{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-03-13_4_StR_501_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-03-13","aktenzeichen":"4 StR 501/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I»\n'ırq\nig\nha\niQ\nN\n10\n\nin\n\n2661 008\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Stirafsache\ngegen\n\n1. den Bundesbahnsekretär Peter K ı EB aus EB:\n«iD ED\n\n’\n\ndort geboren am\n\n2, den Reservelokomotivführer Gerhard L\naus ID: geboren am\n\ninW\n3. den Bundesbahnarbeiter Peter. B\n\naus\nSC, dort geboren am Fr —r 3\n\nwegen fahrlässiger Transportgefährdung u. 2»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. März 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. „ang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Ew in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n’ Justizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Aachen vom 24, Juni 1958 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn Mn here,\n\n.—— mn | |\n\nDie Angeklagten sind wegen fahrlässiger Transportgefährdung (§§ 315, 316 Abs. 1 StGB) in Tateinheit nit\nfahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) verurteilt\nworden. und zwar der Angeklagte KB. der als Fahrdienstleiter auf dem Bahnhof We tätig war, zu\neiner Gefüngnisstrafe von drei Monaten, deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, der Ängeklagte IB. der als Lokomotivführer des Unglückszuges\ntätig war, an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu 200,- IM Geldstrafe, der\nAngeklagte BED: der als Zugführer des Unglückszuges\ntätig war, an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnissirafe von sechs Wochen zu einer Geldstrafe von\n90,- DM. Die weiteren Mitangeklagten, nämlich der Schrankenwärter LO@WEEB und TBB, der den Trecker lenkte,\nder mit dem Eisenbahnzug zusammengestoßen ist, sind\nfreigesprochen worden.\n\nMit ihrer Revision rügen die drei veruricilten\nAngeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und\nsachlichrechtlicher Vorschriften. j\n\nDas Gericht hat folgenden Sachverhalt. festgestellt: Die eingleisige Bundesbahnlinie W - stoß-EB führt auf besonderem Bahnkörper bei Fe unter\nder Autobahnstrecke Köln-- Aachen hindurch. Etwa 600:m\nin nordöstlicher Richtung von der Bahnunterführung\nentfernt liegt der Haltepunkt FEW, zu dem die Bahnlinie in einer weiten, leicht abfallenden Linkskurve\nführt. Auf dem etwa 120 m langen Bahnsteig des Haltcpunktes befinden sich der Dienstraum des Schrankem.är-\n. vers und etwa 15 m davon entfernt ein Fahrradschuppen,\n\nEtwa 10 m südwestlich des Bahnwärterhäuschens wird\ndie Bahnstrecke von einer die Ortschaften TB und\nLED verbindenden, 5 m breiten Straße überauert. Oränungsgemäß angebrachte Hinweisschilder\nmachten bereits damals auf den etwa i1,80 m breiten,\nbeschrankten Bahnüberweg aufmerksam. Vor dem Überqueren der Bahnlinie verläuft die Straße - von Lee-EB aus geschen - etwa 160 m fast parallel zur Bahnlinie. Dann führt sie in einer etwa 25 m vor der\nersten Bahnschranke' beginnenden scharfen Linkskurve\nzu dem Bahnübergang. Etwa 5 bis 6 m vor dem Bahnübergang zweigt von der Straße ein breiter, geradeaus\nlaufender Feldweg ab, der parallel zur Bahnlinie\nverläuft. Für die von Langerwehe kommenden Straßenbenutzer ist die Bahnlinie, die etwa in gleicher Höhe\nwie die Straße verläuft, nach beiden Seiten hin äurch\nkein Hindernis verdeckt und daher gut einschbar. Deagegen haben die Verkehrsteilnehmer, die — von Ta\nkommend - den Babnüberweg in Richtung Langerwehe benutzen wollen, keine freie Sicht auf den Bahnkörper,\nda ihr Blickwinkel - nach Wei hin — Aurch\neine, bis nahe an den Bahnkörper reichende Häusergruppe und - nach IB hin durch das Bahnwärterhaus weitgehend eingeschränkt wird.\n\nAm 5. April 1957.trat der Angeklagte KB\ngegen 12 Uhr seinen Dienst als Fehräienstleiter am\nBahnhof We ar. Un 13,48 Uhr gab er die Fahrt\nfür den planmäßigen Personenzug P 2133 in Richtung\n\nID frei.\n\nDer Personenzug lief gegen 13,51 Uhr in >\nsin. Der Angeklagte Lo, der seinen Dienst gegen\n\ni5 Uhr auf dem Haltepunkt Fe angetreten hatte, lieä\nden P 2153 gegen 13.52 Uhr in Richtwig Inden weiterfahren. Gllnete die Schranken unä begab sich dann zu den\nFshrradschuppen. um einem Reisenden ein Fahrrad aus der\nAufbewahrung herauszugeben. Anschließend begab er sich\nin seinen Dienstraum, den er jedoch alsbald wieder verließ. Ohne sich bei der nächsten Fahrdienstleitung\n\noder einem der benachbarten Streckenposten abzumelden,\n\n‚trat er auf den Bahnsteig und suchte ihn nach Briefen\n\noder Gepäckstücken ab, die möglickerweise, wie es hin\nund wieder der Fall war, von dem Personal des soeben\nebgcfahrenen Persononzuges auf den Bahnsteig niedergelegt worden waren. Es herrschte ein schwacher Wind aus\nOst-Süd Ost, Stärke 2, was einer Geschwindigkeit von\n10 km/std entspricht. Das Wetter war hell und sonnig.\nDer Angeklagte entfernte sich ca. 90 m weit von seinem\nDienstraum bis etwa zum’ Ende des Bahnsteigs, verrichtete am Ende seines Weges seine Notdurft und kam alsdann wieder zum Schrankenwärterhaus zurück.\n\nAlsbsld nach Abfahrt des P 2133 vom Bahnhof TeßB-GEB beirat der Angeklagte DEE den Dienstraum der\nFahrdienstleitung WeiiEB und meldete den Arbeitszug\n17 345, dem er als Zugführer zugeteilt war - er hatte\nschon mehrmals auf diesem Zug als Zugführer Dienst getan -, abfahrbereit, Der Arbeitszug, der an diesem Tage\naus 3 lecren und 5 beladenen Flachwagen bestand und\netwa 80 m lang war, war bereits vor dem 5. 4. 1957\nmehrmals über WC nach SE gefahren. Der Einsatzbefehl für Giesen nur gelegentlich verkehrenden\nZug wurde vom Betriebsamt Düren erteilt, jedoch mur\nden Fahrdienstleitern, nicht aber den einzelnen Streckenposten bekannt gegeben.\n\nde\n\nIokexotive des AZ 17 345 der Bahnmeisterei in iD\n\num 16 Uhr zur Verfügung siehen mußte und die Sirecke\nnur zu dieser Zeit kurzfristig frei war, bot Klünter\ncm Fehrdiensileiter in IWW den Arbeitszug 17 345 an,\nals dieser den P 2133 gegen 13,58 Uhr rückmeldete, d: h.\ndas Eintreffen dieses Zuges in Inden dem Fahrdienstleiter in Ve mitteilte. Der Arbeitszug wurde von\nIB angenonmen.\n\nDaraufhin mußte KB gemäß 58 11. 24, 68 Abs. 6\nder Fahrdienstvorschriften der Deutschen Bundesbahn (FV)\nin Verbindung mit der Bestimmung zu § 68 (2/3) der Samnlung betrieblicher Vorschriften (Spy) für den Bezirk\nder Eisenbahndirektion Köln folgendes tun;\n\nEr mußte zunächst einen Sammelruf an alle an der\nStrecke bis IB befindlichen Posten geben, indem er\nmit .dem Streckenfernsprecher zweimal ein bestimmtes Signel - nämlich dreimal kurz, einmal lang - durchgab. Nachdem sich auf den Sammelruf alle Posten gemeldet hatten,\nmußte cr etwa folgende Mitteilung Aurchgeben: \"Heute\nverkehrt der AZ 17 345 von WeD nach SB. Der\nZug fährt sofort ab.\" Nachdem der letzte Posten diese\nkKeldung pflichtgemäß wiederholt hatte, mußte er das Abläutesignal geben (10 Umdrehungen mit der Kurbel des\nSireckenfernsprechers), das wiederum für alle an der\nStrecke befindlichen Posten bis Ib bestimmt war.\nrrst jetzt durfie er dem Zugführer die Fahrt nach TB\nfreigeben.\n\nSOEEEED gab zwar den Sammelruf ab. Er bemerkte\njedoch nicht. daß Lob. der sich zu der Zeit. als der\n\nSammelruf ertönte und die Meldung betr. den Verkehr des\nArheitszuges Gurchgegeben wurde. kurzfrisiig aus den\noben (S. 3,4) angeführten Gründen aus scinem Disnstraum entfernt hatte, sich nicht eingestellt hatie. Tann\ngab KB dem wartenden DEE die Weisung zu fahren.\nSein Abläutesignal, das wiederum bei allen Streckenposten ein lLäutesignal auslöste, wurde von dem noch nicht\nwieder zu seinem Wärterhaus zurückgekehrten LoE> eberfalls nicht gehört.\n\nKO war in Eile. Der Arbeitszug, der nach den\nEintragungen in dem Zugmeldebuch des Bahnhofs Weii>-\nler um 14 Uhr in Wei abfuhr, mußte spätestens um\n14,26 Uhr in Tg sein, denn zu diesem Zeitpunkt sollte\nder nächste fahrplanmäßige Zug I@WWP in Richtung ve@-\nGEB verlassen. Mithin standen für die Durchleitung\ndes Arbeitszuges über die Strecke WeiiD - I nur\n26 Minuten zur Verfügung. Unier Berücksichtigung dessen,\ndaß der Zug in WelD bei handbetriebenen Hebelweichen aus- und in IWW in ein Webengleis ebenfalls bei\nHebelhanäweichen eingefahren werden mußte, und im Hinblick auf die höchstzulässige Geschwindigkeit des Arbeitszuges von 15 km/h - er hatte unbeschrankte Wege-Übergänge zu passioren —. war die zum Durchfahren der\nStrecke zur Verfügung stehende Zeit für diesen Zug, der\nfür die Fahrt zwischen Ve» und m © etwa 22\nMinuten benötigte,sehr knapp.\n\nDa der Zug von der Lokomotive — mit dem Tender\nnach hinten — geschoben wurde, hatte sich DEE, wie\nes § 56 YV der Fahrdienstvorschriften der Deutschen Bundesbehn (FV) vorsieht, auf den ersten Wagen gestellt, ohne\nallerdings entsprechend ausgerüstet zu sein. Er führte,\n\nshi\n\n® 7 ..\n\nwie euch dem Jokomotivführer ID beiianni war, nur\neine einfache Signalpfeife bei sich, nicht aber auch\n\neino \"weithin tönende\" Glocke, wie dies nach den Fahrdienstvorschriften geboten ist, wenn auf der Strecke\nunbeschrankte Wegeübergänge zu passieren sind. Seine Aufgabe bestand gemäß § 58 V IV darin, auf die Fahrbahn zu\nachten und gegebenenfalls Achtungs- und Haltesignale zu\ngeben.\n\nNachdem der Zug, Ger seine vorgeschriebene Geschwindigkeit von 15 km/h einhielt, die Autobahnüberführung passiert und sich mit seiner Spitze dem Haltepunkt Tg auf etwa 400.m .genähert hatte, bemerkte\nBED, daß die Schranken des Haltepunktes nicht geschlossen waren und Personen in Höhe des Überweges über\ndie Schienen liefen,\n\nBei diesen Personen handelte es sich um Angehörige\neines Arbeitstrupps der Bundespost, der damit beschäftigt war, am Bahnkörper entlang verlaufende Telegraphenvorrichtungen instand zu setzen.\n\nDEEMEB sah auch die von dem Angeklagten Tg\ngesteuerte Zugmaschine auf der rechts neben der Bahn-\n\nlinie verlaufenden Straße Tip - Leib herannahen.\nTOD hatte an die landwirtschaftliche Zugmaschine\neinen Anhänger gekoppelt, auf dessen Bock die Kinder\nSch und Edi Ki sowie der Zeuge EB saScn.\nTORE, üäcr sich in dem Zeitpunkt, als ihn der Angeklagte BEWEEB bemerkte, etwa 100 m von der Bahnschranke befand und mit einer Geschwindigkeit von etwa 6 km/h\ndem Überweg näherte, war auf dem Weg nach Te».\n\nDa der Trecker seine Fahrt weiter fortsetzie unä\n\nzufhieiien und darauf hin- und herliefen, gab TEE.\nals die Zugspitze sich dem Überweg auf eiwa 200 m genähert hatte, mit seiner Signalpfeife ein Achtungszcichen (3 Pfiffe) und hob den rechten Arm empor. Beides\nwurde jedoch von dem Angeklagten IB und dem Zeugen\nCE: iäcr als Tleizer auf der Lokomotive des’ Arbeitszuges mitfuhr, nicht bemerkt. IB beobachticte gerade\nin diesem Augenblick seinen Tachometer und verringerte\ndie Fahrgeschwindigkeit ein wenig, um die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h auf der \"eiterfahrt nicht zu überschreiten.\n\nDEE, der diese - allerdings zufällige und nicht\nGurch sein Signal ausgelöste — Geschwindigkeitsherabsetzung bemerkte, nahm jeäoch an, sein Achtungszeichen\nsei von IB verstanden worden.\n\nEbensowenig wie die Achtungszeichen des Angeklagten BED hatten Is und CB, die bereits in\neiner Entfernung von etwa 300 m freie Sicht auf den\nÜberweg hatten,.-die offenen Schranken und den sich\nnähernden Trecker bemerkt. Während sich Ci» nit\neiner Armatur an der Lokomotive beschäftigte, richtete IE nit Ausnahme des vorerwähnten Augenblicks,\nin dem er die Geschwindigkeit des Zuges überprüfte und\ndiese etwas drosselte, sein ganzes Augenmerk nur auf\n\nBB.\n\nDas auf eine Entfernung von etwa 200 m mit einer\nSignalpfeife gegebene Achtungssignal wurde aber auch\nvon dem sich dem Bahnübergang weiter nähernden TED\n\n—f\n\nnicht wahrgenommen, der den Zug noch nicht bemerkt\nhettco Noch auf dem fast parallel zum Schienenstrang\nverleufenden Straßenstück, jedoch unmittelbar vor B2-\nginn der zum Bahnübergang führenden Linkskurve blickte\ner nach links, hat aber, wie er unwiderlegt behauptet\nhat, den herannahenden Zug möglicherweise infolge\nSonnenblendung nicht bemerkt oder wegen des Verdeckes\nseines Treckers, das ihm einen Meil der Seitensichtnahm, nicht bemerken können. Er richtete danach sein\nAugenmerk nur noch nach rechts auf den etwa 5 bis 6 m\nvor der ersten Schranke von der Straße abzweigenden\nFeldweg, auf die Schranke sowie auf seine Fahrbahn.\nSo fuhr er Über den Überweg, obgleich der Zug auf\nnächste Entfernung herangekommen war.\n\nAls Bönsch sah, daß TEE keine Anstalten traf,\nsein Fahrzeug noch vor dem Übergang zum Halten zu bringen, gab er dem Lokführer IB üurch kreisförmiges\nSchwenken des rechten Armes Haltesignal und betätigte\nzugleich die Luftbremse. Der Zug hatte mit dem vordersten Wagen ungefähr die Zunge einer vor dem Bahnübergang befindlichen Weiche erreicht und befand sich ca.\n\n30 m vor dem Bahnlibergang.\n\nErst jetzt erkannie IB, daß üäle Schranken\nam Bahnübergang nicht geschlossen waren. Er leitete\nseinerseits auch die Bremsung ein, konnte es aber\nnicht verhindern, daß der vorderste Wagen des Zuges,\nnachdem die landwirtschaftliche Zugmaschine die Schienen\nbereits passiert hatte, der Anhänger sich aber noch auf\nden Schienen befand, letzieren erfaßte, umstürzte und\nnoch 33,90 m vor sich herschob, ehe der Zug zum Stehen\nkam. Die Zugmaschine wurde gleichzeitig, noch immer\n\nan u De ee ern err\n\n10\n\nmit .dem Anhänger verkoppelt. über den Bahnsteig gezogen.\nDurch den Zusammenstoß wurde das Kind Edi KIEEEB von\nBock des Anhängers auf den Bahnstoig geschleudert, es\nerlitt cine Gebirnerschütterung und weitere Verletzungen.\nDer Zeuge ICE trug eine Gehirnerschütterung und\neine Platzwunde an der linken Wange davon. Die Zugmaschineo\nund der Anhänger wurden beschädigt. .\n\nDurch das Geräusch des Zusammenpralls aufgeschreckt\nstürzte LOB, der inzwischen wieder zu seinem Dienstraum zurückgekehrt war, auf den Bahnsteig. Als er das\nUnglück bemerkte, rief er sofort den Fahrdienstleiter\nKOREEEED in VD fernmündlich an, den er mit den\nWorten; \"Da läßt der mir einen Zug kommen, ohne mich zu\nverständigen. Ein Unglück ist passiert!\" von dem Geschehnis kurz unterrichtete. Hierauf gab KB zur Antwort:\n\"Ja, mein Gott, ich habe doch Posten 12 verständigt und\nvoii und TEE? (Letzteres in fraglichem Tone). Ja.\ndas ging in aller Eile.\" Dieses Gespräch hörte der Zeuge\nEEE 213 Schrankenwärter des Postens 12 im.Fernsprecher\nmit. \\\n\nTED ist das Landgericht von folgenden Erwägungen ausgegangen, deren Wiedergabe wegen des Zusammenhangs mit\nder Beurteilung des Verhaltens der übrigen Angeklagten\nund der Angriffe der Revision erforderlich ist. Los\nhätte vm der Stelle aus, bis zu der er gegangen war, die\nLäutesignale normalerweise deutlich hören können. Wenn\ndies trotzdem nicht der Fall war, so hätten sich keine\nAnhaltspunkte ergeben, daß dies auf Unachtsamkeit beruht\nhätte. Vielmehr hätte es mit den zu jener Zeit herr-\n\n'schenden Windverhältnissen zusammengehangen, die es be-\n\nmh,\n\nwirkt hätten, daß die beim Ertönen des Läutewerks ausgehenden Schallwellen sich nicht nach allen Seiten gleichmäßig und gleichweit hätten fortpflanzen können, Es\nkönne nicht als fahrlässiges Verhalten dieses Angeklagton angeschen werden, wenn er den Windverhältnissen\nnicht Rechnung getragen habe. Denn es habe nur ein\nschwacher Wind geweht, Windstärke 2. Unter diesen Umständen habe Lo@@iB nicht damit rechnen können, daß\n\ner auf eine Entfernung von 90 m die normalerweise dort\nnoch deutlich hörbaren Läutesignale nicht mehr wahrnehmen würde. Er habe auch nicht damit zu rechnen brauchen,\ndaß er durch die Ankunft oder Durchfahrt eines nicht\nvorgemeldeten Zuges überrascht werden würde. In aller\nRegel (§§ 11, 24, 68 Abs. 6 der Fährdienstvorschriften\n(FV)a Sammlung betrieblicher Vorschriften für den Bezirk der Eisenbahndirektion Köln (SbvV) zu § 68 (2/3)\nAbs: 2 Nv. 2) werde ein Sonderzug nur auf einen Suumelruf hin weggeschickt, auf den sich Lo@@P habe einstellen können und müssen. Für den Fall, daß ein einzelner Schrankenwärter sich auf die Läutesignale hin\nnicht gemeldet habe, sei ein Vorsichtsbefehl für den.\nabgehenden Zug vorgeschrieben (§ 68 Abs. 7 FV), der\n\nuU. a. den Lokführer verpflichtete, durch Warnzeichen\nmit seiner Dampfpfeife auf den herankommenden Zug aufmerksam zu machen (§ 50 II FV). Da io@iB weder den\nSammelruf und das Abläutesignal noch das vorgeschriebene Warnzeichen wahrgenommen hätte, habe er nicht\ndamit zu rechnen brauchen, daßder nur hin und wieder\nverkehrende Arbeitszug gerade zur Unfallzeit seinen\nÜberweg passieren würde. Auch dadurch, daß sich Lo\nvon seinem Dienstraum entfernt habe, ohne vorher die\nbeiden benachbarten Zugmeldestellen durch Fernsprecher\nsu verständigen, habe er nicht gegen § 7 VII der Dienst-\n\n.—n oo.\n\n. i2 ..,\n\nvorechriften für den Bahnüberwachungsdienst verstoßen.\n\nda er seinen Dienstraum nicht \"auf längere Zeit\". sondern\nrur auf höchstens 4 -— 5 Minuten, und auch nicht \"auf weitere Entfernung\" verlassen habe.\n\nAuch dem Angeklagten TB sei eine Verletzung\nder Sorgfaltspflicht nicht nachzuweisen. Nach seiner\nnicht widerlegten Einlassung habe er etwa 25 - 30 m vor\ndem Bahnübergang nach links geblickt und den Zug — möglicherweise wegen der ihm ungünstigen Licht- oder Sichtverhältnisse .. nicht bemerkt. Er habe sodann nach rechis\ngesehen und sein Augenmerk auf das Durchfahren der Kurve,\ndie vor ihm liegende Fahrbahn und auf die Bahnschranke\ngerichtet. Daß er kurz vor der ersten Bahnschranke nicht\nnoch einmal nach links auf die Bahnschranke geblickt habe,\nkönne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn auf der\n\n“vor ihm liegenden Fahrbahn hätten sich die Postarbeiter\n\nbewegt. Von rechts habe ein Feläweg eingemündet und an\ndessen Einmündung in die Straße ein Posilastwagen gestanden, der ihm die Sicht in einen Teil des einmündenden\nWeges genommen habe. Er habe unter diesen Umständen\n\ndamit rechnen müssen, daß ihm Leute in die Fahrbahn laufen würden, die er nicht hätte bomerken können, wenn er\nnach links geblickt hätte, Im übrigen habe er im Hinblick\ndarauf, daß die Schranken offengestanden hätten, darauf\nvertrauen können, daß kein Zug sich ihm nähere, zumal\n\nihm als Ortskundigen bekannt gewesen sei, daß der Schrankenposten um diese Zeit habe besetzt sein müssen und er\nsich deshalb habe sagen können,. daß der Schrankenwärter\ndie Schranken geschlossen haben würde, wenn ein Zug käme.\n\nDagegen hat das Landgericht die Angeklagten KB:\n\n-DEEEED und IB für schuldig befunden. Die Staatsan-\n\nwaltschaft hat wegen des besonderen öffentlichen Interesses\n\n- 13 -\n\nan der Strafverfolgung ein Einschreiten wegen der fahr--\nlässigen Körperverletzung von Amts wegen für geboton\nerachtet (§ 230 StGB). 1\n\nDie rechtliche Würdigung hat das Landgericht in\nfolgender Weise vorgenommen.\n\nDer Angeklagte KEEP habe nach den getroffenen\nFeststellungen den Arbeitszug, der gemäß § 66 IV als\nSonderzug zu behandeln gewesen sei, abfahren lassen,\nobwohl cr den beteiligten Schrankenwärter IB nicht\nin der vorgeschriebenen Weise von der Einlegung des Zuges benachrichtigt habe, auch den für einen derartigen\nFall der Nichtbenachrichtigung vorgeschriebenen Vorsichtshbefehl an das Personal des abfahrenden Zuges nicht\nerteilt habe. Wäre der Schrankenwärter I0@WERB entweder\ndurch die Annahme des Saumelrufes oder das auf Grund\ndes Vorsichtsbefehls zu gebende Achtungszeichen der\nDampfpfeife der Lokomotive von der Annäherung des Zuges\nin Kenntnis gesetzt worden, wäre es mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Zusammenstoß am Haltepunkt >\ngekommen, da Lob dann die Schranke rechtzeitig hätte\nschließen, zumindest den Verkehr am .Überweg hätte anhalten können. KÜEEED habe daher die erste Ursache für\nden Unfall gesetzt, Er habe auch fahrlässig gehandelt.\n\nDem Angeklagten DB könne zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden. daß er nicht schon gemäß § 60\nNr. 1 TV die Bremse betätigt oder wenigstens gemäß § 58\nAbs. 5 FV ein Achtungssignal gegeben habe, als er bereits auf 400 m gesehen habe, daß die Schranke am Überweg beim Haltepunkt F@WEP nicht geschlossen gewesen sei.\nEr habe in dieser Entfernung noch damit rechnen können,\ndaß die Schranke rechtzeitig geschlossen werden würde.\n\n- 1, -\n\nDenn der Zug habe bei der Höchstigeschwindigkeit von\n\n:b kmh noch über 1 i/2 Minuten (4,16 minl sce.)\n\nbis zum Überweg gebraucht. Er habe das Abgeben des\nSammelrufs in Weisweiler selbst nit angehört- Daß\nLe sich nicht eingestellt habe, habe er nicht ge--\nwußt. Er habe also jetzt noch damit rechnen können,\n\ndaß Lo@@iiB den Überweg sichern werde, zumal er, m?\nkeinen Vorsichtsbefehl erhalten habe,\n\n=s könne BB auch nicht vorgeworfen werden,\ndaß er, als der Zug bis auf 200 m an den Überweg\nherangekommen sei und er gesehen habe, daß die Schranken weder geschlossen seien noch geschlossen würden,\nlediglich Achtungszeichen mit seiner Signalpfeife und\ndurch Erheben des rechten Armes gegeben und nicht sofort die Bremsung des Zuges eingeleitet und dem Lokomotivführer ein Haltesignal gegeben habe. Er habe annehmen können, daß der Lokomotivführer L> die\nZeichen beobachtet habe und alles Erforderliche veranlassen würde, denn Lingens als 'Lokomotivführer habe\ngemäß § 58 Abs. 5 PV den Signalen des Zugführers seine\nbesondere Aufmerksamkeit zuwenden müssen. BEP habe\numsomehr davon überzeugt sein können, daß ICE sich\nauf sein Signal eingestellt habe, als dieser — allcrdings aus einem anderen Grunde, was BED jedoch nicht\ngewußt habe, noch habe wissen können — die Fahrgeschwindigkeit zur gleichen Zeit verlangsamt habe.\n\nDagegen träfe den Angeklagten BEE der vor-\n\n. wurf, sich deshalb fahrlässig verhalten zu habon, weil\ndem Bahnübergang genähert habe, dem Lokomo tivführer\n\n. Haltesignal gegeben und die Bremse betätigt habe. BED\n\nhebe gesehen, daß die Schranken noch immer offengastenden hätten. als der Zug sich bereits auf etwa i00 m\n\ndem berweg genähert habe, Er habe jetzt nicht mehr\ndamit rechnen können, daß Lob den Überweg rechizeitig sichern werde. Denn der Zug habe für eine Strecke\nvon nur !00 m nur noch 25 sec. benötigt. Lois sei \\\nnichi im Gesichtskreis des Angeklagten ei ] en der\n“Kurbel der Schranke vor dem Wärterhaus aufgetaucht.\n\nDie Gefahr, daß der Zug mit anderen Verkehrsteilnehmern\nzusammenstoßen konnte, sei für DEE jetzt offensichtlich gewesen. Erkennbar seien für ihn weder die auf dem\nBahnkörper beschäftigten Postarbeiter noch der sich dem\nÜberweg nähernde Treckerfahrer Th» durch sein schwaches Achtungssignal mit der Pfeife, das wahrscheinlich\nwegen der großen Entfernung und der ungünstigen Windverhältnisse weder die Postarbeiter noch den Trecker- N\nfahrer TB erreicht hätte, gewarnt gewesen, so daß\nfür diese bei der Weiterfahrt des Zuges Gefahr bestanden hätte. Darüber hinaus habe jederzeit von links\n\n— aus der Richtung T@W> - ein. Verkehrsteilnehmer sich\ndem Bahnübergang nähern können, ohne den herannahenden\nZug, der durch die sich bis nahe an den Bahnkörper ersireckende Häuserreihe verdeckt gewesen sei, zu bemarken, noch seinerseits von BEP wegen der gleichen\nungünstigen Sichtverhältnisse bemerkt zu werden. In\ndieser Lage habe daher BEP, als der Zug noch mindestens 100 m von dem Überweg entfernt gewesen sei $\nHaltesignal geben und die Bremsung einleiten müssen\n\n(§§ 58 Abs. 5, 60 Abs. 1 FV). Spätestens als der Zug\nsich dem Überweg soweit genähert hatte, habe PB;\nwenn er die ihm als Zugführer obliegende Sorgfaltspflicht\nangewandt hätte, erkennen können und müssen, daß der\n\nzug - obwohl dessen Geschwindigkeit, wenn auch nur uner-\n\n- 16 -\n\nheblich, verringert worden sei - vom Lokomotivführer\nnicht abgebrenst worden und weiter mit ciner Geschwindigkeit von '5 km/h gefahren sei. Der Zug habe inzwischen von dem Funkt aus, bei welchen BEE das Achtungssignal gegeben habe - nämlich etwa 200 m vor dem Überweg -\nrund 100 m zurückgelegt. Hierzu habe er bei der Geschwinäigkeit von 15 km/h als der höchst zulässigen Geschwindigkeit für geschobene Züge eine Fahrzeit von etwa\n24 sec. benötigt, eine Zeitspanne, die ausgereicht habe,\nihn als Zugführer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennen zu lassen, daß der Zug, ohne zu halten, auf den\nÜberweg losgefahren sei und es -dadurch, aa. die Schranke\nnicht geschlossen gewesen sei, zu einem Zusammenstoß mit\neinem Benutzer des Überwegs, insbesondere mit dem Trecker,\nhabe kommen können.\n\nHätte DEE auf eine Entfernung von 100 m vor\ndem Überweg das Haltesignal gegeben und gebremst, dann\nhätte der Zug - unter Berücksichtigung des Umstandes,\nGaß er bei der später eingeleiteten Bremsung einen\nBrensweg von etwa 70 m benötigt habe, bis er zum Halten\ngekommen sei - noch rechtzeitig vor dem Bahnübergang\nzum Stehen kommen können. Dann wäre das Unglück vermieden worden, nl nn\n\nIndem der Ängeklagte trotz des drohenden Zusammenstoßes den Zug habe weiterfahren lassen und die Bremsung\nerst Zu einem Zeitpunkt eingeleitet habe, als der Zusammenstoß unvermeidlich gewesen sei, habe er durch\neine pflichtwidrige Unterlassung das 'Zugunglück und\ndanit die Verletzung von zwei Personen schuldhaft mitverursacht. Er habe den obersten Grundsatz jedes Verkehrsteilnehmers, Dritie vor einem Zusammenstoß zu be-\n\n-.\n\n.>\n-]\n\nwahren. sußer acht gelassen.\n\nDie Pflichtwidrigkeit seiner Unterlassung werde\neuch nicht auf Grund der HVB-Verfügung vom i5. Januar\ni957 (Amtsblatt der Bundesbahndirektion Köln vom 4.\nFebrusr 1957. Nr. 70) ausgeräumt, nach welcher cin Lo--\nkomotivführer, der unerwartet offene Schranken antrifft,\ndas Achtungssignal zu geben hat. Wie weiter bestimmt ist,\ndarf er annehmen, daß hierauf der Wärter seine Schranken\nnoch vor der Vorbeifahrt des Zuges schließt oder äurch\nHandzeichen:. den Siraßenverkehr abriegelt. Aus diesem\nGrunde und weil eine Schnellbremsung zur Gefährdung von\nReisenden führen kann, sind bei einer offenstehenden\nSchranke zunächst keine weiteren Maßnahmen des Lokomotivführers vorgeschrieben. Wenn dieser aber erkennt,\ndaß an einem Bahnübergang mit unerwartet offener Schranke ein Zusammenprallen mit einem Straßenfahrzeug äroht,\nder durch das Anhalten des Zuges abgewendet oder gemildert werden kann, dann hat er nach FV § 60 (1) sofort\ndie durchgehende Bremse zu betätigen und bei handgebremsten Zügen und Zugteilen mit allen zu Gebote stehenden Mitteln die Bedienung der Bremsen zu veranlassen.\n\nDie Strafkammer führt hierzu aus, daß diese Verfügung in ihrem Abs. II ausdrücklich die Verpflichtung\ndes Lokomotivführers feststelle, an einem durch offene\nSchranken ungesicherten Bahnübergang einen Zusammenstoß\nmit anderen Straßenfahrzeugen durch sofortige Brensung\nzu vermeiden. Abs. I dieser Verfügung, auf den sich\ndie Verteidigung des Angeklagten MB berufen habe,\nbetreffe den Fall, daß das Achtungssignal des Lokomotivführers noch geeignet sei, einen Unfall zu verhindern,\nweil der Schrankenwärter die Schranken noch vor der\n\nno.\n\nVorbeifahrt des Zuges schließen oder durch Handzeichen\nden Verkehr abriegeln könne. Ferner betreffe Abs. I crkennbar nur Personenzüge, deren Reisende äurch eine\nSchnell.bremsung nicht geführdet werden sollten. Allc\ndiese Voraussetzungen hätten für den vorliegenden Fall\nnicht zugetroffen. Hier läge geradezu ein Musterbeispiel für Abs. II der Verfügung vor, die in ajesem Zusammenhang wiederum auf § 60 Abs, I FV verweist, wonach\nein Zugbeamter, der eine drohende Gefahr erkannt habe,\nsofort die Bremsung zu betätigen habe,\n\nSchließlich könne sich DEEP von dem Vorwurf der\nTahrlässigkeit auch nicht durch die Behauptung befreien,\ner habe vor diesem Unglück noch keine ordnungsgemäße\nAusbiläung als Zugführer durchgemacht. Es träfe zwar\nzu, daß er nur behelfsmäßig als Zugführer eines Arbeitszuges ausgebildet worden sei, Trotzdem habe er es übernommen, auf einem solchen Zuge Zugführerdienste zu\nleisten. Wenn er sich dieser Aufgabe nicht gewachsen\ngefühlt habe, was er übrigens selbst nicht- behauptet\nhabe, so habe er die Übernahme dieses Dienstes ablehnen\n\nmüssen. Dies habe er nicht getan und damit alle Pflich-\n\nten, die der Dienst eines Zugführers eines Arbeitszuges\nmit sich bringe, übernommen. Bei der Strafzumessung hat\ndas Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt,\ndaß er nur widerwillig und auf Drängen seincs Vorgesetzten eine Stellung übernommen habe, für ‘ie ihm eine eingehende Ausbildung. und die notwendige ‚Übung noch gefehlt\nhätten.\n\nDem Angeklagten IP hat das Landgericht zum\nVorwurf gemacht, daß er bis zum Unfall zu keiner Zeit\nbemerkt habe, daß die Schranken noch offengestanden\n\n19.\n\nhEtten, obwohl er das bereits 300 m vor dem Übergang\nhabe schen können, wie die Augenscheinseinnahme ergeben habe. Wenn auch der Angeklagte DEE als suxrfünrer\nan der Spitze des Zuges gestanden habe, habe dieser Un--\nstend Gen Angeklagten Ip nicht der Pflicht entho--\nben, die Strecke selbst zu beobachten, soweit er dazu\n\nin der Lage gewesen sei, In Übereinstimmung mit dem\nGutachten des Sachverständigen Bundesbahn-Oberrai Kr»\nsei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, daß auch bei\ngeschobenen Zügen die Aufmerksamkeit des Lokomotivführers außer der Bedienung der Lokomotive der Beobachtung\ndes gesamten Babnkörpers zugewandt sein müsse. Der Zugführer oder der an dessen Stelle auf dem vordersten Wagen\neines geschobenen Zuges befindliche Betriebsheamte übernehme nur insoweit die Sorgfaltspflichten des Lokomotivführers in alleiniger Verantwortung, als er auf Grund\nscines vorgeschobenen Beobachtungspostens Wahrnehmungen\nunmittelbar auf der Fahrbahn machen könne, die dem Lokomotwivführer - eben weil er sich bei einem geschobenen\nzug am Ende befinde - vorenihalten seien. Dies ergäbe\nsich auch aus der sinngemäßen Auslegung der Fahrdienstvorschriften. Während § 51 I FV für den Lokomotivführer\ndje auch bei geschobenen Zügen nicht eingeschränkte Verpflichtung aufstelle, \"die zu befahrende Strecke mit\n\nden Zeichen und Wegübergängen, den Zug und die Zugsignale\" zu beobachten, habe der auf dem vordersten Wagen\nbefindliche Betriebsbeamte bei geschobenen Zügen die\nbesondere Pflicht, auf die Fahrbahn zu achten (§ 58 V\n\nAngesichts der Tahrdienstvorschriften und der gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Kr habe\ndas Gutachten des Sachverständigen Siemes den Angeklag-\n\nen\n\n- 20 .-\n\nven nicht entlasten können. Dieser sei der Auffassung\nsewesen. daß die ganze Verantwortung für die Fahrweise\ndes Zuges und die Streckenbeobachtung bei dem auf dem\nvordersten Wagen befindlichen Betriebsbeauten — als den\nnvyorderen Augen des Lokomotivführers\" -- läge. Er habe\nseine Ausführungen jedoch im wesentlichen auf cine bei\nder Bundesbahn gehandhabte Übung abgestellt. kine Fehierhafte und ordnungswidrige Gewohnheit einzelner Fersonenkreise sei jedoch nicht geeignet, die geltenden\nbahnamtlichen Vorschriften außer Kraft zu setzen.\n\nSelbst wenn man jedoch der Auffassung des Sachverständigen SEP folgen würde, könnte damit die Verantwortlichkeit des Angeklagten I für den Unfall\nnicht ausgeräumt werden. Denn es sei dem Angeklagten\nLingens weiterhin zum Vorwurf zu machen, daß er das\nAchtungssignal seines Zugführers, nämlich das Erheben\ndes rechten Armes - die Pfiffe mit der Signalpfeife\nhabe er unter Umständen infolge des Windes und der\nvon der Sokomotive ausgehenden Geräusche nicht wahrnehmen können — aus Unachtsamkeit nicht bemerkt habe,\nAuf äie Signale dieses Beamten habe ul besonders\nachten müssen (§ 58 Abs. 5 PV).\n\nBei Anwendung der für ihn als Iokführer auf Grund\nseines Berufes selbstverständlichen und gebotenen Sorgfait habe er zumindest eines der beiden Ereignisse bemerken müssen, nämlich entweder die offenstehenden\nSchranken oder das Achtungssignal des Zugführers BEE.\n\nICEEEB väre dann verpflichtet gewesen, das in der HVB\n\nvom 15. Januar 1957 vorgeschriebene Achtungssignal mit\nseiner Dampfpfeife zu geben, um den Schrankemwärter auf\n«sn herankommenden Zug aufmerksam zu machen und zum\n\nSchliseSen der Schranken zu veranlassen. Dieses Zeichen\nwürde mit großer “Yahrscheinlichkeit auch den Trecker-\n\nTabrer TED gewarni und scin Halien vor deu überwez\n\nbewirkt haben.\n\nLingens könne sich:zu seiner Entlastung auch\nnicht darauf berufen, daß BEER. von inm (Lin)\nallerdings nicht bemerkt, Achtungspfiffe mit der Signalpfeife bereits gegeben habe. IE sei bekannt gevosen, daß BEWWEB nur mit einer einfachen Signalpfeife\nausgerüstet gewesen sei und unter diesen Verhältnissen\nweiter entfernte Verkehrsteilnehmer mit den ihm zur\nVerfügung stehenden Mitteln überhaupt nicht wirksam\nhabe warnen können. Hätte er nach dem Achtungssignal\nbemerkt, daß Loge nicht reagiert und die Schranken\nnicht geschlossen habe, dann wäre er nach Abs. II der\nHVB-Verfügung verpflichtet gewesen, den Zug zum Halten\nzu bringen, um den Zusammenstoß zu vermeiden.\n\nBei Beobachtung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte\nICE auch erkennen können und müssen, daß es zu\neinem Zussmmenstoß zwischen dem Zug und Verkehrsteil--\nnehmern, die den Überweg benutzten und damit zu Körperverletzungen oder sogar Tötungen kommen könne, falls\ndie Schranken nicht geschlossen oder die Wegebenutzer\nnicht durch Achtungssignale auf den herannahenden Zug\naufmerksam gemacht würden oder der Zug vor dem Überweg\nzum Halten gebracht würde. Mithin habe Ip durch\npflichtwidriges Unterlassen fahrlässig die Körperverletzungen mitverursacht.\n\nEbensowenig wie bei DEE zinc auch bei LED\naus den bereits angeführten Gründen die Berufung auf\nAbs. 1 der HVB-Verfügung fehl.\n\n22 _\n\nIn Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nhätten sich die Angeklagten sED. DEEE> ca 1.\nger fahrlässigen Transportgefährdung schuldig gemacht\n88 315, %16 Abs. 1 StGB).\n\n1.) Revision des Angeklagten Ki\n\nGegen die Verurteilung dieses Angeklagten sind\nrechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\n%\n\nZu den Ausführungen der Revisionsschrift vom 23.\nSeptember 1958 ist im einzelnen folgendes zu bemerken.\n\nZu 1) Es lag im Ermessen des Landgerichts, ob es den An-\n\ngaben des Angeklagten LOB vor denen des: Revisionsführers KEEEB Glauben schenken wollte. Die Angriffe\nrichten sich insoweit gegen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung, die Verstöße gegen Denkgesetze\nund allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen läßt. Insbesondere ist der Tatrichter nicht von einem allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts ausgegangen, daß ein\npflichtgetreuer Angestellter stets seine Obliegenheiten erfüllt. Im übrigen stützt sich die Überzeugung des\nLandgerichts von der Richtigkeit der Einlassung des\nfrüheren Nitangeklagten LOB auch auf die Angaben\ndes Zeugen HE, die nicht denkwidrig gewürdigt worden\nsind (vgl. nachstehend zu 4). Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß KW nach den bestehenden\nVorschriften, da Lo@ie die Nachricht von der Abfahrt\ndes Zuges nicht erhalten hatte, diesen nicht hätte abfahren lassen dürfen, ohne den vorgeschriebenen Vorsichtsbefehl zu erteilen. j\n\nEs hat auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen\ndieser Pflichtwidrigkeit und dem eingetretenen Unfall\n\nr-\n‘\nu\n\nDu\n\nN)\nkei\n\neune Rechtsverstoß bejaht. Allerdings drückt es seine\nlnerzeugung mit den Worten aus, zu dem Unfall wäre es\ndann \"mit großer Wahrscheinlichkeit\" nicht gekommen.\nEine Verurseilung des Angeklagten darf jedoch nur cerfolgen, wenn die Straikammer von der Ursüchlichkcit\nseines Verhaltens für den strafrechtlichen Erfolg überzeugt ist. Eine große Wahrscheinlichkeit hierfür genügt nicht. In Zweifelsfällen muß sie zugunsten des\nAngeklagten entscheiden, Ein erheblicher Zweifel kann\njedoch nicht schon dann bejaht werden, wenn die bloß gedankliche Köglichkeit besteht, daß der gleiche Erfolg\neuch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters eingetreven wäre. Der ursächliche Zusammenhang braucht nicht\nunter Ausschluß der entferntesten gegenteiligen Möglichkeit festzustehen. Denn für die richterliche Über-Zeugung ist nur eine der menschlichen Eirkenntniskraft\nmögliche, dagegen keine gedanklich unumstößliche Gewiß--\nheit zu fordern (BEHSt i1, i, 3 f). Trotz der angeführten nicht zutreffenden Wendung (\"mit großer Wahrscheinlichkeit\") hat das Landgericht gegen diese Grundsätze\nnicht verstoßen. Da LOB im Urteil als gewissenhafter und pflichtbewußter Schrankenwärter geschildert\nwird, konnte das Gericht bedenkenfrei davon ausgehen,\ndaß er, wenn er den Sammelruf gehört hätte, die Schranken geschlossen haben würde (UA 8. 12). Entsprechend\nkonnte die Sirafkammer auch annehmen, daß im Falle eines\nVorsichtsbefehls die Achtungssignale vom Lokführer abgegeben, von Login wahrgenommen worden wären, er daraufhin die ihm obliegenden Pflichten erfüllt hätte und in\ndiesem Fall das Uuglück vermieden worden wäre. Die entferntesten gegenteiligen Möglichkeiten brauchte sie\nnicht in Betracht zu ziehen, Da die Strafkammer beacht-\n\n> 24 —\n\nliche Zweifel in dieser Richtung ersichtlich nicht\ngehabt hat. ist sic zu der für die Verurteilung erforderlichen Überzeugung von der Ursächlichkeit des\nVerhaltens des Angeklagten gelangt.\n\nAuch die Ausführungen, mit denen es die Fehrlässigkeit begründet, machen eine Verkennung, insbesondere eine Überspannung des Fahrlässigkeitsbegriffs\nnicht ersichtlich. j\n\nzu 2) und 3) Auch insoweit richtet sich die Revision\nin unzulässiger Weise nur gegen die vom Tatrichter,\nvorgenommene Beweiswürdigung.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen sind unbeachtlich, da der Beschwerdeführer nicht\nangibt, durch welche Beweismittel eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte erfolgen können.\n\nzu 4) Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß Lo die beiden Läutezeichen infolge\nseines Verlassens der Dienststelle nicht gehört hat\n\n(TA S. 12). Dem Urteilszusammenhang ist ferner zu\nentnehmen, daß es angenommen hat, das Iäutezeichen,\n\ndas der Zeuge HE alspald nach Abfahrt des Personenzuges gehört hat, sci gerade dasjenige gewesen, das\ndie Abfahrt des kurz darauf abgelassenen Arbeitszuges ankündigen sollte. Dies ist mit Rechtsgründen nicht\nangreifbar.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungszügen geben ebenfalls nicht an, durch welche weiteren\n\"Beweismittel der Sachverhalt noch hätte geklärt werden können. Sie sind daher unbeachtlich.\n\n!\n\n-\n\nmerımm\n\nwen\n\n5u 5) Tenn das Landgericht festgestellt hat, daß\nLontzen sich \"alsbald! nach der Abfahrt des Personenzuges entfernt habe, so ist anzunehmen, daß geneuere Feststellungen nicht getroffen werden konnten.\nZindeutig ist die Strafkammer davon ausgegangen.\ndaß sich LOB bereits vor der Abgabe des Sammelrufs und dem Läutesignal von seinem Dienstraum entfernt hat. Auch hier gibt der Revisionsführer nicht\nan, welche weiteren Beweismittel sich dem Landgericht zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts hät-\n. ten aufdrängen missen,\n\nZu. 6) Die Annahme der Strafkammer, daß KB sich\nin Eile befunden habe, 1äßt keinen Verstoß gegen\nallgemeine £rfahrungssätze erkennen. Auch hier gibt\ndie Revision nicht an, durch welche Beweismittel\neine weitere Aufklärung hätte stattfinden können.\n\nSoweit der Angeklagte mit seinen Aufklärungsrügen geltend machen will, daß eine weitere Befragung der Mitangeklagien oder des Zeugen HB hätte\nstattfinden können, ist die Rüge unzulässig, da das\nRevisionsgericht nicht nachprüfen kann, welche Pra-\n' gen an diese gerichtet worden sind.\n\nZu 7) Das Vorbringen der Revision, das Landgericht\nhabe aus dem Schlußwort des Angeklagten ICE, der\nim Gegensatz zu den anderen Angeklagten nicht Freispruch, sondern eine milde Strafe beantragte, Schlüsse\nauf dessen Verhalten ziehen sollen, geht ebenfalls\nfehl. Es lag im pflichtmäßigen Ermessen des Lanägerichts, wie es die Äußerungen der Angeklagten im\nSchlußwort würdigen wollte.\n\n- 26\n\n2.) Revision des Angeklagten DEE\n\nmu mann we\n\nAuch bei diesem Angeklagten ist das Landgericht\nzutreffend davon ausgegangen, daß er durch Tahrlässiges Verhalten die Tatbestände der fahrlässigen Kör.-\nperverletzung und der fahrlässigen Transportgefähr.--\ndung erfüllt hat.\n\nDie Ausführungen der Revision gehen fehl, eine\nSchuld dieses Angeklagten müsse bereits auf Grund\nder Erwägung verneint werden, daß er vom Fahrdienstleiter KB keinen Voreichtsbefehl erhalten habe,\ner also nicht damit hätte rechnen müssen, daß der AT-\nbeitszug eine offene Schranke antreffen werde, er\nferner hätte annehmen dürfen, daß ID 7) durch das\nAbläutesignal KED von der Ankunft :des Zuges benachrichtigt sei und daher die Schranken rechtzeitig\nschließen werde, es ferner außerhalb der Erwartung gelegen habe, daß IB sich so weit von seinem Dienstraum entfernen werde, weiterhin auch der Treckerfahrer WB troiz des herannahenden Arbeitszuges seine\nFahrt über den Überweg fortsetzten werde.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten nicht zur\nlast gelegt, daß er nicht bereits, als er auf 400 m\ngesehen habe, daß die Schranke nicht geschlossen sci,\ndie Bremsung nicht betätigt und das Achtungssignal\nnicht gegeben habe. Gerade weil er in diesem Augenblick noch damit habe rechnen, können, ' daß die Schranke geschlossen werde, zumal er einen Vorsichtsbefehl\nnicht erhalten habe, hat es insoweit ein Verschulden\nverneint. Es ist auch weiter davon ausgegangen, daß\nihm diese Verpflichtung, als er bis auf 200 m an den\nÜberweg herangekommen sei und gesehen habe, daß die\n\nSchranken noch nicht geschlossen worden seien, noch\nnicht obgelegen hätte, Es hat ihm ferner zugute gchalten, daß er auf Grund der Verlangsanung der Zuggeschwindigkeit in diesem Zeitpunkt habe annehmen\nkönnen, daß IMDB sein Achtungszeichen bemerkt habe.\nUnter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf\n\nan, ob die Strafkammer den oben angeführten § 7\n\nNr. 8 der Dienstvorschriften für den Bahnüberwachungsdienst unrichtig ausgelegt, insbesondere die Begriffe\n\"kürzere Zeit\" und \"geringe Entfernung\" verkannt habe,\n\nDer Schuldvorwurf ist lediglich darauf. gegrün-\n\ndet, daß der Angeklagte nicht sofort, als die Zugspitze sich auf etwa 100 m dem Bahnübergang genähert\nhabe, dem Lokomotivführer ein Haltesignal gegeben\nund die Bremse betätigt habe. Die Ausführungen des\nUrteils, er habe nunmehr nicht mehr damit rechnen\nkönnen, daß Log den Überweg rechtzeitig sichern\nwerde, zumal dieser nicht im Gesichtskreis des Angeklagten BEE an der Kurbel der Schranke aufgetaucht\nsei, und daß die Gefahr, der Zug könnte mit anderen\nVerkehrsteilnehmern zusammenstoßen, jetzt offensichilich geworden sei, er ferner auch habe erkennen\nkönnen, daß die Postarbeiter und TE das schwache\nAchtungssignal mit der Pfeife nicht wahrgenommen hätten, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, In\näieser Lage offensichtlicher Gefahr hätte DEEP:\n\nwie die Strafkammer zutreffend ausführt, gemäß 8§ 58\nAbs. 5, 60 Abs. 1 FV die angegebenen Maßnahmen ergreifen müssen. Auch das Fehlen eines Vorsichtsbefehls\nenihob ihn in dieser Lage nicht seiner Verpflichtung.\nEr konnte nunmehr auch nicht mehr annehmen, daß UB-BD das vorher gegebene Warnungssignal bemerkt hätte\n\nund jetzt selbst noch rechtzeitig abbremsen werde;\nDenn. wie das Landgericht feststellt. war die Geschvindigkcit des Zuges vorher nur unerheblich verringert worden und eine weitere Abbremsung, also\nVerminderung des Pahrtempos, die auf das eine Gefahrenlage kundgebende Achtungssignal hätte erfolgen müs--\nsen, nicht vorgenommen worden, so daß der Zug mit\ngleicher Geschwindigkeit weiter fuhr. Bereits dies war\nfür BED sin ausreichender Anlaß, die angegebenen\nMaßnahmen zu ergreifen. Dabei kommt es im einzelnen\nnicht darauf an, ob er etwa die genaue Geschwindigkeit\ndes Zuges von 15 km und die erforderliche Bremsstrecke\nkannte. Entscheidend ist, daß er sich in diesem Augenblick bei der sehr geringen Entfernung von nur noch\n00 m bewußt sein mußte, der Zug werde in kürzester\nZeit auf den Überweg fahren und einen Zusammenstoß\n\nmit einem Benutzer dieses Weges, insbesondere mit dem\nTrecker, herbeiführen können. In diesem Augenblick\nhoher Gefahr, die deshalb - auch für den Angekkagten\nerkennbar -_ besonders groß war, weil der Verkehr. wie\nauf cine gefahrfreie Überfahrt vertraut, durfte er den\nZug nicht weiterfahren lassen und sich auch nicht\n\nmehr auf- eine rechtzeitige Maßnahme des Lokomotivführers verlassen, sondern mußte auf jeden Fall\nvorsorglich alles zur Vermeidung eines Unfalls Erforderliche tun, zum mindesten sofort ein Haltezeichen\ngeben. Auch die Tatsache, daß I die Geschwindigkeit des Zuges nicht nur nicht weiter herabsetzte, son-\n.dern auch nicht einmal mit der Dampfpfeife. ein Signal\ngab, mußte ihm zum Bewußtsein bringen, daß dieser sein\nvorangegangenes Achiungszeichen nicht bemerkt, jedenfalls keine Maßnahmen zur Verhütung eines Unfalls\n\nrechtzeitig eingeleitet hatte.Die von dem Landgericht\nerrechneie Zeitspanne von 24 sec., die der Zug benötigte.\num sich von 200 m auf 100 m Entfernung dem Bahnübergang\nzu nähern. muß auch als ausreichend dafür angesehen werden, daß sich der Angeklagte auf die sich zuspitzende\nGefahrenlage einstellen konnte, um in ‘00 m Entfernung\ndie gebolene Maßnahme zu treffen. Hierin liegt keine\nÜberspannung des Fahrlässigkeitsbegriffs. Die Sicherheit des Verkehrs macht es erforderlich, hohe Anforderungen an die Beteiligten zu stellen,\n\nAuch die Berufung auf die HVB-Verfügung vom 15.\nJanuar 1957 führt zu keinem anderen Ergebnis. Abs, 1\nkann im Zusammenhang mit Abs. II nach den zutreffenden\nAusführungen des Landgerichts, wie der eindeutige Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift ergibt, nur dam zur Anwendung kommen, wenn das Achtungssignal des Lokomotivführers noch geeignet ist, einen Unfall zu verhindern.\nDiese Voraussetzungen lagen jedoch in jenem Zeitpunkt\nnicht mehr vor. Bedenken können sich allerdings gegen\ndie Auffassung der Strafkammer ergeben, Abs. I betreffe\nerkennbar nur Personenzüge, deren Reisende durch eine\nSchnellbremsung nicht- gefährdet werden. sollten, Die Auslegung dieser Vorschriften liegt freilich grundsätzlich\nnicht dem Revisionsgericht ob, da es sich nicht um\nRechtsnormen handelt. Es sei jedoch bemerkt, daß die\nRevision mit guten Gründen darauf hinweist, daß sich\neine Beschränkung dieser Art weder aus dem Sinn noch\nGem Wortlaut der Vorschrift ergibt, da eine Schnellbremsung auch erhebliche Gefahren für das Zugpersonal\nund -material ergeben könne. Hierauf kommt es jedoch\nnicht an, da das Urteil auf dieser möglicherweise unrichtigen Auslegung nicht beruht. Denn auf Grund der\n\ngehroffenen Feststellungen ist das Landgericht zutrctford davon ausgegangen, daß hier Abs. II i. V« m. § 60\n1) PV Anwendung findet, nach welcher der Lokonotivführer. wenn er erkennt, daß ein Zusammenstoß droht,\ndie Bremse zu betätigen hat. Die HVB-Verfügung bezieht\nsich ihrem Wortlaut nach allerdings nur auf den Lokomotivführer, muß aber bei geschobenen Zügen sinngenäß\nauf den Zugführer als das vordere \"Auge\" des Lokomotivführers angewandt werden. Abgesehen hiervon ist § 60\nFV schlechthin für jeden Zugbeamten verbindlich,\n\nDie weitere von der Revision erörterte Trage, in\nwelcher Zeit eine Bahnschranke völlig geschlossen werden kann, ist bei der gegebenen Sachlage nicht erheblich. Denn der Angeklagte konnte, als der Zug 100 m\nvon dem Bahnübergang entfernt war und er den Schrankenvärter in der Nähe nicht gesehen hatte, nicht mehr mit\nder rechtzeitigen Schließung der Schranken rechnen.\nDarauf, daß BEE Hoch keine ordnungsmäßige Ausbildung\nals Zugführer durchgemacht hatte, kam es unter den gegebenen Umständen nicht an, da es sich nach den getroffenen Feststellungen um eine so offensichtliche Gefahrenlage handelte, daß ihm auch ohne besondere Vorbildung, ohne Kenntnis der Geschwindigkeit und des Brenmswegs klar sein mußte, daß vorsorgliche Maßnahmen auf\njeden Fall erforderlich waren. Daher bedurfte es auch\nkeiner Stellungnahme zu der Frage, ob dem Angeklagten,\nwie das Üandgericht ersichtlich annimmt, die Ablchnung\nder Übernahme des Dienstes trotz des Drängens seines Vorgesetzten zumutbar war. u\n\n3.) Revision des Angeklagten EP\n\nAuch die Revision des Angeklagten Ip ist\nnicht begründet.\n\n6\n\nwie die Strafkammer feststellt, ist er in der\nLage gewesen, bereits auf 300 m Entfernung vor dem Übergang festzustellen, daß die Schranken nicht geschlossen\ngewesen seien, Auf die vom Landgericht im Anschluß an\ndas Gutachten des Sachverständigen Krai> bejahte Frage,\ndaß der Lokomotivführer unbeschadet der Beobachtungspflicht des Zugführers allgemein verpflichtet sei, auch\nselbst die Strecke zu beobachten, kam es nicht entscheidend an. Wenn der Sachverständige SED vekundete, daß\nlich der auf dem vordersten Wagen befindliche Betriebsbeamte die alleinige Verantwortung für die Beobachtung\nder Strecke und die Fahrweise des Zuges trage, so könnte\nhieraus eine Entlastung für den Angeklagten — auch für\nden inneren Tatbestand ..nicht hergeleitet werden. Das\nVerschulden des Angeklagten liegt darin, daß er unter den\ngegebenen Umständen, während er das Tachometer beobachtete unä die Geschwindigkeit herabsetzte, nicht dafür\nsorgte, daß die in dieser Zeit möglicherweise vom Zugführer gegebenen Zeichen beobachtet werden. Er war verpflichtet, dies entweder selbst zu tun, und war hierzu\nnach der Meinung der Strafkammer auch in der Lage oder,\nwenn er hierzu unter keinen Umständen während seiner\nVerrichtung fähig war, wie die Revision dartun will,\nden Heizer CME mit der Beobachtung zu beauftragen\n(§ 51 II FV). Auf diesen letzteren Gesichtspunkt hat\nes das Landgericht allerdings nicht abgestellt. Aber\nselbst wenn man hiervon absieht, ist das Verschulden\nrechtsfehlerfrei bejaht worden. Gerade weil, wie die\nRevisionsschrift selbst ausführt, der Zugführer das\ntvordere Auge!\" des Lokomotivführers ist, mußte er, wenn\ner eine Zeitlang: den Zugführer nicht beobachten konnte,\nunabhängig davon, wie die unter den Sachverständigen\n\nEEE en ee ©\n\nwer\n\n- 32 -\n\nstreitige Trage beantwortet wird, auf jeden Fall sich\nnach Beendigung seiner Verrichiungenürer die Sircckenverhälinisse selbst unterrichten, auch wenn allgemein\neine solche Pflicht nicht bestünde. Denn es ist unzulässig, daß der Zug cine gewisse Zeit blind fährt. wie\nfür jedermann ohne weiteres erkennbar ist. Auch der\nAngeklagte konnte, wie das Landgericht nach dem, Urteilszusammenhang ersichtlich angenommen hat, sich in dieser Hinsicht nicht in einem entschuldbaren Irrtum befunden haben. Hierin kann aus den angegebenen Gründen\neine Überspannung der an ihn zu stellenden Anforderungen nicht erblickt werden. Unter diesen Umständen brauchte\nsich dem Landgericht nicht aufzudrängen, noch einen weiteren Sachverständigen zu hören.\n\nWenn die Revision die Frage aufwirft, was Lingens hätte tun sollen, so ist dem Urteil zu entnehmen,\ndaß er die Geschwindigkeit des Zuges soweit hätte abbremsen müssen, daß er ihn auf der Stelle zum Halten\nbringen konnte, sobald die Gefahrenlage, die er hätte\nerkennen können, dies erforderte, daß er ferner auf\njeden Fall aber das vorgeschriebene Achtungssignal\nmit der Dampfpfeife hätte geben müssen. u\n\nHätte I diese Verpflichtung erfüllt, so\nwäre es nach der rechtsirrtunsfreien Überzeugung des\nLandgerichts zu dem Zusammenstoß nicht: \"gekommen. Wenn\nes auch hier nur von '\"!großer Wahrscheinlichkeit\"\nspricht, so gilt das gleiche, was. zu diesem Punkt\nzur Revision des Angeklagten KM ausgeführt worden ist.\n\nmn\nmem. ,\n!ır\n\nB\nD>1 |\n\n4.) Strafsumessung\n\nEi\nm - Re ger 97\n\nZur Strafzumessung haben die Revisionen Einzelengriffe nicht erhoben. Jedoch war auf die Sachrügen\nhin das Urteil auch in dieser Richtung nachzuprüfen.\nDie Beschwerdeführer bemühen sich zur Schuldfrage\ndarzulegen, daß auch die Angeklagten Lo und\nTED cin Verschulden träfe. Das Landgericht hat\ndiese nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern lediglich mangels Beweises freigesprochen (UA S. 17,18);\nFür die Straffrage wäre jedoch ein nicht unerhebliches\nmitwirkendes Verschulden nach dem Grundsatz \"Tin Zweifel zugunsten des Angeklagten\" auch dann zu berücksichtigen, wenn es nicht auszuschließen wäre. Dieser\nGesichtspunkt ist jedoch vom Landgericht ersichtlich\nnicht verkannt worden. Es hat ausgeführt. daß bei\nder Strafzumessung in Betracht gezogen worden sei,\ndaß der Unfall auf eine unglückliche Verkettung mehr-Tachen menschlichen Versagens zurückzuführen ist.\nDiesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß jeweils\ndie Verursachung aller anderen Beteiligten bei der\nBemessung der Strafe seine Berücksichtigung gefunden hat, worauf auch die verhältnismäßig niedrigen\nStrafen schließen lassen.\n\nAuch im übrigen 1äßt das Urteil einen Rechtsirrtum nicht erkennen.\n\n- 54 —\n\nDie Revisionen waren daher zu verwerien,\n\nRotberg Krumme Die Bundesrichter Dr. Seibert\nund Dr. Flitner können wegen\nUrlaubsabwescenheit nicht unterschreiben,\n\nLang-Hinrichsen Rotberg\n\n|.\n\n;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-13/4-str-501-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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