{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-04-01_4_StR_445_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-04-01","aktenzeichen":"4 StR 445/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Er or 1\n\nhat der 4.\nsom 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\n4 StR 445/59 2283 099\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngagen\n\nken Hilfsarbeiter Georg K EEE zu: NEHEEED/TEED,\ngeboren an @. ED GEB ir re (TED »\n\nwegen schweren Diebstahls\n\ns+rafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt END >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten g080n das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 1. April 1959\n\nwird verworten.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚_ ° “\nTe Yen ee uf ı\n\n+\nA ee\n\nrn Aee\net A EEE te I\n\n> un tee he et a ee ne ana ee Se Det temesibäheen. „76 = a\n\nwur ernıg dm neun Men, Hilkeie EEEeFE Wöhie uni: Ahr HEN Deu HEHE\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Verbrechens des fortgesetzten scnaweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Der Personenkraftwagen Opel-Kapitän ist eingezogen worden.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nver’ahrensrechtlicher und sachlichrechilicher Vorschrifien.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haten.\nI. Verfahrensrügen:\n\n1 ) Die Revision macht geltenä, § 258 StPO sei verletzi, weil dem Angeklagten Gas letzie Wort nicht gewährt\n\nworden sei.\n\nvie die Sitzungsniederschri”t der Hauptverhandlung\nergibt, ernielten nach Schluß der Beweisaufnahme der Staalssnwalt. der Angeklagte und der Verteidiger zu ihren Aus-Sührungen das Wort: Der Angeklagte befragt, ob er selbst\nnoch etwas zur Verteidigung auszuführen habe, schloß sich\nden Ausführungen seines Verteiäigers an. Nach der Beratung\ntrat das Gericht nochmals in die mündliche Verhandlung ein.\nDer Angeklagte wurde darauf hingewiesen, daß er statt wegen\neinzelner Diebstahlsdelikte auch wegen fortgesetzien schweren\nDiebstanls bestraft werden könne. Dem Angeklagten wurde Gelegenheit gegeben, Sich in dieser Richtung zu verieidigen.\nSodann wurde die Beweisaufnahme erneut gesciühlossen. Der\nVerireier der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidiger\ndes Angeklagien verblieben bei ihren Anträgen. Sodann enthält das Prosokoll den Vermerk: \"Der Angeklagte haite das\nleizie Wort\".\n\n> Bi\n\n= 4: wage\n[\n\nFL 7\n\nnie Sa te\nFr+ F 2 4 j‘. ’\n\nu Tu\n\nDer Beschwerdeführer trägt vor, daß er nach dem Wiedereintritt in die mümdliche Verhandlung tatsächlich das letzte\nWort nicht erhalten habe. Wie die Hauptakten ergeben, hatte\ner beantragt, die Sitzungsniederschrift entsprechend zu\nberichtigen (HA S. 136, 137, 138). Dieser Antrag ist durch\nBeschluß des Landgerichts vom 30. April 1959 (HA S. 145)\nzurückgewiesen worden, weil sich weder der Vorsitzende noch\n\nder Protokollführer hätten daran erinnern können, daß dem\nAngeklagten nicht nochmals das letzte Wort erteilt worden\nsei. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde (HA S. 149,\n150) ist äurch Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm von\n\n4. August 1959 verworfen worden.\n\nNach § 274 SiPO kann die Beobachtung der Tür die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das\nProtokoll bewiesen werden. Gegen üen diese Förmlichkeiten\nbetreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis\nder Fälschung zulässig. Zu den Förmlichkeiten im Sinne\ndieser Vorschrift gehört auch die Beobachtung der Vorschrift\ndes § 258 Abs. 2 StPO (KM zur StPO 4. Aufl. 1958 § 273 Anm. 2).\nAllerdings entfällt diese Beweiskrafti, wenn eine Urkundsperson nachträglich erkiärt, daß der Inhalt des Protokolls\nhinsichtlich eines Vorgangs unrichtig sei (BGHSt 4, 364).\nDann ist der Inhalt des Protokolls insoweit nicht mehr durch\ndie Unterschrift gedeckt (BGH aa0). Die Voraussetzungen\nfür die Anwendung der Beweisregel fallen damit weg.\n\n‚ Dieser Fall ist jedoch hier nicht gegeben. Wie die\ndienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Protokollführers, übrigens auch diejenigen des Lenädgerichtsrats Fein;\ndes Gerichtsassessors ICE uni des Staatsanwalis ergeben, könnten sie sich nicht mehr daran erinnern, ob der\nAngeklagte nach erneuiem Eintritt in die Haupiverhandlung\n\n-A -—-\n\ndas letzte Wort tatsächlich erhalten hatte. Dies stellt jedoch die Beweiskraft der Niederschrift nicht infrage. Die\n\nobengenannten Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn Vorsitzender oder Protokollführer anerkennen, daß die Förmlichkeiten nicht beobachtet worden sind. Andernfalls würde\n\ndie Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift, die § 274 StPO\nsichern will, weitgehend ihre Bedeutung verlieren, da nach\nAblauf einer gewissen Zeit sich die für die Verhandlungsniederschrift verantwortlichen Personen im allgemeinen an\n\näie Zinzelheiten der Vorgänge nicht mehr werden erinnern\nkönnen. Mithin ist durch die Niederschrift erwiesen, daß\n\ndas Recht des Angeklagten auf das letzte Wort gewahrt ist.\n\n2.) Weiterhin macht der Angeklagte äie Verletzung des\n§ 260 Abs. 1 StPO geltend. Er vwrägt vor, daß nach dem erneuten Eintritt in die mündliche Verhandlung keine weitere\nBeratung mehr stattgefunden habe. Das Urteil sei unmittelbar nach der Beantwortung der Frage des Vorsitzenden, ob\ndie von der Staatsanwaltschaft und Verteidigung gestellien\nAnträge aufrechterhalten werden, verkündet worden. Es hätte\njedoch erneut beraten werden müssen. Auch habe sich das\nGericht nicht darüber verständigt, ob es bei den beschlossenen\nUrteil verbleiben solle. Insbesondere mit den Schöffen sei\neine ‚derartige Verständigung nicht herbeigeführt worden.\n\nBr A ha, pP ... ...\n\nii. + a HF 2 PH PIE ”. * R R R j u\n+ Fr . * Lı [1 Fu “ ji a . , + R HR - u\net ie de Eee he Fehl 5 De : - + -\nZa+ er #+ ee a + ie \"und Fe FOREN Pu\n\nDie Verhandlungsniederschrift enthält nach dem Satz,\ndaß der Angeklagte das letzte Wort gehabt habe, den weiteren\nVermerk, daß das Urteil durch Verlesung der. Urteilsformel\nund mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Ur-\n\nteilsgründe verkündet worden sei.\n\n+\n+\n“ +\n+\n. er at et e”\nL\n_ı [ E17 *\n\nDer- Vorsitzende het sich dienstlich dahin geäußert,\ner erkläre \"nicht auf Grund seiner Erinnerung an diesen\nSinzelfall, sondern auf seine allgemeine Erfahrung gestützi\",\n\n[|\nU ı ) Br\n\ndaß zwar beschlossen worden sei, das Urteil wie beraten, zu\nverkünden, wenn nach dem Hinweis auf die mögliche Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes Erklärungen abweichenden Inhalts nicht abgegeben würden. Hiernach ist zugunsten des\nAngeklagten davon auszugehen, daß nach Wiedereintritit in\n\ndie Verhandlung keine erneute Beratung stattgefunden hat.\nAndererseits muß, da die Fortsetzung der Verhandlung nur\n\nzur Wahrung der Vorschrift des § 265 StPO vorgenowmen worden\n\nist, angenommen werden, daß eine Vorberatung für den Fall\n\nstattgefunden hat, daß die weitere Verhandlung kein von dem B.;:\nbisherigen abweichendes Ergebnis, das für das Urteil von Di\nBedeutung sein könnte, haben würde. Nur so läßt es sich &\n\nerklären. daß die Verkündung des Urteils unmittelbar nach\ndem Schlußwort des Angeklagten erfolgt ist. In einem solchen B:-\nFalle ist das bei der Beratung vorausgesetzte Ergebnis der\nweiteren Verhandlung bereits im voraus berücksichtigt worden. FI\nDamit ist jeäoch der Vorschrift des § 260 StPO nicht genügt.\nWenn das Gericht vor dem Beginn der Urteilsverkündung erneut\nin die Verhandlung eingetreten ist, muß es die Beravwung\nwieder aufnehmen. Denn nach § 260 StPO muß die der Urteilsfindung zugrunie gelegte Beratung und Abstimmung der Verkündung des Urteils unmittelbar vorausgehen. Dies ergibt\nsich daraus, daß die Hauptverhandlung mit der auf die Beratung folgenden Urteilsverkündung schließt (§ 260 Abs. 1\n\nS. 1 StPO) und das Gericht nach seiner aus dem \"Inbegriff\nder Verhandlung\" geschönften Überzeugung entscheidet (BGH\nNJW 1951, 206 Nr.. 32). Für die erneute Beratung kann jedoch\neine — möglicherweise auch stillschweigende - Verständigung 5\nder Richter vor der Urteilsverkündung im Sitzungssaal ge- »\nnügen. Die Zurückziehung in das Beratungszimmer ist nicht R\nnotwendig (vgl. RGSt 42, 85; ebenso BGH 4 StR 232/54 vom\n\n19. August 1954). Indes ergibt weder die Verhandlungsniederschrift noch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, daß\n\n6 -\n\neine erneute Beratung wenigstens in dieser Form stattgefunden hat. Mithin ist die Vorschrift des § 260 Abs. 1 StPO\nverletzt.\n\nDer Verstoß ist jedoch kein absoluter Revisionsgrund\nin Sinne des § 338 StPO, vielmehr findet lediglich § 337 StPO\nAnwendung: Das Urteil kann daher nur aufgehoben werden.\nwenn es auf diesem Verfahrensfehler beruht. Dies wird zwar\nim allgemeinen anzunehmen sein. Es ist aber auszuschließen,\nwenn der Eintriit in die Verhandlung keinen neuen Prozeßstoff ergeben hat und die Entscheidung des Gerichts durch\neine nochmalige Beratung nach der weiteren Verhandlung\nnicht mehr beeiflußt werden konnte. Ein Zusammenhang\nzwischen dem Verfahrensfehler und dem Urteil kann insbesondere dann fehlen, wenn die Fortsetzung der Verhandlung\näer Nachholung einer versäumten Prozeßhandlung diente, z.B. “\nwie hier dem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunktes gemäß § 265 StPO (RGSt '45, 51; 46, 575;\nBGH NIW 1951, 206 Nr. 32). Da auch der Beschwerdeführer\nnichts vorgetragen hat, was darauf hindeuten könnte, deß\nsich nach dem Eintritt der Verkandlung neuer ProzeßstolT\nergeben hat, kann hier davon ausgegangen werden, daß dies\nnicht der Fall war. Der #Wiedereintritt in die Verhandlung\nkonnte überdies nur für die Frage von Bedeutung sein, od\n.der Angeklagte die Taten als selbständige oder in Fort-\n'seizungszusammenhang begangen hat. Das Landgericht hai\nFortseizungszusammenhang angenommen. Dadurch ist der Angeklagte in vorliegendem Falle nicht beschwert. Auch ist\ndie dem Urteil zugrunde liegende rechtliche Beurteilung\nin äiesem Punkte, wie noch ausgeführt wird, zutreffend:\nDaher kann es auch aus diesem Grunde auf dem Mangel der\nneuen Beratung nicht beruhen (vgl. RGSt 46, 373, 376)»\n\n= 4 [7\n+\n+ *- + ! #4 + Ey Ten Doro #4 ” = * »\n7 r#+ + + + + ++\nF} +\n+ - + E ı 7 + =“ Hr ee de\n\nui... ae da en te en\n\nMr r\nTr A en a re\n\n+\n* U} + # ++ # f + rurki * +,\n= + DT Pu Ep | * * De +\ner m N TO 5) ART An A LOH\n\n+ 1 *+ [1 L LEI #4\nTA A ee et ie\n\n. 7 -\n\nDie Rüge ist daher unbegründet.\n\n3.) Die Revision behauptet ferner, die Strafkammer\nhabe § 267 StPO verletzt. Des Gericht habe zwar mildernde\nUnstände bewilligt, jedoch bei der Strafzumessung innerhalb des gemilderten Strafrahmens jene Umstände nicht erneut erwähnt und gewürdigt, sondern lediglich Gesichtspunkte\nangeführt, die eine Strafschärfung rechtferiigten. Es fehle\nan Urteilsausführungen über eine Abwägung der mildernden\n\nmit den strafschärfenden Gründen. Ein Verstoß gegen § 267 StPO\n\nliegt jedoch nicht vor, da das Gericht zu einer erschöpfenden\nAufzählung der Strafzumessungsgründe nicht verpflichtet\n\nist (8 267 Abs. 3 Satz 1). Ob ein sachlichrechtlicher Mangel\nin der gerügten Nichterwöhnung zu finden ist, wird bei den\nRügen der Verletzung sachlichen Rechts erörtert werden.\n\n4.) Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO\n\ndarin, daß das Landgericht zu dem Antrag des Verieidigers,\neine Strafe festzusetzen, die. es ermöglicht, dem Angeklagten\nStrafaussetzung zu gewähren, nicht eusdrücklich Stellung genommen hat. Der Tatrichter brauchte auch nicht mitzuteilen,\naus welchen Gründen die Mindeststrafe des § 243 Abs. 2 StGB\num ein Fünffaches überschritten worden ist und warum nicht\neine dreifache Überschreitung, die: eine Strafaussetzung zuließ, ausreichte; Es genügt, wenn das Gericht die Höhe der\nStrafe ausreichend begründet. Einer besonderen Rechtfertigung\nder Übersteigung. des Mindestmaßes um ein Mehrfeches bedarf\n\nes hierbei nicht. Im übrigen hat die Strafkammer ausdrücklich dargelegt, warum die gesetzliche Mindeststrafe \"beträchtlich* zu überschreiten war (UA S. 10).\n\n5.) Schließlich beruft sich die Revision zu Unrecht\ndarauf, daß nach Anklage und Eröffnungsbeschluß nur fünf\nselbständige Handlungen Gegenstand des Verfahrens waren und\nder Angeklazte deher nur wegen dieser oder aber wegen fünf\n\nre Pe u Sr)\n+ + [1 +\n\n- [ Dei S.22 er\nu | et}\n+ *\n\nid\n\n# \" yA\n\n£ 4 er nn\n\n” [\n+ ” ir\n\n1 a, \" \" j . ” . u...\n3 + To: . LIE a, EP z\n1 EN ERDE EEE TE\nER BIZK,: ei FE SE kr DRIN:\nee a -r Pi tt un + *\n\n2%\n\neh ei 2\nh, * \"r »” h . } + „ “\nee\n\n“\nF\n\n* +\nI 4\n5 Ky\noe\nor\n\n+ Fo + IN pi u A, Er}\n\n+ .,% * Fa “Je + u VER * ur in\n\ntar .rt ta + * + rt, * er + wi + + 4 ’% P\n+\n\n.\n\nnr\n1\n+ ++ rt.\n\nL\n3 F +\nN * p* +44\nKa “; * !\n+ - +\n\n”\n\nu | + [2\n+ * + h FE . * m\nNe \"fr FW et 4 * u\nwur Er uhr, KE . We Fa\n+ u, Fu u ee Se +\nR} a, \" a Euer . I Et FREFRE ZU Zu ER er “2\n\nLFI\n\nPi ’\n\n++ hr’ L\n\n+\n\nL\n\n+\n\ntr\n\n+\n+\n\n8 -\n\nvsinzelakien in Fortsetzungszusammenhang hätte bestraft\nwerden dürfen, während tatsächlich in die fortgesetzte\nHandlung elf Einzelakte einbezogen worden seien. Ersichtlich wiil er hiermit eine Verletzung des § 264 StPO geltend\nmachen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Wie Anklage\n\nund Eröffnungsbeschluß eindeutig ergeben, sind sämtliche\ntatsächlichen elf Vorgänge in diesen bereits enthalten.\nZwar wird hier von fünf selbständigen, in sich forigesetzten sirsafbaren Handlungen ausgegangen. Unter Nr. £\n\nund 3 sind jedoch je zwei, unter Nr. 4 und 5 je drei Diebstahlsakte aufgeführt, die in jeder dieser Nummern jeweils\nzu einer einheitlichen - in sich fortgesetzien - Hanälung\nzusammengefaßt sind (HA Bl. 89 und 90). Dadurch ist das\ngesamte tatsächliche Geschehen vom Eröffnungsbeschluß um-Taßt. In der rechtlichen Beurteilung der Tat war das Landgericht gemäß § 264 Abs. 2 StPO frei. Ein Verstoß gegen\n\n§ 264 liegt mithin nicht vor.\nII. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nl.} Die Revision ist der Auffassung, daß das Urteil\n‘einen Widerspruch enthalte, indem es den Angeklagten wegen\neines Verbrechens des fortgesetzten schweren Diebstahls\nverurteilt habe, während es bei der Stirafzumessung von einer\n\"Vielzahl der gleichmäßig nach einem Plan ausgeführten Einbrüche\" spräche. Das bedeute, daß das Landgericht bei der\nStrafzumessung von einer Tatmehrheit ausgegangen sei, zumal es hier ausführe, es handle sich nicht um eine einmalige\nantgleisung des Angeklagten. Die Rüge ist unbegründet. Die\nfortigesetzte Handlung setzt sich aus einzelnen Tätigkeitsakten zusammen, die - jeder für sich - den vollen Straftatbestand erfüllen. Wenn daher das Landgericht von einer\nVielzahl von Einbrüchen spricht, hat es ersichtlich nur\n\ndiesen Gesichtsounkt im Auge gehabt. Das gleiche gili von\n\n-9_\n\nder Bemerkung, es habe sich nicht um eine einmalige Entgleisung gehandelt. Der Tatrichter ist nicht gehindert,\ndie Vielzahl der Einzelakte einer Fortsetzungstai erschwerend\n\nBGE! r ya [| Pr F en r\n’ “n L 4 n\n\nL}\nFa LT Er omor 7 Me DR RE Rn\n-. ir „ur + [2 [1\n\neiner Straftat zusammengefaßten Rechtsbrüche für die verbrecherische Energie des Täters kennzeichnend ist. äller-Qings hat die Strafkammer beim Schuldspruch § 74 anstatt\n\n§ 73 StGB angeführt. Hierbei kenn es sich indes nur um ein\nVersehen handeln. Das Urteil ergibt eindeutig, daß das Landgericht im Schuldspruch und bei der Strafzumessung von einer\nTorigeseizten Handlung ausgegangen ist. Andernfalls häüte\n\nes kinzelstrafen festsetzen und eine Gesamtstrafe bilden\n\nmüssen.\n\n2.) Auch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs\nläßt einen Rechtsverstoß zuungunsten des Angeklagten nicht\nerkennen. Das Landgericht hat angenommen, daß in allen Fällen\ndas gleiche fechtsgut verletzt wurde, die Ausführungsart im\nwesentlich gleichartig war und der Angeklagte von vornherein\n\nden Plan hatie, sich durch Diebstähle Ersatzteile, Zubehör\nund Sprit zu beschaffen. |\n\n’\n\n3.) Daß. das Landgericht bei der Strafzumessung von der #:\nirrigen Rechtsauffassung ausgegangen sei, diejenigen Umstände, z\ndie zur Annahme mildernder Umstände führten, könnten bei u\nder Strafzumessung innerhalb des gemilderten Strafrahmens \\\nnicht mehr berücksichtigt werden, ist unzutreffend. Die\nUrteilsausführungen bieten keine Anhaltspunkte hierfür.\n\nZwar hat die Strafkammer bei der Strafzumessung nach Erörterung der Frage der mildernden Umstände diese Gesichtspunkte nicht nochmals erwähnt. Nach dem Inhalt des Urteils\nist es aber ausgeschlossen, daß sie diejenigen Umstände,\ndie sie im Absatz vorher ausdrücklich angeführt hat, gegen\n\n+ = 1 Hi „7. = „Er. Pe Re ze. FE FT DOSE . 1 u _\nri + * m u * , = Mu # *\n+ [7\nr Pr u\na r\n\n+\n’ FM\n+\nur [7 + 4\n= + “rt, * -%\nEr + + [1\n\n- 10 -\n\ndie sodann angeführten erschwerenden Umstände nicht abgewogen hat. Die Urteilsgründe sprechen vielmehr für das\nGegenteil. Die Strafkammer führt nach Behandlung der mildernden Umstände aus, daß eine Reihe von Gründen vorlägen,\ndie die Strefkammer veranlaßt hätten, die geseizliche\nMindeststrafe von drei Monaten beträchtlich zu überschreiten. Hiermit bringt das Landgericht zum Ausdruck,\ndaß trotz der zuvor angeführten Milderungsgründen eine\nerhebliche Strafe erforderlich sei. Dies läßt erkennen,\ndaß es die erforderliche Abwägung vorgenommen hat;\n\n4.) Auch gegen die Einziehung des Kraftwagens sind\nrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Stirelkamner hat\nangenommen, daß der Angeklagte Eigentümer des Krafiwagens\ndurch vollständige Bezahlung der Kaufpreisraten geworden\nist. Sie hat es auf Grund der Einlassung des Angeklagten\nals erwiesen angesehen, daß er sämtliche Raten bezahlt\nhabe (UA S. 11). Allerdings hatte der Verkäufer Kranich\nbekundet, daß eine geringe Restschuld noch nicht beglichen\nsei. Nach dem Urteilsinhalt kann dies nur darauf zurückzuführen sein, daß der Zeuge Kr den zuleizt gezahlien\nBetrag für eine Foräerung für Reifen und nicht euf den\nKaufpreis verrechnet habe. Das Landgericht ist der Auffassung, daß dies, selbst wenn es geschehen wäre, an dem\nEigentumserwerb des Angeklagten nichts ändere. Gemäß\n§ 366 Abs. 2 BGB sei die Schuld aus dem Kaufvertrag für\nden Angeklagten die lästigere, im übrigen auch die ältere\ngewesen, so daß die Verrechnung auf die Kaufpreisforderung\nhätte erfolgen müssen. Diese Begründung trifft allerdings\nnicht zu. Denn mit Recht weist die Revision darauf hin,\ndaß die beiden Forderungen des Wagenverkäufers nicht gleich\nsicher waren, weil die Kaufpreisforderung durch den Eigen-\n\ntunsvorbehalt sichergestellt, die Reifenforderung aber un-\n\n:. * -\nun „*\nI 10 17 Zr FT Ze Barragr spp je\n\nu 0 ı ı I, 0 200 Pe 25\n\n11 -\n\ngesichert war. In einem solchen Falle wird nach § 366\nAbs. 2 BEB zunächst die Schuld getilgt, die dem Gläubiger\ngeringere Sicherheit bietet.\n\nJedoch ist hier nicht § 366 Abs. 2 BGB sondern Abs. 1\nanzuwenden, nach dem die bei der Leistung getroffene Bestimmung des Schuldners über die zu tilgende Schuld vorgeht. Nach der vom Landgericht als glaubhaft bezeichneten\nEinlassung des Angeklagten war es sein Wille, die Kauf-\n\npreisforderung zu tilgen. Allerdings mußte dieser, um\nwirksam zu sein, auch bei der Zahlung zum Ausdruck Kommen«\n\nJedoch kann der Schuldner sein Bestimmungsrecht auch stillschweigend ausüben, z.B. dadurch, daß er einen Betrag zahlt,\nder gerade der Höhe der Forderung entspricht, die er tilgen\nwill (vgl. Palandt BGB 15. Aufl. § 366 Anm. L). Dem Urteil\nist mit Sicherheit zu entnehmen, daß der vom Angeklagten\ngezahlte Betrag der letzten Kaufpreisrate und nicht der\nReifenforderung entsprach. Denn der Angeklagte wollte nach\nder Überzeugung des Tatrichters den Kaufpreisrest tilgen\nund der Wagenverkäufer Kranich hat nach seiner vom Landgericht nicht angezweifeltetii Bekundung den gezahlten Be- |\ntrag nur teilweise auf seine Reifenforderung verrechnet.\nJene Summe kann also nicht mit der Höhe der Reifenforderung\nübereingestimmt haben, sondern - gemäß dem festgestellten\nWillen des Angeklagten, den Kaufpreis zu tilgen, — mit\n\ndem Kaufpreisrest. Hiernach ist die - auch in erster Linie\nauf die Zahlung sämtlicher Kaufpreisraten gesiützte - Folgerung\ndes Landgerichts, das Eigentum an dem Fahrzeug sei durch die\nletzte zahlung des Angeklagten auf diesen übergegangen, im\nErgebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einziehung\n\nist hiernach gemäß § 40 StGB zu Recht ausgesprochen worden.\n\n* + # F fi + + *\n7 a L \"+\ntE: wert: gt + “ * . Me .* “ * EM | . +\nF4 4er + + + ++\nYa nr u a 1 Ser. Yy® * 4 A 1 ur j\n+\n+ * Pr \"n ri -\n\n+ + * + [1\n+ +\nFr. Hr] En „’\nf} Mi Fan + #5 * Er 5.\n’ Pe Er: ie\n.. RE a I ne N\nr a ee Fan ı. . “ ++\n+ + I 1\n\n- 12 -\n\nDa das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen zum\nNachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler erkennen\n1äßt, muß die Revision verworfen werden.\n\nKrumme SAUeT Martin\nLang-Hinrichsen | Flitner\n\nN\nN\n\nne Terrier ee Deere RÄT a ehe\n\net ee tet\n\nPIE\" ur Zi\n\n+ +\n+ .r\nE 2 +\n+ + 4\n* a 7 ” vr\n\nu Bo Er Sue","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-01/4-str-445-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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