{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-03-13_4_StR_44_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-03-13","aktenzeichen":"4 StR 44/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Beischlaf ist vollendet, sobald das männliche\nGlied i n den Eingang der Scheide, d. h. in den\nRaum hinter der die Scheide abschließenden Jungfernhaut, eingedrungen ist, gleichgültig in welchen\nUmfange. Der Eintritt des Gliedes in den Scheidenvorhof genügt nicht. Bei noch unversehrtier Jungfernhaut reicht es aus; daß diese Haut durch das\nGlied nach innen eingewölbt wird. i","text_plain":"zm\nCm\n\n2262 100\n\nNachschlagewark: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nstecB § 173\n\nDer Beischlaf ist vollendet, sobald das männliche\nGlied i n den Eingang der Scheide, d. h. in den\nRaum hinter der die Scheide abschließenden Jungfernhaut, eingedrungen ist, gleichgültig in welchen\nUmfange. Der Eintritt des Gliedes in den Scheidenvorhof genügt nicht. Bei noch unversehrtier Jungfernhaut reicht es aus; daß diese Haut durch das\nGlied nach innen eingewölbt wird. i\n\nBGH, Urt. v. 135. Märg 1959 - 4 BtR 44/59 IG Hagen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Iven 7 ED aus Co, geboren\nzn ED ED :r NEE, =. Zi. in Unter--\n\nsuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der\nSitzung vom 13. März 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Professor Dr. Iang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nCberstaaisarwalt ED in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. EBD vei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbesmter der Geschäfisstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nee des Landgerichts in Hagen vom 4. November\n958,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Blutschande entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fesistellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird dio Sachco u neuer\nVerhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten\ndes Rechiswittels, en das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworTen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nin Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde sowie mit Blutschende zwischen Verschwägerten zu zwei Jahren Zuchthaus\nverurteilt worden.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nverirat der Angeklagte Vaterstelle an der an@. NENND\nED zehorenen Tochter Brigitte CB seiner mit ihm in\nzweiter Ehe verheirateten Ehefrau. Neben ihr übernahm er\nBrigities Erziehung, Aufsicht und Botreuung. Spätestens\nim Jahre 1955 gewann er an Brigitte geschlechtliches\nInteresse, Er spielte, mit der Hand durch Brigittcs\nSchlüpfer greifend, wiederholt an deren Geschlechtsteil.\nSpätestens Anfang 1956 ging er dazu über, mit seinem Glicd\nzwischen Brigittes entblößten Beinen beischlafähnlicho\nBewegungen zu machen. Von der Mutier Brigitves, die ven\ndieser unterrichtet worden war, zur Rede gestellt, 1licß\nder Angeklagte zunächst von Brigitte ab. Doch gab er seinen\nauf die schließliche Ausübung geschlechtlichen Verkehrs\nmit ihr gerichteten Enischluß nicht auf. Nach Ablauf von\netwa einem halben Jahr warf er Brigitte, als diese sich\nmit ihm allein in der Wohnung aufhielt, arf ein Bett, entblößte ihren Unterleib sowie sein eigenes Glicd und Tührtce\nden Geschlechtsverkehr im Scheidenvorhof durch. Danach kom\nes bis zum November 1957 mindestens.noch elf Mal urd dancch\nmindestens noch fünf Mal zu derartiger geschlechtlicher\nBetätigung oder zum Schenkelverkehr \"mit Brigitte. Mindestens\nzwei Mal griff der Angeklagte auch an ihren Schl lüpfer,\n\nstellte fest, daß sie die Regel hatte und ließ dann von\nihr ab,\n\nu wenn\n02\n\nTie Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht\nund von sachlichem Recht.\n\n1. Die allgemeine Verfahrensrüge isi nicht ausge-\n*ührt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO),\n\n2. Die kevision beanstandet die Beweiswürdigung\n\ndes Landgerichts. Diese ist jedoch, soweit in Abschnitt 2\ndieses Urteils behandelt, frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Damit erweisen sich die An-\n\"griffe des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung als\nunzulässig. Sie ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist an die von ihm getroffenen Fesisüellungen gebunden. Der Beschwerdeführer aber versucht, die vom Tairichter festgestellten Tatsachen durch andere zu ersetzen\noder zu ergänzen.\n\nLetzteres geschieht insoweit,\n\na) als die Revision unter II I a der Begründungsschrift Widersprüche zwischen Brigiites Aussagen vor der\nPolizei, gegenüber dem Sachverständigen und in der Hauptverhandlung anführt, die aus dem angefochtenen Urteil nicht\nersichtlich sind,\n\nb) als die Revision Äußerungen erwähnt, die Brigitie\ngegenüber der Kriminalpolizeioberkommissarin i.R. BEED in\ndem im Jahre 1951 durchgeführten Ermittlungsverfahren getan\nhaben soll, -\n\nc) soweit die Revision anführt, Brigitte habe in\nihren Aussagen als Zeugin den Angeklagten nicht als ihren\nStiefvater, sondern als Dim bezeichnet,\n\nab\n\nd) hinsichtlich der Behauptung der Revision,\nBrigities Lehrerin Br habe als Zeugin bekundet,\nBrigittes Aufsätze hätten rege Phantasie bezeugt.\n\n3. Die Revision führt an, Brigitte habe in dem\nErmitilungsverfabren im Jahre 1951 aus Angst vor Strafe\nzunächst einen anderen Ort als den Tatort angegeben. Sie\nhabe auch in diesem Verfahren, wie ihre Großmutter GE»\nals Zeugin ausgesagt habe, \"erst dann damit gedroht, auszupecken,\" als ihr erklärt worden sei, sie könne nicht\nbei den Großeltern bleiben, zu denen sie im Mai 1958\nunter Verlassen des Elternhauses gegangen war.\n\nDie Aussage der Zeugin CB ist im angefochtenen\nUrteil nicht so wiedergegeben, wio die Revision sie anführt.\nEs heißt dort, Brigitte habe, wie von ihrer Großmutier\nglaubwürdig bekundet, den Angeklagien erst auf Frage der\nGroßmutter, die ihre Verstörtheii bemerkie, belastet. Der\nAngeklagte habe hierzu zwar geltend gemacht, Brigiiie habe\ndas Verlassen des Elternhauses begründen müssen und ihn\ndeshalb fälschlich bezichtigt. Dies erscheine aber, abgesehen von Brigittes Wesensart, schon darum nicht schlüssig,\nweil damit nicht erklärt werde, weshalb Brigitte aus dem\n&lterrhause .weggelaufen sei und nicht nach Hause habe zurückkehren wollen. Daß sie vor dem Verlassen des Eliernhauses vom Angeklagten wegen einer etwägen Verfehlung\nSchläge bekommen habe, reiche hierfür nicht aus (UA S. 11),\nDiese von Versiößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln\nfreie Beweiswürdigung ist möglich, und das genügt.\n\n4. Gleiches gilt insoweit, als das Landgericht auf\nGrund des Sachverständigengutachtens davon ausgeht, zu\neinem Geschlechtsverkehr mittels vollständigen £inführens\n\n3\n’\n\ndes Gliedes in Brigittes Scheide sei es mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit nicht gekommen. Die Revision\nmeint, nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheine es sehr\nsweifolhaft, daß der Angeklagte bei seinem nach den Feststellungen mindestens siebzehn Mal vollzogenen Geschlechtsverkehr (Schenkelverkehr oder Verkehr im Scheidenvorhof)\nderartige Zurückhaltung gezeigt hätte. Also sei der Vorwurf, der Angeklagte habe mit Brigitte geschlechtlichen\nUmgang gehabt, überhaupt ungerechtferiigt. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist es aber zunächst nur zu\nBerührungen von Brigittes Geschlechtsteil, später äußersten\nFalles zum Schenkelverkehr und erst nach Ablauf des eva\nhalben Jehres, in dem der Angeklagie geschlechtliche\nAnnäherungen Brigitte gegenüber unierließ, zum Geschlechisverkehr im Scheidenvorhof gekommen, dem eine derariige geschlechtliche Betätigung oder ein Schenkelverkcehr mindestens\nnoch sechzehn Mal folgte. Danach ergibt sich eine allmähliche Steigerung in den geschlechtlichen Anforderungen\ndes Angeklagten gegenüber Brigitte, die ihre Erklärung\nunschwer in der ihrem Alter entsprechenden körperlichen\näntwicklung zu finden vermag. Das steht nicht im Gegensatz\nzu Erfahrungsregeln.\n\n5, Die Revision führt an, der Sachverständige\nDr. Arntzen sei in seinem schriftlichen Gutachten davon\nausgegangen, Brigitte habe auf geschlechilichem Gebiet\nnoch keine Erlebnisse gehabt; bei dessen Abfassung seien\nihm die früheren Ermittlungsakten noch nicht zugänglich\ngewesen. In der Hauptverhandlung habe er sein schriftliches Gutachien dahin ergänzt, daß das zurückliegende\nErlebnis von Brigitte wohl vergessen sei. Die Strafkammer\ngehe im angefochtenen Urteil (UA S. 8) aber mit dem\nschriftlichen Gutachten des Sachverständigen davon aus,\ndaß Brigittes Gedächtnis für Erlebnisse mit Gefühlscharakier\n\nsehr gut und nur nicht für die längere Registrierung von\nFeinheiten eines Erlebnisses geeignet sei.\n\nDie von der Revision behauptete Ergänzung des\nschriftlichen Gutachtens wird aus den Urteilsgründen nicht\nersichtlich. Abgesehen davon kann in der vom Beschwerdeführer wiedergegebenen mündlichen Äußerung des Sachverständigen ein Widerspruch zu den Darlegungen des Landgevrichts in den Urteilsgründen nicht erblickt werden; denn\ndie Vorgänge im Ermittlungsverfahren gehen in das Jahr\n‘951 zurück, als Brigitte sieben oder acht Jahre alt war.\nDas Landgericht konnte daher seine Folgerungen so ziehen,\nwic es geschehen ist,\n\n\"6. Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer\nin ihrer Beweiswürdigung dem früheren Teilgeständnis des\nAngeklagten wesentlich unterstützende Bedeutung beigemessen\nund die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung\ngewertet hat, infolge mangelnder Beherrschung der deutschen\nSprache falsch verstanden zu haben und falsch verstanden\nworden zu sein. Die ausführlichen Darlegungen des Landgerichts hierzu sind jedoch frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. j\n\n7. Durohgreifenden Bedenken unterliegt aber, daß\nder Angeklagte der Blutschande für schuldig befunden worden ist. Eine Voraussetzung dafür bildet, daß es zu einem\nBeischlaf im Sinne des § 173.StGB, nämlich einer naturgemäßen ‚Vereinigung der Geschlechtsteile beider Beteiligten,\ngekommen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. GA Bd. 40 8. 39; 12 1921 Sp. 109 Nr. 1;\n\n12 1922 Sp. 721 Nr. 4; JW 1930, 916 Nr. 17; IW 1934, 2335\nNr. / a5 JW 1937, 756 Nr. 18), der sich auch der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in dem (nichtiveröffent-\n\nki\n\nt\nÄ\n\n|\n\nlichten) Urteil 4 StR 307/51 vom 17. August 1951 sowie\nder !. Strafsenai des Bundesgerichtshofs in dem (ebenfalls\nnichtveröffentlichten) Urteil 1 StR 792/52 vom 16. Juni\n1955 angeschlossen hat und der auch der erkennende Senat\nbeitritt, ist in diesem Sinne der Beischla? vollendet,\nsobald der Täter mit seinem Glied in die Scheide einzudringen begonnen hat, gleichgültig in welchem Umfange.\nDanach ist es zwar nicht notwendig, daß das männliche\n\nGlied in die Tiefe der Scheide gelangt. Das Glied muß |\naber mindestens in den Eingang der eigentlichen Scheide\nund nicht nur zwischen die inneren Schamlippen oder in\nden sogenannten Scheidenvorhof vordringen, d.h. in den\nKaum vor der den Scheideneingang abschließenden Jungfernhaut /Hymen). Ein Eindringen in den Scheideneingang kann\nauch gegeben sein, wenn die - unversehrte — Jungfernhaut N\ndurch das männliche Glied derart nach innen eingewölbt\nwird, daß das Glied auf diese Weise in den hinter dem\nHymen gelegenen Raum gelangt. Ein Einreißen der Jungfernhaut oder gar ein Samenerguß sind nicht erforderlich.\n\nDie rechtliche Beurteilung des Landgerichts entspricht nicht diesen aus dem Wesen einer natürlichen geschlechülichen Vereinigung abgeleiteten Anforderungen an\ndas Vorliegen eines vollendeten Beischlafs im Rechtssinne.\nBedenken in dieser Richtung erweckt es insbesondere, daß\ndas angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 1950, S. 440 ein Zindringen\ndes Gliedes in den \"Scheidenvorhof\" als ausreichend ansieht, obwohl auch Ponsold darunter nur ein - für den\nvollendeten Beischlaf nicht genügendes — Eindringen in den\nvor der Jungfernhaut gelegenen Raum versteht, Diese Bedenken werden noch dadurch verstärkt, daß die Jungfernhaut nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ver--\nletzt war und daß nach seiner Darlegung Brigitte in ihrer\n\nun\n\n—_n\n\ninneren Erregung das Einführen des Gliedes in den Scheiden--\nvorhof als vollendeten Geschlechtsverkehr im Verhältnis\nzum Schenkelverkehr empfunden hat.\n\nDie Verurteilung wegen Blutschande kann deshalb\nnicht bestehen bleiben.\n\n.\n\nEine neue Verhandlung durch das Landgericht verspricht keine weitere Aufklärung. °\n\nDie Tat des Angeklagten liegt so lange Zeit zurück,\ndaß - abgesehen von den durch die Jugend und Unerfahrenheit\ndes Opfers bedingten Schwierigkeiten bei der Ermitilung\ndes äußeren Tatbestandes — bei dem Bestreiten des Angeklagten jetzt jedenfalls nicht mehr festgestelli werden kann,\nwie sein Vorsatz bei Begehung der Tat beschaffen gewesen\nist, ob er eine Vereinigung der Geschlechtsteile in der\ndargelegien Weise anstrebte oder nicht. Eine Zurückverweisung wegen des Schuldspruchs scheidet daher aus. Er\nmuß, soweit er die Blutschande betrifft, enifallen, was\nder Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\nhiermit selbst ausspricht.\n\nDa diese Abänderung des Schuldspruchs jedoch den\nUmfang der Schuld des Angeklagten berührt, bedarf es der\n\n“*\nr.\nDr Sur\n\n”\n?\n\n._..\nu tion\n\nAufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Faststellungen und der Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht insoweit.\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nist erkrankt und kann\nkKotberg Krumne deshalb nicht unterschrei\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-13/4-str-44-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-13/4-str-44-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.817063+00:00"}}