{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-17_4_StR_22_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-17","aktenzeichen":"4 StR 22/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Sammludgr nein\n\nStGB §§ 230, 326; LebensmittelG v. 17. Januar 1936, RGB1 I\n\n17,\n\n§ 11 Abs. 5, § 3 Nr. 1b; Verwaltungsrecht - Allgemeines\n\n(Verwaltungsakt: Fehlerhaftigkeit)\n\na)\n\nb)\n\nwird dem leiter eines Gesunäheitsamtes, dem die Verpflichtung zur hygienischen Beaufsichtigung eines Wolkereibetriebes obliegt, bekannt, daß in diesem bakteriell verseuchtes Brunnenwässer verwendet wird, so\nerfüllt er seine Aufsichtspflicht nicht, wenn er sich\nauf die Angaben des Molkereileiters verläßt, dieses\nWasser komme mit Nahrungsmitteln nicht in Berührung.\nVielmehr hat er sich hiervon durch eigene Ermittlungen\nzu überzeugen.\n\nAuch wenn es in seinem Ermessen liegt, welche Maßnahmen\ner zweckmäßigerweise unter den angegebenen Umständen zu\ntreffen hat, so ist der Strafrichter berechtigt und\nverpflichtet, nachzuprüfen, ob -die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet worden ist. Das danach nötige\nVerhalten ist die untere Grenze rechtlich zulässiger\nverwaltungsmäßiger Ermessensbetätigung.","text_plain":"2267 078\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammludgr nein\n\nStGB §§ 230, 326; LebensmittelG v. 17. Januar 1936, RGB1 I\n\n17,\n\n§ 11 Abs. 5, § 3 Nr. 1b; Verwaltungsrecht - Allgemeines\n\n(Verwaltungsakt: Fehlerhaftigkeit)\n\na)\n\nb)\n\nwird dem leiter eines Gesunäheitsamtes, dem die Verpflichtung zur hygienischen Beaufsichtigung eines Wolkereibetriebes obliegt, bekannt, daß in diesem bakteriell verseuchtes Brunnenwässer verwendet wird, so\nerfüllt er seine Aufsichtspflicht nicht, wenn er sich\nauf die Angaben des Molkereileiters verläßt, dieses\nWasser komme mit Nahrungsmitteln nicht in Berührung.\nVielmehr hat er sich hiervon durch eigene Ermittlungen\nzu überzeugen.\n\nAuch wenn es in seinem Ermessen liegt, welche Maßnahmen\ner zweckmäßigerweise unter den angegebenen Umständen zu\ntreffen hat, so ist der Strafrichter berechtigt und\nverpflichtet, nachzuprüfen, ob -die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet worden ist. Das danach nötige\nVerhalten ist die untere Grenze rechtlich zulässiger\nverwaltungsmäßiger Ermessensbetätigung.\n\nBGH, Urt. v. 17. April 1959 - 4 StR 22/59\nLG Hagen\n\n4_StR_22/59\n\n—— ur\n\nImnNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Molkereidirektor a. D. Robe\n\nrt W\naus Hp-Hap, geboren an @. —\nHg: “\n\n2,) den Molkereimeister Heinrich M\naus we@B. geboren am .\nP Kreis Wr (Te) ,\n\n3.) den Obermedizinalrat Dr. Josef_ Sch\naus Hp, geboren an @. END\n\nWB in\n\ninK r\n\nwegen Körperverletzung u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. April 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n- Bundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. MW in der Verhandlung,\n\n‚Oberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten WWW und\nNOS zogen das Urteil des Landgerichts in Hagen\nvom 31. März 1958 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte‘; hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n= 1la-\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das bezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten Dr. Sch@b betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Arnsberg\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten WoiiD und ONE sind\n\n. wegen fahrlässigen Vergehens gemäß §§ 11 Abs. 5. 3\n\nNr. 1 b des Lebensmittelgesetzes in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger gemeingefährlicher Vergiftung verurteilt, und zwar, WEEEE>\nzu einem Jahr Gefängnis und ME zu vier Monaten\nGefängnis. Die Bewilligung einer Bewährungsfrist ist\nbei MOD abgelehnt worden. Zwar hat das Gericht\nseine persönliche Aussetzungswürdigkeit angenommen,\njedoch das Öffentliche Interesse an einer Vollstreckung\nder Strafe bejaht.\n\nDer Angeklagte Dr. Sch> ist freigesprochen\nworden.\n\nIm Frühjahr (Mai und folgende Monate) 1955\nbrach in der Stadt Hggp und der Umgebung eine Typhusund Paratyphusepidemie aus, an der mehrere hundert\nPersonen erkrankten. Nach der tatsächlichen Feststellung des angefochtenen Urteils stammten die Krankheitserreger für beide Seuchen aus der Flaschenmilch und\ndem Kakaotrunk, die in der Molkereigenossenschaft Ha-\n\n“ gen Ende April 1955 hergestellt worden waren. Die\n\nKrankheitserreger waren in diese Erzeugnisse durch\ndas in der Molkerei hauptsächlich zum Spülen der Gefäße verwendete Brumnenwasser, das die genannten Erreger enthielt, gelangt.\n\nDer Angeklagte EEE war seit vielen Jahren\nGeschäftsführer und Betriebsleiter der Molkerei, der\n\nAngeklagte Min seit etwa 1953 technischer Leiter des Betriebes, der Angeklagte Obermedizinalrat\n\nDr. Sch@e der Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt\nHa.\n\nWERE war auf Grund von Überprüfungen des in\nseinem Betrieb verwendeten Brunnenwassers (Gutachten\nvom 20. 10. 1950 UA S. 48 und vom 5: 2. 1955 Bl. 52,\nbeide erstattet auf Verlangen der Molkerei durch das\nHygiene-Institut des Ruhrgebietes in Gelsenkirchen)\nbekannt, daß es durch gefährliche Krankheitserreger\nverseucht war und die Gefahr des Ausbruchs einer\nEpidemie bestand.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß Wii»\ndurch fortgesetztes Tun und Unterlassen eine Bedingung\nfür den Eintritt des Erfolges gesetzt habe. Er habe\nin Kenntnis der gesundheitlichen Bedenklichkeit des\nWassers des Brunnens, der sich auf dem benachbarten\nGrundstück MID vefand, nicht auf eine Verwendung dieses Wassers als Lauwasser im Molkereibetrieb\nverzichtet. Er habe vielmehr Ende des Jahres 1952 und\nim Jahre 1955 Wasserversorgungsleitungen für die Molkerei in Auftrag gegeben, durch die — zumindest in\nder Form des Lauwassers — das Brunnenwasser ständig\nin fast alle Abteilungen der Molkerei zur beliebigen\nVerwendung gelangten und sogar eine unmittelbare Rohrverbindung zwischen Stadtwasser und Brunnenwasser geschaffen worden sei. Das Landgericht konnte nicht ein--\ndeutig feststellen, ob die Bakterien bereits bei der\nBearbeitung der Milch oder - wie es wahrscheinlich\nist - über durch das Brunnenwasser infizierte Flaschen\nin die Milch gelangt ist. Der Angeklagte WED habe\ndie genannten Möglichkeiten, wie das Wasser in die\nMilch habe gelangen können, gekannt und gewußt, daß\ndieserZustand vorschriftswidrig gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat hierzu festgestellt:\n\nDe ur Er ze\n\n-4-\n\nWORD hat dem Kreisarzt und dem Kreisveterinär,\ndem Dipl.-Ing. Hi und dem Prof. ScB der Wahrheit zuwider als Wasserversorgungsquelle die städtische\nLeitung benannt und dem laufend zu Kontrollen im Betrieb vorsprechenden Dr. IB zwar das Vorhandensein\neines Brunnens zugegeben, aber behauptet, das Wasser\nsei unbedenklich und stehe unter laufender \"hygienischer\nÜberwachung. Er hat dadurch bewußt verhindert, daß die\nBehörden eingriffen und den polizeiwidrigen Zustand der Was-Berversorgung beseitigen. Er hat, obwohl er durch das\nzweite Gutachten des Hygiene-Instituts in Gelsenkirchen\nvom 5. 2. 1955, durch seine Mitarbeiter, den technischen\nLeiter des Betriebs, den Angeklagten Mb und den\nLaboranten des Betriebs Ostip und durch ein Schreiben des Gesundheitsamtes Hp vom !1. 2. 1955, das\nDr. Sch an ihn gerichtet hatte, erneut auf die\nGefährlichkeit der bestehenden Wasserversorgung hingewiesen worden war, nichts zu deren Abänderung getan,\nwozu er als Molkereileiter auf Grund der §§ 6 und 7 des\nMilchgesetzes verpflichtet gewesen wäre. Er hat vielmehr\ndas Gesundheitsamt durch sein Antwortschreiber vom 24.\n2. 1955 getäuscht,..s0 daß es auch von dieser Seite nicht\nzu einem Eingreifen kan. Infolge seines Verhaltens bestand die Wasserversorgungsanlage in ihrer Gefährlichkeit noch im April 1955. Durch sie wurde es möglich,\ndaß Typhus- und Paratyphusbakterien aus dem Brunnenwasser in die Flaschenmilch unü den Flaschenkakao drangen.\n\nEr sei sich darüber klar gewesen, daß nicht einwandfreies Wasser die Ursache einer Verseuchung der\nMilch und damit des Ausbruchs einer Epidemie werden\nkönnte. In unverantwortlichem Leichtsinn habe er gemeint, was bisher gut gegangen sei, werde auch weiter\ngut gehen.\n\nAuch der Angeklagte MEMEEEW> habe eine nicht wegzudenkende Bedingung dafür gesetzt, daß die Molkerei im\nApril 1955 verseuchte Wilch verkauft und damit die Epidemie ausgelöst habe. Er habe, obwohl ihm durch die Kenntnisnahme des Gutachtens des Hygienie-Instituts in Gelsenkirchen vom 5.2.1955 sein schon im Herbst 1954 aufgetauchter\nVerdacht bestätigt worden sei, die Wasserversorgungsanlage\nder Molkerei sei gefährlich für die Erzeugnisse, für deren,\neinwandfreie Herstellung und Beschaffenheit im Sinne des\n§ 3 LebMG und §§ 6, 7 MilchG er als technischer Betriebsleiter der Molkerei gesetzlich verantwortlich gewesen sei,\nnicht den Mut und die Entschlußkraft aufgebracht, für eine\nAbänderung zu sorgen, nachdem seine Warnung gegenüber\nVo vergeblich gewesen sei. Er habe z. B. dadurch,\ndaß er - evtl. hinter dem Rücken VB - die. überprüfenden Stellen, insbesondere das Gesundheitsamt in\nHB; von dem Zustand benachrichtigt hätte, den Ausbruch\nder Epidemie verhindern können (UA S. 73). Stattdessen\nhabe er in der bisherigen Weise im Bewußtsein der Gefährlichkeit seines Handelns, jedoch in der Hoffnung, daß sich\nschon alles irgendwie regeln werde, ohne daß ein Schaden\nentstehe, und in der Scheu vor einem Handeln, das ihm Ungelegenheiten bringen könnte, in der bisherigen Weise weitergearbeitet.\n\nDie Angeklagten WED und VE hätten somit jeder durch ein und dieselbe Handlung. durch Verlet-\n\nzung ihrer Berufspflichten als leitende Angestellte der\nMolkerei\n\na) es fahrlässig verursacht, daß Gegenstände, deren\nGenuß die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet war,\nnämlich Milcherzeugnisse der Molkerei Hg, als Lebensmittel verkauft und in den Verkehr gebracht wurden\n\n- Vergehen nach § 11 abs. 5i. V”. m § 3 Nr. 1b\nLebMG — ,\n\nb) damit fahrlässig die Körperverletzung von mindestens 262 Personen verursacht\n- Vergehen nach §§ 223, 230, 73 StGB - ,\n\nc) es fahrlässig verursacht, daß den Milcherzeugnissen als zum Öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmten Gegenständen zur Zerstörung der menschlichen Gesundheit geeignete Stoffe, nämlich Typhus- und Paratyphusbakterien, beigemischt und damit die bereits erwähnten Körperverletzungen ausgelöst, also Schäden verursacht worden sind\n\n- Vergehen nach §§ 326, 324, 73 StGB - ©\n\nDie Staatsanwaltschaft hat ein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Körperverletzung im Sinne von\n§ 233 StGB bejaht.\n\nDem Angeklagten Dr. Sch wurde zur Last gelegt,\ner habe durch Verletzung seiner Aufsichtspflicht über die\nMolkerei eine Mitursache für den Ausbruch der Seuche gesetzt. Er habe als Kreisarzt die Molkerei - notfalls unter\nInanspruchnahme des Ordnungsamtes - zu einer Änderung der\nWasserversorgungsanlage veranlassen müssen.\n\nDas Landgericht: führt aus, daß nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme kein Zweifel darüber bestehe, daß dieser\nAngeklagte bis zum Empfang des Gutachtens des Hygiene-Instituts vom 5.2.1955 nichts davon erfahren habe, daß die\nMolkerei einen Brunnen benutze. Es ließe sich auch nicht\nfeststellen, daß er sich bis zu diesem Zeitpunkt in der\nFrage der Wasserversorgung der Molkerei schuldhaft mangelhaft unterrichtet habe und damit am Unterbleiben eines\nEingreifens schuldig sei. Auch gewisse Unstimmigkeiten in\nden Berichtsbögen vom April und Oktober 1954 könnten seine\nSchuld nicht begründen. Aber selbst wenn man dem nicht beitreten wolle, wäre die Unterzeichnung der Berichtsbögen\nohne genaue Prüfung nur eine Verletzung der Berichtspflicht\n\ngegenüber dem Regierungspräsidenten. Es wäre keine im Hinblick auf den Ausbruch der Epidemie fahrlässige Unterlassung. Dr. Sch@@D habe nicht damit gerechnet und damit\n\nzu rechnen brauchen, daß er bei genauerem Lesen der Berichte über seine Besichtigungen mehr erfahren würde als bei\ndiesen selbst und daß er auf diese Weise Anlaß zu Überwachungsmaßnahmen gegenüber der Molkerei erlangen würde.\nEbenso wie ein tätiges Handeln sei auch ein Unterlassen\nim Hinblick. auf einen eingetretenen Erfolg nur dann fahrlässig, wenn seine Bedeutung als eine Bedingung für dessen\nEintritt voraussehbar. gewesen sei. Daran fehle es. Somit\nentfalle insoweit eine Schuld dieses Angeklagten.\n\nDas gelte auch für das weitere Verhalten des Angeklagten Dr. Sch nach Eingang des Gutachtens des\nHygiene-Instituts vom 5.2.1955.\n\nEs könne dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte\ndas Gutachten in seiner vollen Bedeutung richtig erfaßt\nhabe. Jedenfalls habe er darauf an die Molkerei, die gleichfalls im Besitz des Gutachtens gewesen sei, das Schreiben\nvom 11.2.1955 gerichtet, in welchem er darauf hingewiesen\nhabe, daß das nicht einwandfreie Brunnenwasser nicht zur\nReinigung von Gefäßen, Geräten, Kannen und Milchflaschen\nverwendet, vielmehr nur als Kesselwasser benutzt werden\ndürfe. Wäre diese klare Anweisung befolgt worden, so wäre\ndie Gefahr gebannt gewesen.\n\nEs könne also nicht die Zweckdienlichkeit seiner\nMaßnahme, sondern nur in Frage stehen, ob Dr. Sch@e\nsich mit ihr habe begnügen dürfen oder ob er nicht - spätestens bei der Kontralle vom 7. April 1955 - sich eingehender mit der Wasserfrage in der Molkerei habe beschäftigen\nmüssen. Im Bezirke des Angeklagten gebe es etwa 300 Eigenwasserversorgungsanlagen, darunter sehr zahlreiche in Lebensmittelbetrieben. Das Gutachten des Hygiene-Instituts\n\nin Gelsenkirchen sei für den Angeklagten \"ein Aktenvorgang\nunter sehr vielen\" gewesen. Es habe sich zudem um ein \"vor-\n\n.läufiges Gutachten\" eines sehr angesehenen Institutes gehan- .\n\ndelt, das nach dem Inhalt noch weiter mit der Sache befaßt\ngeblieben sei. Da das Institut im Auftrage der Molkerei in\nder Wasserversorgungsfrage. tätig gewesen sei, habe\n\nDr. Sch@@B ohne Verschulden annehmen können, daß der\nMolkerei an einer hygienisch einwandfreien vorschriftsmäßigen Regelung der Wasserversorgung gelegen sei und sie sich\num diese bemühe. Wenn er unter diesen Umständen das Gutachten nur büromäßig damit weiter behandelte, daß er das genamnte Schreiben an die Molkerei habe absenden lassen, so\nsei das völlig unbedenklich gewesen. Es sei ihm auch kein\nVorwurf daraus zu machen, daß er nach dem befriedigenden\nAntwortschreiben der Molkerei nichts weiter veranlaßt habe,\nda er 'erwartet habe, daß eine abschließende Stellungnahme\ndes Instituts erfolgen werde, und er nicht, auf den Gedanken gekommen sei, daB schon jahrelang ein ihm verheimlichter vorschriftswidriger Zustand der Wasserversorgung bestanden habe. Die Sachverständigen, Oberregierungs- und\n-medizinalrat .Dr. Daniels und Prof. Dr. Wüstenberg, hätten\ndie Ansicht vertreten, daß es unter den gesamten gegebenen\nUmständen -: durchaus der Übung entsprochen hebe, wenn das\nGesundheitsamt sich in.der Wasserangelegenheit nicht vorgedrängt und sich in eine laufende Untersuchung durch ein\nangesehenes Institut nicht eingemischt habe, Eigene Wasseruntersuchungen habe es ohnehin nicht vornehmen können.\n\n. Eine das Einschreiten erforderlich machende Gefahr sei\n\nnicht erkennbar gewesen. Der Sachverständige Prof. Dr. Wüstenberg sei sogar der Meinung, daß der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 11.2.1955 bereits etwas getan habe, was.\nmanches Gesundheitsamt unter den Umständen des Falles nicht\ngetan hätte. Die Kammer vermöge diesen Ausführungen des\nSachverständigen nichte 'dntgegenzusetzen.\n\nEine andere Frage sei, ob Dr. Sch sich nicht\nwenigstens bei der Molkereikontrolle vom 7.4.1955 über die\nBrunnenangelegenheit hätte unterrichten müssen. Der bei\nder Besichtigung zugegen gewesene Dr. GEB von Veterinärmedizinischen Untersuchungsamt habe bekundet, er selbst\nhabe die Frage nach der Wasserversorgung gestellt und vom\nAngeklagten WW» die Antwort erhalten, im Betrieb\nwerde weiter nur Stadtwasser verwendet. Dr. Sch@B selbst\nhabe erklärt, daß er sich nicht mehr erinnern könne, ob\ndie Wasserverhältnisse damals zur Sprache gekommen seien-\n\nDie Sachverständigen seien der Auffassung, daß der\nAngeklagte auch in diesem Zeitpunkt noch nichts Besonderes\nhabe zu veranlassen brauchen. Er habe zwar von einem\nBrunnen gewußt, hinsichtlich dessen die Untersuchungen |\nnoch geschwebt hätten. Er habe darauf hingewiesen, daß\ndas Wasser weder unmittelbar noch mittelbar mit den Erzeugnissen der Molkerei in Berührung habe kommen dürfen.\nNachdem ihm vorher durch das Schreiben des Angeklagten\nWurmbach versichert worden sei, daß dies nicht geschehe,\nsei er. auch jetzt zu weiterem nicht verpflichtet gewesen.\n\nDas Landgericht ist weiterhin der Auffassung, daß,\nwenn sich der Angeklagte Dr. Schi näher um die Wasserversorgungsanlage gekümmert hätte, nach Lage der Dinge zu\nerwarten gewesen wäre, daß der Angeklagte Wil ihn erneut gesagt hätte, das Brunnenwasser werde lediglich zu\nKühlzwecken verwendet und fließe dann ab, das Lauwasser\ndagegen sei Stadtwasser. In einer solchen Verwendungsart\nhätte nichts Gesetzwidriges gelegen, Dr. Sch sei kein\nInstallationsfachmann gewesen, um die Richtigkeit dieser\nAngaben selbst überprüfen zu können. Die Kammer habe sich\nbei der Augenscheinseinnahme davon überzeugt, wie kompliziert und unübersichtlich die ganze Anlage gewesen sei.\nEine technische Überprüfung durch Sachverständige zu veranlassen, hätte er bei dem Sachverhalt, Sso,wie er sich ihm\n\net un er on .\n\ndargestellt habe, keine Handhabe gehabt. Kosten verursachende\nMaßnahmen hätten sich zu Lasten der Molkerei nur unter dem\nGesichtspunkt der Verhütung polizeiwidriger Zustände treffen\nlassen. Dafür hätten aber bei der Auskunft der Molkerei und\n\nin Anbetracht der Tatsache, daß das Hygiene-Institut eingeschaltet gewesen sei, keine genügende Grundlage vorgelegen.\n\nAuch bei eindringlicherer Nachfrage des Dr. Schi»\nbei der Besichtigung hätte alles den gleichen Verlauf genommen»\n\nIn Übereinstimmung mit den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Wüstenberg und Dr. Daniels habe die\nKammer nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht feststellen können, was der Angeklagte in pflichtmäßiger Erfüllung. seiner Überwachungspflichten hätte tun sollen und\nkönnen, mit dem Erfolg, daß es nicht zur Verseuchung der\nErzeugnisse und damit nicht zum Ausbruch der Epidemie gekommen wäre.\n\nMit der Revision rügen die Angeklagten WW\nund WED Sie Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte VB ferner die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (Aufklärungsrüge).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch .des Angeklagten Dr. Sch@e macht die Verletzung\nsachlichen Rechts geitend. j\n\nI. Revision des Ä lagten\n\nDie Revision ist der Auffassung, nicht das Tun oder\nUnterlassen des Beschwerdeführers, sondern lediglich die\nVerletzung der Amtspflicht seitens der mit der Überwachung\nbeauftragten amtlichen Stellen sei für den Ausbruch der\nEpidemie ursächlich gewesen,\n\nan mem\n\n—11-\n\nDieser Einwand ist unbegründet. Daß für den Eintritt\nder Epidemie möglicherweise ein schuldhaftes Verhalten anderer Personen kinzukommt, beseitigt nicht die Ursächlichkeit seines eigenen Tatbeitrages. Nach den getroffenen\nFeststellungen hat der Beschwerdeführer spätestens seit\nFebruar 1955 die gefahrdrrohnende Beschaffenheit des in der\nMolkerei verwendeten Brunnenwassers gekannt. Er wußte ferner, daß es auch mit den Milcherzeugnissen in Verbindung\nkam. Hätte er den Molkereibetrieb mit dem verseuchten Wasser nicht fortgesetzt, so wäre der Erfolg nicht eingetreten.\nEin \"Abbrechen\" des Kausalzusammenhangs!liegt entgegen der\nAnsicht der Revision nicht vor.\n\nDie Revision macht weiterhin geltend, der Angeklagte sei sich über die in dem Gutachten vom 5.2.1955 ausgesprochene Gefahr für den Ausbruch einer Seuche nicht klar\ngewesen. Dieses Vorbringen widerspricht jedoch den im Urteil getroffenen Feststellungen. Danach war das Gutachten\nfür den Angeklagten \"eindeutig\" (UA S. 84 unten). Überdies\nwurde er noch mündlich von Ost aufgeklärt (UA S. 85)\nund von dem Angeklagten MED auf die Bedenken gegen\ndie Verwendung des Brunnenwassers hingewiesen. Die vom\nTatrichter getroffene Feststellung, der Angeklagte habe\ngewußt, daß das u. a. zur Reinigung von Milchgefäßen benutzte lauwasser durch den Brunnen gespeist werde, ist für\ndas Revisionsgericht bindend. Das Landgericht konnte umsomehr zu dieser Überzeugung gelangen, als der Angeklagte\nsonst keinen Anlaß gehabt hätte, den Brunnen als Wasserversorgungsquelle der Molkerei mehrfach gegenüber den zuständigen Überwachungsstellen zu verschweigen. Angesichts\ndessen gelangt das Urteil rechtsirrtumsfrei zu der Würdigung, daß der Angeklagte genau gewußt habe, \"wie die Dinge\nstanäen\" (UA S. 86 Mitte). .\n\nWie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt\nhat, entlastet es den Angeklagten nicht, daß er einen\n\n12-\n\ntechnischen Betriebsleiter und einen Laboranten hatte.\nHierdurch war er seiner eigenen Verantwortung nicht enthoben. Überdies hat er auf die Bedenken, die ihm von bei-\n‘den vorgebracht wurden, nichts veranlaßt.\n\nDie Annahme des Landgerichts, daß der Irrtum des\n‚Angeklagten darüber, er dürfe sich allein auf die Güte der\nErzeugnisse verlassen, unentschuldbar war, ist‘frei von\nRechtsirrtum.\n\nII. Revision des Angeklagten ug»\n\nDie vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist unbeachtlich, da sie nicht angibt, durch welche Beweismittel das Landgericht noch zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte gelangen können.\n\nur ee N U\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht meint die Revision,\ndas Landgericht habe bei seinen Ausführungen, der Angeklagte\nhätte über die Warnung des Angeklagten WW hinaus noch\nweiter tätig werden müssen, etwa dadurch, daß er den gefahrdrohenden Zustand der Wasserversorgung der Behörde anzeige,\nverkannt, daß der Angeklagte NEE sich hierbei nicht\nin einem Verbotsirrtum, sondern in einem Tatbestandsirrtum\nbefunden habe. Ihm werde vom Landgericht nur ein Untätigbleiben als ein unechtes -Unterlassungsdelikt zur Last gelegt.\nHier aber sei die Unkenntnis von der Erfolgsabwendungspflicht\nein Tatbestandsirrtum, kein Verbotsirrtum.\n\noo. Pr\nrt War\n\nDiese Ausführungen gehen fehl. Die Unterscheidung\nvon Tatbestands- und Verbotsirrtum hat nur Bedeutung,\nwenn der Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat bestraft\nwerden soll. Dann muß er die Tatbestandsmerkmale vorsätzlich verwirklichen, während es hinsichtlich des Verbotenseins genügt, daß er sich bei der erforderlichen Anspannung seines Gewissens der Rechtswidrigkeit seines Tuns hätte\n\n-13-\n\nbewußt werden können und müssen. Bei Fahrlässigkeitstaten\nist dagegen die innere Tatseite hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale und °.. : des Verbotenseins gleich. Hier muß\nin beiden Richtungen Fahrlässigkeit vorliegen. Die bei\nvorsätzlichen Straftaten vorzunehmende Unterscheidung\nkommt hier’nicht in Betracht.\n\nAbgesehen hiervon liegt der Tatbeitrag dieses Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen nicht nur in\neinem pflichtwidrigen Unterlassen, sondern auch in einem\ntätigen Verhalten, das darin liegt, daß er den Betrieb\nin unveränderter Weise fortgehen ließ.\n\nAuch die Ausführungen des Urteils über die Vermeidbarkeit seines Irrtums werden von den getroffenen Feststellungen getragen. Allerdings hat sich das Landgericht\nan dieser Stelle nicht näher mit den besonderen geistigen\nund sonstigen Fähigkeiten des Angeklagten auseinandergesetzt\n(UA S. 94). Ersichtlich ist es aber auf Grund der eingehenden\nSchilderung seines Lebenslaufs davon ausgegangen (UA S. 4,\n5), daß er in der Lage gewesen wäre zu erkennen, daß sein\ngesamtes Verhalten nicht richtig war und er den Betrieb\nin der bisherigen Weise nicht weiterlaufen lassen durfte.\nHierzu enthält das Urteil an verschiedenen Stellen noch\nweitere Feststellungen, die:für die Überzeugung des Gerichts maßgebend waren. So heißt es, MOB habe als\ntechnischer Betriebsleiter besonders klar die Gefährdung\nder Öffentlichen Gesundheit durch die Verwendung des Brunnenwassers erkannt, zumal er schon im Herbst 1954 wegen\nseines Verdachts der gesundheitlich bedenklichen Beschaffenheit des Lauwassers seiner Frau empfohlen habe, dieses\nim Haushalt nicht mehr zu benutzen (UA S. 72, 73). Für diese Meinung des Tatrichters war es von entscheidender Bedeutung, daß der Angeklagte gerade als der mit dem Befähigungsnachweis versehene, von der Genossenschaft angestellte\ntechnische Betriebsleiter der Molkerei gesetzlich verpflich-\n\n-14-\n\ntet war, für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 6 und 7\ndes Milchgesetzes zu sorgen, und daß es an ihm lag, die Erzeugnisse zu beanstanden oder für den Verkauf freizugeben und\nalle gesundheitsschäälichen Beeinflussungen von ihnen fernzuhalten. Hierüber sei er sich auch klar gewesen (UA S. 73,\n74, 92). Er habe ferner gewußt, daß WB trotz der ihm\nbekannten Bedenken nichts zur Abstellung der Mängel veranlaßte (UA S. 73). Vor allem aber führt das Landgericht\n\naus, daß es für ihn erkennbar gewesen sei, daß er sich mit\nbloßen Vorstellungen erfolgloser Art gegenüber We»\nnicht begnügen durfte (UA S. 74). Dem vom Tatrichter gezogenen Schluß steht nicht entgegen, daß der Angeklagte\n\"aus einer gewissen geistigen Trägheit und aus Angst vor\nUnannehmlichkeiten durch Vie\" gehandelt habe (UA S. 74\nMitte). Dies schließt nicht aus, daß er sich seiner Pflichten voll bewußt war, also auch der Pflicht, über die Warnung hinaus den bisherigen Betrieb nicht unverändert weitergehen zu lassen. Daß er vor der Wahl Beseitigung der\nGefährlichkeit oder Einstellung seiner Betätigung als technischer Betriebsleiter stand (UA S. 93 unten), führt ebenfalls nicht dazu, daB ihm ein weiteres Handeln etwa nicht\nzumutbar gewesen wäre. Angesichts der Bedeutung der einem\ngroßen Personenkreis drohenden schweren Gefahr ist von\neinen technischen Betriebsleiter zu verlangen, daß er auch\nSchwierigkeiten, möglicherweise sogar den Verlust der\nStellung, in Kauf nimat, wobei noch zu berücksichtigen\n\n357, daß ihm gegen eine ungerechtfertigte Entlassung der\narbeitsrechtliche Schutz zur Seite stand, wie jedem Arbeitnehmer, also auch dem Angeklagten, bekannt ist. Hierin\nliegt keine Überforderung. Andernfalls würden Leben und\nGesundheit zahlreicher Menschen straflas aufs Spiel gesetzt werden können. Die erhöhte Verantwortung, die mit\neiner leitenden Stellung verbunden ist, erfordert es,\nnötigenfalls bei Gefahren dieses Ausmaßes persönliche\nOpfer zu bringen. Der Sachverhalt ergibt auch keinen An-\n\n-15-\n\nhalt dafür, daß der Angeklagte sich über die Zumutbarkeit\ndes von ihm geforderten Verhaltens nach der Überzeugung\ndes Tatrichters in einem Irrtum befunden hat. Denn das\nLandgericht führt aus, daß der Angeklagte aus mangelndem\nMut zu pflichtmäßigem Handeln und einer gewissen Beguem-.\nlichkeit und aus Scheu vor Unannehmlichkeiten weiteres\nnicht veraniaßt habe. Dies wäre mit einem Irrtum in der\nangegebenen Richtung nicht vereinbar.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte\nkraft seiner langjährigen Betriebserfahrung und der ihm\nvor Augen stehenden gefährlichen Zusammenhänge (UA S. 94\nunten) bei genligender Ansparmıng aller seiner geistigen\nund sittlichen Fähigkeiten zur Auffassung hätte kommen\nkönnen und müssen, er dürfe diesen Betrieb nicht unverändert weiterlaufen lassen, ist mithin mit Rechtsgründen\nnicht angreifbar. Dem steht es auch nicht entgegen, daß,\nwie das Landgericht ausführt, der Angeklagte zu einer ge-.\nwissen Unselbständigkeit neigte. Auch ein Mensch dieser\nCharakterartung kann zu der erforderlichen Einsicht gelangen und sein Handeln entsprechend einrichten.\n\nAuch die weiteren Ausführungen der Strafkammer,\ndaß der Angeklagte bei der ihm zuzumutenden eigenen Gewissensanspannung, sofern er noch Zweifel hatte, wie er\nsich verhalten mußte, gegebenenfalls durch Rückfrage\nzum Beispiel bei seiner Genossenschaft, bei seiner Berufsorganisation oder einem Rechtsanwalt Klarheit hätte\nverschaffen können und müssen (UA 5. 94), gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Ersichtlich ist das Gericht\nbei dieser Erwägung 'auch davon ausgegangen, daß er nach\nseinen Fähigkeiten diese Möglichkeit hätte erkennen können. '\n\nDie in der mündlichen Revisionsverhandlung vom Verteidiger vorgetragene Auffassung, daß eine Benachrichti-\n\n-16-\n\ngung des Gesundheitsamtes zu einem Eingreifen von dieser\nSeite nicht geführt und daher die Epidemie nicht verhindert haben würde, ist nicht zutreffend. Wenn auch\n\nDr, Sch@iB> auf das Gutachten hin und bei der Besichtigung des Betriebes nicht das - wie noch auszuführen sein\nwird -— Erforderliche veranlaßte, so konnte das Landgericht doch ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß\n\nDr. Sch nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Sicherheit eingeschritten wäre, wenn der Angeklagte als leitender und: für die gesundheitlich einwandfreie Beschaffenheit der Erzeugnisse verantwortlicher Angestellter ihn\ndarauf hingewiesen hätte, daß zur Reinigung der Flaschen\nusw. weiterhin das verseuchte Brunnenwasser verwendet\nwird. Abgesehen hiervon konnte und mußte der Angeklagte\nselbst dafür sorgen, daß in Zukunft nur das einwandfreie\nStadtwasser für diese Zwecke benutzt wurde. An der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den eingetretenen Erfolg können mithin nach den getroffenen Feststellungen rechtliche Bedenken nicht bestehen.\n\nDie Annahme von Tateinheit ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden (Schönke/Schröder 9. Aufl. 1959 § 324 Anm. V).\nDa das Urteil auch songt keine Rechtsfehler hinsichtlich\ndieser Angeklagten enthält, waren deren Revisionen zu\nverwerfens\n\nIII. Revision der Stastsanwaltschaft gegen den\n: Freispruch des Angeklagten Dr. Schge\n\nAuszugehen ist, wie das Urteil des Landgerichts darlegt, davon, daß die Aufgaben des Gesundheitsamtes die Verpflichtung zu hygienischer Aufsicht über die Hg Molkerei umfaßten. Sie fand ihre Grundlage und Richtung in erster Linie in folgenden Bestimmungen:\n\n-17-\n\na) Reichsmilchgesetz vom 31. Juli 1930 (RGBl I\nS. 421), insbesondere § 7 (allgemeine Sauberkeit) und\n§ 13 (Beschäftigung von Personen, die an bestimmten übertragbaren oder anderen Krankheiten gelitten haben oder\nverdächtig sind, daran zu leiden, in Milchbetrieben),\n88 3, 4, 5, 6, 12, 14, 43 und 52 i. V. m. der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931\n(RGBL I S. 150) und der Preußischen Verordnung zur Durchführung des Milchgesetzes vom 16. Dezember 1931 (GS. 8.259),\n\nb) Gesetz über dem Verkehr mit Milch in der Fassung\nvom 10. Dezember 1952 (BGB1L I S. 488),\n\nc) Lebensmittelgesetz vom 17. Januar 1936 in der\nFassung der Verordnung vom 14. August 1943 (RGBI I S. 488),\n\ndä) Reichsseuchengesetz vom 30. Juni 1900 (RGBl S 306),\n\ne) § 32 der Dienstordnung für Gesundheitsämter vom\n30. März 1935.\n\nNach diesen Bestimmungen erstreckten sich die Aufsichtspflichten des Amtsarztes auf vier Gebiete, nämlich\n\n1.) ailgemeine Aufsicht bezüglich der Sauberkeit,\nder Ordnung in den Betriebsräumen, der Sauberkeit des Personals und ähnliches,\n\n2.) ärztliche Kontrolle des Personals,\n3.) Überwachung der Wasserversorgung,\n4.) Beseitigung der menschlichen, tierischen und\n\nsonstigen Abwässer.\n\nEs kann dahingestellt- bleiben, ob der Angeklagte\nDr. Sch@Mb die ihm als Leiter des Gesundheitsamts obliegenden Überwachungs- und Prüfungspflichten bezüglich\nder Molkerei und des in ihr verwendeten Wassers (UA S.74 ff);\n\n—18-\n\ninsbesondere auch die Pflichten zur Nachprüfung der Herkunft und Verwendung der verschiedenen Wassersorten und\nder Möglichkeit ihrer Vermischung mit Wasser einer zentralen Rohrleitung (UA S. 77), schon vor der Kenntnisnahme\nvon dem Gutachten des Hygiene-Instituts vom 5.2.1955 (UA\ns. 52 ff) in schuldhafter Weise verletzt hat (UA S. 101).\nAuf jeden Fall sind die Erwägungen, aus denen das Lanägericht eine solche Verletzung auch für die spätere Zeit\nverneint (UA S. 102), von Rechtsirrtum beeinflußt.\n\nAus dem Gutachten vom 5.2.1955 ergibt sich, daß von\nden vier untersuchten Wasserproben nur diejenige, die sich\nauf das Wasser der städtischen Versorgungsleitung bezog,\nhygienisch einwandfrei wer, während die drei anderen Proben (Brunnenwasser aus der Pumpe, Brunnenwasser der Stapelbehälter, Lauwasser am Druckkessel) das Kotbakterium E-coli\nenthielten, von dem es \"als unantastbarer Grundsatz der\nWasserhygiene gilt, daß überall dort, wo es zu finden ist,\nzu jeder Zeit Erreger ansteckender Krankheiten vorkommen\nkönnen\" (VA S. 54 Mitte). Die Sachverständigen und das\nLandgericht vertreten die Ansicht, daß \"fäkal in derartigem Maße verunreinigtes Wasser bei den Infizierungsmög- _\nlichkeiten, die ihm unter den festgestellten Verhältnissen\nin der Molkerei geboten waren, irgendwann und irgendwie\nzwangsläufig zu einer Seuche führe\" (UA S. 54 unten).\n\n\"Es ist\", wie der Tatrichter im Anschluß an die Gutachten\nweiter ausführt, \"stets damit zu rechnen, daß eines Tages\ndie verschiedenen Voraussetzungen so ineinandergreifen, daß\ndie Seuche ausbricht\" (VA $. 55 oben).\n\nDas Lauwasser wurde ferner, wie in dem Gutachten\ndeutlich hervorgehoben war (UVA S. 53 oben), zu Reinigungszwecken in der Molkerei verwandt, kam also mit den Geräten\nund Gefäßen, in denen Milch verarbeitet und aufgenommen\nwurde, in unmittelbare Berührung.\n\n-19-\n\nUnter diesen Umständen sind die Rechtsausführungen\ndes Urteils zur Frage eines etwaigen Verschuldens des Angeklagten Dr. Schw in mehrfacher Hinsicht bedenklich,\n\nEs darf entgegen der Meinung des Tatrichters nicht -\ndahingestellt bleiben (UA S. 102 oben), ob der Angeklagte\ndas Gutachten vom 5.2.1955 \"in seiner vollen Bedeutung\nerfaßt hat\". War die Frage zu bejahen, so würde dies auf\ndie Beurteilung der Schuldfrage von wesentlichem Einfluß\ngewesen sein. Hatte er jedoch die Bedeutung nicht erkannt,\nso hätte es siner näheren Prüfung bedurft, aus welchen\nGründen es nicht der Fall war und ob nicht möglicherweise\ngerade hierin eine Fahrlässigkeit liegt, zumal er als Leiter des Gesundheitsamts in erster Linie und an verantwortlicher Stelle dazu berufen war, dafür Sorge zu tragen, daß\njede Gefahr des Ausbruchs einer drohenden Seuche schon im\nKeime erstickt wird. War das Gutachten, wie das Landgericht\nausführt, bereits für den Angeklagten WB alarmierend\n(UA S. 67), so ist es mangels näherer Darlegung nicht ersichtlich, inwiefern ein Fachmann in der Stellung und von\nder Erfahrung des Angeklagten nicht hätte erkennen können,\nwelche großen Gefahren der allgemeinen Gesundheit drohten,\nauch wenn er über die Einzelheiten der Wasserverwendung\nnicht so genau unterrichtet war wie der Angeklagte W>-\n\n>.\n\nHat der Angeklagte aber die Bedeutung des Gutachtens\nund die aus ihm zu entnehmende Gefahr für die Gesundheit\nvieler Menschen erkannt oder hätte er sie bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen können und müssen, so genügte es entgegen der Auffassung des Landgerichts\nnicht, daß er sich auf den schriftlichen Hinweis vom\n11.2.1955 beschränkte, darauf zu achten, Brunnenwasser nur\nals Kesselwasser zu verwenden (UA S. 68). Die Begründung,\ndie der Tatrichter für die Wertung des Verhaltens des Ange-\n\nklagten gibt, verkennt die Aufgaben und das Maß der Verantwortung des Leiters eines Gesundheitsamtes. Es ist bedenklich, wenn das Landgericht ausführt, das Gutachten jenes\nInstituts dürfe für den Angeklagten nur \"ein Aktenvorgang\nunter sehr vielen\" sein. Dies würde zur Folge haben, daß\nein unverzügliches und unmittelbares Einschreiten des Amtsarztes an Ort und Stelle selbst in gefahrärohender Lage\nnicht zu verlangen wäre, sondern erst abgewartet werden\n‚dürfte, bis durch den Ausbruch einer Seuche der Beweis geführt ist, daß die hygienischen Zustände eines bestimmten\nBetriebes gesundheitsgefährdend sind.\n\nDie vom Verteidiger in der mündlichen Verhandlung\nvorgetragene Auffassung, daß die Entscheidung Dr. Schiiiiiiis\nals des Leitergeiner Verwaltungsbehörde, welche Maßnahmen\nbei der gegebenen Sachlage zweckmäßigerweise zu treffen\nseien, in dessen Er Shthffbe und das Gericht nicht befugt\nsei, durch nachträgliche Prüfung darüber zu befinden, wie\ndas Ermessen hätte ausgeübt werden müssen, ist nicht zu\nbilligen. Diese Ansicht käme darauf hinaus, daß auch das\nMindestmaß der zu beobachtenden Sorgfalt und die sich\nhieraus ergebenden Forderungen an das Verhalten des Beamten\nnur nach dessen Meinung zu bestimmen und der Nachprüfung,\ndes Strafgerichts entzogen wären. Tatsächlich können hierfür aber nur übergeoränete Maßstäbe entscheiäend sein.\nAnderenfalls würde der Schutzäweck des Strafrechts seine\nBedeutung verlieren. Verlangt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ein bestimmtes Verhalten - dies ist hier,\nwie noch auszuführen sein wird, der Fall - ,„ so ist dieses\ndie untere Grenge rechtlich zulässiger verwaltungsmäßiger\nErmessensbetätigung.\n\n.\ni3 .r\n\nWeiterhin ist auch die Auffassung des Landgerichts\nzu beanstanden, es habe sich nur um ein. vorläufiges Gutachten gehandelt, das Hygiene-Institut \"bleibe noch weiter\n\n.\n\nu Dr EEE\n\n_21-\n\nmit der Sache befaßt\" (UA S. 102). Hierbei ist nicht in\nBetracht gezogen, daß die für ein Einschreiten maßgebenden\nFeststellungen des Instituts über den gefahrdrohenden Bakteriengehalt der drei Wasserproben (UA S. 54) nicht nur\nvorläufigen Charakter hatten, sondern endgültiger Art waren. Noch nicht endgültig war das Gutachten in zwei anderen Richtungen, auf die es jedoch für die Frage, ob der\nAngeklagte im Interesse der Verhinderung einer Seuche einzuschreiten habe, nicht ankam, nämlich, ob der Gehalt des\nBrunnenwassers an salpetriger Säure und Ammoniak \"mineralischer Herkunft sein könne\" (UA S. 53 oben) und ob die bakteriellen Verunreinigungen, die in dem Gutachten vorbehaltlos als nachgewiesen bezeichnet waren, \"eine Folge baulicher Unzulänglichkeiten des Brunnens sind\" (UA S. 53\nunten). Diese noch offengebliebenen Fragen änderten nichts\nan der Feststellung des Gutachtens über den Grad der Verseuchung des in der Molkerei auch zu Reinigungszwecken\nverwendeten Wassers.\n\nDie Strafkammer vertritt nun unter Berufung auf die\nGutachten von Prof. Dr. Wüstenberg und Dr. Daniels die\nAnsicht, es habe \"unter den gegebenen Umständen durchaus\nder Übung entsprochen, wenn das Gesundheitsamt sich in der\nWasserangelegenheit nicht eingedrängt und sich in eine\nlaufende Untersuchung durch ein angesehenes Institut nicht\neingemischt habe\" (UA S. 103 oben). Die Frage, weiche\nPflichten dem Angeklagten obliegen, ist nicht eine medizinische, sondern eine Rechtsfrage, die das Landgericht unabhängig von einer etwaigen \"Übung\" zu entscheiden hatte;\nWenn in einem Gutachten eines angesehenen Hygiene-Instituts\nfestgestellt wird, daß das zu Reinigungszwecken in einer\nMolkerei verwendete Wasser \"fäkal in derartigem Maße mit\ncoli-Bakterien verunreinigt ist, daß die dadurch geschaffenen Infizierungsmöglichkeiten zwangsläufig zu einer\nSeuche führen müssen\" (UA S. 54 unten) und dieses Ergebnis\n\na\n\ndem Leiter des zuständigen Gesundheitsamts mitgeteilt wird,\nso kann ein ämtliches Einschreiten gegen diesen Seuchen-\n“nerd rechtlich nicht als unzeitiges Vordrängen oder Sicheinmischen in die Tätigkeit einer anderen Stelle, die\nübrigens zu einem privaten Gutachten von der Molkerei\naufgefordert worden war, angesehen werden. Eine abweichende \"Übung\" zeugt von einer Verkennung der Aufgaben\n\nder Öffentlichen Gesundheitspflege, die durch die Gesundheitsämter wahrzunehmen sind. Es könnte hier nur von einer miB-\nbräuchlichen \"Übung\" gesprochen werden, die für die rachtliche Beurteilung der Pflichten des Angeklagten nicht entscheidend ist. Die Frage, ob etwa der Angeklagte angesichts einer solchen \"Übung\" sich in einem unvermeidbaren\nIrrtum hätte befinden können, ist auf Grund der persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften des Angeklagten vom’\nTatrichter zu beurteilen. Hierzu sei allerdings bemerkt, .\ndaß es schwer vorstellbar ist, daß der Leiter eines Gesundheitsamtes mit den langjährigen Erfahrungen des Angeklagten, sich über seine Pflichten und darüber, daß jene\n\"Übung\" mißbräuchlich ist, in einem entschuldbaren Irrtum befunden haben konnte, der grundsätzlich für einen\npflichtbewußten Amtsarzt als ausgeschlossen betrachtet werden muß. :\n\nRechtlich zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Urteile darüber, daß die Art und Weise, in der der\nAngeklagte die Molkereikontrolle am 7.4.1955 durchgeführt\nhat (UA 8. 103, 104), keine Pflichtverletzung erkennen\nlasse. Das Landgericht geht davon aus (UA S. 104), der\nAngeklagte habe sich auch zu diesem Zeitpunkt noch ohne\neigene weitere Nachprüfung auf die Angaben des Angeklag-.\nten WEN verlassen dürfen. Wäre diese Auffassung zutreffend, denn würde die Aufsicht des Gesundheitsamtes über\ndie Wasseranlagen seines Bezirks und die Verantwortlichkeit\ndieser Behörde für die öffentliche Gesundheit in weitem\n\nnn\n\n23.\n\nUmfang bedeutungslos werden. Angesichts der eindeutig nachgewiesenen schweren Verseuchung des Wassers und der untibersehbaren Gefahren für die Gesundheit haben Überwachungs-\n\n‚ maßnahmen nur dann einen Sinn, wenn sie selbständig und unabhängig von den Angaben des interessierten Betriebsleiters\nvorgenommen werden. Auf die schriftliche Äußerung des Angeklagten WEB durfte er sich angesichts dieser Umstände nicht verlassen, zumal das Gutachten besagte, daß das\nLauwasser zu Reinigungszwecken in der Molkerei verwendet\nwerde. Von einem \"Vertrauensgrunäsatz\", auf den sich die\nVerteidigung in der Revisionsverhandlung berief, kann hier\nkeine Rede sein. Es war mithin seine Pflicht, bei der Kontrolle selbst zu prüfen, ob die Verseuchung des Wassers\nnoch andauerte oder nicht und zu welchen Zwecken das Wasser gebraucht wurde. Er hatte die Möglichkeit festzustellen, welches Wasser zu Reinigungszwecken verwendet wurde.\nDies konnte er durch Befragen von Betriebsangehörigen, insbesondere des technischen Leiters Mein und des Laboranten, feststellen. Er hatte sodann von diesem eine Probe\nzu entnehmen und angesichts der Gefahrlage eine eilige\nbakteriologische Untersuchung zu veranlassen. Das erstattete Gutachten, das auf einen polizeiwidrigen Zustand hinwies, gab ihm die Grundlage für die Notwendigkeit einer\nsolchen Untersuchung. Falls die umgehende Erlangung des\nUntersuchungsergebnisses nicht möglich war, hatte er bis\nzur Klärung des Zustandes des für die Reinigung benutzten\nWassers die Zuleitung des Brunnenwassers zur Molkerei unterbrechen zu lassen. Die Meinung des Landgerichts, er\nhabe zu Maßnahmen solcher Art keine Handhabe gehabt, ist\nrechtlich unzutreffend.\n\nIn dem von dem.Bundesgerichtshof entschiedenen Falle\n4 StR 264/57 vom 26. September 1957 - VRS 14, 48, 54 hat\nder Senat darauf hingewiesen, daß der Beamte, der für die\nKontrolle der in seinem Bezirk betriebenen Seilbahn ver- '\nantwortlich war, sich nicht auf die Berichte und Angaben\n\n„24-\n\nder Betriebsangehörigen verlassen dürfe. Diese Grundsätze\nfinden auch hier entsprechende Anwendung.\n\nSoweit das Landgericht die Verschuldensfrage mit\nKostengesichtspunkten in Zusammenhang bringt, indem es\nausführt, daß \"Kosten verursachende Maßnahmen sich zu\nLasten der Molkerei nur unter dem Gesichtspunkt der Verhütung polizeiwidriger Zustände hätten treffen lassen\"\n\n(UVA S. 104), ist zu bemerken, daß diese Trage für die\nNotwendigkeit und Durchführung einer neuen bakteriologischen Untersuchung nicht maßgebend sein darf. Hier müssen\nangesichts der Größe der Gefahr allein gesundheitspolizeiliche Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden. Ts wäre\nuntragbar, wenn die Verhütung des drohenden Ausbruchs\n\neiner Seuche durch die zuständige Behörde davon abhängig\nsein sollte, daß vorher.die Kostenfrage in dem Sinn geregelt\nwird, daß der betreffenden Behörde Unkosten nicht erwachsen.\nAbgesehen hiervon lag bei der Molkerei unter Berücksichti-\n\n. gung des Inhalts des Gutachtens - wie ausgeführt, durfte\n\nsich der Angeklagte auf die Erklärung WB nicht verlassen - ein polizeiwidriger Zustand vor. Für dessen Überprüfung und Beseitigung hat nach allgemeinen Grundsätzen\nderjenige die Kosten zu tragen, der für diesen Zustand\nverantwortlich ist.\n\nHätte der Angeklagte nach Kenntnis des Gutachtens\noder spätestens nach der in der Molkerei durchgeführten\nKontrolle ädle erforderlichen Schritte gegen die Verwendung\ndes gesundheitsschädlichen Wassers in dem Betrieb getan\n- notfalls durch Schließung des Betriebs bis zur Sicherung\neiner hygienisch einwandfreien Wasserversorgung - , 30\nwäre der Ausbruch der Epidemie vermieden worden.\n\nAuf Grund dieser Erwägungen wird das Landgericht\näüle Sache erneut nachzuprüfen haben.\n\n25.\n\nDer Senat hielt es für angezeigt, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nRotberg Frau Bundesrichter Krumme Seibert\n“ kann wegen Krankheitsuraubs nicht unterschreiben.\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-17/4-str-22-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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