{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-03-13_4_StR_30_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-03-13","aktenzeichen":"4 StR 30/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_SiR_30/59 2262 071\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nKarola Le b. u A\ngeboren am JR. ö in\nwegen fahrlässiger Tötung usa;\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. März 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichtier Krumme\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.,Fliiner\nals beisitzende Richier,\n\nOberstaatsanwalt ED in .acr Verhandlung;\n\nLandgerichterat Dr’ MM bei der Verkündung\n‚als Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür fecht erkamnt;\n\nAuf die Kevision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom\n47. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufsehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Kaisers--\nlautern zurückverwiesen.\n\nVon Rechis wegen\n\nair un un Ben Dun m nun rein Bin np zur een\n\nDie Angeklagte, die seit dem Tode ihres im WB 1954\nverstorbenen Ehemannes gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter\neine Metzgerei und Gastwirtschaft in Re PB beireipt,\nfuhr am 15. April 1958 gegen 19.30 Uhr nach Einbruch der\nDEnnerung bei leicht dunstigem Wetter mit ihrem Mercedes-Personenwagen 170 D auf der Bundesstraße @® in Richtung\nCE: Sie hatte eine Durchschnittsgeschwindigkeit von\n50 km/st und Abblendlicht eingeschaltet. Kurz nach dem Orisansgeng von SC überholte sie einen Lastkraftwagen\nund unmittelbar darauf einen Volkswagen. Ohne sich wieder ganz\nnach rechts einzuordnen, steuerte sie auf der ungefähr\n200 m geraden und übersichtlichen, 6,80 m breiten Straße\nsleich wieder nach links, um den Opelwagen des Kaufmanns\nZU zu überholen. Dieser wollte gerade zwei vor ihm fahrende\nRadfahrer überholen. Er bog deshalb nach links aus und fuhr\ndann, noch auf seiner rechten Fahrbahnseite, fast an der die\nStraßenmitte kennzeichnenden weißen, unierbrochenen Leit--\nliniz entlang. Die angeklagte gab ihm ein karnzeichen und\nbegann mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st, ganz auf der\nlinken Straßenseite fahrend, ihn zu überholen, Als sie ungefähr in halber Höhe des Opelwagens war, stieß sie nit dem\nzuf der Mitie seiner Fahrbahn mit Abblendlicht in schneller\nFahrt entgegenkommenden Kraftradfahrer ID zusammen. Er\nprallie mii seinem Fahrzeug auf die linke Lampe des Wagens\nder Angeklagten. IB wurde durch die Wucht des Anpralls\ngegen die Wirdschutzscheibe geschleudert und flog darauf über\nden Mercedeswagen hinweg in den Straßengraben, wo er toi\nliegen blieb.\n\nKurz vor sem Zusammenstoß hatte die Angeklagte noch ver--\nsucht, nach rechts auszuweichen, Dabei war sie mit dem vorderen rechten Aotflügel gegen den Opelwagen gesioßen, der dadurch\n\n29\n\ndes jberholens den Gegenverkehr nicht hinreichend sorgfältig\nr=obacktei, infolgedessen den Kraftraäfahrer auf der linken\nStraßenseite nicht rechtzeitig erkannt und dadurch den Uniall herbeigeführt hat. Es kommt mithin nicht mehr darauf\n\nan, ob die Angeklagte den Unfall noch durch Abbrechen des\nÜberholungsvorgangs hätte vermeiden können, als sie, in\nlıalber Höhe des Opelwagens fahrend, den nach den restsiellungen des Tatrichters schnell herannahenden Kraftradfahrer\nplötzlich vor sich auftauchen sah, wie das Landgericht offensichtlich annimmt.\n\nUnerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob die Anseklagte im Augenblick des Zusammenstoßes vollständige auf\nder linken Fahrbahn fuhr oder - wie die Revision meint -—\nınfolge ihrer Ausweichbewegung nach rechts wieder etwas\n- 20 cm - auf die rechie Seite geraten war. Die Beschwerde-\n\"ührerin läßt zudem außer acht, daß der Kaufmann ZB nit\nseinem Opelwagen nach den Urieilsgründen ganz nahe an der\nZeiilinie entlangfuhr, wobei sein genauer Abstand von der\nS;raßenmitie naturgemäß nicht _festgestellt werden konnt:,\nDie vom Landgericht seinen Berechnungen zugrunde gelegten\nMaße stellen ersichtlich nur Annäherungswerte dar.\n\n2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch\ngegen die Begründung, mit der dis Strafkammer cin erhebliches\nMitverschulden des Motorradfahrers verneint hat.\n\nDer verunglückie Lauth kam nach den Feststellungen in\nschneller Fahrt mit Abblendlicht daher und fuhr auf der\nMitte seiner Fahrbahn, also mit seinen Rädern etwa 170 m\nvon der Leitlinie entfernt. Neben der Fahrbahn verlief an\nveiden Seiten ein 40 — 50 cm breiter, nicht asphaltierter\nSandstreifen, der inm ein weiteres Ausweichen nach rechts\ngestattete. Auch Lauth war verpflichtet, seine Fahrbahn genau\n\nins Schleudern geraten war, aber von seinem Führer ZB»\nwieder aufgeliangen werden konnte. Sowohl dieses Fahrzeug als\nauch das Kraftrad des Verunglückten und der Wagen der kngeklagien wurden beschädigt.\n\nTas Landgericht hat die Angeklagie wegen fahrlässiger\nTötung in Nateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu sechs Honaten Gefängnis verurteilt und ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beirägt ein Jahr. Die Aus.\nsetzung der Freiheitsstrafe wurde abgelehnt.\n\nDie Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, muß im Ergebnis Erfolg haben.\n\n1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung begegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nDas Lanägericht hat auf Grund einer Augenscheineinnanme\nfestgestellt, daß die Angeklagte den enigegenkommenden ZSraftradfahrer auf eine kntfernung von über 130 un bei Aufwendung\nder erforderlichen Sorgfalt auch dann noch hätte senen können, wenn er sein Scheinwerferlicht nicht eingeschaltet gc-Labt hätte, Bei pflichtgemäßer Beobachtung des Legenverkehrs\nCas Urteil aus, erkennen können, daß die linke Fahrbshnseite\nnicht frei sei, ebenso wie dies der von ihr überholie Volkswagenfahrer In bemerkt und es daraufhin unterlassen habe,\nsie Angeklagte seinerseits zu überholen. Da diese erst danach\nzum überholen angesetzt habe, hätte sie den Motorradfahrer\nsogar noch besser sehen und von einer Überholung absehen,\ngegebenenfalls aber dieses Vorhaben abbrechen müssen.\n\nAus diesen Darlegungen ergibt sich eindeutig die Überzeugung des Tatrichters, daß die Angeklagte schon vor Begim\n\n29\n\ndes Jberholens den Gegenverkehr nicht hinreichend sorgfältig\npeobachtei, infolgedessen den Kraftradfahrer auf der linken\nStraßenseite nicht rechtzeitig erkanni und dadurch den Unfall herbeigeführt hat. Es kommt mithin nicht mehr darauf\n\nan, ob die Angeklagte den Unfall noch durch Abbrechen des\nÜberholungsvorgangs hätte vermeiden können, als sie, in\nLalber Höhe des Opelwagens fahrend, den nach den Fesistellungen des Tatrichters schnell herannahenden Kraftradfahrer\nplötzlich vor sich auftauchen sah, wie das Landgericht offensichtlich annimi.\n\nUnerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob die Anseklagte im Augenblick des Zusammenstoßes vollständig auf\nder linken Fahrbahn fuhr oder - wie die Revision meint -\ninfolge ihrer Ausweichbewegung nach rechts wieder etwas\n- 20 cm — auf die rechte Seite geraten war. Die Beschwerde-\n“ührerin 158t zudem außer acht, daß der Kaufmann ZB nit\nseinem Opelwagen nach den Urieilsgründen ganz nahs an der\n\nm nn m ur ai:\n\n„eitlinie entlangfuhr, wobei sein genauer Abstand von der\n»traßenmitie naturgemäß nicht festgestellt werden konnte,\nDie vom Landgerickt seinen Berechnungen zugrunde gelegten\nMaße stellen ersichtlich nur Annäherungswerte dar.\n\n2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch\nsegen die Besründung, mit der dis Strafkammer ein erhebliches\nMitverschulden des Motorradfahrers vermeint hat.\n\nDer verunglückie I kan nach den Feststellungen in\nschneller Fahrt mit Abblendlicht daher und fuhr auf der\nMitte seiner Fahrbahn, also mit seinen Rädern etwa 170 om\nvon der Leitlinie entfernt. Neben der Fahrbahn verlief an\nveiden Seiten ein 40 — 50 cm breiter, nicht asphaltierter\nSandstreifen, der ihm ein weiteres Ausweichen nach rechts\ngestattete. Auch IB war verpflichtet, seine Fahrbahn genau\n\nzu beobachten. Er hätte die Angeklagte deshalb auf der 200 m\ngeraden und übersichtlichen Straße möglicherweise schon eine\nZeitlang sehen können, ehe er den vor ihr fahrenden Opel--\nwagen erreicht hatte, wenn sie, ebenfalls mit Abblendlicht\nfahrend, auf dieser Strecke kurz hintereinander einen last...\nwagen und einen Volkswagen überholt und sodann, ohne sich\nauf der rechten Straßenseite wieder einzuordnen, auch den\nvor ihr fahrenden Opelwagen zu überholen begonnen hätte.\nwenn ein Xrafifanrer auch nicht allgemein damit zu rschnen\nbraucht, daß ihm auf der linken Seite ein Fahrzeug entgegenkommt, so muß er seine Fahrweise doch danach einrichten, wenn\ner Anhaltspunkte dafür hat, daß ein Gegenfahrer zum Überholen\nensetzen will, obwohl die linke Fahrbahnseite nicht auf die\ndazu erforderliche Strecke frei ist. Hinzu kommt, daß gerade\nin der Dämmerstunde, in der das abgeblendeie Scheinwerfer -\nlicht seine volle Leuchistärke noch nicht entfalten kann und\ndas Erkennen eines wegenfahrzeugs sowie seiner Entfernung\nwesentlich erschwert ist, die Gefahr des Übersehenwerdens,\nnamentlich für einen Motorradfahrer, der nur einen Scheinwerfer hat, oder einer Fehlschätzung der Entfernungen info}ge\nder persönlichen Verschiedenheit der Anpassungsfähigkeit der\nAussen an die veränderten Beleuchtungsverhälinisse besonders\nıroß ist. Das nötigt zu sorgfältigster Beobachtung des Gegenverkehrs und veranlaßt erfahrene Araftfahrer vielfach dazu,\nin der Überholung begriffene vegenfahrer durch Blink- oder\nHupzeichen auf sich aufmerksam zu machen. Auch IB hätte\nGaher, falls er die mit Abblendlicht nahende Angeklagte\nmehrere dicht hintereinander fahrende Fahrzeuge überholen\nseh, an die Gefahr denken müssen, daß sie seine intfsrnung\nfelsch einschätzen könnte. “«r näite dann seine Fahrt soTort\nve:langsauen und möglichst weit nach rechts ausweichen müssen, zumal er auf seiner Fahrbahn noch etwa 1,70 m Platz\ndazu hatte. wenn er solche »leßnahmen nicht getroffen hat,\n\nobwohl er das Fahrzeug der Angeklagten schon eine Zeitlang\nauf der linken Fahrbahnhälfte hätte wahrnehmen können, liest\ndie Vermutung nahe, daß er den Gegenverkehr nicht aufmerksam\n\nu\n\ngenug beobachtet hat und deshalb nicht die durch die Verkehrs--\n\nlage gebotene Vorsicht walten ließ. In diesem Fall wäre eine\nerhebliche Mitschuld an dem Verkehrsunfall entgegen der keinung der Strafkammer nicht auszuschließen (vgl. BGH in VRS\n\n14, 292, 296) o\n\n3, Auch die Ausführungen zur inneren Tatseite des Ver.-\ngehens der Straßenverkehrsgefährdung geben Anlaß zu recht--\nlichen Bedenken.\n\nNicht zu beanstanden ist zwar die Annahme, daß die Anseklagte in grob verkehrswidriger Weise gegen die für das\nüberholen geltenden kechtsgrunäsätze (§§ 1, 9, 10 StVO) ver--\nstoßen kade, Der Vorwurf der Rücksichislosigkeit ist aber\nbisher nicht rechtsbedenkenfrei begründet worden.\n\nEnigegen der Annahme der ıevision ist das Urteil des\nSenats vom 25, Februar 1954 in BGHSt 5, 392, 396 allerdings\n»icht dahin zu verstehen, daß eine rücksichtslose Fahrweise\nnur bei bewußter Fahrlässigkeit vorliegen könne. Wie die\nDerlegungen auf S, 395, 396 erkennen lassen, wird eine bewußt\niehrlässige Verletzung der in § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StüB beseichneten Verkehrsregeln und Herbeiführung einer Gbemeingefahr der unbewußten gleichgesetzt, die dann nach der Auffassung des Senats vorliegt, wenn ein Fahrer sich aus wleichgültigkeit um die mögliche Verletzung der ihm obliegenden\nPflichten keine bedanken macht unä so von vornherein jede\nhücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer vermissen 1&äßt. Der\nletzte Satz dieser Sntscheidung soll demgemäß nur hervorheben, daß derjenige, der aus gelegentlicher Unaufmerksamkeit\nsezxen die bezeichneten Verkehrsvorschri ften verstößt, sich\n\nweder bewußt über- seine Pflicht hinwegsetzt noch aus, Gleich-\n\n— wr-—n pe Ir en\n\ngültigkeit hendelt.\n\nDas Landgericht hat hier zwar zugunsten der Änseklagien\nnur angenommen, sie habe unbewußt fanrlässig grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt. Das Urteil führtzur\nnäheren Begründung indes aus, sie habe sich ihres ungehinderien Vorwärtskommens wegen \"über alle- eindeutigen und erkenubaren Tatumstände hinweggesetzt\", ohne an andere Verkehrs.\nteilnehmer zu denken. Sie habe zum mindesten aus Gleichgül--\ntigkeit; sich nicht auf ihre Pflicht als Fahrerin besonnen und\nHosmungen gegen ihre ungestüne Fahrweise - Überholen mehrerer\nFahrzeuge innerhalb kürzester Zeit und auf kürzesie untiernung - nicht in sich aufkommen lassen. Sie habe sich um die\nMöslichkeit der Verletzung derihkr obliegenden Pflichten keine\nGedanken gemacht; sie sei unbekümnmert um. die Folgen ihres\nVerbaliers einfach drauflosgefahren. Aus Denkbequenlichkeit,\nLeichtsinn und mangelnden Veraniwortungsgefühl, also aus\nwleichzüliigkeit, habe sie die ihr obliegenden Pflichten\nnicht bedacht und jede kücksicht auf andere Verkehrsteilnshner\n\nveruissen lassen.\n\nHierbei hat der Tatrichter nicht berücksichtigt, daß\ner zuvor die Einlassung der Angeklagten nicht widerlegt hat,\nsıe habe vor Beginn der Überholung nur in weiter Ferne ein\nkleines Licht gesehen, das sie für eine Fahrradbeleuchtung\nsenaltien habe, erst als sie ungefähr in halber Höhe des\nOpelwagens und der Zusammenstoß also nicht mehr vermeidbar\ngewesen sei, habe sie plötzlich ein ganz helles und großes\nLicht zuf sich zukomnen sehen, Damit wollte die Angeklagte,\nwie ihre weiteren Hinweise auf die Abenddämwerung und die\ndunstise Iuft erkennen lassen, geltend machen, sie habe sich\nüber Gie äntfernung des Verunglückien getäuscht und ihn weger\nter in der Dämmerung und dunsiigen luft geringen Helligkeit\n\n21\n\nseines Lichts für einen langsam fahrenden Radfahrer gehalten,\ndeshalb sei sie durch sein plötzliches Auftauchen ummittelbar vor ihr überrascht worden. Das Landgericht hat ihr auch\nim Rahmen des § 222 St6B nur vorgeworfen, daß sie den\nGegenverkehr vor und während der überholung nicht sorgfältig\nsenug beobachtet und die Überkolbewegung nicht - wie der\n\nihr folgende Volkswagenfahrer Lu@ - abgebrochen habe. Dami'\nsieht der zur Begründung der kücksichtslosigkeit erhobene\nVorwurf nicht in Einklang, daß sie sich über alle eindeu:.\nan andere Verkehrsteilnehmer zu denken. Wenn die Angeklagie,\nwie ihr nicht widerlegt worden ist, sich über die Entfernung\nund die Geschwindigkeit des ihr entgegenkommenden Fahrzeugs\nsowie den Umstand, daß es sich um ein Motorrad handelte,\ninfolge der ungünstigen Beleuchtungsverhältnisse getäuscht\nund sich infolgedessen zur Überholung des Opelwagens entschlossen lat, so kann sie sich nicht über für sie eindeutige\nTatumstände hinweggeset2t haben. Bedenken bestehen auch gegen\nden weiteren Vorwurf, daß die Angeklagte Hemmungen wegen\nihrer ungestümen Fahrweise, nämlich das Überholen \"mehrerer\nFahrzeuge innerhalb kürzester Zeit und auf kürzeste Entfernung\", nicht in sich habe aufkommen lassen. Denn das\nÜDerholen des lastkraftwagens und des Volkswagens könnte,\nsofern es nicht in einer unübersichtlichen Kurve geschah,\nnicht als schuldhaft angesehen werden, weil sie dazu noch\nhinreichend Zeit hatte, wie der Geschehensablauf ergibt.\n\n3. Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Ganzen:\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht vor allem\nklären müssen, ob die Angeklagte den Lastkraftwagen und den\nVolkswagen noch in der leichten Rechtskurve nach dem Ortis-\n\naussang von SEE oder - was zulässig wäre - erst\nauf der anschließenden geraden Strecke, die bis zur Unfall-\n\nswelle nur 70 m betrug, überholt hat und ob der Krafirad-\n{fahrer IB auch diese beiden Überholungsvorgänge, im Hinblick auf seine Fahrgeschwindigkeit und die Sichtverhältnisse, beobachten konnte. Sodann wird es den Sachverhalt nochmals daraufhin untersuchen müssen, ou der Vorwurf der Rück\nsichtslosigkeit nach den obwalterden Väistäicen „ufrechterhalten werden kann.\n\nDie Erwägungen, die den Tatrichter zur Ablehnung der\nStrafaussetzung zur Bewährung bewogen haben, werden im Falle\neines erheblichen Mitverschuldens des Verunglückten schon\ndestalb hinfällig, weil die Angeklagte ihr eigenes Verschulden nicht bestritten, sondern sich nur auf dieses Witverschulden sowie ihre Täuschung über die Fahrzeugart und deshalb über die Fanrgeschwindigkeit des Herannahenden berufen\nhat. Auf mangelndes Verständnis und mangelnde Einsicht kann\ndaraus Ohnehin nicht geschlossen werden.\n\nBei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird das Landgericht auch das Persönlichkeitsbild der\nAngeklagten nach den vrundsätzen der Intscheidung des Buncesgerichtsnofs vom 14. Dezember 1954 (B6ISt 7, 165, 167)\nhoch näher zu erforschen haben, Auf das ausgezeichnete Leuwundszcugnis Bl. 30 d.A. wird hingewiesen,\n\n- 10 -\n\nDer Senat hai aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nKrumme Seibert\n\nLeng-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner\nist auf Urlaub abwesend\n\nund kann deshalb Nicht\nunterschreiben.\n\nRotberg\n\nRotberg\n\n|\n\nrn m ner. >","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-13/4-str-30-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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