{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-10_4_StR_38_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-10","aktenzeichen":"4 StR 38/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nn\n\n2257 069 A\n\n4 StR 58/59\n\n_\n\nImNamen Ges Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Landwirs Tran: sus WED; getoren am\n. a in R\n2,) die Haus- und Lanäwirtschaftsgehilfin Else Ba aus\n‚ geboren an. EEE ED in ‚\n\nwegen Meineids u. 2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. April 1959 an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter; Hoepner\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisiizende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revision des Angeklagten Franz B gegen das Urteil\ndes Tendgerichts in Paderborn vom 25. November 1958 wird\nverworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsnmittels zu tragen. j\n\nII. Auf die Revision der Angeklagten Else B wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Aussetzung\nger Besen sie erkannten Strafe zur Bewährung abgelehnt\nworden ist,\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergohende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDe\n\n-2_-\n\nGründe\n\nDer Angeklagte BED ist wegen Meineiäs zu einer\nGefärgnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Ihm\nsind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nzwei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auf Lebenszeit\naberkannt worden.\n\nDie Angeklagte Bagpist unter Freispruch im\nübrigen wegen falscher uneidlicher Aussage vor Gericht\nzu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt\nworden. Die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Be- '\nwährung wurde abgelehnt.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nAn WB. EEE 1957 brachte die Angeklagte ein\nuneheliches Kind zur Welt. Gegenüber dem Jugendamt in\nBüren gab sie den Arbeiter Wilhelm ZW> als Erzeuger an. Da dieser sich weigerte, die Vaterschaft anzuerkennen und Unterhaltszahlungen zu leisten, erhob das\nJugendamt in Büren als Amtsvormund im Januar 1958 vor\ndem Amtsgericht in Paderborn Unterhaltsklage gegen ihn.\nIn diesem Prozeß wendete er als Beklagter Mehrverkehr\nein und benannte neben anderen Männern auch den Angeklagten Franz B@® als Zeugen. Am 13. Februar 1958 bekundete dieser u. &., daß er mit der Mitangeklagten\nnie Geschlechtsverkehr gehabt habe und leistete auf\ndiese Aussage den Zeugeneid, nachdem er auf ausdrückliches Befragen erklärt hatte, daß seine Aussage richtig sei. ‘\n\nIn dem gleichen Rechtsstreit wurde die Mitangeklagte Bag ebenfalls als Zeugin vernommen. Nach Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen eidlichen\nund unsidlichen Aussage und auch darüber, daß sie als\nKindesmutter die Aussage verweigern könne, bekundete\nsie, daß sie in der Empfängniszeit, d. h. vom 2. 1. 1957\nbis 3 5. 1957 nur mit dem damaligen Beklagten ZEN\nGeschlechtsverkehr gehabt habe, mit BED dagegen niemals.\n\nDas Amtsgericht holte sodann ein Blutgruppengutachten ein, welches die offenbare Unmöglichkeit\nergab, daß ZEHEEEED der Erzeuger des Kindes sein\nkonnte, Durch Urteil vom 7. Mai 1958 wurde die Unterhalisklage abgewiesen. Der Angeklagte Franz BB, der\nvom Ausgang des Blutgruppengutachtens und des Prozesses\nerfahren hatte, erkannte durch notarielle Urkunde vom\n26. Juli 1958 die Vaterschaft des Kindes an und verpflichtete sich nur Unterhaltszahlung.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten u. a. am 6. 1. und 3. 2. 1957 Geschlechtsverkehr hatten und bei der Vernehmung vorsätzlich falsch\nausgesagt haben. Es hat daher den Angeklagten BB\ndes leineids gemäß § 154 StGB und die Angeklagte Ba\nder vorsätzlichen falschen Aussage gemäß § 153 StGB\nfür schuldig erachtet.\n\nMit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nRevision des Angeklagten BEI.\n\nDie Revision des Angeklagten BED ist unbegründet.\n\n|\n\nTeen nen\n\nd)\n\nDer Schuläspruch wird durch die getroffenen Tesistellungen getragen.\n\nAuch gegen den Strafausspruch ergeben sich keine\nrechtlichen Bedenken. Die Meinung der Revision, das\nLandgericht habe das Vorliegen eines Eidesnotstandes\n(§ 157 StGB) prüfen müssen, ist unzutreffend. Soweit\nin der Verabredung der beiden Angeklagten, nichts\ndarüber zu bekunden, daß das Kind auch von BB sein\nkönnte (UA S. 5, 6), eine strafbare Handlung liegen\nsollte, hat der Angeklagte jedenfalls nicht in der Absicht gehandelt, von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Vielmehr ist das Landsericht im kinklang mit der Einlassung des Angeklagten\ndavon ausgegangen, daß er deshalb die Unwahrheit gesagt habe, weil er sich geschämt habe, in Gegenwart\nder übrigen an diesem Tage vernommenen Zeugen, die er\ngekannt habe, zuzugeben, daß er mit der Nitangeklagten\nBag Verkehr gehabt habe (UA S. 5, 6). Mithin war nach\nder Überzeugung des Landgerichts dieser Beweggrund für\nihn meßgebend, nicht etwa die Furcht vor einer Be-.\nstrafung, zumal er ersichtlich auch nicht daran gedacht hat, daß im Hinblick auf jene Verabredung eine\nBestrafung erfolgen könnte. Denn lediglich die Mitangeklagte Bagp war angesichts jener Besprechung wegen\nAnstiftung des BEP zum Meineid angeklagt.\n\nDa auch im übrigen das Urteil Rechtsfehler zu\nUngunsten des Angeklagten nicht erkennen läßt, war\nseine Revision zu verwerfen.\n\nRevision der Angeklagten Bag,\n\nTer Schuldspruch wirä auch bei dieser Angeklagten\ndurch die getroffenen Feststellungen getragen.\n\nAuch bei. ihr findet § 157 StGB keine Anwendung.\nSie hat ihre unrichtige Aussage nicht gemacht, um\nvon sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung\nabzuwenden, sondern um die bevorstehende Ehe des\nAngeklagten B@B nicht zu gefährden (UA S. 5).\n\nDagegen konnte das Urteil insoweit keinen Bestand haben, als der Angeklagten die Zubilligung\n\neiner Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist.\n\nDer Tatrichter hat angenommen, daß die Angeklagse durch den Strafausspruch und den Eindruck der Verhandlung hinreichend gewarnt worden und anzunehmen\nsci, daß sie in Zukunft ein ordentliches und gesetzmäßiges Leben führen werde. Er hat also die persönliche\nAussetzungswürdigkeit der Angeklagten anerkannt. Er\nuncint jedoch, das Öffentliche Interesse gebiete die\nVollstreckung der Sirafe. Hierbei führt er aus, daß\nsie ihre falsche Aussage sehr leichtfertig gemacht\nhabe und hartnäckig bei der Unwahrheit geblieben sei.\nDurchgreifende Eutschuldigungsgründe, für die auch\ndie Öffentlichkeit Verständnis haben könnte, wie etwa,\ndaß sie in Eidesnotstand gehandelt hätte, seien nicht\nvorhanden. Sie habe sogar das Recht gehabt, die Aussage zu verweigern und sei darüber eingehend belehrt\nworden. Unter diesen Umständen würde die Öffentlichkeit es nicht verstehen, wenn in diesem Falle die Vollstreckung der Strafe zur Bewärhung ausgesetzt würde,\n\nDiese Ausführungen genügen jedoch nicht, um der\nAngeklagten die Strafaussetzung zu versagen. Bei der\nPrüfung der Frage, ob das öffentliche Interesse die\n\n3\n3\n;\n+\n.r\nH\n|\n&\n&\nj\n\\\ni\n|\nji\n!\n\n7 ET TLE EERTEE PETER FERNE.\" 9ES\n\nBen\n\n-6-\n\nVollstreckung einer Freiheitsstrafe erfordert, dürfen\ndie Persönlichkeit des Täters und die persönlichen\nUmstände, die im Rahmen des § 25 Abs. 2 StGB zu\nbeachten sind, nicht außer Betracht bleiben. Bei\n\nder Entscheidung nach § 23 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist\nauch zu prüfen, ob das Rechtsgeflühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Tat\noder um des Verletzten willen die Vollstrecküng\n\nder Strafe erfordert. Der Richter muß deshalb die\nGestaltung der wat mit allen ihren Begleitumständen, den Unrechtsgehalt, die Folgen für den Verletzsen und die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte der Bewertung\nder Täterpersönlichkeit abwägen (BGH 4 StR 4/57 vom\n28. Pebruar 1957 = VRS 13, 24, 27 £). Diesen Anforderungen wird jedoch die Begründung nicht völlig\ngerecht, Es hätte insbesondere einer näheren Prü-Tung der Frage bedurft, ob das Rechtsgefühl der\nAllgemeinheit im Hinblick auf die vom Landgericht\nselbst angeführten, in der Person der Angeklagten\ngelegenen Milderungsgründe die Vollstreckung erfordert. Dabei wäre namentlich zu berücksichtigen gewesen, daß sie bei der Aussage in einer schwierigen\nlage gewesen ist, insbesondere da sie während der\nEmpfängniszeit ein festes Verhältnis nit zei»\nhatte, den sie hoffte, heiraten zu können, daß sie\ndie unrichtige Aussage gemacht hat, um die Eheschlicßung des Mitangeklagten Bag nicht zu gefährden,\nferner daß sie geständig war und ihre Tat offensichtlich bereut. Die erforderliche Abwägung des\nöffentlichen Interesses mit der Persönlichkeit der\nAngeklagten ist nicht in ausreichender Weise vorgenommen worden. Die Ausführungen des Urteils er-\n\n(ee\n\n- 7-\n\nwecken den äindruck, als sei das Gericht der Auffassung, eine Strafaussetzung zur Bewährung könne\ndann nicht gewährt werden, wenn ein Eidesnotstand\nnicht vorliege und dem Täter ein Zeugnisverweigerungsrechi zugestanden habe.\n\nDes Urteil konnte daher insoweii keinen Bestand haben.\n\nRotberg Krumme Martin\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-10/4-str-38-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-10/4-str-38-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.565152+00:00"}}