{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-10_4_StR_24_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-10","aktenzeichen":"4 StR 24/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"2957 068\n\nna\n\n4_84B_24/59 § 3\n\n&\n\nnt\n\nIm Namen des Volkes 2\n\nIn der Strafsache .\"e.\n\ngegen ne i;\n\nYa\nx\n\n«\nN,\n”\n\n1. den Buchdrucker Friedrich H — aus Zap;\ngeboren an WB. > inM R 2\n2. den Zaufmann Alfreä D EEE zus ME, dort geboren.\nan®. une GE, , Fu an\n\nPar\n..\n4\n«tr 7%\n.\nFR\n..\n”\n.\n\n[\n\nwegen Meineids u.a. on\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin.\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nels beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwaltals Verireter, der. Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbe\n\na der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten DEEED wird das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14.November 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses ‘Angeklagten, an das Landgericht in Hagen\nzurückverwiesen,.\n\nII. Die Revision des Angeklagten HB segen das genannte Urteil wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. .\n\nvon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte DEEEB hatte den damals 19jährigen Angeklagten Hi, den er gerade erst in einer Gastwirtschaft\nin MED kennengelernt hatte, ‘in der Nacht zum 9. April\n1957 zu einer Autofahrt eingeladen. Während HB üen\nWagen steuerte, versuchte DEEP ihn durch mehrere Griffe\nan den Geschlechtsteil zum Unzuchttreiben zu verführen.\n\nAuf Grund einer Äußerung, die HM hierüber gemacht hatte,\nerstattete TEE, der frühere Fahrer DD; gegen diesen Strafanzeige. Hierüber am 10. Dezember 1957 und am\n\n2. Januar 1958 polizeilich vernommen, gab HEMB an, in\n\nder fraglichen Nacht von DEE unzüchtig berührt worden\n\nzu sein. Daraufhin setzte sich DW nit FEED in Verbindung und erreichte, daß dieser am 20. Januar 1958 eine\nvon DD aufgesetzte Erklärung unterschrieb, in der er\nseine Angaben vor der Polizei als unwahr bezeichnete und\nsein Bedauern aussprach, \"einen unschuldigen Menschen durch\nseine Angaben verletzt\" zu haben. In dem trotzdem gegen DB\nAurchgeführten Strafverfahren wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB), blieb HB in\nder Hauptverhandlung vom 29. April 1958 als Zeuge bei den\nunwahren Angaben des Schreibens vom 20. Januar 1958 und beschwor sie. Der als Angeklagter anwesende DEE lich dies\nwiderspruchslos geschehen. Danach wurde er freigesprochen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HB jetzt wegen\nMeineides in Tateinheit mit Begünstigung zu sechs Monaten\nGefängnis, den Angeklagten DEEMB wegen Beihilfe zu diesen\nStraftaten zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten HORB auf die Dauer:\nvon einem Jahr und dem Angeklagten DEE auf die Dauer von '\nzwei Jahren aberkannt und ausgesprochen, daß beide dauernd\n\nBITTER nn? 78 -\n\n— ee ee\n\nunfähig sind, \"als Zeugen oder Sachverständige vernommen zu\nwerden\".\n\nDie fevision des Angeklagten HB zreift nur den\nStrafausspruch an und macht insoweit die Sachrüge geltend.\n\nDie Revision des Angeklagten DEE beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nNur die Revision des Angeklagten DE hat Erfolg.\n\nnr 2 er Tr BRD:\n\nnicht durch.\n\nMit ihr macht dieser Angeklagte geltend, daß er wegen\neiner anderen Tat verurteilt worden 'sei, als sie im Eröffnungsbeschluß bezeichnet war. Das ist nicht richtig. Die\nAnklageschrift beschuldigte DEEP \"vom 20. Januar 1958 bis\nzum 29. April 1958 fortgesetzi handelnd den Mitangeschuldigteng\nEOEED zun Meineid angestiftet zu haben\", und schilderte\nim \"Ergebnis der Ermittlungen\" den später von der Strafkammer.\nfestgestellten, oben wiedergegebenen Sachverhalt. Dagegen lau-f\ntet die Formel des Eröffnungsbeschlusses vom 14. Oktober 19583\n\n\"II. Der Angeschuldigte DEEP: am 20. Januar 1958 den 3\nMitangeschuldigten FO zun Meineid angestiftet .\nzu haben, indem er ihn durch Aufsetzen und Unterschreibenlassen der falschen Erklärung vom 20.Januaf\n1958 zu der unwahren eidlichen Aussage veranlaßte.\"\n\nAbweichend davon ist DEE nur wegen Beihilfe zum Meineid deg\nHE verurteilt worden, weil die Strafkammer glaubte, nich\nmit Sicherheit feststellen zu können, daß DEEP am 20. Januar ;\n1958, als er HWEEB zu den in dem Schreiben von diesem Tage '\nenthaltenen Erklärungen veranlaßte, daran gedacht hat, es\n\n}\n8\n\n(J\n\nkönne dennoch zu einer Hauptverhandlung gegen ihn kommen,\n\nin der HE als Zeuge aussagen müsse; sie sieht die strafbare Handlung DEE allein in der Nichtverhinderung der in\nseiner Gegenwart gemachten falschen Aussage HM in der\nHauptverhandlung vom 29. April 1958.\n\nEs ist zwar richtig, daß kEröffnungsbescäluß und Urteil\nzwei verschiedene äußere Verhaltensweisen DEEEED betreffen,\ndie mehrere Monate auseinanderliegen. Trotzdem handelte es\nsich um \"dieselbe Tat\" im Sinne von § 264 StPO. Darunter ist\nnach der ständigen Rechtsprechung nicht das einzelne im Eröffnungsbeschug hervorgehoben e Vorkommis zu\nverstehen, sondern das in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht zum\nVorwurf gemachte Gesamtverhalten, wie es sich bei natürlicher Beirachtungsweise als einheitlicher Vorgang darstellt.\nDer Begriff der'Tat\" in diesem Sinne deckt sich nicht mit\ndem der \"strafbaren Handlung\" im Sinne des § 74 StGB (RGSt\n62, 1125 JW 1934, 1916 Nr. 185 BGH MDR 1954, 17; IM 9 zu 5 264\nStPO).\n\nBei natürlicher Betrachtungsweise besteht ein so enger\ninnerer Zusammenhang zwischen DEEP Tätigkeit am 20. Januar\n1958 und seinem Verhalten in der Hauptverhandlung am 29.April\n1958, daß beides e ine Tat im Sinne des § 264 StPO darstellt. Jenes voraufgegangene Tun schuf die Zwangslage, in\nder HM eidlich falsch aussagte, und war so die notwendige Voraussetzung auch für Di» Verpflichtung, den Meineid\nzu verhindern, wie noch unter III 2 näher begründet werden wird.\nDaher würde ein rechtskräftiger Freispruch von der Anklage der\ndurch das Schreiben vom 20. Januar 1958 begangenen Anstiftung\neine Strafverfolgung auch wegen Beihilfe zum Meineid durch\nDEE Verhalten in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958\ngemäß Art. 103 Abs. 3 GG ausschließen. Dann aber umfaßte auch\n\nF\n\nhier der Eröffnungsbeschluß schon das dem Urteil zugrunde\nliegende Verhalten DIEB.\n\nII. Die Revision des Angeklagten HOW rüst insbesondere\ndie Nichtanwendung des § 157 StGB; demit dringt sie nicht durc\n\nNach der Feststellung der Strafkammer hat HB die Un-:\nwahrheit nicht darum gesagt, weil er die Gefahr einer gericht-E\nlichen Bestrafung von sich abwenden wollte; denn das Verfahren gegen ihn wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht sei ebenso\nwie das Verfahren wegen der möglicherweise in dem Schreiben\nvom 20. Januar 1958 liegenden Begünstigung am 5.. Februar 1958\nvon der Staatsanwaltschaft eingestellt und der Einstellungsbescheid ihm mitgeteilt worden. Darin liegt - entgegen der\nMeinung der Revision — nicht etwa darum ein Verstoß gegen\nDenkgesetze, weil ein von der Staatsanwaltschafi eingestellves Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann. Denn\ndas schließt nicht aus, daß der Angeklagte irrtümlich das\nGegenteil angenommen hat. Für einen nicht rochtskundigen Beschuldigien liegt die Annahme nicht fern, daß das Verfahren\ndurch die ihm amtlich mitgeteilte Einstellungsverfügung endgültig erledigt sei, Daß der Angeklagte hier die Lage so be- I\nurteilt nat, schließt die Strafkammer auch daraus, daß er\nsich in der jetzigen Hauptverhandlung selbst nicht auf die\nFurcht vor gerichtlicher Bestrafung berufen hat, obwohl er\nseine Beweggründe für die unwahre Aussage darlegte. Diese\nBeweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar.\n\nIII. Die Sachrüge des Angeklagten DEP führt zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen Urteils in vollem Umfange. j\n\n1. Unrichtig ist allerdings die Meinung der Revision, :\nDEE könne wegen Beihilfe zur Begünstigung darum nicht verurteilt werden, weil nicht festgestellt sei, deß Han\n\n3\n\na a\n\nDickels Verführungsabsichien erkannt habe. Für die Bestrafung wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3\natGB ist nicht Voraussetzung, daß das Opfer die unzüchtige\nkbsicht des Täters erkannt hat. Daß ein solcher Versuch\nauch bereits durch überraschende unzüchtige Griffe unternommen werden kann, bedarf keiner Ausführung.\n\n2. Emtgegen der Rechtsansicht der Revision konnte die\nStrafkammer hier auch von einer Rechtspflicht DB zur\nVerhinderung von HOEEB Meineid ausgehen und den Außeren\nTatbestand der Beihilfe durch Unterlassung bejahen. In dieser Weise kann eine strafbare Handlung nur von\neiner Person begangen werden, der die Rechtsordnung aus\nirgendeinem Grunde die Pflicht auferlegt, die Verletzung des\nstrafrechtlich geschützten Nechtsgutes zu verhüten. Eine solche Verpflichtung kann sich auch aus vorausgegangenem Tun ergeben. Jeder, der durch eine frühere eigene Handlung eine\nvefahr für ein solches, seiner Verfügung nicht zugängliches,\nRechtsgut heraufbeschworen hat, ist gehalten, den zu dem\ngesetzwidrigen Erfolg hindrängenden Kräften entgegenzutreten\nund so den Eintritt des der Rechtsordnung drohenden Schadens\nabzuwenden (BGHSt 4, 20, 22). Ob derjenige, der den Anstoß\nzu dem gefahrbringenden Geschehensablauf gegeben hat, dabei u\nrechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder schuldlos handelte, ist ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 2, 279, 2835 11, 3553\nNagler in IK T - 8. Aufl. 1957 - S. 35-38). So hat auch das\nReichsgericht eine vorausgeiende fahrlässige\nBrandstiftung genügen lassen, um das Unterlassen der möglichen Löschung des Feuers als vorsätzliche Brandstiftung zu\nbestrafen (RGSt 60, 77). In dem in RGSt 51, 9 ff behandelten\nFalle genügte dem Reichsgericht die ursprünglich rechtmäßige : A\nHandlung des Angeklagten, um ihn für verpflichtet zu halten, |\ndas inzwischen gesetzlich verbotene Verbringen von Waren von j\n\n.- nr. vn:\n\nAmerika nach England zu verhindern. Aus diesen Gründen schli\nauch der Zweifel des Landgerichts, ob DEEED sich am 20.Janu\n1958 die Möglichkeit einer Zeugenvernehmung HMEED vorstellt\nte (UA 14 - 15), nicht seine Verpflichtung aus, die tatsächlich - wenn auch vielleicht unbewußt - geschaffene Gefahr ;\n\"seiner Meineidsleistung durch eigenes Tun zu beseitigen. Für\nden in einem bürgerlichen Rechtsstreit geleisteten Meineid\nhat der Senat im Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 306/55 -\ndie rechtlich Pflicht, den Zeugen an der Begehung eines Meineides zu hindern, für eine Prozeßpartei bejaht, die durch ihr‘\nVerhalten die Entschließungsfreiheit des Zeugen in einem solchen Maße beeinträchtigt hatte, daß nach allgemeiner menschlicher Erfahrung erwartet werden mußte, der Zeuge werde der\nVersuchung, eine falsche Aussage zu machen, nicht widerstehen.)\nDagegen kann auch nicht geltend gemacht werden, daß im\nStrafpro ze B dem Beschuldigten nicht zugemutet\nwerden könne, die ihm vorgeworfene Tat zuzugeben, wenn der\nMeineid eines Entlastungszeugen nur so verhindert werden\nkönne. Das wegenteil hat der Senat schon im Urteil vom 26.Märi\n1953 - 4 BtR 682/52 - mit der Begründung ausgesprochen, daß \"\ndas natürliche Recht auf Selbstschutz zurücktreten müsse,\nwenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht\n\nin die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen ;\nwird, und dabei auch auf BCHSt 3, 18 hingewiesen. Nach den |\nFeststellungen der Strafkammer besteht kein Zweifel, daß der !\nAngeklagte durch sein Vorgehen am 20. Januar 1958 die Entschei\ndungsfreiheit des damals 19jährigen HE so beeinträchtigt:\nhat, daß die Gefahr bestand, er werde auch als Zeuge vor Ge- ;\nricht sich an die von ihm unterschriebene, von DEP aufge- . 3\nsetzte Erklärung gebunden halten und entsprechend unwahr eid-:\nlich aussagen. f\n\n$\n\n; .\n\n:\nA\n\ngl\n\n3. Zu einer Bestrafung wegen Unterlassung bedarf es RPRiH\nbeim sog. unechten Unterlassungsdelikt der Feststellung, daß x‘:\nder Täter wußte, zum Handeln verpflichtet zu sein. Fehlt es\ndaran, so kann er wegen eines Tatbestandsirrtums gemäß § 59\nAbs. 1 StGB nicht verurteilt werden (BGHSt 3, 82, 89). In\ndieser Hinsicht fehlt es an tatsächlichen Feststellungen.\nDem Urteil 1äßt sich auch nicht etwa schon jetzt entnehmen,\ndaß dem Angeklagten jenes Bewußtsein gefehlt habe und daß\nDickel schon jetzt nach § 354 Abs, 1 StPO freizusprechen sei.\nAllerdings hatte das Gericht \"letzte Zweifel, festzustellen,\ndaß der Angeklagte das Bewußtsein hatte, ‚durch sein Untätigbleiben Unrecht zu tun\" (UA 15 bis 16); das hök es für bedeutungslos, weil DEE bei gehöriger Anspannung seines\nGewissens in der lage gewesen wäre, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen. Der Tatrichter geht also von einem Verbotsirrtum aus. Einen solchen kann er darin gesehen\nhaben, daß der Täter zwar seine Pflicht zum Handeln erkennt,\ner aber glaubt,. sie — etwa in einer Notstandslage - gegenüber\nseinem Bedürfnis nach Selbstschutz zurückstellen zu dürfen.\nIn solchem Falle läge in der Tat ein Verbotsirrtum vor, dessen Vermeidbarkeit bei gehöriger Gewissensanspannung denkbar\nwäre.\n\nDas Bewußtsein, durch Untätigkeit Unrecht zu tun, deckt\nsich also inhaltlich nicht stets mit dem Bewußtsein, zum\nHandeln verpflichtet zu sein. Daher bedarf der Sachverhalt\nhier noch weiterer Aufklärung.\n\nDickel hat sich HB gegenüber seiner guten Beziehungen\nzu dem \"Kriminalrat ZB\" gerühmt (UA 5); gegen ihn schwebte\nzur Zeit der Eröffnung des Hauptverfahrens schon ein anderes\nStrafverfahren, das dann mit dem vorliegenden verbunden wurde\n(UA 7); gegen ihn war auch früher schon ein Verfahren wegen\nwidernatürlicher Unzucht anhängig gewesen (UA 8). Er hatte also\n\nPT I nn\n\nEi\n\n-9-\n\neine gewisse eigene Erfahrung mit dem Gang gerichtlicher Ver\nfahren gesammelt. Bei dieser Sachlage bedurfte die Frage,\nob DEEEED am 29. April 1958 sich der Zwangslage nicht\nbewußt war, in die er HM durch seine in Gegenwart\nseines Vaters unterschriebene Erklärung vom 20. Januar 1958\ngebracht hatte, und ob er trotz der ihm bekannten Tragweite 3\neidlicher Aussagen in gerichtlichen Verfahren ferner nich\nwußte, daß man in solchem Falle nicht schweigen dürfe, ge- ;\nnauerer tatsächlicher Aufklärung.\n\nIm übrigen kommt nach dem festgestellten Sachverhalt\nauch eine Beihilfe DEWEEWD durch tätiges Handeln in Betracht.\nIn dem vom lenägericht angeführten Urteil NIJW 1958, 956 Nr.12f\nhat der Bundesgerichtshof diese Form der Beihilfe schon dann |\nangenommen, wenn der Täter in Gegenwart des zu vernehmenden\nZeugen erklärt, er selbst könne oder dürfe zur Sache nichts\neussagen, und dadurch dem Zeugen die Gewißheit verschaffen\nwill, daß er ihn nicht Lügen strafen werde. Im vorliegenden\nFall hat DEE in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958\nHERD nach seiner Vernehmung vorgehalten, daß die Fahrt\nnach :Iserlohn nicht im Mai 1957 stattgefunden haben könne, !\nvie H@EEB es damals irrtümlich ausgesagt hatte, Wenn dies\nvor der Vereidigung HOEEED geschah, liegt die Annahme nichtj\nfern, deß DEE durch diesen für die Anklage nebensächlichen\nVorhalt HOME andeuten wollte, im übrigen stimme sein,\nDEEEEED, Einlassung nit FB Aussage überein und er könne\nsich darauf verlassen, daß er, DD, ICH Aussage nicht\nals unrichtig bezeichnen werde. Auch hierauf wird sich die‘ .\nAufklärung in der neuen Hauptverhandlung erstrecken müssen.\n\n- 10 -\n\nEs erschien dem Senat angebracht, die Sache gemäß. § 34 nr\nAbs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht gleicher ora= r\nnung zurückzuverweisen. Zu\n\nRotberg Krumme Martin\n\nHoepner - - TLang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-10/4-str-24-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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