{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-03-13_4_StR_14_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-03-13","aktenzeichen":"4 StR 14/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschl.gewerks ja 266 1 097 Id\n\n„amtliche Sammlung: nein ,\nSıiGB § 156; ZPO § 178 Abs. 1\n\nsine eidesstattliche Versicherung ist gemäß dem Grundsatz\n\nusr Wahrheitspflicht auch dann falsch, wenn sie Wesendt -\nliches verschweig +, dessen Offenberung\n\ndie Bedeutung das Erklärtsen grundlegend beeinträchtigen\n\nwürde (Fortbildung von RG DR 1944, 441 Nr. 5).\n\nSCH, Urt. v. 13. kärz 1959 - 4 SiR 14/59 16 Paderborn\n\n(29 Ana T\n\n4_ StR 14/59 | | N\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich H zus re, dor:\ngeboren an @. iD a»,\n\nwegen fahrlässiger Abgabe einer falschen eidesstattlichen\nVersicherung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. März 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Iang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr: MB in der Verhandlung,\nLundgerichtisrai Dr. GEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ie _\nals Urkunäsbeanter .der Geschäftsstelle,\nfür Rechi erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dus Urteil\ndes Landgerichts. in Paderborn vom 4. November 1958\nwird.verworfen. -\n\nEr hat die- Kosten ‚seines Rechismittels zu .\ntragen. j\n\nVon Rechts wegen\n\n2. .\n\nGründe:\n\n3\nI. Der Angeklagte betreibt in; >a@siiiin> einen Großhandel\nnit Automaten (Münzauiomaten, Misikboxen U.4.). Zu seinen\nVertretern gehörte auch der Hanjelsvertreter Peter KB.\nDer Gastwirt und Automatenaufstaller POEMED in ve sin\nhıtte vom Angeklagten durch mehrere Musikboxen käuflich\nerworben. Er geriet mit der Erfüllung seiner daraus in Höhe\nvon mehr als 150 000 DM entstaßdenen Zahlungsverpflichtungen\nin Schwierigkeiten, verlor deri Kopf und verschwand Anfang\nkai 1956 unbekannten Aufenthalts. Der Angeklagte als Inhaber\nder Firma HB beantragte d ch seinen jetzigen Verteidiger,\nRechtsanwalt HU, au 28./Mai 1956 beim Landgericht in\nPsderborn den ärlaß eines dinglichen Arrests in das Vermögen\ndes Antragsgegners P> (2,Q 9 und 10/56 16 Paderborn).\nIn der von dem Rechtsanwalt gefertigten Antragsschrift wurde\nunter anderm erwähnt, daß der Schuldner PB sich, ohne\nirgenöwelche Nachricht, zu geben, unbekannt wohin, entfernt\nhabe, möglicherweise ıpo Ausland. Es heißt in der Antragsschrift weiier:\n\n}\n\n\"Trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehalts ist die Aniragstellerin (d.h. die Firma ZB) gebunden, bezw. hinsichtlich\nder Gelterdmechung der. ihr ‚zustehenden Ansprüche auf Kaufpreis\nund Wechsel behindert, da die Geräte an verschiedenen Stellen\njn GEItwirtschaften aufgestellt sind. Namen und Orte sind den\nInhaber der Antragstellerin 2.32%. noch nicht bekannt. /Von\nhier aus unterstrichen/. Insbesondere aber weiß die Antragstellerin nicht ‚s über Art und Inhalt der zwischen dem An-Tragsgegner unä den einzelnen Gastwirten abgeschlossenen\nVerträge. Es bes teht durchaus- Veranlassung zu der Annahme,\nGeß ser Antragsgegner inzwischen. einige Geräte veräußert\nund den Erlöse mi +genommen hat. 2...\"\n\nrn\n\n..\nENN R\n\nSIR 8\naBach CASE DE\n\n3 -\n\n„ir\n\ns\n\nUnter‘ der Antragsschrift befand sich folgende eidesstaltliche Erklärung des Angeklagten:\n\n\"In Kenntnis der im vorstehenden Antrag enthaltenen tatsächlichen Angaben erkläre ich, der unterzeichnete Kaufmann\nHeinrich EP, nach entsprechender Belehrung über die\nBedeutung einer eidesstatilichen Versicherung, daß die Angaben der Wahrheit entsprechen. Diese Erklärung gebe ich\nan Eidesstatt ab. .o0.\"\n\nDer Antragsschrift beigefügt war eine eidessiattliche\nVersicherung des Vertreters KPD vom selben Tage. Die\n2. Zivilkanmer erließ daraufhin Arrestbefehl in das Vermögen des Antragsgegners. j\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, unter Freisprechung\nim übrigen, wegen fahrlässiger Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, anstelle einer an sich verwirkten\nGefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Gelästrafe von\n2 000 Dä verurteilt.\n\nHiergsegen richtet sich äie Revision des Angeklagten,\nder die Verletzung des Verfaährensrechts und des sachlichen\nStrafrechtis rügt.\n\nII. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1.) Mit den Rügen einer Verletzung des § 261 und des\n§ 267 StPO werden in Wirklickkeit sachlich-rechtliche Aneriffe erhoben.\n\n2.) Das Landgericht legt der, die eidesstattliche Erklärung\ndes Angeklagien sei - teilweise - falsch gewesen. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar nicht widerlegen können,\n\ndaB er im Augenblick der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Aufstellungsorte der einzelnen Geräte persönlich nicht gekannt hatte. \"Insofern wäre zwar seine Er-\n\nIr}\n\nu\n\n-4-\n\nxlärung richtig, wenn man sie wörtlich nimmt.\" Das Landgericht\nlest indes weiter dar:\n\n\"Das wäre aber eine falsche Betrachtungsweise, weil\nes auf die Zielsetzung ankommt, für welche die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgeblich\nwar. Mit ihr sollten die Voraussetzungen für den\nErlaß des dinglichen Arrestes glaubheft, gemacht\nwerden. Der Angeklagte mußte seine eidesstattliche\nErklärung daher nach bestem Wissen und Gewissen\nabgeben, d.h. er durfte nur eine solche eidesstabtliche Erklärung abgeben, die den wirklichen Verhältnissen entsprach. Diesem Erfordernis wurde aber seine\neidesstattliche Erklärung nicht gerecht. Sie erweckte nämlich bei den-Richtern, die über den Erlaß\ndes dinglichen Arrestes zu befinden hatten, den Eindruck, daß der Angeklagte zur Zeit nicht nur nicht\nwußte, wo sich die Geräte befanden, sondern daß er.\nzur Zeit auch keine Möglichkeit hatte, die Aufenihaltsorte der Geräte zu erfahren. Das war aber\nfalsch.\"\n\nDie Strafkammer führt weiter aus, der Vertreter des Angeklugien, Peter KB, sei schon vorher über die Aufstellungscrie der Musikgeräte genauesteng unterrichtet gewesen. Das\nLandgericht fährt fort:\n\n\"War das aber so, denn durfte der Angeklagte nicht\n\nan Eidesstatt erklären, ihm seien die Aufstellungsorte der Geräte zur Zeit nicht bekannt. Er ver-.\nschwieg damit den gänz wesentlichen Unstend, daß\n\ner. jederzeit durch‘ Anfrage bei KM, der sein enger\nKitarbeiter und Provisionsvertreter war, die Stand-\n\norie der Geräte srfahren konnte. Das gilt auch, wenn\n\n-5-\n\nwan berücksichtigt, daß die eidesstattliche Erklärung vom Angsklagien abgegeben worden ist,\nun, wie er wußte, die Voraussetzungen für den\narlaß eines dinglichen Arrestes glaubhaft zu\nmachen, also in einer Angelegerheiti, die eilbedürftig war. Denn wie eben gesagt, war der Angeklagte tatsächlich in der lage, durch eine\nkurze Rückfrage bei RD die genauen Aufstellungsorte zu erfahren. KW hat an selben Tag in\nPo g1sichfalls eine eidesstattliche Erklärung unterzeichnet. Es bestand also nicht einmal die Gefahr, daß sein Antrag verzögert wurde.\n\nDem Angeklagten war jedoch, wie die Strafkammer anschlie3end darlegt, nicht mit voller Sicherheit nachzuweisen,\ndaß er auch vorsätzlich gehandelt hat; denn seiner Einlassung\nsei richt zu widerlegen, daß er die Antragsschrift vor sciner\ndarunter abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht\noder nicht näher durchgelesen haben, \"zumal wenn man bedenkt, daß die Antragsschrift von einem Rechisanmwalt...\nverfaßt iet, dessen er sich in allen Rechtsangelegenheiten\nseit langer Zeit bedient.\" Es bestehe aber die Möglichkeit,\ndaß ver Angeklagte auf die Richtigkeit der Ausführungen der\nantragsschrift aus diesen Gründen vertraut habe. Er hebe\ncann aber fahrlässig gehandelt.\n\n\"Die Fahrlässigkeit sieht die Kammer schon darin,\ndaß er die Antragsschrift möglicherweise überheupt nicht oder nicht sorgfältig genug durchgelesen hai. Er kann sich auch nicht damit entschuläigen, daß er seinem Anwalt vertraute. Das\nenthebt ihn nicht der Pflicht, die Angaben solbst\nzu prüfen, zumal es sich um eine eidesstattliche\nVersicherung in einer Angelegenheit handelt, in\n\n1]\n\n-6-\n\nder es um erhebliche Vernögenswerte ging. Der\nAngeklagte hätte umso mehr Anlaß gehabt, sorgfältig zu verfahren, als gegen ihn bereits einmal\nein Strafverfahren wegen Abgabe einer fahrlässig\nfalschen eidesstattlichen Versicherung geschvebt\nnat und in dem er lediglich aus subjektiven Gründen\nfreigesprochen worden ist (4 Ns 65/54 Sta Paderborn).\nHätte der Angeklagte aber die-Antragsschrift mit\nder erforderlichen Sorgfalt gelesen, dann steht\nzur Überzeugung der Kammer fest, daß er nach\newesen\nseinen persönlichen Fähigkeiten in der 18ge/wäre,\ndie Unrichtigkeit üer Angaben in der aufgezeigten\nRichtung zu erkennen, insbesondere in der Richtung,\ndaß er mit seiner Erklärung nicht die volle Wahrheit sagte, wozu er verpflichtet war, und daß er\nnit dem Verschweigen des wesentlichen Umstandes,\ndaß er die Standorte der einzelnen Geräte jederzeit und ohne Zeitverlust hätte erfahren können,\nbei den Richtern einen falschen Eindruck erweckte,\nnämlich den, daß er auch in absehbarer Zeit, wenn\nüberhaupt, nicht in der Lage sein würde, die Standorte zu erfachren.\"\n\n3.) Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen gehen\nfenl.\n\n&) In Rechtsprechung und Lehre ist anerkennt, daß eine\neidesstabtliche Versicherung auch durch Verschweigen von\nWesenilichen falsch sein kann (R6St 63, 232; Schönke/Schröder,\n9. Aufl., III zu § 156 StGB). Dies folgt schon aus dem in\n\n8 138 Abs. 1 ZPO aufgestellten Gebot an die Parteien, \"ihre\nErklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und_der\nWahrheit gemäß abzugeben\". Dieser Grundsatz gilt auch für\n\ndas Vollstreckungsverfahren (Rosenberg, 7. Aufl. § 61, VII 6,\nS. 280), ja sogar für das Arresiverfahren ganz besonders.\n\nDa Ze NEE\n\n.r\n\nDenn hier kan. der Gläubiger unter Umständen erreichen, daß\nGer Schuldner durch den mitunter schwerwiegenden Eingriff\neiner Arrestanordnung - ohne vorgängige mündliche Verhandlung oder (dem Gläubiger auferlegte) Sicherheitsleistung -\nüÜberruscht wird (§ 921 Abs. 1 ZPO). Gerade hier sind eidesstetiliche Versicherungen die häufigst verwendeten Hittel\nder Gluubhuftmachung von Arrestanspruch und Arrestgrund\n\n(§ 920 ibs. 2 ZPO).\n\nAnderseits kann eine eidesstattliche Erklärung nicht\nschon allein deswegen, weil. irgend etwas darin fehlt oder\nverschwiegen wird, als falsch im Sinne des § 156 StGB geveriei werden. Solche Versicherungen werden in der Regel\nnicht auf Grund gerichtlicher Vernenmung, sondern sehr oft\nvon den Erklärenden unmittelbar und ohne richterliche Übervrüfung erstattet. Jedenfalls aber verletzt das Verschveigen\neires wesentlichen Umstandes die Wahrheitspflicht dann,\nwenn die Offenbarung des Verschwiegenen die Bedeutung des\nErklärten grundlegend verändern oder beeinträchtigen würde\n(Ehnlich RG DR 1944, 441 Nr. 5).\n\n%erden diese Grundsätze auf den hier zu erörtiernden Fall\nungevandet, so kann der Auffassung des Landgerichts rechtlich nicht entgegengeireten werden, daß die eidesstattliche\nVersicherung des Angeklagten falsch war, weil sie Weseniliches nicht rwiiteilte. f#äre der Versicherung die Bemerkung\nhinzugefügt worden, die Aufstellungsorie der Musikboxen\nkönnten jederzeit ohne Schwierigkeit ermittelt werden, so\nwäre dieser Arrestgrund (§ 920 Abs. 1 und 2 ZPO) entfallen.\n\nb) Das Landgericht konnte auch ohne Vernehmung der Richter,\ndie den Arrestbefehl erließen, zu seiner Feststellung gelangen, da? %eseniliches nicht angegeben war; die Nichtanhbörung jener Richter wird übrigens nicht gerügt. Der Straf-\n\n8.\n\nkummer haben die Arresiakten vorgelegen. Ihr Inhslt wurde\nteilweise verlesen (S. 6 UA oben). Aus der Begründung des\nArrestbefehls ergab sich, daß auch der Erklärung, über die\nAufstellungsorte sei, zur Zeit noch nichts bekannt, seitens\nGer Richter der Zivilkammer, die den Arrest anordneten,\nwesentliche Bedeutung beigemessen worden ist. Jedenfalls\nist die Annahme des Landgerichts rechtlich möglich, daß\n\ndie Erklärung des Angeklagten gemäß ihrer Zweckbestimmung\n50, wie geschehen, von den mit dem Arrestantrag angegangenen\nzZivilrichtern verstanden werden konnte (RG JW 1929, 1011\nNr. 13). Ob der bei ihnen erweckio falsche Eindruck sogar\ndshin ging, der Angeklagte. sei vielleicht überhaupt nicht\nin der lage, die Standorte -zu erfahren (S. 9.oben UA), kann\nangesichts der Fassung \"z.Zt. noch nicht\" zweifelhaft sein.\nAuch wenn die Strafkammer an dieser Stelle vtvas über das\nziel hinausschießt, beeinträchtigt das den Kern ihrer Feststellungen (S. 6 unien bis 8.oben UA) nicht.\n\nc) Auch die Begründung der Fahrlässigkeit (§ 163 Abs. l in\nVerbindung wit § 156 StGB; RGSt 70, 266, 267) ist rechtlich\nnicht angreifbar. Der Angeklagte kann sich in diesen Zusanmenhang nicht derauf berufen, er habe.der Richtigkeit\n\nund Vollständigkeit der von seinem langjährigen Rechtsamnalt\nentworfenen Antragsbegründung vertrauen dürfen. An den Angeklagten, der Großhändler ist, waren insoweit strengere\nAnforderungen zu stellen. Die Erklärungen des Anwalts beruhten notwendigerweise auf entsprechender Unterrichtung\nAurch den Angeklagten selbst. Er betrieb das Arrestverfehren\nin seinem eigenen Interesse. Zudem hätte er, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, durck ein früheres Verfahren\ngevarnt sein müssen, das im Jahre 1954 gegen ihn geschwebt\nhatte (S. 8 unten TA). Die Rechtssicherheit und die Rechistreue der Bevölkerung würden wesentlich erschüttert, wenn\n\nJ\n\n0 ne me.\n\n9.\n\nin Fällen wie dem hier gegebenen eine Fahrlässigkeit deshalb\nverneint würde, weil der Erklärende die eidesstattliche Versicherung nicht oder nicht näher durchgelesen hatte, sie\n&lso sozusagen blindlings unterschrieb, obwohl es sich um\nein Verfahren von einiger Bedeutung und um seine eigene\nSache gehandelt hatte (vgl. auch Bohne, JW 1930, 556 a.E.). -\nDa das Landgericht nur wegen Fahrlässigkeit verurtoilt hat,\nist nicht ersichtlich, inwiefern hier Fragen des Bewußtseins\nder Rechtswidrigkeit und des Irrtums (S. 6 der Revisionsbegründung) in Betracht kommen könnten (BGH in GA 1954, 118,\n119).\n\nIII. De das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen 15ßt, ist seine Revision als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nIV. Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nRoiberg Krumme Seibert\nLang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner\nist durch Urlaubsabwese heit\nam Unterzeichnen verhindert.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-13/4-str-14-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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