{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-10_4_StR_64_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-10","aktenzeichen":"4 StR 64/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257: 029 Ä .\nk;\n\nstR_64/59\n\n4_S%R_\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden landnirtschaftlichen Arbeiter Hugo Werner G Emm\nohne festen Wohnsitz, geboren am @. IB WB ir rw a.&.\nSB; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsiösent Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme |\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Brof.Dr. LangrHinrichsen\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat. Dr. EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanvaoli nm dei ier Verkündung\nals Vertreter der Bundesaenwaltscheft,\nJustizangsstellter >\nals Urkundsbeamtier der Geschäftssialle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf. die Revision-des Angeklagten wird das Urteil.\ndes Landgerichts in Bochum vom 10. November 1958\nim Falle Nr. 12 (schwerer Diebstahl durch Einbruch\nin die öffentliche Bedürfnisanstalt am \"ie\nSt\" ) mit den Feststellungen sowie im\nGesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten dcs Rechtswittels, an das Landgericht zurückve:wiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvi\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in acht\nFällen, wegen versuchien schweren Diebstahls in einem Falle,\nwegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nsechs Honaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie gegen das Urteil eingelegte Revision hat er wirksam auf den Fall 12 beschränkt.\n\nEr rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDie Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht dem Gesetz enteprechend begründet und\n\ndaher unzulässig.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getro2fen.\nDer Angeklagte brach in die öffentliche Beüürfniranstalt\nam \"Ce Sc\" in SE ein. Er 1öste die Halterungen\ndes Toilettenfensters, drückte es auf und stieg in die\nDamentoileite ein. Sodann zerirümmerte er eine Teilsckeilbe\ndes in die Tür eingelassenen Fensters des Aufvarteraumes,\nriegelte das Fenster von. innen auf und stieg in diesen Raum\nein. Mit einem vorgefundenen Schraubenzieher erbrach er\neinen kleinen Vorratsschrank, dem er 3rot, Butter und\nKäse in geringer Menge entnahn und an Ort und Stelle verzehrte. Außerdem nahm er zwei Schraubenzieher an sich, dis\ner zunächst auf das Pensterbreott der Toilette gelegt haben\nwill. Alle diese Gegenstände gehörten der Wartefrau Elli\nVE. 215 er sich anschickte, die Beäürfnisanstalt zu\nverlassen, fiel er einer vorbeikommenden Polizeistreife\nauf, üle ihn festnahm.\n\n- 3 -\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß er sich hierdurch des volleudeten schweren Binbruchsdicebatahls\nschuldig gemacht habe.\n\nDie Verurteilung wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Allerdings könnten die Ausführungen des landgsrichts, er habe zwei Schraubenzicher\nan sich genommen, die er zunächst auf des Fensterbretit\nder Toilette gelegt haben will, darauf hindeuten, da3 er\ndie Schraubenzieher bei sich gehabt nat, als er von dar\nPolizeistreife festgenommen wurde. An anderer Stelle des\nUrteils (UA S..6 unten) heißt es jedoch, der Zinbruch\nsei auch dann vollendst, wenn der Angeklagte dic beiden\nSchraubenzieher auf das Fensterbret‘,; der Toiletie gulegt\nkaben sollis. Daher ist es nicht klar, ob Ger ıngeklagte\ndie Schraubenzieher, nachdem er sie auf dax imieru Fensterbrett der Toilette gelegt hat, an sich genoirmen hat oder\nob Gas Lanägericht es als nicht sicher erwiesen erachtet\nhat, deß der angeklagte die Schraubenzieher, nschäüem er\nsis zuvor auf das Fensterbreit gelegt hatte, zu sich genommen hat. Wäre des Letztere der Fall, so läge ein voll-\n\nendeter schwerer Diebstahl hinsichtlich der Schranben-\n\nzieher nicht vor. Denn er hätte dadurch, daß er die Schraubenzieher möglicherweise im Innern der Bedürfnisaustelt zurechi gelegt het, einen eigenen Gewahrsam noch nicht begründet. Wie sich der Vorfall im eiuzelnen abgespielt hat,\nkann dem festgestellten Sachverhalt nicht mit Sicherheit\nentnommen werden.\n\nHierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur\nAufhebung der Verurteilung im Falle 12 führen muß.\n\nAllein der Umstand, daß der Angsklagte sich nach dem\nEinsteigen einer Nahrungsmittelentviendung scnuldig gemecht\nhat, begründet nicht die Annahme eines vollendeten schweren\nDiebstahls.\n\nvun ten\n.\n\nnr ur vr nrı 1.\n\nDe N N er\n\nDer Sachverhalt ergibt auch nicht, mit welchen Vorsatz\nder Angexlagte in die Bedürfnisanstalt eingestiegen ist, ob\nsich dieser auf die Wegnahme. von Gegenstänaen irgendwelcher\nArt oder nur von Nahrungsmitteln in geringer Menge kerichtet\nhat. Insoweit wird wegen der Frage des rechtlichen Zusammentreffens von schwerem Diebstahl und Verbrauchsmittelentwendung\nauf die Entscheidungen RGSt 14, 3125 30, 68; 53, 198; 68, 198;\nBCHSt 9, 253; BGH NIW 1958 S. 1243 Nr. 14 (vgl. auch IK Bd. II\n8. Aufl. 1958 § 370 Anm. 12 S 789 £) verwiesen.\n\nRotberg . Krumme Sartin\nHoepner' Lang-Hinrichsen\n\nun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-10/4-str-64-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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