{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-03-20_4_StR_40_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-03-20","aktenzeichen":"4 StR 40/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m\nu\n\n2262 084\n\n4_StR_40/59\n\nL.m Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Gustav H EB aus WEB, geboren am\n\n@. CE GE ir 1 ,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSivzung vom 20. März 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Professor Dr. TLang-Hinrichsen\n\nBundesrichver Dr. Flitner\nals beisiwzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftssiolle, |\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom :7. Oktober :958\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittcls,\nan das Landgericht in Bielefeld zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids in Taicinheit\nmit versuchtem Betrug zu acht Monaten Gefüngnis verurtcilt\nworden. Das landgericht hai ferner den Angeklagten zür\ndauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden. Die bürgerlichen Ehrenrschie\nhat es ihm auf die Dauer von zwei Jehren aberkanrt und\ndie Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kündigten\ndie BEWEB-Iönc1-Werke dem Angeklegten, der Vorsitzendcr\nihres Betriebsrats war, in Mirz 1956 dcs Arbeitsvsrhälinis\nfristlos auf. Der Angeklegte beantragte beim Arbeitsgericht\nim Wege der Klage festzustellen, daß die Tristloce Kündigung\nnichtig sei. Er führte dazu an, der gegen ikn erkobeno\nVorwurf, während eines Streiks arbeitswvillige Frauen con\nBeireten des Betrichbsgrundstückes gehindert zu heben, sei\nunbegründst. Das Arbeitsgericht gab der Klage nach Erhebung\nvon Zeugenbcveis und Augenscheinseinnehme statt. Nach Einlegung der Berufung beentragten dic BEEB-1:ö0c1-.er:o im\nTermin vom ‘6. Nai 1957 die eidliche Parvoivernekmung dcs\nAngcklagten, und zwar unter anderem derüber, deß er den\nvor dcm Arbeitsgericht cls Zeugen verrommenen Bstrichbsleiter\nHägp gcscgt habe, er könne gehen, die Frauen dogegen blicben da.Dcer 'Angeklagto erklärte sich zu Sofortiger Vernehmung im Termin bereit, Er bekundete u.2.;\n\n\"Es ist nicht richtig, daß ich an der Industric--\nstraße dem Streikposten zugerufen hzke, dia Frau Icestsvhalten. Das ist wohl gerufen worden, cber nicht von mir.\nIch stand eiwas abseits und habe des auch wohl gehört.\"\n\n\"Tch habe nicht dem Zeugen Hä@B gesagt, er könne\ngehen. die Frauen blieben da. Möglicherweise habe ich wohl\ngesegt, der Zeuge Hä@p könne ja gehen. Ich habe in Bezug\nauf die Frauen aber nicht erklärt, diese blichben hier.\"\n\nNachdem ihm die Nicderschrift vorgelesen und von\nihm genehmigt war, beschwor der Angeklagte dic Richtigkeit\nseiner Aussage. Das landesarbeitsgericht wies dio Berufung\nzvrück. Die BEBD-Höbel-Werke wurden u.a. verurteilt, an den\nAngeklagten 2700 DM zu zahlen und taten dies auch. Im\nUrteil des landesarbeiisgerichis heißt es, daß sowohl die\nbelastenden als auch die entlastenden Aussagen der im\nProzeß vernommenen Zeugen dem Landeserbeitsgericht keinc\nGewißheit hätten verschaffen können, ob der Angeklagte\nseine Arbeiiskameraden beleidigt oder behindert habc; scine eigene Aussage habe den Ausschlag für die Annahna des\nTandesarbeitsgerichts gegeben, daß das nicht der Fall gewesen sei.\n\nDie beschworene:.Aussage des Angeklagten ist nach\ncen Feststellungen des Landgerichts in den wiedergegebenen\nPunkten falsch.\n\nDas Landgericht hält den Angeklagten für überführt,\nden Sireikposten in Bezug auf sie zugerufen zu hoben:\n\"Haltet die Frau fest!\" Das Landgericht hält den Angeklagten ferner für überführt, seiner Bemerkung gegenüber\nHögp hinzugefügt zu haben, \"die Frauen bleiben hier\".\n\nDie Kevision rügt Verletzung von Verfahrensrecht\nund von sachlichem Recht. Sie hat Erfolg.\n\nDie Revision führt an, der Angeklagte habe den Beweisamtrag gestellt, Zeugen dcerüber zu verrchmen, doß Kuth\nMB an 2. Apıil 1958 als Zeugin vor dem Arbeitsgericht bckundet habe, sie wisse nicht, ob der Angeklcgte oder\nJohnsen gesagt hätte: \"Herr Hip, Sie können gehen, die\nbeiden Frauen bleiben hier\", Die Straikemmer habe den Bcweisamtrag abgelehnt, weil das als wekr unterstellt verden\nsolle, habo sich aber daran nicht gehalten; denn sis s°i\nder neuerlichen Aussege der Zeugin gefolgt, wonech gercde\nder Angeklegie den Ausspruch getan hebe, urd habe de\nvsrebsäum;, die Glaubwürdigkeit der vor cincm Gericht co\nund vor einem anderen Gericht anders aussagenden Zeugin\nMW \"nit besonderem Maßstab zu messen\".\n\nDie von der Sirafkammer angestellte Beweiswürdigung\nist in der Tat nicht einwandfroi. Zucer durfio sic den Beweisaniraeg so ablehnen, wie es geschehen ist (§ 244 Abs. 3\nSatz 2 letzic Wendung SO). Aber sie hat sich trotz ihrer\nZusicherung der Wahrunterstellung mit dem “iderspruch Zu\nRuth M@B's früherer abweichenden Bekundung nicht auscinandergeseizi, sondern die Glaubwürdigkeit dicser Zeugin\nnur mit dem Hinweis begründet, sie. sei unter Türdigung\naller in Betracht kommender Umstände zu der Überzeugung\ngelangt, daß die beeigdten Aussagen der Zeugen IB;\nREED, SED ur: KO \"cic vesiinmien, übereirstimmenden, euch gegenüber vielfachen Vorhalten vneincsschränkt sufrecht erhaltenen, dazu auch beeideien Bekundungen der Zeugen Bü, Ruth NEW und SCH\" nicht\ncnikräften könnten. Daß die untsrstellie Abweichung in\nRuth Ms früherer gerichtlicher Bekundung für die Bcweiswürdigung von erheblichster Bedeuturg sein konnüic,\nbedarf angesichts des sckr uneinheitlichen Beveiscergsbnisses\nkeiner weiteren Ausführung. Der Verdacht der Nichtberück-.\n\nsichtigung der abweichenden arbeitsgerichtlichen Aussage\nder Zaugin MED ergibt sich aus dem auffälligen Umstandc,\ndaß sich das Landgericht bei der Erörterung des andern\nAussagepunktcs eingehender mit einer weniger wesentlichen\nAbweichurg dar neuerlichen Aussage der Zeugin von ihrer\nfrüheren nolizeilichen Bekundung befeßt (S. 8 UA), während\nes ihre erheblichere Atmeichung von einer richterlichen\nAussage bei der Beneiswürdigung zum zweiten Aussagepunkt\nmit keinem Wort erwähnt. , |\n\nAn sich liegt kein Verfahrensvcrstoß darin, daß\n\ndie Urteilsgründe sich’'mit einer Tatscche, deren Taehrunicrstellung das Gericht zugesagt hatice, nicht cusceinandcrzeizcen,\nIn § 267 Abs. 1 StPO ist zwingend nur die Feststollung\nder Tatsachen vorgeschrieben, in denen das Gericht die\ngesetzlichen Merkmale der strafberen Handlung findet.\nDie Beweiswürdigung im einzelnen, und dazu gchört auch\ndie Kürdigurg einer als wehr unterstellten Tatsache, ist\nkein neiwendiger Bestandteil der Gründe eines veruriceilernden Erkenntnisses (vgl. 1 StR 845/51 vom 18. April 1952\n- Mi Ir. 5 zu‘ § 243 Abs. 3 StPO). Indessen sind Fälle\ndenkbar, in denen es einen sechlichrcchilichen Kangel\ndarstellt, über eino Testgestollte Tatscche - und entsprechend such über eine als wehr unverstellte - in den\nUrteilsgründen völlig zu schneigen. as ist tsispielcvceise\nder Fall, wenn eine einzelne Pa tscche in einem nicht zu\nvereinbarcnden Kiderspruch mit einer andcren im Urteil\n\nverucndeten Tatsache stcht. Gleiches gilt aber auch, wenn\nder Tatrichter eine Beweicwürdigung im Urteil vornirni,\nfür eine als wehr unterstellte ‚Btmeistchauptung, dic - vie\nbier - für die ‚Beweicwürdigung von wesentlicher Bedcwiurg\nist. Auch sie bedarf eincr Erörterung in den Urteilsgrürden. Denn bei einer Bcweicwürdigung müssen gründcutzlich\n\n+\n\nı L\nif\n\n6...\n\ndie entlastenden Umstände ebenso wie die belsstenden Umstände\nEonertet werden.(vgl. RG HRR :937 Nr. 687; 1939, Nr. 816;\nferner Alsberg-Nüse 1956 S. 167). Das aber ist nicht geschehen. .\n\nDanach is das angefochtene Urteil mit den Festswellungen schon deshalb aufzuheben, weil es hinsichtlich\nder Feststellungen zu einem der beiden als falsch erachteten\nAussagepunkte an einem für den Angeklagien nachteiligen\nRechtsfehler leidet. Dem Landgericht kann es überlassen bleiben, sich mit den sonstigen Angriffen der Revision auseinanderzusatzen.\n\nEs erschien angemessen, die Sache zur anderweiten\nVerhandlung und Entscheidung an ein benachbartes Gericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nist beurlaubt und kann\nRotberg Krumme deshalb nicht unterschrei-\n\nben. Rotberg\n\n.\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-20/4-str-40-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-20/4-str-40-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.132905+00:00"}}