrgenommen nat, kommt es für die Fesistellung seine strafrechtlichen Schuld nicht\nnehr darauf an, ob Fehler oder Unterlassungen\nbei der Aufsteilurg der Sicherungeleuchten eve\neine Alleinschuld oder Mitschulä in der Person des Zeugen Diehl begrürden. Die Sicherungsleuchten und ikr Funktionieren wären Zür üäle\nScäauldfeststellung beim Angeklagteu zur dern.\nvon Bedeutung gewesen, wenn Öle Rücklichier\n\nan Diehls Anhänger vor dem Unfall nicht gebrannt hätten, wie der Angeklagte henauptei.\"\n\nBE -\n\nDie Revision folgert aus dieser Urteilstelie.\ndaß das Landgericht Dip die Alleinschuld oder\nzumindest eine erhebliche Mitschuld an dem Unfall\naufgebürdet hätte, wenn Pehler oder Unterlassungen\nbei der Aufstellung der Sicherungslampen begangen\nworden sein sollten. Von der Klärung dieser Frage\nhabe somit der Freispruch oder doch eine mildere\nBestrafung des Angeklagten abgehangen. Das Landgericht habe deshalb genaue Feststellungen darüber\ntreffen müssen, ob die einzige auf der Fahrbahn\nverbliebene Sicherungsleuchte vor dem Unfall und\nim Zeitpunkt des Unfalls gebrannt habe.\n\nBei dieser Rüge übersieht die Revision, daß\ndas angefochtene Urteil die vermißte Feststellung\nenthält. Es heißt dort bei der Sachverhaltsschilderung (S. 3 UA), der Angeklagte habe weder die brennenden Rücklichter an Diehls Anhänger noch die\nbrennende Sicherungsleuchte davor auf der Fahrbahn wahrgenommen und sei mit unveränderter Fahririchtung und Geschwindigkeit weitergefahren. Im\nRahmen der Beweiswürdigung (S. 5 ff UA) befaßt\nsich die Strafkammer ausdrücklich mit der Einlassung des Angeklagten, weder die Rückleuchten des\nAnhängers noch die nach dem Zusammenstoß auf der\nFahrbahn aufgefundene Sicherungsleuchte hätten gebrannt; sie bezeichnet die Einlassung als widerlegt,\nSchließlich führt das Landgericht im unmittelbaren\nAnschluß an die von der Revision aufgegriffene, oben\nim Wortlaut wieäergegebene Urteilsstelle (S. 9 UA)\naus, \"im übrigen\" habe bis vor dem Zusammenstoß\nauf jeden Fall die eine, näher an DIEB Anhänger\naufgestellte Sicherungsleuchte gebrannt, aber auch\ndiese habe der Angeklagte nicht wahrgenommen, obwohl er sie bei größerer Sorgfalt hätte sehen können\nund müssen und dann der Unfall hätte vermieden werden\n\nkönnen.\n\n-\nen meıy\n\n“.\n\nee\n2\n\nvun p amygeeen\ner Heiz\n\nN ER\n\nvw.\nT\n\n3\n\nZr AT Ban TEE dr or Piece\n\nMR Ana en,\n\nme an\n\n2 Veen ann\n\nLee\n\n- ETE\nFo x Dir\n\nMit den möglichen \"Fehlern und Unterlassungen bei der Aufstellung der Sicherungsleuchten\"\n(S. 9 TA) hatte demnach das landgericht nicht ein\nvon DEM etwa verschuldetes Erlöschen der auf\nder Fahrbahn verbliebenen Sicherungsleuchte, sondern nur den Ausfall der zweiten, von DIEB wesgeholten Lampe infolge mangelnder Vorsorge oder\n(und) das Aufstellen der Sicherungsleuchten in zu\ngeringer Entfernung vom parkenden Lastzug im Auge.\n\n2.) Tas Urteil leidet jedoch an einem anderen\nFehler. Die Strafkammer ist nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, daß ein etwaiges Versäumnis in der\naufgezeigten Richtung für die Frage eines Hitverschuldens' des DEEP oder auch des Halters des\nLastzugs ohne Bedeutung sei, weil der abgestellte\nLastzug schon durch die brennenden Rücklichter des\nAnhängers ausreichend gesichert gewesen sei. § 53\nAbs. 5 StVZO verlangt zwar die (zusätzliche) Kenntlichmachung überschwerer Kraftfahrzeuge mittels\ntragbarer Sicherungsiampen, ähnlicher Beleuchtungseinrichtungen oder rückstrahlender Warnvorrichtungen '»_ er. er an. mar insoweit, als dies zur\nSicherung des Verkehrs erforderlich ist. Auch nach\n§ 23 Abs. 2 StVO müssen haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge durch besondere Beleuchtungsoder Warneinrichtungen nur dann kenntlich gemacht\nwerden. wenn Gies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Aufstellung\nvon Sicherungslampen auf der Fahrbahn kann deshalb\n-auch im Rahmen des § 53 Abs. 5 StVZO - zu verneinen\nsein, wenn das Fahrzeug schon auf Grunä der brennenden Schlußleuchten auf ausreichende Entfernung als\nFahrthindernis erkennbar ist. Besonderes muß jedoch\n\nfür die Bundesautobahnen gelten. Wegen der dort zulässigen und üblichen hohen GeschwindigkeiieR ist .die\nGefahr sehr groß, daß die Schlußleuchten eines ganz\noder teilweise auf der Fahrbahn haltenden Kraftwa-\n\nune tr ad NT GET u pn\n\nFahrzeugs erkannt werden und deshalb nachfolgende\nFahrzeugführer sich nicht früh genug auf das Umfahren des Hindernisses einstellen. Dieser Gefahr kann\nwirksam nur dadurch vorgebeugt werden, daß der Führer eines nicht. nur ganz kurz haltenden Fahrzeugs\ndurch zusätzliche Maßnahmen, vorab durchöie Aufstellung einer oder mehrerer Sicherungslampen auf der\nFahrbahn, für eine frühzeitige Warmung des Verkehrs\nSorge trägt (vgl. BGH VI ZR 242/54 vom 26. März 1956\nin VRS 11, 1, 2 #5 vel. auch RGSt 74. 73, 775 BGH\nVRS 15, 468, 471). Bei den im § 53 Abs. 5 genannten\nüberschweren Kraftfahrzeugen hat äles durch zwei\n\nvon der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige, tragbare Sicherungslampen mit gelbem oder rotem Dauerlicht oder gelbem Blinklicht, zwei Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen oder durch rückstrahlende Warneinrichtungen zu geschehen, die in betriebsbereitem Zustande mitzuführen sind. Lampen oder andere Beleuchtungseinrichtungen genügen dem Sicherungszweck nur, wenn sie ausreichend lange, d. h. während\nder ganzen Zeit des Fahrzeughalts, noifalls bis zum\nTagesanbruch, brennen; das setzt vor allem voraus,\ndaß sie mit hinreichendem Brennstoff versehen sind.\n\nDas war hier nicht der Pall; denn die von Diehl\nin etwa 50 m Entfernung vom Anhänger aufgestellte\nSicherungslampe erlosch schon nach etwa 40 Minuten\nBrenndauer, so daß beim Nahen des Angeklägten nur\nnoch eine lampe auf der Fahrbahn brannte, Das ist\n\n2 ern .\nerwenmw\n\nnme.\nEr 2 .\n£\n\nTEE SEAT ah an * et Treten desire 2 nn\n\nZen me mens\nDe\n\n%\n\nDE GE TE 3\n\n. ww,n\n\nB .-c\n\nur\n\nLITT 2\nne \\\n\n. R Rn\nee va\n\nein die Schuld des Angeklagten mindernder Umstanä,\nwobei dahinstehen kann, ob das vorzeitige Erlöschen\nder zweiten Lampe auf Brennstoffmangel oder auf einen\ntechnischen Fehler der Lampe zurückzuführen war und\nob hierfür DEM oder der Halter des Lastzugs verantwortlich zu machen ist.\n\nHinzu kommt folgendes: Bei der Schnelligkeit\ndes Autobahnverkehrs muß gefordert werden, daß Sicherungslampen oder sonstige Beleuchtungsvorrichtungen in möglichst großer Entfernung von dem zu sichernden Fahrzeug aufgestellt werden. Wie groß diese Enifernung sein muß, kann nicht allgemein gültig gesagt werden. Eine solche von 25 m genügt jedoch\nkeinesfalls, weil sie selbst dem voll aufnahme- und\nhandlungsbereiten Kraftfahrzeugführer ein rechizeitiges Ausweichen auf die Überholbehn oder - bei Besetzung der Überholbahn - ein gefahrloses Bremsen\nbei nicht ganz geringer Geschwindigkeit nicht mehr ermöglicht PP hätte dem zumindest dadurch Rechnung\ntragen müssen, daß er die in 25 m Entfernung vom\nAnhönger stehende, noch ordnungsmäßig brennende Sicherungslampe an die Stelle der in 50 m Entfernung\nstehenden, erlöschenden Lampe gesetzt hätte.\n\nNach der Sachlage ist nicht Auszuschließen,\ndaß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der lastzug nach hinten durch zwei in ausreichender Entfernung vom Anhänger aufgestellte, brennende Lampen gesichert gewesen wäre. Denn der Angeklagte ist nicht\nblindlings auf den lastzug aufgefahren, sondern hat\nihn, wenn auch erst auf 20 m Entfernung. wahrgenommen und hat dann sofort sachgemäß gehandelt, indem\ner nach links auszuweichen versuchte, Es ist daher\n\n)\nje?)\nl\nKR 0 ee 3\nKr nn Dun wenn wro.\n\nmöglich, daß er das Licht zweier, in ausreichender Entfernung vom Lastzug aufgestellter Sicherungslampen\nbemerkt und rechtzeitig auf die Überholbahn gewechselt\n\nhätte.\n\nDie mangelhafte Sicherung des Lastzugs führt\n- entgegen der Meinung der evision - nicht schlechthin zur Verneinung eines für den Unfall ursächlichen\nVerschuldens des Angeklagten. Da dieser nach der rechtilich bedenkenfreien Feststellung des Landgerichis die\nbrennenden Schlußleuchten des Anhängers auf mindestens\n4C m hätte sehen und als solche eines parkenden Fahr- ur\nzeugs erkennen können, ließ er in jedem Falle die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt außer acht und ver- \\\nursachte dadurch den Unfall mit seinen Folgen (vgl. ‘\n\nauch BGH VRS 11, ‘, 2).\n\n.\n.\n“\n'\ns\n.\n\nFehlerhaft ist jedoch nach dem Dargelegten, daß\ndas Landgericht einen für die Entstehung des Unfalls\nmöglicherweise mitursächlichen Verstoß gegen die Fllicht\nzur Sicherung i des liegengebliebenen Lastzuges verneint hat. Da nicht auszuschließen ist, daß es bei zuireffender rechtlicher Beurteilung dieser Frage die\n\nSch\n\n(freilich nicht hohe) Strafe niedriger bemessen\nhätte, muß der Sirafausspruch samt den dazu gehörigen Peststellungen aufgehoben und die Sache zur\nFestsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht\nzurückverwiesen werden.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-16/4-str-359-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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