{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-03-10_4_StR_321_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-03-10","aktenzeichen":"4 StR 321/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wird im VWiederaufnahmeverfahren gegen ein Urteil des\nSchwurgerichts in einer zu dessen ausschließlicher Zuständigkeit (§ 30 GV&) gehörigen Sache die erneute\nHaupirerhandlung angeoränei, so ist für die Entscheidung\nwiederun das Schwurgericht, nicht aber die Strafkamner\nzuständig; selbst wenn schon vor der Haupiverhandiung\nmit großer Wehrscheinlichkeit der Freispruch des Angewlagien zu erwarten ist. Dies gilt auch dann, wenn im\nneuen Urteil der Angeklagte nicht nur freigesprochen,\nsondern auch in eine Heil- oder Piljegeanstalt eingewiesen\nwirde .:\n\nBa, Urt. ve 11. dezenber 1959 - 4 StR 321/59 -— LG Bielefeld --\n\nah EN Even\n\n.\na A SETZE En “Y:\n\njenes varcen\n\nie Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden iandwirtschaftlichen Arbeiter Franz Heinrich\naus I ‚Kreis 8 y geboren am ®\nin ‚Kreis K ‚„ zur Zeit in Unterbringungsha? #:\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshcfs in der Sitzung\nvca 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Xrumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichier Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nais beisitzende Richier,\n\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nOber staatsanwalt — bei der Verkündung\nnee. @lg Vertreter der Bundesanwalischart,\n\nan =\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle;\n\nTür Recht erkannts\n\n\"‘„ Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in\nBieiefeiä vom 10. März 1959 mit den Feststeilungen\naufgehoben.\n\nI.\n\nx u\nBe WESER PN:\nre\n\n=\n\n7j. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsrheiäung, auch über die Kosten der Rechtsmitiel. an\ndas Schwurgericht in Bielefeld surlickverwiosena:'-\n\n®\n\nBel Br RB ER\nee TTT\n\nent\n\nur ea\neher ne ehe enden Mlirklı Aekine ware Anal nehh\n\nVon Rechts wegen\n\nBl R7 Zee\n\nI. Der Angeklagte war vom Schwurgericht in Bielefeid\narı ?4. September 1357 wegen Toischlags zu IF Jahren Zucht-Haus verurteilt worden, weil","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja AL 7\n\nAmtliche Sammlung: ja 2283 024\n\nve § 80; StpC $ Fr Abs. 2, § 429 b Abs. 3\n\nWird im VWiederaufnahmeverfahren gegen ein Urteil des\nSchwurgerichts in einer zu dessen ausschließlicher Zuständigkeit (§ 30 GV&) gehörigen Sache die erneute\nHaupirerhandlung angeoränei, so ist für die Entscheidung\nwiederun das Schwurgericht, nicht aber die Strafkamner\nzuständig; selbst wenn schon vor der Haupiverhandiung\nmit großer Wehrscheinlichkeit der Freispruch des Angewlagien zu erwarten ist. Dies gilt auch dann, wenn im\nneuen Urteil der Angeklagte nicht nur freigesprochen,\nsondern auch in eine Heil- oder Piljegeanstalt eingewiesen\nwirde .:\n\nBa, Urt. ve 11. dezenber 1959 - 4 StR 321/59 -— LG Bielefeld --\n\nah EN Even\n\n.\na A SETZE En “Y:\n\njenes varcen\n\nie Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden iandwirtschaftlichen Arbeiter Franz Heinrich\naus I ‚Kreis 8 y geboren am ®\nin ‚Kreis K ‚„ zur Zeit in Unterbringungsha? #:\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshcfs in der Sitzung\nvca 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Xrumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichier Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nais beisitzende Richier,\n\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nOber staatsanwalt — bei der Verkündung\nnee. @lg Vertreter der Bundesanwalischart,\n\nan =\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle;\n\nTür Recht erkannts\n\n\"‘„ Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in\nBieiefeiä vom 10. März 1959 mit den Feststeilungen\naufgehoben.\n\nI.\n\nx u\nBe WESER PN:\nre\n\n=\n\n7j. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsrheiäung, auch über die Kosten der Rechtsmitiel. an\ndas Schwurgericht in Bielefeld surlickverwiosena:'-\n\n®\n\nBel Br RB ER\nee TTT\n\nent\n\nur ea\neher ne ehe enden Mlirklı Aekine ware Anal nehh\n\nVon Rechts wegen\n\nBl R7 Zee\n\nI. Der Angeklagte war vom Schwurgericht in Bielefeid\narı ?4. September 1357 wegen Toischlags zu IF Jahren Zucht-Haus verurteilt worden, weil er am 1. Arril 17375 seine Ehegran in Streit erwürgte. Yas Urteil würde rechtskräftig. Da\n\n8%\n\nzeis en \\ Schizcohrenie 134% und deshaln sehr wahrscheinlicn\n\"ir seine Tat strefrechilich nicht verantwortlich war, bean-\n\n;ragte die Staatsanwaltschafit 1955 au? sein Ersuchen bei\nder Strefkammer des Landgerichts in Biele?eld, das Verrahren zu seinen Gunsten wieder aufzunehmen und die Erneverung\näex Baurtverhandiung vor der Strafkammer anzuordnen. Diesem\nAnirag entsvrach lese durch rechiskräftigen Beschluß vom\n£§ 2, Oxicher 1953, in der neuen Hauptverhandlung hat sie die\ngleichen Feststellungen wie das Schwurgerichi liner die\näußeren Umstände und die Durchführung der Tat des Angeklagten getroffen, aber in Übereinstimmung mit einem ärztlichen\nSachverständigen die Überzeugung gewannen, daß der Angeklagie zur Tatzeit wegen Schizophrenie zurechnungsunfähig\nwar. Sie hat ihn deshalb freigesprochen, jedoch seine Tn-\n\nverbringung in einer Heil- oder Pflegeanstait angeordnet.\n\n22. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil deshalb\nweil nach ihrer Meinung nicht die Strafkammer, sondern\nSchwurgericht hätte entscheiden müssen. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Urteil aus sachlich-rechtichen Gründen.\n\nNY}\n3\nnv\n\n2\n[N]\nin\n\nZITI. Infolge der Revisicnen beider Beschwerdeführer\nwüßte der Senat die sachliche Zuständigkeit der Stra’kammer\nauch chne den in der Revisionsbegründung der Staaisanwaltschafl eniskaltenen Angriff prüfen, weil dies in jeder Ver-\n\ner heraussteilte, daß der Angeklagie schen zur Tai-\n\nFi\nEr\nBa:\n\n2 m. .\n\nBen\n\nnee nenn. ren\n\n- Ra —\n\nPahrenstage von Amts wegen geschehen muß (BSHSt 13, 157\n\"x: %;, Jiese Prüfung hat in Übereinstimmung mit der Aul-Zassung des G9eneralbundesanwaiis ergehen, daß nicht die\nS;rafkammer, sondern das Schwurgericht in der auf rund\nder Wiederaufnahme des Ver?ahrens angelrädneien neuen Hau:\nverhand}lung hätte urteilen müssen. j\n\ni. Durch den rechtskräftiigen Beschluß des Landgerichts,\näurch den die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuezung der Hauptverhandlung in unbeschränkten Imfange angeoidne‘ worden war, wurde das Urteil des Schwurgerichts von\n24. September 1937 in seiner rechilichen Wirksamkeit beseisigt und das Verfahren wieder in die vage zurückversetst,\ndie es durıh den Beschluß über die Eröffnung des Hauptrer-Zahrens erreicht hatte. Dieser Beschluß war nun wieder zur\närındlage für die neue Eauptverhand..ung geworden. Da in ir:\nTermin zur Sehptveshandlung vor dem Schwurgeri: cht wegen der\nzwingenden Zustänäigkeitsregelung des § 20 $VG bestimmt gewesen war, lebte diese Zuständigkeit auch für die erneute\nHauptverhandlung wieder au?. |\n\n2, Demgegenüber vermögen die Gründe nicht zu überseugen, welche die Strafkammer in ihrem Urteil für ihre vermeintiiche Zuständigkeit anführt. |\n\na; Zwar eröffnet nach rechtskräftigen Wiederaufnahmebeschluß § 371 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, einen Verurteilven nit Zustimmung der Staatsanwaltscha?t ohne neue Hauptverhandlung durch Beschluß sofort freizüsprechen, wenn dazu\ngenügende Beweise bereits vorliegen. Ein solcher Beschluß,\nin den zugleich die Aufhebung der früheren Verurteilung\nauszusprechen ist, fällt selbst in Schwurgerichtssachen\nnach § 80 TG in die Zuständigkeit der Strafkammer, weil\naußerhalb einer Hauptverhandlung auch in Glesen Fällen die\n\nnn means areanunen\n\nStrafksmmer zur Entscheidung berufen ist, wenn nicht bereits\neine ?agüng des Schwurgerichis anberaumt ist ($ &Z Ans. 2\n;PO:. Zweck dieser Regeiung ist offensichtlich, daß, wenn\nA? Grund der neven Beweislage mit einer an Sicherheit grenrenden Wahrscheinlichkeit nur der Freispruch des Verürtieilten in einer etwaigen neuen Hauptverhandlung zu erwarien\nwäre, der damit verbundene Aufwand an Zeit, Arbeitskraft\n\nund Kosten vermieden werden und deshalb ein abgeklivsies Ver- Ei\nzahren okne Haüptiverhandiung Flatz greifen soil. Dieser 8:\n\nu rim\n\nrözeöwirtschaftiiche Gesichtspunkt der Vereinfachung und\n\nteschleunigung rechtfertigt es in einem Fali, in dem keine \"\nVerurteilten auch nur teilweise beschwerende Entschei- “\n\nnn\n\nu\n\nbr)\n\nden \\\näung, sondern ausschließlich sein Freispruch sicher zu erwarsen isy, diese Entscheidung im Beschlußweg ohne Hauntrerhenälung zu eriassen. Damit wird in einem nach § 80 GVe an\nsi>n zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörenden Falle\ndessen Einsatz vermieden. Diese schon auf den ersien Biick\nals Ausnahme von dem Grundsatz der Zuständigkeit des\nSchwurgerichts für ie Aburteilung von schweren Verbrechen\nerscheinende Regelung verträgt keine Ausdehnung au? den\nFall, dad es im Wiederaufnahmeverfahren zu einer neuen\nFauptverhandiung komm;. Dann muß das Schwurgericht in seiner vollen Besetzung mit drei Berufsrichtern und sechs\nseschrorenen entscheiden, mag auch von vornherein alier\nVoraussicht nach nur mit einem Freisrruch des Angeklagten\nzu resnnen sein.\n\n‚ An diesem Ergebnis vermag es nichts zu ändern, das,\n„ie im \"onrsegenden Fall, neben dem Freispruch die Einweisung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt angecränet ist, wodurch dieser in seiner Freiheit erneut beeiniwrächiigt worden ist. Allerdings ist für die Haustverhand-\nıunz die Sirafkammer zuständig, wenn ausschließlich diese\nSicherungsmaßnahme Ziel eines objektiven Verfahrens ist\n\nt\n\n‘8 429 b Abs. 3 StPO). Hier aber hat die Strafkammer nicht\nim objektiven Terfahren erkannt. sondern in einem Verfahren,\nin dem üner Schuld oder Nichtschuld des Angeklagien zu ent.\ns>heiden war. Das war sogar der hauptsächiiche Inhalt der\nPrüfung des erkennenden Gerichts, mochte daneben auch die\nFrage der Sicherungsmaßnahme nach § 42 b StGB eine wichtige\nRıile spielen, .Jenem Freispruch kam nicht nur, wie die\nStrafkammer meint,\"rein formale\"Bedeutiung zu. Er hatte vielmehr das gleiche sachliche Gewicht wie eine Entscheidung !n\neine: Hauptverhandlung außerhalb des Wiederaufnahneverfahrens,\n\net;\nEB\n3:\n\na\n\n223 die Staatsanwaltscha?t beantragt hatte, die Stirafkammer solle in der Hauptverhandlung entscheiden, vermochte\näie ausschließliche, sich aus der strengen Regelung des\n§ 80 @VG ergebende Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht\nzu gunsten der Strafkammer zu beseitigen.\n\ne) Auch § 7254 Abs. 3 StPO pot der Strafkammer keine\nrechtliche Handhabe für die Bejahung ihrer Zuständigkei\nDiese Bestimmung greift in einer völlig anders gearteien\nVerfahreissiage Platz, als sie sich nach einem Wiederaufnelimebeschluß für das erkennende Gericht darbietet. Dieses: Gericht\nist Tatsacheninstanz, muß also, wenn die Wiederaufnahme des\nVerfahrens unbeschränkt angeordnet ist, über Schuld- und\nStraffrage in vollem Umfange neu entscheiden. § 354 Abs 4\nSPC Kommt dagegen sur Anwendung. went/den Prozseßstoff, der\nnacah voller oder teilweiser Aufnebung eines tatrichierlichen\nangefochtenen Urteils der neuen tatrichterlichen Beurteilung\nsu unterbreiten ist, Ü.: eine niedrigere gerichtliche Zustän-\n\nüigkeit ais die des vorher erkennenden Gerichts ausreicht. |\nDemgemäß hat das Reichsgericht in dem in RGSt 70, 338 behande:\nten Fall die Sache an die Strafkammer, nichi aber an das\nSchwurgericht, das das angefochtene Urteil eriassen hatte,\nzurückverwiesen, weil der Schuld- und der Strafausspruch\nrechiskräftiig waren und nur noch Über die Frage der Ein-\n\nen RR. Aral Das nactirnlunien site\n\n-6-\n\n-_ Ling\n\nziehung von Veibrechenswerkzeügen zu enischeiden war. Dafür\naher xeichte die Zuständigkeit der Strafkammer aus. Aus\nähniichen 4ründen hat der erkennende Senat in seinem Urteil.\n\n4 StR 84/59 vom 24. April 1959 {NIW 1969, 1332 Nr. 20, an\ndie Strafkammer, nicht aber wieder an das Schwurgericht\nsuxückrerniesen, weiı es nur noch um die Frage der Einweisung des Angeklagten in eine Heil- oder Pfilegeanstali ging;\ndafür arexr ebenfaiis die Strafkammerzuständigkeit ausreichie;\nim vorliegenden Falle aber mußte vor der Trage der Einweisung in ersier iinie die Schuldfrage v5liig neu geilärti werden. Dies fiel aber in den Bereich der Zuständigkeit des\nSchwurgerichts»\n\nıv, Eine sachlich-rechtliche Überprüfung des rteiis\nsu? die Revision des Angeklagten hin hält der Senat für unsuniich, da das Schwurgexricht neu zu erkennen hat. Bemerkt\nsei freilich, daß die Feststellungen des Landgerichts an\ngich das Urteil tragen.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nfar ae\nTe\n\nr.\n\nsuugenes\nr\n\nee UESZIUUE \"PRRey rege\n\nie ut\n\na. Sera AG ol\n\nN\nRE\n\nee\n\nBLEI Pi\n\nERS\nnd,\n\nAnni Kurse\n\nen!\n\nre\n\nsee Wlrtfıs\n\nbh urerreränigge Adele","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-10/4-str-321-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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