{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-10_4_StR_19_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-10","aktenzeichen":"4 StR 19/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Lie\n\n2257 026\n\n4 StR 19/59\nIm Namenöbes Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Gürsler Karı Heinrich H en VE, Krs.\n1% ‚ dort geboren au@®. a,\n\n.\n\nwegen Unfallflucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof,.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEEB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 17. Oktober 1958\nwit den Feststellungen im Strafausspruch und hinsichilich der Entziehung der Fahrerlaubnis aufge--\nonen. . \" . \"\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n——..\nie\n+ ..\nR\n\n- 2.\n\ngründe s\n\nwen m\n\nDer Angeklagte überholte mis seinem Volkswagen in der\nNacht zum 21. September 1957 auf der Fahrt von Babenhausen\nnach Dieburg den von einem Kegelbruder des Angeklagten gesteuerten Opel-Kapitän, der des Nebels wegen nur mit 50 bis\n60 km/st fuhr, und beschleunigte dabei seine Fahrt auf 80 km/st\nIn der Nebelbank, in die er mit dieser weschwindigkeit hineinsteuerte, erfaßte er einen angetrunkenen Fußgänger, der sich\nauf der Fahrbahn befand, und nahm ihn ein Stück mit. Dabei\nzersp:itterte die Windschutzscheibe seines Wagens und das\nlinke Scheinwerferglas. Die Splitter verletzten den Angeklagien an der linken Hand. Infolge des starken Bremsens\nfiel der Fußgänger vom Wagen. Er starb in kürzester Zeit an\nden erlittenen Verletzungen. Der Angeklaste und der Fahrer\ndes Opel-Kapitäns hielten alsbald an, Der Angeklagte und\nsein Fahrgast, Walter Jäger, blieben zunächst, durch den\nUnfall benommen, im Wagen sitzen, wobei Jäger mekrfach vor\nsich hinmurmelies \"Der Hann ist Tot\". Auf die Frage des Pahrers des Opel-Kapitän, was denn geschehen sei, antwortete\nder Anzeklagte, er habe eben einen Menschen überfanren.\n\nBei. der anschließenden Unterhaltung erwähnte einer der Beteiligien die’ Möglichkeit, ale Polizei zu holen; das Lehnte\nein anderer mit der Begründung ab, daß man, insbesondere der\nAngeklagte, Alkohol getrunken habe. Darauf fiel die Äußerung:\n\"Wir fahren los\", und die Insassen des Opel-Kapitän fuhren\nfort. auch der Angeklagte fuhr weg, ohne sich nach dem Fußgänger umgesehen' zu haben, Zu Hause angekommen, stellte er\nseinen Wagen nicht in der Garage ab, in der er sonst zu stehen pflegte, sondern fuhr, nachdem er seinen Bruder nicht angetroffen hatte, zu seinen Vetier, dem er erklärte, er habe\neinen Unfall mit einem Stück Wild gehabt.\n\nr\nAre.\n\nx»\n\nDie Strafkammer hält es nicht für ausgeschlossen, daß -.\nder Fußgänger sich unmittelbar vor dem Unfall auf dem urün-. '\nstreifen befunden hat und so in das Fahrzeug des Angeklagten\nhineingelaufen ist, daß dieser auch bei eigenem verkehrsmässigen Verhalten den Unfall nicht hätte verhindern können.\nSie hat ihn daher von der Anklage der fahrlässigen Tötung\nfreigesprochen, ihn aber wegen Unfallflucht nach § 142\nAbs. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten ver--\nurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\neinem Jahr entzogen. Das Landgericht hat es abgelehnt, die\nVollstreckung der Freiheitsstrafe auszusetzen, weil das Ööffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere.\n\n- Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte kevision erstrebt nur die Aufhebung des Strafausspruchs und\nder Entziehung der Fahrerlaubnis. Sie hat Erfolg.\n\n1. Bei der Strafzumessung stellt das Landgericht zugunsten des Angeklagten fest, daß der Unfall bei dem von\nNatur \"weichen und bestimmbaren\" Angeklagien einen Schock\nausgelöst habe, so daß er sich \"in einer für ihn sehr grossen Ausnahmesituation befand\"; diese für ihn nur sehr schwer\nzu meisternde lage zei noch dadurch erschwert worden, daß\ner bei seinen anwesenden Freunden und Begleitern keinen Rückhalt fand. Wenn auch nur eine dieser Personen ihn aufgefor-Gert haben würde, an der Unfallstelle zu bleiben, so wäre er\ndiesem Kat nach der Überzeugung des Gerichts gefolgt. Mit\ndiesen Feststellungen ist die strafschärfend verwertete Erwägung unvereinbar, daß der Angeklagie eine \"rohe und asozialt\nGesinnung\" dadurch gezeigt habe, daß er wegfuhr, ohne sich un\nden Verunglückten zu kümmern, von dem er nicht wüßte, ob er\ntot oder lebensgefährlich verletzt sei und möglicherweise\nnoch seiner Hilfe bedürfe. £s mag zwar ein auf Willensscawäche beruhender allgemeiner Mangel an Bereitschaft,\n\nZu\n\nmenschliche Pflichten der hier gröblich vernachlässigten Art\nzu erfüllen. els asoziale Gesinnung bezeichnet werden können.\nDie Revision hebt aber mit Recht hervor, daß der Vorwurf\neiner solchen Gesinnung sich mehr gegen den Kern\nder Täterpersönlichkeit richtet und schwerlich nur aus dem\nmorelischen Unvermögen hergeleitet werden kann, eine\"einnalige große Ausnahmesituation\" pflichtgemäß zu meistern. Las\ngilt noch mehr von dem Vorwurf einer \"rohen tWesinnung\", der\nnur berechtigt wäre, wenn der Angeklagte von Natur dazu neigte,\neigensüchtigen oder feindseligen rieben mitleidlos nachzugeben.\n\nAllerdings kann die verhängte Strafe sehr wohl ausan -\nderen rechtlich vertreibaren Erwägungen schuldangemessen\nsein. Die Unfallfiueht wird schon dann besonders sirafwürdig,\nwenn der Täter weiß, daß ein an dem Unfall beteiligter Mensch\nam Unfallort zurückbleibt. Nach den Strafzumessungsgründen\ndes Urteils wußte der Angeklagte nicht, ob der verunglückte\nFußgänger tot oder lebensgefährlich verletzt war. Sollte der\nAngeklagte es in Kauf genommen haben, daß sin schworverletzier\nMensch unter Umständen stundenlang in der kalten und nebligen\nHerbstnacht unentdeckt liegen bleiben könne, so könnte an\nsich sogar der Strafrahmen des § 142 Als. 3 StGB in Betracht\nkommen (BGH VRS 16, 118, 121 und 14, 1945 BGHSt 5, 124, 130),\nwenn dessen Anwendung hier nicht das Verbot der Schlechterstellung entgegenstünde (§ 358 Abs. 2 StPO).\n\nMit der vorliegenden, in sich widerspruchsvollen, Begründung kann der Strafausspruch aber nicht bestehen bleiben. |\nSeine Aufhebung macht eine Erörterung des gegen die Anwendung |}\ndes § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB gerichteten weiteren Angriffs der\nRevision überflüssig.\n\nMit dem Strafausspruch entfällt auch die geseizliche\nGrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 n\nStGB. Aber auch abgesehen davon ist diese Anordnung nicht\neinwandfrei begründet. Die Strafkammer tut dies u:a. mit\nder Erwäguns, das einmalige Versagen des Angeklagien sei\nso groß, daß befürchtet werden müsse, daß ein weiteres Versagen erfolgen werde. Das ist unvereinbar mit der zu § 23\nAbs.. 2 StGB gemachten Ausführung, das Gericht sei der Ansicht,\ndaß der Angeklagte sich in Zukunft nicht mehr strafbar machen.\nwerde. '\n\nRotberg' Krunme Martin\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-10/4-str-19-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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