{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-02_4_StR_131_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-11-23","aktenzeichen":"4 StR 131/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9%\n\nIm Nanen aes Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Handlungsbevollmächtigten Wilheln & Eon 0 003\nZUS EEE, zeboren ar Au in Le,\n\n2.) den Transportunternehmer unä Kohlenhändler Josef Le Sm\n\naus HER, dort geboren an EEE,\n\n3,) de Buchhalt er Adolf J rm aus Tl, scboren\nNENNE in Go, |\n\nwegen Steuerhinterziehung uU.&.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bunissgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 18, November 1960. in der Sitzung vom 23. Novenber\n1960, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krunne\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\n®\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Sn in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. en bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MR\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ey ird das\nrteil des Lanägerichts in Paderborn vom 2. April 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Tortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteil\n\nworden ist,\nIm übrigen wird seine Revision verworfen.\n\nals Ne-\n\n2, Auf die Revision des Finanzamtes in Fo\n\nbenklägers wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit.\n\n&) die Angeklagten Le und Je von\ndem Vorwurf der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten C mes,\n\n6b) der Angeklagte Case von den Vorwurf\nder Hinterziehung von kinkommen- und Gewerbe-\n\nsteuer und die Angeklagten Lee und Je\n\nvon dem der Beihilfe hierzu und\n\nc) der Angeklagte Lee von dem Vorwurf der Hinterziehung VoA Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer und der Angeklaste TE vor den der\nBeihilfe hierzu\n\nfreigesprochen worden sind:\nim Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht in Bielefeld\n\n\\N\n\nzurückverwiesen.\n\n\"Von Rechts wegen\n\nvu\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n„\n\n. Untreue und Betrug des Angeklagten a 001\nzum Nachteil der Firma V_XG.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Tortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt, w\n\ner\n\na) mindestens 1 691,35 + Brennstoffe (39 4 Kohle,\n545,5 98...\n\nohne buchmäßigen Nachweis der Geschäfte und des\n\nim übrigen Koks) im Werte von DM?107%2\n\nErlöses weiterverkauft hat; Tatzeit: April 1950\nbis Dezember 1954,\n\ndb) insgesamt 44 t Koks auf Kosten seiner Firma un-\n\neli\n\nbefugt an ein Waldschulhein, wo ein Sohn von ihn\n\n°\n\nuntergebracht war, geliefert hat; Tatzeit: 3\nJuli 1952, 18. Februar und 4. September 1955,\n\n- ce) ein Darlehen von DM 3.500,--, das ihm der Fuhr-,\nunternehmer Less gewährt hatte, durch Vorlage\n\nfingierter Frachtrechnungen aus Firmenmitteln\ngetilgt hat;z. Tatzeit:1955.\n\nDer Angeklagte hat Revision eingelegt: Er ist der An-\n\nsicht, der äußere Tatbestand der Untreue sei - bei den\nzu a) festgestellten Sachverhalt - nicht gegeben, weil\n..vieder eine Vex rmögensgefährdung noch gar in Vermögensschaden eingetreten sei. Außerdem fehle es am inneren\n\nTatbestand, weil er habe überzeugt sein dürfen, die Firmeninhaber seien mit seinen a Vorgehen einverstanden.\n\nDie Sachrüge hat Erg.\n\n1. Der äußere Tatbest and der Untreue (§ 266 Stc$)\nist nach den Feststellungen zwar auch im Falle des buch-\n\nicht erfaßten Verkaufs von Brennstoffen (oben\na) gegeben.\n\nDie Revision übersieht, daß der Beschwerdeführer\ndem Vermögen der Firma vB XC. trotz Verwendung\nrlöse für diese schon deshalb einen Nachteil zu-\n\nS\ngsefügt hat, weil durch die Weiterverkäufe der Firma zur\n\n0)\n\nätzliche Frachtkosten und Umsatzsteuerforderungen entstanden, ohne daß sie einen diess Verluste ausgleichenden Gegenwert erlangte. Auch die weitere Erwägung des\nLandgerichts, das Vorgehen des Beschwerdeführers habe\nes seinen Geschäftsherien unmöglich gemacht, einen Überblick Über den Umfang der Verkaufserlöse und deren Verwendung zu gewinnen, und diese hätten \"daher insoweit\n\nrd\n\nkeinen klaren Überblick über ihren wirklichen Vernögensstand und über ihre vermögensrechtlichen Beziehungen ZU\n\nallenkamp\" (UVA 25) gehabt, ist rechtlich zutreffend.\n\nto ©\n\nDer Bundesgerichtshof hat - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichis - bereits ausgeführt (GA\nKa 121), daß eine Vermögensgefährdung, die durch unrdentliche Buchführung en ntsteht, ein Nachteil im Sinne\ndes § 266 StGB ist, wenn ger Treugeber keine Übersicht\nüber seine Rechte und Pflichten, mithin über seinen Vermögensstand ZU gewinnen vermag, SO daß er verhindert ist,\nAnsprüche geltend zu machen, weil er sie nicht erkennt.\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch deshalb,\nweil sich nicht ausschließen 1äßt, daß die Feststellun-\n\ngen zum inneren Tatbestand ‚auf einer rechtlich fehlerhaften Beweiswürdigung beruhen.\n\na) Die Strafkammer hat die Beweggründe für das\nHandeln des Angeklagten sowie Umfang und Zweck der\n\nXoksverkäufe nicht aufklären können, \"weil insoweit\nhinreichende Beweistatsachen nicht vorhanden sind und\n\nPi\n\nGallen ıkamp sowie die übrigen ärei Angeklagten keine\nerschöpfende Auskunft geben konnten oder wollten\"\n\n(UA 7). An anderen Stellen des Urteils heißt es allerdings, \"der von ee 00 unwiderlegt angegebene\nZweck dieser Weiterverkäufe (sei) die Beschaffung von\nGeldmitteln (gewesen), um mit ihrer Hilfe die Unkosten.\nfür die Besorgung zusätzlicher Brennstoffmengen während der Kohlenkrise bestreiten zu können\" (VA 23/24;\n\nWeiter stellt dis Jtrafkammer fest, der von C-\nwg nit dem Weiterverkauf von Brennstoffen beauftragte\nKohlenhändler Lei habe von dem dabei erzielten Ers nur \"den Großhandelspreis, &.. h. den Preis, den\näie Großhändler und der DB der Firma ru in\nRechnung stellten\", en Can ausgezahlt, den Mehrerlös jedoch abredegemäß für sich behalten (UA 6).\n\nDem Betrag, den Leite an Cie zahlte und den\n\ndieser unwiderlegtermaßen für die Zwecke seiner Firma\n\nverwandte, stand aber nicht nur der ordnungsmäßig aus |\n\nFirmennitteln an die Lieferanten bezahlte Kaufpreis\n\nin a Höhe gegenüber, sondern es kamen noch die\nan Leising bezahlten Frachtbeträge hinzu, die ebenfalls als Betriebsunkosten der Firma Ya KG ver-,\nbucht wurden (UA 7). Von dem - dadurch bereits wirtschaftlich geminderten - Erlös wurden dann unwiderlegt\nzusätzlich Brennstoffmengen zu Überpreisen eingekauft\nund die hierbei angefallenen Syesen und Unkosten aller\nArt, vor allem \"Schmiergelder\", bezahlt.\n\nDie Strafkammer ist sonach davon ausgegangen,\ngaß Gallenkamp in den Jahren 1950 bis 1954 mindestens\n1 691,35 t Brennstoffe für 107.545,96 DM ohne jeden\nGewinn verkaufte, von den Erlös Spesen aller Art bezahlte und von den Kestbetrag Brennstoffe zu Überpreisen\n\neihkaufte, Er hätte demnach im Ergebnis eine weit geringere Menge an Brennstoffen erhalten müssen, als\n\ndem Werk vor den Weiterverkäufen zur Verfügung 8°-\nstanden hatte. Ein solches Verhalten ist bei den kaufmännischen Leiter eines Werks, der im wesentlichen\n\nnicht zu seinen eigenen Nutzen handelt, für sich betrachtet wirtschaftlich sinnlos, besonders wenn man\nhinzunimnt, daß die Lage des Werks durch die Übernahne\nder zusätzlichen Frachtkosten noch verschlechtert wurde.\nEin derartiges Geschäftsgebaren ist auch mit der tatsächlichen Aufwärtsentwicklung des Werks während der\n\nZeit der dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Weiterverkäufe nicht ohne weiteres zu vereinen. Zur Herstellung werden nach einer Faustregel für je 100 #5 Zement\netwa 30 + Brennstoffe benötigt (UA 5). Ungeachtet der\nTatsache, daß - nach den Feststellungen der Strafkamner -\nder jährliche Brennstoffbedarf des Werks etwa 30 - 40.000\ndetrug und diese Nenge ohnedies nur zu etwa 50 % durch\nZuteilungen abgedeckt wurde, dem Werk somit im Ergebnis\nein noch geringerer Prozentsatz an Brennstoffen hätte\nzur Verfügung stehen und die Zementherstellung demnach\nhätte sinken müssen, stiegen Erzeugung und Umsatz \"yon\n\n5 1/2 Mi llionen D-Mark im Jahre 1950 auf fast 10 Milllonen D-Mark in den Jahren 1953 und 1954\" (UA 5)»\n\nDiese Ungereimtheit ist auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu beseitigen. Der Beschrwerdeführer hat dem Senat in der Hauptverhandlung erklärt\n(vgl. Revisionsschrift vom 6. Oktober 1960, Seite 3),\ner habe den ordänungsmäßig zugeteilten, aber für die Zementherstellung kaum benötigten Koks weiterverkauft,\num dafür dringend benötigte Peinkohle einzukaufen, Träfe\ndiese Darstellung zu, dann wäre ein einleucht tender Beweggrund für die Handlungsweise des Ängeklagten aufgedeckt. Das Schweigen der Urteilsgründe zu dieser Deutungsmöglichkeit 138t die Frage offen, ob die Strafkan-\n\nu\n\nner diesen wirtschaftlichen Zusammenhang erkannt und\nin seiner Bedeutung für die Handlungsweise des Angeklagten gewürdigt hat. Dem Senat ist als Revisions-\n\ngericht eine eigene Prüfung in disser Richtung ver-\n\nschlossen.\n\ndb) Hätte die Strafkammer den Sachverhalt unter\n\ndiesem Blickwinkel betrachtet, so wäre sie bei der\n\nFeststellung des inneren Tatbestandes möglicherwe eise\nzu einem anderen Ergeonis gelangt.\n\nDie Strafkamner führt aus, die Weiterveräußerung\nder Brennstoffe. habe nicht der Zweckbestimmung des Werks\nund den Erwartungen der Geschäftsherren entsprochen;\nGallenkamp hätte die Mittel für den Ankauf zusätzlicher\nBrennstoffe auf oränungsmäßigen Wege beschaffen, nämlich\nden \" lussigen Kassennitteln der Firne Tee xo.\nentnehmen können, die in ausreichenden Maße vorhanden\ngewesen seien. Es habe für ihn \"keine vernünftige Veranlassung\" bestanden, sich die Mittel auf diese \"höchst\nungewöhnliche Art\" zu beschaffen. Er habe nicht einnal\neigene Aufzeichnungen über die Weiterverkäufe und die\nVerwendung der Erlöse angefertigt und könne die Geschäftsvorgänge den Firmeninhabern \"nicht einmal glaubhaft machen\" (VA 23 tis 25). 0 habe bewußt\n“in Kauf genommen und gebilligt, daß seine Geschäftsherren berechtigte Zweifel an der Richtigkeit seiner\nAngaben über die Verwendung der Erlöse aus den Weiterverkäufen haben würden, zumal er tatsächlich auch Mittel\nder Firma für eigene Zwecke verwendet hat, wie die\nArei Lieferungen Koks nach Adi Und die Rückzahlung des Darlehens an Leising zeigen, Das gleiche gilt\nauch für den dargelegten Nachteil in steuerlicher Hinsicht v (VA 26). .\n\nGallenkanp war leitender Angestellter der Firma\nTEE\n\nvertrages u\n\n4\n\nx\n\n2\n\nrt\n\n. Er hatte \"auf Grund seines Anstellungs- =\n\n+\n\nıd der ihm übertragenen Handlungsvollmacht\n\nsämtliche kaufmännischen Angelegenheiten seines Verkes zu besorgen\", wobei er sich \"des besonderen und\nerklärten Vertrauens seiner Geschäftsherren erfreute\"\n(UA 23). Unter diesen Umständen konnte es sein, daß\n\ner die Mittel für den Ankauf der im wesentlichen nur\nals \"Schwarzkohle\" erhältlichen, aber für die Zementherstellung dringend benötigten Feinkohle nur deshalb\nnicht offen den Kassenbeständen entnahm und nicht\noränungsmnäßig verbuchte, weil er dann \"das Finanz-\n\namt mit der Nase darauf gestoßen hätte\", wie er dem\nSenat in der Hauptverhanälung erklärte. Das Unterlassen eigener Aufzeichnungen könnte er vielleicht\nGeshalb als unschädlich erachtet haben, weil er sich\ndes vollen Vertrauens seiner Geschäftsherren sicher\nwußte und. sie nicht in diese — unter Umständen steuerstrafrechtlich mißbilligten - Geschäftsvorgänge hineinziehen wollte, Der Tatrichter hat zu diesen Punkten\n\nin Urteil nicht Stellung genommen. Es läßt sich nicht\nausschließen, daß er sie nicht in ihrer vollen Bedeutung erkannt und gewürdigt hat und daß die Beweiserwägungen zum inneren Tatbestand von diesem Mangel beeinfilußt sind,\n\n3, Der Schuldspruch wegen Untreue in Tateinheit\nmit Betrug kann wegen dieses sachlichrechtlichen Mangels nicht bestehenbleiben und ist, da die Strafkamner\nden Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Untreue in\n\nTateinheit mit Betrug verurteilt hat, im gesamten Unfange, also auch in den Fällen b) und c) aufzuheben,\nobwohl die strafrechtliche Beurteilung disser Fälle\n\nKeine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ent-\n\nFür die neue Verhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen;\n\nBe\n\na) Die Strafkamner hat angenommen, die äre\n\nHandlungen (vorstehend 1, a), b) und c) seien Teilakte\neiner fortgesetzten Handlung. Gallenkamp habe \"von\n\nvornherein\" einen Gesamtvorsatz gefaßt; die Einzelhandlungen unterschieden sich nach Art und Weise ihrer\nDurchführung \"nur unwesentlich\" voneinander (UA 28).\nDiese Auffassung ist nicht bedenkenfrei. Insbesondere\nlegen die unterschiedliche Begehungsweise und der jeweils andersartige Zweck der Geschäfte die Annahme\n\nbständiger, in Tatmehrheit zueinander stehender\n\nes\npr\nten nahe.\n\nb) In der neuen Hauptverhandlung wird deshalb\nweiter zu prüfen sein, ob nicht das Straffreiheitsgesetz 1954 Platz greift. Dabei ist allerdings zu\nbeachten, daß - von der Strafhöhe ganz abgesehen -\nfür eine fortgesetzte Handlung schon dann keine Straffreiheit gewährt wird, wenn die Teilakte teils vor\nund teils nach dem Stichtage (1. Dezember 19553) liegen (BGH NOW 1956, 1079 Nr. 19).\n\n.Sclite die Strafkamner den Beschwerdeführer\nsiederum in allen drei Fällen oder in den Fällen b\nund ce schuldig sprechen und unter Annahme von Tatmehrheit eine Gesamtstrafe bilden, wäre folgendes ZU\nberücksichtigen:\n\nStraffreiheit wird nach § 11 StFG 1954 nicht\ngewährt, wenn der Täter am Stichtage eine Gesamtstrafe verwirkt hätte, die über die Straffreiheits-\n\n>\n\nsrenze (§ 2 StFG 1954; drei Monate Gefängnis) hinaus-\n\ngeht, und diese Gesamtstrafe aus an sich amnestiefähigen Einzelstrafen - in Betracht kämen möglicherweise die oben unter b) und c) angeführtenlaten -\nund einer weiteren gedachten Einzelstrafe gebildet\nwerden müßte, die die vor den Stichtage begangenen\n\nFinzelakte einer danach fortgeführten Straftat er-Faßt (BEHSS 5, 1365 BUCH NJW 1956, 801 Nr. 20).\n\nıT, Hinterziehung von_Unsat 28 teuer\n\nzugunsten der Firna Wer KG.\n\n1. Der Angeklagte Ce\n\na) Der Senat hat die Verurteilung des Beschwerdeführers Co» auf die von ihm allgemein erhobene Sachrüge hin auch hier im ganzen überprüft.\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht\nfestzustellen; das Rechtsmittel bleibt deshalb ohne\nErfolg, sowe it es sich gegen die Verurtei lung wegen\nUnsatzsteuerhinterziehung richtet.\n\n\"Die Strafkammer hat zwar nicht ausdrücklich\nfestgestellt, daß CE Ale Weiterverkäufe der\nBrennstoffe im Namen der Firma Ve KG. - und\nnicht etwa im eigenen Namen — vorgenommen hat, Die\nUrteilsgründe lassen aber in ihren Zusammenhang deutlich erkennen (vgl. UA 23 bis 26 und 32/33), daß das\nLandgericht davon ausgegangen ist und deshalb mit\nRecht die Verkäufe als Umsatz der Firma angesehen hat.\nDer in Steuerfragen erfahrene Beschwerdeführer hatte\ndies auch vor der Strafkamner offen zugegeben (VA 26\noben).\n\n-10-20 00 | u 0.\n\nDie Verwerfung des Rechtsmittels hat zur Folge,\ndaß die Anrechnung der Untersuchungshaft in Höhe eines\nMonats und die damit verbundene Pilgung der Geldstrafe\nvon 2 500 DM (VA 53) bestehenbleiben.\n\n5b) Soweit die Revisionsbegründungsschrift des\n\nNebenklägers Ausführungen zur Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten Ce enthält (Lieferungen\n\ndas Waldäschulheim), gehen sie ins Leere. Eingang\nund Schlußantrag der Rechtfertigungsschrift zeigen,\ndaß die Revision nur eingelegt ist, \"soweit die Angeklagten Cu , De und a wegen\nder ihnen zur Last gelegten Steuervergehen freigesprochen worden sind\", ae ist aber wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt worden, so daß diese Tat vom Rechtsmittel des Nebenklägers nicht erfaßt\n\nwird\nWilüe\n\n2, Die Strafkammer hat den Fuhrunternehmer 'und\nKohlenhändler Le Bun und dessen Buchhalter nes\nvon der Anklage freigesprochen, zur Unsatzsteuerhin- =\nterziehung des Angeklagten CE ihres Vorteils\n\nwegen Beihilfe geleistet ZU. haben. Sie ist davon ausgegangen, daß Leising und ee \"über den Sinn\n\nund Zweck dieser Weiterverkäufe und vor allen über die\nVerwendung der Erlöse aus den Weiterverkäufen nicht\nunterrichtet\" gewesen seien. Sie konnte \"nicht einmal\nmit hinreichender Sicherheit feststellen, daß die ,:»\nAngeklagten überhaupt nur die Vorstellung hatten, daß\nGallenkamp mit diesen Weiterverkäufen \"steuerliche Hanipulationen verband\" (UA 34).\n\nDie Revision des Nebenklägers greift die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtlich fehlerhaft an.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\na) Ohne Bedeutung für die Frage nach der Schuld\nbeider Angeklagter ist es, ob sie Sinn und Zweck der\nWeiterverkäufe erkannten und ob sie über die Verwendung der Erlöse unterrichtet waren. Das mangelnde Wissen dieser Umstände brauchte sie nicht an der Erkenntnis zu hindern, daß die Verkäufe im Namen der Firma\nVe KG. stattfanden und deshalb einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang darstellten.\n\nb) Auch die weitere Erwägung des Landgerichts,\nbeiden Angeklagten sei nicht nachzuweisen, daß sie\nvon den \"steuerlichen Manipulationen\" ee\n\nKenntnis gehabt hätten, hält rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand,\n\nbeising war als Fuhrunternehmer und Kohlenhändler kaufmännisch nicht unerfahren. Die Erlöse aus\nden über sein Geschäft abgewickelten Koksverkäufen\nder Firma Vi \\G zahlte er in Höhe des GroS-\nhandelspreises stets an CB selbst aus oder\nließ sie durch seinen Buchhalter auszahlen\n(UA 6, 29/30), obwohl diese Gelder - nach seiner Vortellung - nur für Zwecke der Firma verwendet werden\n\n[7]\n\nsollten (VA 16 und 30). Die beim Verkauf teilweise\nerzielten Mehrerlöse durfte er abredegemäß für sich\n\nbehalten (VA 6). Diese Umstände legen es nahe, daß\nLeising erkannt haben könnte, der auf diese nicht\nnach Art eines ordentlichen Kaufmanns:abgewickelte\nGeschäftsgang solle buchmäßig — und damit auch steuerlich ! - nicht erfaßt werden und die Zuwendung der\nMehrerlöse solle neben den Frachtkosten eine zusätzliche \"Belohnung\" für seine bei ger Verheimlichung\n\ndes Umsatzes geleistete Hilfe darstellen.\n\nDie Strafkammer hat diese Umstände nicht gewürdigt, sondern sich bei der Verneinung des Vorsatzes nur einer formelhaften Wendung bedient (UA 35\noben), die nicht erkennen läßt, daß sie dabei den\nzur Tatzeit allgemein gegebenen Verhältnissen und\nvielfach geübten Praktiken sowie den jahrelangen,\nengen Beziehungen Lee zu GeHNIng (UA 15%\n\nRechnung getragen hat.\n\nÄhnliche Erwägungen gelten für den Angeklagten\nEB. Ir hat als Buchhalter Jahre hindurch \"die\nWeiterverkäufe allmonatlich nit N N abgerechnet und ihm auch teilweise die Erlöse aus diesen Weiterverkäufen ausgezahlt\" (TA 30). Auch BR :.] hat\nerklärt, er sei davon ausgegangen, Cap habe\ndas Geld für Firmenzwecke benötigt unä verwendet. Be\n\nEu\n\ndieser Sachlage hätte es der Darlegung besonderer Unstände bedurft, wenn der Tatrichter entgegen der Lebenserfahrung annehmen wollte, ein in kaufmännischen\nDingen erfahrener Buchhalter wisse nicht, aus welchen\nGründen sein Geschäftspartner den Umsatz seines Betriebes teilweise buchmäßig nicht erfasse, un\n\nce) Für die neue Hauptverhandlung wird die Strafkammer beachten müssen, daß der Gehilfe zwar einen bestimmten Tatbestand, der von Haupttäter verwirklicht\nwerden soll, in seinen wesentlichen Merkmalen im Auge\nhaben muß. Es ist aber nicht erforderlich, daß er\nauch eine Vorstellung davon hat, wie die Haupttat in\nihren Einzelheiten ausgeführt werden Soll. Die Rechtsprechung hat diese Grundregeln für das allgemeine\nStrafrecht geprägt (RGSt 67, 343, 344; BGHSt 11, 66).\nEs bestehen keine Bedenken, sie auch im Steuerstraf-\n\necht anzuwenden.\n\n- 13 -\n\nTil, Hinterziehung von _ Einkommen und\n\nGewerbesteuer zugunsten der\nFirma W RG.\n\n1. Dem Angeklagten Ce wurde zur Last\ngelegt, zugunsten der Inhaber der Firma vier X\nfortgesetzt Einkommen- und Gewerbesteuer hinterzogen\nzu haben, und zwar durch folgende Binzelhandlungen:\n\nehlende Anführung der buchmäßig nicht er-\n\na)\n\nA)\nBßten Weiterverkäufe von Koks und Kohle in\n\n1%)\n\nn Steuererklärungen der Jahre 1950 bis\n954;\n\naD bb\n6)\n\nB) mangelnde Aktivierung der Schadensersatzforderungen wegen der Kokslieferung an das Waldschulheim und der aus Firmemmitteln erfolgten\n\n#\n\nDarlehensrückzahlung an Lee;\n\nC) Gewinnverkürzung durch unbefugte Yerbuchung\nvon Anschaffungskosten für noch nicht gelieferte Baggerteile und Abschreibung eines noch\nnicht im Betrieb befindlichen Motors (1954/\n1955);\n\nD) zu niedrige Angaben über die vorhandenen Brennstoffmengen in den Inventuraufstellungen\n(1950 - 1954); i\n\nE) Bezahlung von Kohlen- und Frachtrechnungen\nund Absetzung als Betriebsausgaben {4. Vierteljahr 1954), obwohl eine Lieferung noch nicht\nstattgefunden hatte;\n\ne>}\nDe)\n\nunbefugte Inanspruchnahme von Steuervorteilen\nbei Gewährung von Darlehen nach § 7 c und\n\n§ 7 & EStG mangels oränungsmäßiger Buchführung (1950 - 1954).\n\nWG\n\nDas Landgericht hat CB insoweit freigesprochen, Der Nebenkläger rügt die Verletzung sachlichen Rechts; seine Revision hat Erfolg:\n\nzu A. Koksverkäufe\n\na) Die Strafkammer ist bei der Verurteilung\n\nCB wegen fortgesetzter Untreue (Koksver-\n\nkäufe) zu seinen Gunsten von dessen unwiderlegter\n\nEinlassung ausgegangen, er habe die Erlöse aus diesen\nGeschäften ausschließlich für Zwecke seiner Firma verwendet (UA 16, 25 u. a.). Im übrigen hat sie ausgeführt,. es sei \"ungewiß und nicht bewiesen, was im\nEinzelnen mit den Geldern geschehen (sei) und ob sie\ninsgesamt mittelbar oder unmittelbar dem Vermögen\n\nder Geschäftsherren wieder zugeflossen\" seien (VA 25).\nEs sei \" ein starker Verdacht ... nicht von der Hanä\nzu weisen”, daB Ce gen Koks verkauft habe, \"un\nsich selbst oder einen anderen zu bereichern\" (VA 17)\n\nBei der Prüfung, ob CE für die Firma\n\nae X: Einkommen- und Gewerbesteuer hinterzogen\n\nhabe, hat sich die Strafksmmer zum äußeren Tatbestand\nebenfalls auf seine unwiderlegte Einlassung gestützt,\ner habe die Einnahmen aus den Koksverkäufen nicht für\neigene Zwecke, sondern ausschließlich für Zwecke des\nWerkes verwendet (UA 36). Trotzdem hat die Strafkammer\nee nicht wegen Einkomen- und Gewerbesteuerhinterziehung verurteilt, weil sie \"ninreichend sicher\nFeststellungen zur inneren Tatseite\" nicht glaubte\ntreffen zu können (VA 39). Dennoch besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, aaß das Gericht die eigene\nkEinlassung eines Angeklagten -— hier die zum äußeren\nTatbestand ann gegen ihn verwenden darf, wenn es\n\n2\n\ne\n\n- 15 -\n\nvon ihrer Richt igkeit überzeugt ist, nicht aber\nschon dann, wenn es sie nur nicht widerlegen kann\n(BGH NW 1953, 1033/34 Nr. 18 a.E.).\n\nb) Die Strafkamnmer ist bei der Steuerrechtlichen\nWürdigung des äußeren Tatbestandes davon ausgegangen,\ndaß der Erlös aus den Koksverkäufen uneingeschränkt\nfür Betriebsausgaben der Firua VRR KG verwendet\nworden sei. Betriebsausgaben könnten bei der Feststellung des Einkommens rundsätzlich abgesetzt werden,\neine Gewinnverkürzung sei deshalb nicht eingetreten\n(VA 36). Das Finanzamt könne allerdings gemäß 8 205 a\n\nEi\n\nbiz\nou cc\n16}\nN\n\nAbgü verlangen, daß ein Steuerpflichtiger die\nmpfänger seiner Zahlungen usw. benenne; erteile er\nse Auskunft‘ nicht, so seien diese Ausgaben von\n\n2) u bi\nr\nrd\n\nmmen nicht absetzbar. Diese Vorschrift sei aber\n\nki\n13\nPau\nQ\nt\n\n2“\nDr\n‘db\n2)\n\nnicht anwenäbar, weil die Ausgaben für den Einkauf\nder später weiterveräußerten Brennstoffe ordnungsmäßig\nverbucht seien. Die fehlende Verbuchung des Weiterverkaufs und der Verwendung des hieraus erzielten Erlöses\n\n+\nu\n\n[#%)\nch\n\n»\n\nN en lediglich zur Folge, \"daß sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite gleichermaßen\nzu nieärige Beträge erscheinen, nicht aber, daß auf\n\nder Ausgabenseite Betriebsunkosten angeführt werden,\ndie in dieser Höhe fingiert oder Übersetzt oder nicht\n\nbelegt sind\" (UA 37).\n\nDiese Auffassung erweckt Bedenken. Den Ausgaben\nfür den Kokseinkauf stünden die Einnahmen aus dem \\eiterverkauf gegenüber; beide Geschäftsvorgänge wären\nsteuerlich zu berücksichtigen und mögen sich in etwa\nausgleichen, Dagegen ist die Verwendung der Erlöse aus\ndem Weiterverkauf (Beschaffung zusätzlicher Brennstoffnengen zu Überpreisen sowie Spesen und Unkosten aller\n\nArt hierfür (UA 11) buchmäßig nicht belegt, Bine vollständige Aufklärung ist nicht möglich, \"weil insoweit\nhinreichende Beweistatsachen nicht vorhanden sind und\nGallenkamp sowie die übrigen drei Angeklagten keine\nerschöpfende Auskunft geben konnten oder wollten\" (UA 7):\n\nDie Firma WEB KG wäre zwar an sich befugt\ngewesen, die für die Beschaffung der zusätzlichen Brennstoffmengen aufgewendeten Beträge als Betriebsausgaben\nabzusetzen. Das Finanzamt könnte dabei aber gemäß § 205 2\n\nAbs, 2 AbgÜ verlangen, daß die Firma jeden dieser\nLieferbetriebe \"genau bezeichnet\", Würden diese Auskünfte von Steuerpflichtigen nicht erteilt, so müßte\ndie Absetzung für den Fall ihrer Beantragung (§ 205 a\nAbs. 3 Abg0) unterbleiben.\n\nileraus ergibt sich, daß - entgegen der von der\nStrafkamner vertretenen Meinung -— ein Anwendungsfall\ndes § 205 a Abs. 2 AbgO gegeben wäre, wenn der Erlös\naus dem Weiterverkauf von Koks nachweislich für Rechnung der Fa. Vie zur Beschaffung anderer Brennstoffe und zur Deckung der damit verbundenen Unkosten\n\nverwendet worden wäre, -\n\nc) Die weitere - ünter Hinweis auf das Urteil\näes Bundesfinanzhofes in BStBl, 1951 III 77 angestellte -\nErwägung des Landgerichts, bei der Handhabung des § 205 a\nAbgO seien die Finanzbehörden an die Grenzen gebunden,\ndie das Gesetz dem Ermessen stelle, ist rechtlich zver\nnicht zu beanstanden. wie der Bundesfinanzhof jedoch\nzutreffend entschieden hat, verletzt das Finanzamt regelmäßig sein Ermessen nicht, wenn es von einen Unternehner, der nach der Währungsunstellung Kohlen am \"Schwarzen Markt\" erworben hat, die Benennung der Verkäufer fordert (BStBl. 1957 III 364 = NIW 1958, 318 Nr. 25). Das\n\ngleiche gilt: für die Benennung der Empfänger von\nSchmiergeldern, falls die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit besteht, daß diese Personen ihren hieraus\nentstehenden steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen (BFH BStBl. 1956 III 206; 1960 III 167).\n\nDie Strafkammer ist im Ergebnis zur gleichen\nAuffassung gekommen, hat aber erklärt, es sei ihr\n\"nicht möglich, auch nur annähernd: richtig zu entscheiden\", \"ob und in welchen Umfange das /Verfahren\nnach 8 205 a Abs. 2 und 3 Abg0/ tatsächlich zur Feststellung einer Steuerverkürzung und u einer Nachver- ,\nanlagung der Firma Wu geführt hätte\" (UA 38).\n\nEine Aussetzung des ‚Strafverfahrens gegen en\n\nzu dem Zweck, die steuerliche Vorfrage äurch die Finanzhehörde entscheiden zu lassen, komme nicht in Betracht,\nweil § 468 Abgü nur im Verfahren gegen den persönlich\nSteuerpflichtigen anwendbar sei.\n\nEs ist richtig, daß eine Aussetzung des gegen\nGallenkamp gerichteten Strafverfahrens aus dem angegebenen Grunde nicht statthaft ist {BGHSt 14, 11, 18/\n19). Der Tatrichter ist deshalb - wie in anderen Fällen\nauch - verpflichtet, die Frage der Steuerverkürzung\nselbständig zu klären. Dabei kann er, wenn brauchbare\nUnterlagen für eine unmittelbare Berecknung fehlen,\n\nsogar verpflichtet sein, eine Schätzung vorzunehmen\n(vgl. BGH IM Abg0 8 396 Nr. 2; § 468 Ir. 2 = NIW 1954,\n1819 Nr, 20 [Leitsatz/ ). Denn das Gericht darf auf\nGrund der ihm nach § 261 StPO obliegenden freien Beweiswürdigung zu einer Schuläfeststellung auch im Wege der\nSchätzung kommen. Voraussetzung für die Ve rwenäbarkeit\ndes Schätzungsergebnisses als Grundlage für einen\nstrafrechtlichen Schuldspruch ist allerdings, aaß das\n\nErgebnis mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit richtig ist. Vermag sich der Tatrichter eine entsprechende Überzeugung mangels der hierfür notwendigen Sachkunde nicht selbst zu verschaffen, so wird er sich der Hilfe eines geeigneten Sachverständigen bedienen müssen,\n\nä) Die Strafkamnmer hat die Frage, ob der äußere\nTatbestand einer Steuerverkürzung vorliege, letztlich\noffengelassen und den Freispruch damit begründet, es\nließen sich \"hinreichend sichere Feststellungen zur\ninneren Tatseite\" nicht treffen, \"und zwar weder für\neinen Vorsatz Gallenkamps ... noch für ein leichtfertiges, also grob fahrlässiges Verhalten\" (UA 39). Es\nsei nicht zu widerlegen, daß Gallenkamp \"yon der Abzugsfähigkeit der Unkosten als einer Tatsache ausgegangen\" sei, Bei den laufenden Betriebsprüfungen\nseien nach seiner unwiderlegten Einlassung: \"Betriebsausgaben gleicher oder ähnlicher Art ... wiederholt\nzur Sprache gekommen\"; Schwierigkeiten bei der Abzugs-Tähigkeit derartiger Ausgaben seien nie aufgetreten,\n\nAuch diese Beweiswürdigung gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. . E\n\nDie Revision des Nebenklägers weist zutreffend\ndarauf hin, daß die - von der Strafkanner für unwiderlegbar erachtete - Einlassung SEE , er habe eine\nVerkürzung von Einkommen- und Gewerbesteuer zugunsten\nder Firma WER KG weder angestrebt noch sich als |\nmöglich vorgestellt und für den Fall ihres Eintretens /\ngebilligt, mit einen anderen Teil seiner Einlassung\nnicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. An anderer Stelle hat die Strafkammer als Einlassung C-\n\nFIRE og —\n\n- 19 =\n\ndass nämlich angeführt (UA 11), er habe die Einnahmen aus den Weiterverkäufen und den Ankauf zusätz-\n\nH-f\n\nicher Brennstoffmengen zu Überpreisen deshalb nicht\nverbuchen können, weil er -— von zwei Ausnahmen abgeehen - keine Belege von seinen Geschäftspartnern habe\nerhalten können. Es liegt auf der Hand, daß diese Geschäftsabwicklung es den beteiligten Fremäfirmen ermöglichen sollte und auch tatsächlich ermöglicht hat,\ndie hierbei erzielten Einnahmen steuerlicher Erfassung\nzu entziehen. Hat der Angeklagte aber dies erkannt,\nund hieran zu zweifeln besteht angesichts dieses allgenein bekannten Verhaltens kein Anlaß, so kann er\nals Kaufmann mit umfassender Tätigkeit auf steuerlichen\nGebiete sehr wohl auch an die steuerlichen Auswirkungen bei der eigenen Firma gedacht haben, falls er\nfür deren Rechnung gehandelt haben sollte.\n\nGallenkamp war der kaufmännische Leiter des\nWerkes (UA 5); er hatte auf Grund seines Anstellungs«\nvertrages und der ihm erteilten Nandlungsvollmacht\nsämtliche kaufmännischen Angelegenheiten zu besorgen (UA 23) und besaß nach seinen eigenen Worten \"plein\npouvoir\" (UA 52). Er hatte die Aufgabe, als leitender\nBilanzbuchhalter des Betriebes die Steuererklärungen\nund die dazugehörigen Unterlagen wie Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen. usw. vorzubereiten und aufzue\nstellen (UA 41). Der Steuerberater der Firma, Wirtschaftsprüfer Dipl,-Kaufnmann Dr. De aus DER,\nverlangte von Cain \"fertige Arbeit\", d. h. die\nVorlage vollständiger Erklärungen, die von ihm nur noch\nüberprüft und als maßgebliche Grundlage der jeweiligen\n\n92)\n\nteuererklärung verwendet wurden (UA 36). Angesichts\n\n[e2\n\nieser Tätigkeit, der genossenen Ausbildung (UA 4) und\niner eeistigen Wendigkeit (UA 17) widerspricht es\ner Lebenserfahrung, daß En an eine mögliche\n\non\n\nKos Fu 47\non MD\n\nne, ,\n\nF) ®\n\nSt euerverkürzung zugunste n der Firma Sr KG\nnicht einmal gedacht haben will, auch hier vorausgesetzt, daß die Verwendung der Erlöse zu ihren\nGunsten nachgewiesen wird.\n\nDer Nebenkläger weist mit Recht auf zwei Vorfälle hin (Anfertigung fingierter Rechnungen, siehe\noben zu E; Fälschung von Rechnungsbelegen, UA 17},\ndie deutlich erkennen lassen, daß Gallenkamp be-Strebt war, die zugunsten der Firma Ve KG\nvorgenommenen Schwarzmarkt igeschäfte nach Beginn der\nSteuerfahndungsprüfung im Jahre 1955 zu verheimlichen. Die Strafkammer hat diese Tatsachen bei der\nBeweiswürdigung unberücksichtigt gelassen. Der Senat\nkann nicht feststellen, ob diese Maßnahmen, wie der\nNebenkläger meint, zwingend beweisen, ame\nhabe die Steuerverkürzungen erkannt und gebilligt.\n\nDer Tawrichter wird in der neuen Haupiwerkandlung Ge- _\n\nlegenheit haben, dieses Verhalten eingehend zu würdigen. Dies gilt in gleicher Weise für die Einlassung\ndes Angeklagten, die Abzugsfähigkeit gleicher oder\nähnlicher Betriebsausgaben sei bei früheren Betriebsprüfungen nie beanstandet worden. Die Strafkamner wird:\nsich mit dieser allgemeinen Behauptung nicht begnügen dürfen, sondern aufklären müssen, um welche Betriebsausgaben (Art und Menge) es sich gehandelt und\nwelcher Betriebsprüfer diese Erklärung abgegeben hat.\n\ne) Die weitere Erwägung der Strafkamner,' zur Tatzeit seien keine Entscheidungen des Bundesfinanzhofes\n\nbekannt gewesen, die eine strengere Handhabung des. =\n\n§ 205 a Abs. 2 AbgO hätten erkennen lassen, ist in\ndieser allgemeinen Forn nicht. zutreffend. Der Nebenkläger führt in der Revisionssehrift zutreffend die\n\nFL\n\nEntscheidung des Bundesfinanzhofes in BStBl, 1951 Prm \n\n77 an. Auch in Fachzeitschriften hatten verschied\n\nBo\n\na\n\nrn,\n\nKb SPAR\n\nN\n\nVerfasser bereits Aufsätze zu diesen Fragen veröf-\n\nfentlicht, u. a, Mondorf \"OR-Geschäfte\" in Der Be-\n\ntriebs-Berater 1949, 379 und Graß \"Der Kohlen-Engpaß\"\nin Deutsche Steuer-Rundschau 1952, 79. Die Strafkan-\n\nmer wird dies, auch wenn sie eine Anwendung des § 402\nAbgs0 (fahrlässige Steuerverkürzung) erwägen sollte,\n\nzu beachten haben.\n\n£) Unzutreffend ist schließlich die Auffassung, es sei von Bedeutung, daß ComEB Aas Finanzamt nicht \"durch ein hinterhältiges Verhalten getäuscht\" habe (UVA 40),\n\nDer Senat hat zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmai der Steuerunehrlichkeit bereits früher ausgeführt [NIW 19553, 1841 Nr. 22), daß nicht notwendig\nein täuschendes Verhalten des Steuerpflichtigen erfordäerlich ist. Vielmehr genügt es, wenn dieser vorsätzlich bewirkt, daß die Steuerbehörde die Steuerpflicht oder deren Höhe nicht oder nicht rechtzeitig\nzur Kenntnis nimmt und es deshalb unterläßt, die Steuer\neinzufordern. Hat der Täter das Eintreten dieses Erfolges erkannt unä gebilligt, dann ist der Vorwurf\nder Steuerunshrlichkeit gerechtfertigt.\n\n‚Das Urteil ist deshalb, soweit es den Angeklagten Cem von dem Vorwurf der Einkonmen- und Gewerbesteuerhinterziehung freispricht, aufzuheben. Die\nAufhebung umfaßt auch die oben unter 1. B- Ferwähnten Vorfälle, da das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat:\n\n2, Die Angeklagten Lee uns Ve, sind\nrt\n\nie\nvon der Anklage, Beihilfe zu dieser Steuerkinte zie- /\n\nen\n\n- 22 -.\n\nhung geleistet ZU haben, nur - deshalb freigesprochen\nworden, \"weil eine Haupttat nicht vorliegt\" {UA 50).\nAuf die Revision des Nebenklägers ist das Urteil somit auch hinsichtlich dieser Angeklagten aufzuheben.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung erscheinen\nfolgende Hinweise geboten:\n\nzul. u Koxekaine\n\n-\n\na) Zunächst wird die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht klären müssen, ob und gegebenenfells\nin welchen Unfange Be die Erlöse aus den\nKoksverkäufen für betriebliche oder eigene Zwecke\nverwendet hat. Sie wirä, ‚söweit es auf eine Schätzung\nges Umfangs einer etwaigen Steuerverkürzung ankommen\nsollte, zweckmäßigerweise einen geeigneten Sachverständigen hinzuziehen (vgl. oben 1. ca.B.).\n\nb) Im ersteren Falle wird das Landgericht bei\nder rechtlichen Würdigung davon auszugehen haben, daß\neine vollendete Steuerhinterziehung auch dann anzunehmen ist, wenn.der Steuerpflichtige die durch sein\nsteuerunehrliches Verhalten gewonnenen. Yorteile auch\nauf andere, gesetzmäßige Weise. hätte erlangen können -\n(8 396 Abs. 3 Hs. 2 Abg0): Eine Vermögensschädigung\ndes Staates gehört nicht zum Matbestand der Steuerhinterziehung. Vielmehr darf die Frage nach den schädigenden Folgen des steuerunehrlichen Verhaltens nur\nim Rahmen der durch die unrichtigen Angaben des Täters\ngeschaffenen Besteuerungsgrundlagen geprüft werden\n(BGHSt 7, 336, 345). Der Täter ‚soll nicht Tatsachen,\ndie er zu. seinen Gunsten unterdrückt hat, durch andere\n\nı\n\n|\n\net u\n\nnt\n\n- 23 _\n\nTatsachen ausgleichen dürfen, die - hätte er sie\n\ndem Finanzamt vorgetragen - eine niedrigere Fest-\n\nsetzung des Sheueranspruchs begründet hätten\n(Troeger/Meyer, teuerstrafrecht 1, Bü. 3, Aufl,\nS. 47 m. Beisp. 2),\n\nDies bedeutet, daß die Nichtverbuchung der\n\nEinnahmen aus dem Koksverkauf und die demzufolge\n\nunrichtige Angabe über den Kassenbestand, zusammen\nmit der Abgabe einer falschen Gewinnerklärung, bereits den Tatbestand der Steuerverkürzung erfüllen\nKönnten ohne Rücksicht darauf, ob gleich hohe Un-Kosten für buchmäßig nicht erfaßte Brennstoffeinkäufe als Betriebsausgaben nach 8 205 .a Abs. 2 und\n53 AbgoO hätten abgesetzt werden dürfen oder nicht.\n\nc) Sollte die Strafkammer dagegen feststellen,\nGallenkamp habe äle Erlöse aus den Koksverkäufen\nganz oder teilweise für sich verwendet, 0 könnte\ndie Steuerverkürzung darin zu erblicken sein, daß\ner es unterlassen hätte, die durch äie Untreuehandlung gegen ihn entstandene Sch adensersatzforderung\nder Firma Wittekind xG in der. Bilanz zu aktivieren\n(vgl. nachstehenä zu 1, Bes EEE\n\nzu 1, B.mangeinde Aktivierung der Schadensersatzforderungen Bee ee\n\na) Die Strafkamner. hat den inneren Tatbestand\n\nnicht als hinreichend sicher Bachgewiesen angesehen,\n\nveil Cie - nach seiner Binlassung - Yan die\nMöglichkeit, daß auf diese Weise: Einkomnen- und Ge-Werbesteuer verkürzt werden könnten, überhaupt nicht\nsedacht habe\", Er:habe zwar Erfahrung in steuerlichen\n\nDingen gehabt; dies bedeute aber nicht, \"daß er\nsuch Über den nicht einfachen rechtlichen Tatbestand,\nwie er hier vorliegt, Bescheid wußte\" (UA 41).\n\nDurch die Untreue- und Betrugshandlungen\nwürde Gallenkamp beim Unterbleiben der. Inhabenstellung entsprechendef*: Schadensersatzansprüche gegen\nihn selber den Gewinn der Firma TB KG verkürzt\nhaben. Der ermittelte Gewinn ist aber die Grundlage\nder Besteuerung nach dem Einkommer- und dem Gewerbesteuergsesetz, Es Bürfte angesichts der Vorbiläung\nund der Tätigkeit des Angeklagten Can nahe\nliegen, daß ihm diese einfachen Zusammenhänge nicht |\nentgangen sind. Es wäre rechtlich ohne Bedeutung, wenn\nihm die steuerrechtliche Wirkung der Gewinnverkürzung\nunerwünscht gewesen wäre. Im Rechtssinne billigt ein\nTäter diesen Erfolg trotzdem, wenn er, um des erstrebten Zieles willen, notfalls, d. h. Sofern er anders\nsein Ziel nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, daß seine Handlung den on sich unerwünschten\nErfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines\nBintritts will (BGHSt 7, 363, 369). - Im übrigen kann\ndie Aktivierung von Schadensersatzforderungen, die |\neinem Steuerpflichtigen gegen einen anderen aus unerlaubter Handlung zustehen, nicht als. steuerrechtlich\nbesonders schwieriger oder seltener Tatbestand angesehen werden, weil z. B. \"Waremmängel oder Ver kehrsun-.\nfälle einen Kaufmann shhe weiteres in die gleiche Lage\nversetzen können. a\n\nb) Gallenkamp hat in der- Hauptverhandlung vor\ndem Senat erklärt, daß er sich, hätte er die Schadensersatzforderungen. aktiviert, \"selbst ans Messer geliefert\" hätte,\n\n-. 25.\n\nDer Senat hat die Frage nach der Zumutbarkeit\neiner solchen Maßnahme bereits früher dahin beant- &\nwortet (BStBl. 1957 I 122), daß auch die dem Täter\ndadurch drohende Gefahr der Entdeckung ihn hiervon\nnicht entbindet. Wenn ihm auch nicht zuzumuten ist,\nsich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen,\nso kann darum doch eine zu ihrer Verdeckung verübte\nweitere Straftat nicht straflos bleiben (RGSt 72, 20,\n23; BGHSt 5, 18, 19). Eine so weitgehende Vergünstigung wäre gegenüber einem Rechtsbrecher, der Qurch eigenes Verschulden in eine Zwangslage geraten ist, aus\nder er sich nur durch eine neue erhebliche Verletzung\nder Rechtsorädnung befreien zu können glaubt, selbst\nnach den Grunäsätzen der Güter- und Pflichtenabwä-\n\nre\n\ngung: schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht zu\nverantworten (vgl. RGSt 72, 19). - Eine sog. Straflose Nachtat scheidet ebenfalls aus, weil durch das\nSsenervergehen dem durch die Yortat eingetretenen Nach=-\n\nBe\n\nil ein weiterer Rechtsschaden hinzugefügt worden ist\n\n(Beust 6, 67; BGH NOW 1955, 508 = IM Nr. 34 zu § 263).\n\nc) Sollte sich der Angeklagte etwa über die Frage der Rechtspflicht zur Aktivierung im Irrtun be- N\nfunden haben, so würde es sich hierbei um einen Tatbestandsirrtum handeln, weil bei unechten Unterlassungstaten die Rechtspflicht zum Handeln zum Tatbestand gehört (BGESt 3, 82): Sollte er sich jener Pflicht\nbewußt gewesen sein, dennoch aber geglaubt haben, sie\nwegen Unzumutbarkeit nicht örfüllen zu müssen, so würde\ner sich in einen Verbotsirrtum befunden haben.\n\nDie Strafkanner nüßte dann, wenn der Angeklagte\n\nseine Akt ivierungspflicht nicht ‚erkannt haben soll te;\nprüfen, ob dieser Irrtum auf: Fahrlässigkeit (2. B.\n\nmangelnder } Erkundigung) beruht hätte, und gegebenen-\n\nfalls die Anwendung des § 402 AbgO erwägen. Unter\ndem Begriff der \"Leichtfertigkeit\" ist eine an Vorsatz grenzende grobe Fahrlässigkeit zu verstehen;\nGewissenlosigkeit ist nicht erforderlich. Diese Auslegung deckt sich mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu § 164 Abs. 5\ntGB, die auf § 402 AbgD entsprechend anwendbar ist.\n\nEin Täter, der äurch dieselbe Steuererklärung\neils vorsätzlich, teils fahrlässig Steuern verkürzt\nst nur wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung zu\nbestrafen: die fahrlässige Verkürzung kann im Strafmaß berücksichtigt werden (BGH IM AbgO 8 396 Nr. 13\n= NW 1953, 1561 Nr. 28 /Ieitsatz/).\n\nS\n\nab\n\nzu 1. Ps unbefuste Inanspruchnahme von Steuer-\n\nvorteilen\n\nDie Ab\nlehen nach § 7 e und § 7 d EStG wird nurra einü\nSteuerpflichtigen zugestanden, äle ihren Gewinn \"auf\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln\". Die\nStrafkamner hat schon den äußeren Tatbestand der\nSteuerverkürzung nicht als nachgewiesen angesehen,\nweil beachtliche Mängel in ‚der Buchführung nicht vor-\n\nanden gewesen seien.\n\nugsmöglichkeit für Zuschüsse oder Dar-\n\na) Zu den notwendigen Voraussetzungen einer\noränungsmäßigen Buchführung gehört die bestandsmäßige\nAufnahme der Warenvorräte (\"Inventur\"; Gutachten des\nBFH BStBl. 1954 III 195). Nach den Feststellungen\nnat Ce die Brennstoffvorräte am Bilanzstichtag nn icht körperlich erfaßt ‚„ sondern rechnerisch er-\n\n- 27 -\n\nmittelt; angelieferte Brennstoffe abzüglich - nach\nBrfahrungssätzen geschätzter - Verbrauch . Das Ergebnis überprüfte er durch eigene Schätzung (UA 47/48).\n\nIn der neuen Verhandlung wird zu klären sein,\nwie die Bestandsaufnahme der Brennstoffvorräte vorgenommen und ob insbesondere der jeweilige Zu- und\nAbgang im Lager z. B. karteimäßig erfaßt worden ist\n(vgl. dazu BEH BStBl. 1953 III 357). Weiter wird die.\nStrafkammer prüfen müssen, ob Cake bei seiner\nBerechnung nur von den buchmäßig erfaßten oder den\n\ntatsächlich ins Werk gelangten Brennstoffen ausgegangen ist, |\n\nb) Bei Entscheidung der Frage, ob die mangelnde\nErfassung der Brennstoffkäufe unä -verkäufe die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Sinne der 8 7 c\nuna 7 & EStG beeinträchtigt hat, wird die Strafkammer\nnicht nur auf das zahlenmäßige Verhältnis der nachgewlesenen Unrichtigkeiten zur Höhe des Jahresumsatzes\nabstellen dürfen. Ausgangspunkt der rechtlichen Würäigung ist zunächst, ob die Falschbuchungen auf einen\nVersehen oder der Unkenntnis des Steuerpflichtigen\nberuhen oder ob sie einen bewußten Verstoß gegen die\nGrundsätze der kaufmännischen Buchführung darstellen\noder gar absichtlich zun Zwecke der Steuerverkürzung\nerfolgt sind. Bewußte Falschbuchungen werden, wie der\nBundesfinanzhof ausgeführt hat (BStBl. 1955 III 106),\nwesentlich größere Bedenken gegen das sachliche Ge-_\n\nsamtergebnis_ der Buchführung erwecken als versehent-\n\nliche unzutreffende Buchungen. Es handelt sich dabei\nso um einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Be-\n\nweiswürdigung,. ob die Geschäftsvorgänge sich insgesamt.\n\nLan erneut net RiaER Yeneirgre enden ste Kr\n\neeneneu\n\nso ereignet haben, wie die Buchführungsunterlagen,\nsuch soweit ihre Fälschung nicht erwiesen ist, dies\naufzeigen (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 1 Abg0).\n\nFührt die Würdigung zu dem Ergebnis, daß. die\nBuchführung ungeachtet der festgestellten Mängel noch\nals beweiskräftig für die niedergelegten Geschäftsvorfälle betrachtet werden kann, so ist weiter zu\nprüfen, ob zur Berichtigung der Falschbuchungen\nSchät zungen notwendig werden und ob es sich dabei\num (steuerunschädliche) ergänzende Schätzungen oder\num {steuerschädliche) Gesamtschätzungen unter Verwertung der vorhandenen Buchführungsunterlagen handelt\n(BFH BStBl. 1957 III 393). Sind grobe Mängel festgestellt, die geeignet sind, der Buchführung überhaupt\nden Charakter einer kaufmännischen Buchführung zu\nnehmen (\"ystemmängel\"), so kann der Weg der ergänzenden Schätzung nicht zum Ziele führen. Anders liegt\nes, wenn die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung beachtet und die zeitgerechte Verbuchung der Geschäftsvorfälle sowie eine ordnungsmäßige Kassenführung erwiesen sind (BFH BStBl. 1954 III 59; 1956 III 3;\n1958 III 102). Die Entscheidung dieser Frage hängt dabei nicht von starren Verhältniszahlen ab, sondern richtet sich nach der Gesamtwürdigung der tatsächlichen\nUmstände.\n\nc) Sollte die Strafkanner das Vorliegen des\näußeren Tatbestandes der Steuerverkürzung in diesen.\nPunkte bejahen, wir rä sie zur ‚Frage :des inneren Tatbestandes ggf. Ale Anwendbarkeit von 8 402 Apg0 prüfen müssen,\n\nDie Erwägungen aer Strafkamner zu den- oben:\nunter III 1 eingangs unter C. und E kurz gekennzeichneten Einzelhandlungen des Angeklag ten begegnen an\n\n- 29 -\n\nA\n\nsich keinen rechtlichen Bedenken, Im Falle neuer %\nFeststellungen wird die Strafkammer die Entscheidung BGH ZIZ 1958, 145 zu beachten haben.\n\nIV. Steuerhinterziehung des Angeklagten\n\nLe re _(Umsatz-, Einkommen-. und Fi\n\nGewerbesteuer); Beihilfe des Angeklagten\nPR — |\n\ni, Dem Angeklagten Lew wurde zur Last geiegt, in den Jahren 1952 bis 1954 Steuern im Gesamt- )\netrage von über DM 17.000,- vorsätzlich verkürzt Ä{\nzu haben. Die Strafkanner hat Lem freigesprochen, |\nweil sie sich \"auch durch die Schätzung des Finanzamtes von der strafrechtlichen Schulä des Angeklagten\nnicht voll überzeugen\" konnte und der Steuerberater\ndes Angeklagten, Scheeem zlaubwürdig bekundet habe,\ndaß selbst er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob\nund in welchen Umfange der Angeklagte tatsächlich zu\nwenig Steuern bezahlt habe und ob und inwieweit die\nSchätzungen des Finanzamtes richtig seien (VA 51/52).\n\nUn;\n\n[20\n\n[02\n\n3\nDie Revision des Finanzamtes rügt die Verletzung\ndes Verfahrensrechtes und des sachlichen Rechtes. Das\n\nRechtsmittel hat Erfolg, weil die Aufklärungsrüge durch-\n\ngreift,\n\nDie Strafkammer hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß die Buchführung des Angeklagten “nicht in Ordnung\" sei und die vom Finanzant vorgenommenen Schätzungen - die auf Einspruch\nLeisings erfolgte zweite Schätzung lag um 40 % niedriger als die erste - für das Strafverfahren keine\nhinreichend sichere Grundlage bilden könnten! Viel- |\n\n-30-\n\nmehr hätte sie sich im einzelnen mit den Schätzungen\ndes Finanzamtes auseinandersetzen und versuchen müssen, das Einkommen De selbst zu ermitteln und\nsei es auf dem Wege eigener Schätzung (z. B. innerer oder äußerer Betriebsvergleich).\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits ausgeführt,\ndaß der Tatrichter, sofern keine Bindung nach § 468\nAbgO besteht, selbständig zu prüfen hat, ob und welche Steuerforderungen gegen den Steuerpflichtigen\nbestanden haben, Beim Fehlen brauchbarer Aufzeichnungen muß das Gericht die Besteuerungsgrundlagen\nselbständig und in einer den Schuldspruch tragenden\nWeise schätzen (BGH BStBl. 1955 I 365; 1956 I 441).\nDie Grundlagen für die Schätzung und das dabei angewandte Verfahren (der \"Schätzungsweg\") sind im Urteil\ndarzulegen, danit.das Revisionsgericht nachprüfen\nkann, ob die Schätzung den Denkgesstzen sowie den\nallgemeinen Erfahrungssätzen nicht widerspricht. Da\ndie Strafkammer die tatsächlichen Verhältnisse nicht\nnäher dargelegt hat, kann der Senat nicht nachprüfen,\nob Anhaltspunkte für eine Schätzung gegeben sind oder\nob sie fehlen. Im letzteren Falle müßte eine Schätzung\nallerdings unterbleiben, weil sie dann reine Willkür\nwäre, Auf die Ausführungen zu III 1 zuA c letzter\nAbsatz wirä verwiesen, Be\n\n2. Der Angeklagte Se ist von dem Vorwurf,\ndem Angeklagten Lee Beihilfe zur Steuerverkürzung\ngeleistet zu haben, mangels Beweises freigesprochen\nworden. Das Urteil muß auf die Revision des Nebenklägers aus den unter 1. erörterten Gesichtspunkten auch .\nhier aufgehoben werden,\n\n- 31 -\n\nDem Senat erschien es angebracht, die Sache\nan das Landgericht in Bielefeld zurückzuverweisen\n(§ 354 Abs. 2 Satz.2 StPO).\n\nRotterg Krumne: \" Sauer,\nMartin. Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-23/4-str-131-60","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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