{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-03-06_4_StR_517_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-03-06","aktenzeichen":"4 StR 517/58","doktyp":null,"leitsatz":"10C\n\nSi6B § 315 a Abs. 1 Nr 2\n\nEin Kraftradfehrer ist schon bei einen Blutalkoholgehalt\nvon 1,3 %o unbedingt fahruntüchtig.\n\n%","text_plain":"‚Nachschlagewerk: Jä 26 4\nAmtliche Sammlung: ja 6 i\n\n10C\n\nSi6B § 315 a Abs. 1 Nr 2\n\nEin Kraftradfehrer ist schon bei einen Blutalkoholgehalt\nvon 1,3 %o unbedingt fahruntüchtig.\n\n%\n\nBGH, Urt, v. 6. März 1959 - 4 StR 517/58 -.16G Darmstadt\n\nan\n\n4_StR 517/58\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Beiricbselektriker Wolfgang _T y = aus Ob in\nbei CB / N, geboren an in Oi. .\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung U.as\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. März 1959, an der veilgenommen habenzs\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Szibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatisanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizaungestellier >\nals Urkundsbeamter der Feschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 2. September\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nEn u nn nn a m\n\nDer Angeklagte fuhr an 1, Mai 1958 gegen 2 Uhr morgens\nnach dem Besuch einer Yanzveranstaltung mit seinem Motorrad\nin OB auf der mit Neonlampen beleuchteten. 6,4 m\nbreiten HB Sirase in Richtung Ortsmitte. Er hatte\nAbblendlicht eingeschaltet und fuhr zunächst nit einer Geschwindigkeit von 45 .: 50 km/st, verlangsamte die Fahr\naber auf 40 ku/st, als er in einer Linkskurve einen etwa\n3 m breiten Nebelschwaden durchfuhr, Auf der anschließenden\nseraden Strecke hatte er auf eiwa 160 m freie Sichi. Auf\nseiner rechien Straßenseite gingen zahlreiche Fußgänger in\nder gleichen Richtung, und zwar zum großen Teil auf der Fahrbahn. weil der Bürgersteig überfüllt war. Nachdem der Angeklagte mehrere Fußgängergruppen überholt hatte, sah er vor\nsich auf eine Entfernung von etwa 25 m im Abblendlicht seines\nFahrzeugs drei junge Wäächen nebeneinander auf der rechten\n\"ahrbahnseite und unmitielbar hinter ihnen einen jungen Maın\ngehen. Es gelang ihm nicht mehr, nach links auszuweichen.\n\nEr bremsie deshalb scharf und geriet mit seinem Krafirad\n\nins Schleudern. Dieses erfaßte die vier Fußgänger und warf?\nsie zu Boden. Zwei Mädchen und: der junge Mann wurden dabei\nverleiözt. Der Angeklagte (Brillenträger) erlitt Schnittwunden\nim Gesicht, Sein Blutalkoholgehalt betrug 1,3 %00\n\nDas Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Straßenver--\nkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperver-.\nLetzung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt neun Monate.\n\nDie Revision des Angeklagten. die Verletzung des Ver-Fahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, muß im\n£rgebnis Erfolg haben.\n\nI. Die Revision rügt, das Landgericht habe den bei dem\nUnfall verletzten Zeugen Mo@®nicht vernommen, aber im Ur.\nteil festgestellt, daß Mo@B einen Bluterguß am rechten Unter. |\n\nschenkel erlitten habe. Die Vernehmung dieses Zeugen ist unterblieben, weil seine Ladung als unbestellbar zurückgekonmen war (HA 39). Der Angeklagte will der Geschäftsstelle\ndaraufhin die richtige Anschrift des Zeugen am Tage vor der\nHauptverhandlung mitgeteilt haben. Es kann dahingestellt\nbleiben. ob Mo@&&in diesem Zeitpunkt noch rechtzeitig hätte\ngeladen werden können, Jedenfalls war das Landgericht in der\nage, die Verletzungen des Zeugen auf Grund der Aussagen des\nn der Hauptverhandlung eidlich vernommenen Polizeimeisters\nWEB festzustellen, der Mo eine Woche nach dem Unfall in, |\nseiner Wohnung aufßesucht und vernommen haite (HA Bl. 8). j\nDie Verfahrensrüge greift mithin nicht durch.\n\nAn or\n\not\n\n1557\n\nI2\n\nII. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung .\n1äßt keinen Rechtsmangel erkennen.\n\nDas Landgericht sieht das für den Unfall mitursächliche ;\nVerschulden des Angeklagten zutreffend darin, daß er die Fuß-.\ngänger zu spät gesehen hat, obwohl er sie nach Durchfahren\ndes Nebelstreifens in der erleuchteten Straße auf eine Intfernung von mindestens 80 m hätte erkennen können. Dann wür- ©\nde er, wie das Urteil hervorhebt, noch genügend Zeit gehabt }\nhaben, seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß.der\nUnfall vermieden worden wäre.\n\nInsoweii hat die Revision auch keine Einwendungen erho- !\nBen. :\nDie Annahme von drei, in Tateinheit begangenen Vergehen 1\nder fahrlässigen Körperverletzung begegnet keinem rechtlicher!\n\nEinwand (vgl. oben unter I). f\n|\n\nIlI. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die\nVerurveilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\nnach § 315 a Abs. 1 Nr, 2 in Verbindung mit § 316 Abs. 2\nStuB. j\n\n1. Fehl gehen allerdings die Revisionsangriffe gegen\ndie Festsiellung, dsß der Angeklagie infolge seines Blutalkoholgehalts von 1,3 %o fahruntüchtig war.\n\nDie Strafkammer hat sich dem Sachverständigengutachten\ndes Privatdozenten Dr.med. IP beim Institut für gerichtliche und soziale Medizin in Frankfurt a.M. angeschlossen,\n\nh dem ein Krafiradfahrer schon bei einem Blutalkoholge-\n\nbt von 1,2 %o mit Sicherheit als fahruntüchtig angesehen\nwerden muß, Der Senat stimmt der Herabsetzung des von der\nRechtsprechung bisher mit 1,5 %o angenommenen allgemeinen\n\nBeben wIOr r were lere Dee Dur we mem nr ur re wre se ur nern\n\ngrundsätzlich zus\n\nDer Bundesgerichtshof hat seit der grundlegenden Entscheidung des 3. Strafsenats vom 5. November 1953 - 3 StR\n504/53 - (BGHSt 5, 168) in ständiger Rechtsprechung angenon--\nnen, daß Xraftfahrer allgemein bei einem Blutalkoholgehalt\nvon 1,5 %o0 wit bicherheit fahruntüchtig seien (vgl. unter\nvielen anderen BGH in VRS 8, 199; 10, 265). Ein Gegenbeweis-Z2.B. dureh Vornahme nachträglicher Fahrproben oder sonstiger\nAlkoholbelastungsversuche, wird demgegenüber nicht nehr zugelassen (BGHSt 10, 266).\n\nDiese Rechtsprechung beruht auf gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, die in einem Gutachten des\nPräsidenten des Bundesgesundheitsamts vom 1. März 1955\nzusammengefaßt worden sind (abgedruckt und erläutert von\nBorgmann, Blutalkohol bei Verkehrssiraftaten 1955). Danach\n\nsind Cie meirien Menschen schon bei einem Bluvalkcholgekalt\nvon 1 %o infolge Veränderung der Tiefenperson äurch Entheunung und geistiger sowie körperlicher (sensorischer und\nmovorischer) Leistungsausfälle fahruntüchtig. Nur aus Sicher.\nheitsgkinden, um der — geringen - Schwanrkungsbreite der sog,\nWiümark- schen heaktion, etwaigen Ungenauigkeiten bei der\ninfolge Alkoholabbaus erforderlichen Rückrechnung bei spät\nAurchgeführter Blutentnahme und der erhöhten Alkoholverträg-\n\nlichkeit trinkfester Menschen (z.B. Weinprüfer) kechnung\n\nzu tragen, ist der Beginn der von sämülichen Beweisanzei-\n\n- chen unabhängigen Fahruntüchtigkeit unter Einschluß aller\netwaigen individuellen Unterschiede, besonders hinsichtlich\n\nder Geschwindigkeit von Aufnahme und Abbau ‘des Alkohols,\n\nvon der Hochtoprechung zunächst allgemein bei einem Blutalkohnolgehalt von 1,5 %o angesetzt worden (BGHSt 5, 168;\n\nVRS 8, 199). Die kiohtigkeit dieser Annahme bezeugen die\n\nvon zahlreichen inländischen und ausländischen Forschern\nnach besonders empfindlichen Prüfverfahren ausgeführten\nVersuche, die sämtlich ergeben haben, daß oberhalb eines\nBlutaikoholgehalts von 1,5 %0 selbst alkoholgewöhnte Personen\nim heutigen Straßenverkehr nicht mehr ausreichend fahrtüch- °\nwig sind (u.a. Sachsenberg, vgl. Borgmann aa0 8. 42; Weltzien\nin DAR 1953, 48, 51; Stark, ZGerMed 1953, 155 über Versuche\nmit 14 Bierfahrern; Elbel, Trunkenheit und Verkehrsunfälle\n5, 18). Außerdem hat Ponsold Tausende von Fällen, in denen\nAlkoholgenuß für die Festnahne von Kraftfahrern oder einen\nUnfall eine entscheidende Rolle gespielt hat, statistisch\nausgewertet und ebenfalls gefunden, daß bei einem Blutalkohol\ngehalt; von 1,5 %o auch eine Alkoholgewöhnung nicht mehr ins\n\n&ewicht fällt; in allgemeinen erleiden sogar schon bei 1 %o.\n\ndie für die Fahrtüchtigkeit' erforderlichen inneren und äußeren Vorgänge im Körper des Fahrers - nicht unbedingt jedoch\n\ndie rein lechnische Fahrfähiskeit — selbst beim Alkohclge--\nvöhnten erhebliche Störungen. Auf Grund dieser Forschungsersebnisse lehnv das Gutachten des Bundesgesunäheitsamts sachlich abweichende Vorschläge einzelner Wissenschaftler ab,\n\n‚die sich auf bestimmte, mis besonderen Prüfverfahren erfaßte\nalkoholbedingte Leistungsausfälle stützen (wie z.B. Laves,\nGer Gleichgewichts- und Seh-Störungen untersuchte), aber das\nBewegen im Straßenverkehr nicht als Gesamivörgang erfassen\n(Borgmann aaO S. 45). Abschließend führt es aus, es seien\nkeine wissenschaftlich begründeten Tatsachen bekannt, auf\ngrund deren angenommen werden könne, daß jenseits eines Blutalkoholgehalts von 1,5 %o noch Fahrtüchtigkeit bestehe (Boremann aaO S. 45 f).\n\nSpätere Fahrversuche mit neuen Geräten der Kienzle-Verke,\ndie jede Bewegung am Steuer, jede Beschleunigung und Bremsung nachweisen, haben gezeigt, daß die Fahrtüchtigkeit regelmäßig schon zwischen 0,5 und 1 %0 erlischt, so daß, wie Ponsold (Alkohol und Verkehr 1957 $. 4) hervorhebt, von 1 %o\nab keiner mehr sicher Auto fahren kann. Denmgemäß meint Ponsold\nin seinem Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. 195%\n\nS. 260. daß der Grenzwert von 1,5 %o nach dem erdrückenden\nBeweismaterial der Experimentalforschung überholt, und zwar\nzu hoch festgesetzt sei. Jedenfalls hält auch er einen Blut--\nalkcholgehalt von 1,5 9 %o und mehr für sich allein für eine\nausreichende Beweisgrunälage. Dies sei. so fügt er hinzu,\nkein \"Schematismus aus Vereinfachung\", sondern eine begründete wissenschaftliche Erkenntnis. Auch der Fahruntüchtigkeit\nwidersprechende Anzeichen könnten bei Werten über 1 %o rechtilich \"die Beweiskraft; der Promille\" und die sich daraus ergebenäe Überzeugung, der \"absoluten\" Fahruntüchiigkeit nicht\nerschüttern (aa0 S. 263 unten).\n\nDie jüngsten Forschungsergebnisse nötigen dazu. üen\nvon der Rechtsprechung bisher allgemein angewendeten Grenzwert unbedingter Fahruntüchtigkeit für diejenigen Fahrzeug.\nführer zu überprüfen, an deren Leistungsfähigkeit selbsü bei\neiner einfachen Verkehrslage die höchsten Anforderungen &estellt werden. Auf die Notwendigkeit, die Art des Verkehrsmitiels bei Beurteilung der Fahrtüchtigkeit seines #ahrers\nzu berücksichtigen, hatte bereits das Wutachten des Bundesgesundheitsamts kurz hingewiesen (aa0 S. 42). Auch im Schrift\ntum ist dieser Gedanke wiederholt erörtert worden. Dies gill\nvor allem für Kraftradfahrer, welche die schwersten verkehr:\ntechnischen Aufgaben zu lösen haben. Sie bedürfen einer besonderen körperlichen Geschicklichkeit und eines erhöhten\nReaktionsvermögens zur Führung ihres wendigen und schnellen.\nFahrzeugs. Schon geringe Leistungsausfälle beeinträchtigen\ndie Stetigkeit und Sicherheit ihrer Fahrt, während sich\nsolche Mängel beim Kraftwagenführer erst bedeutend später\nfühlbar machen. Der Kraftradfahrer muß nämlich sein Fahrzeug durch seine Körperhaltung und leichteste Lenkbewegungen\nin Wleichgewicht halten;. das erfordert besonders in Kurven\nhöchste Fahrsicherheit. Auch die Einhaltung der Fahrkrichtun;\nist infolge der eiwa 15 mal empfindlicheren Lenkvorrichtung\nseines Fahrzeugs pedeutend erschwert. Das Kraftrad hat zudei\nein doppelt so großes Beschleunigungsvermögen wie der Kraft.\nwagen, aber nur halbe Bremswirkung. Hinzu kommt bei Nachtfal\nten die schwächere Beleuchtung der Fahrbahn äurch nur einen\n‚Scheinwerfer; die \"Blindsekunde\" ist infolgedessen doppelt\nso lang wie beim Kraftwagenführer (vgl. Ponsold, Lehrbuch\naa0 S. 265 ff; Alkohol und Verkehr $. 8). Die Tragweite\naleser Erschwerungen wird besonders deutlich, wenn man bevücksichtigt, daß z.B. Störungen des Gleichgewichts unä des\nRaumsehens bei einem Blutalkoholgehalt von 0,3 %o beginnen\nund eine bis um das 1 1/2fache verlangsamte Reaktion schon\n\n.t-\n\nJu\n\nws\n\nbei 0,5 % eintreten kann. Die Minderung der Hemmungen fängt\nebenfalls allgemein schon bei 0.3 %0 an (Ponsold, Lehrbuch\n\nS. 256; Alkohol und Verkehr S. 8; Gerchow/Schneble, Alkohol\n\nim Straßenverkehr 1957 S. 20; Jarosch/Müller, Blutalkohol\n\nund Strafrecht 1958 S. 30). Das wirkt sich bei jungen Fahrern.\ndie den größeren Anteil. der Kraftradfahrer bilden und dem\nSchnelligkeitsrausch leichter verfallen, besonders verhängnis.-\nvoll aus. \"\n\nAus allen diesen üründen wird im Schrifttum allgemein\ndie Auffassung vertreten, daß ein Motorradfahrer mit Sicherheit bei einen erheblich niedrigeren Blutalkoholgehalt fahruntüchtig sei als sonstige Fahrzeugführer. Einige Wissenschaftler nehmen einen Grenzwert von 1,3 %0, andere einen\nsolchen von 1,2 %o an, der von einzelnen für Nachtfahrten\nweiter auf 1 %0 herabgesetzt wird (vgl. u.a. Berg GA 1954,\n1C0, 102 — 1,3 %04 Dettling/Schönberg/Schwarz, Lehrbuch der\nserichtlichen Medizin 1951, 510 - 1,2 % Elbel/Schleyer,\nBlutalkohol 2. Aufl. 1956, 179, 196,197 - 1 %o beim Fahren.\n\nim Dunkeln: Gerchow/Schneble aa0 S. 23 -— 1,3 %o; Jarosch/\nKüller aaO S, 28, 30 - 1,3 %05 Müller, Gerichtliche Medizin\n1953, 759 - 1,3 %05 Müller, Methodik und forensische Bewertung\nbei Biutalkoholbestimmungen in” Grundfragen der Kriminalbechnik, herausgegeben vom Bundeskriminalaut in Wiesbaden .\n1958, 171 - 1,3 %0; Ponsold, Lehrbuch S. 265 f£ - 1,2 - 1,3 %o,\n1 %0 bei Nacht, bei, Jugendlichen 0,7 %0). Dieser Ansicht sind\nbereits einige Landessozialgerichte gefolgt, wie das Landes\nsozialgericht in Celle (Der medizinische Sachverständige 1956,\n6) und das hessische Lendessozialgericht in Darmstadt (Die\nFehrschule 1958, 15), die beide für Kraftradfahrer einen\nGrenzwert. von 1,3 %0 zugrunde legen.\n\nDer Penat schließt sich dieser Auffassung an. Dabei\nnimnt er zugunsteh der Kraftradfahrer den nach den neuesten\n\nhöchsten Grenzwert von 1.5 &c an, um allen eiwaigen Ungenauig.\nkeiten bei der £rmittlung des Blutalkoholgehalts Rechnung zu\ntragen. Daß solche auch heute noch, trotz erheblicher Verbesserung der sog. Widmark'schen Reaktion und Verwetdung des\nADH-Ferment-Verfahrens zur Gegenprüfung, möglich sind, eribt sich schon daraus, daß über die — allerdings nur geringe .\nStreuungsbreite beider Verfahren noch keine sichere Zenntnis\nbesteht (Müller. Grundfragen der Kriminaltechnik 1958. 173\noben) und- daß eine genaue Rückrechnung des Blutalkoholgehalts\nauf die Tatzeit wegen der individuellen Verschiedenheit der\nAbbaugeschwindigkeit kaum zu erreichen ist (vgl. Ponsold,\nLehrbuch S. 246).\n\nEiner weiteren Herabsetzung des Grenzwerts für Nacht--\nfahrten bedarf es nicht, weil den ‘besonderen Schwierigkeiten,\ndie beim Fahren im Dunkeln auftreten, durch Ermittlung der\nFahruntüchtigkeit des Täters im Einzelfall am besten Rechnung\ngetragen werden kann, zumal dabei die Art der Straßenbeleuch- |\ntung eine entscheidende kolle spielt.\n\nDie gegen eine Herabsetzung des Grenzwerts- für Kraft--\nradfahrer vom Oberlandesgericht in Frankfurt (DAR 1958, 199)\nerhobenen Bedenken greifen nicht durch. Das Oberlandesgericht\nmeint, eine Unterscheidung nach der Art des Fahrzeugs und\nseiner Bedienung müsse, folgerichtig auch zur Berücksichtigung\nder größeren oder geringeren Geschicklichkeit und Fahrgewandtheit des einzelnen Fahrers und letzten Endes sogar seiner persönlichen Eigenschaften,. wie körperlicher Verfässung, Alkoholverträglichkeit usw., führen, während der bisher von der Recht“\nsprechung anerkannte allgemeine Grenzwert: so hoch bemessen\nsei, daß für die Berücksichtigung etwaiger Sondereigenschafven der Täter kein Raum nehr bleibe. Demgegenüber ist darauf\nhinzuweisen, daß auch der vom Senat angenommene Grenzwert\n\n- 10 -\n\nfür Kraftradfahrer von 1.3 %o immer noch so hoch liegt, daß\nalle individuellen Unterschiede. namentlich der Aufnalmeund Abbaugeschwindigkeit des Alkohols sowie seiner Verträglichkeit, voll ausgeglichen sind. Dieser Wert stellt also\nebenso wie der bisherige allgemeine Grenzwert von 1,5 %o\neine Höchstgrenze dar, oberhalb derer auch der geschickteste,\nan sich leistungsfähigste und alkoholverträglichste, selbst\nder an ständigen Alkoholgenuß gewöhnte, Kraftradfahrer eine\nso hohe Einbuße an seiner für den heutigen Straßenverkehr\nnotwendigen Gesamtleistungsfähigkeit erleidet, daß er mit\nSicherheit fahruntüchtig ist.\n\nDie Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm von\n30. Juli 1954 (VRS 7, 308), in der ausgesprochen ist, es\ngebe keinen Erfahrungssatz, daß ein Motorradfahrer schon\nbei einem geringeren BIlutalkoholgehalt als 1,5 %o unbedingt\n\nfehruntüchtig sei, ist jedenfalls durch die seitdem veröffent-\n\nlichten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet\nder Auswertung der Blutalkoholbestimmung überholt (vgl. U.\nMüller in Grundfragen der Kriminaltechnik 1958 S. 16*%5 Ponsold, Lehrbuch 2, Sufl. 1957 S. 2655 Alkohöl und Verkehr 1957\nS. 4)\n\nDa der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt\nvon 1,3 %0 hatte, bedurfte es mithin keiner weiteren Ermittlungen, um seine Fahruntüchtigkeit festzustellen.\n\n2. Der Straftatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsseine Fahruntüchtigkeit eine bestimmte Gemeingefahr herbeiseführt hat; andernfalls ist er wegen seiner Fahruntüchtigkeit alswlcher nur nach § 1 StVO, §§ 2, 71 StVZO wegen Übertretung strafbar.\n\n- 11 —\n\nwie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, muß deshaln\nüäle Fahrunsicherheit suf_ einen bestimmten einzelnen Verkehrs.\nvorgang gewirkt haben. Dieser Zusammenhang isi nur dam Be.\ngeben, wenn das reibungslose Ineinandergreifen einzelner\nVerkehrsvorgänge ‘gerade mit Rücksicht auf den alkcholbedingte\nZustand des Fahrers weniger wahrscheinlich war als das\nGegenteil. Dazu bedarf es zwar nicht des Nachweises. daß der\nAlkcholeinfluß bereits auf die Fahrweise gewirkt hat. £&s\nkommt also nicht darauf an, ob der Täter in nüchternem Zustand genau 80 gefahren wäre. Jedoch ist zu prüfen, ob die\nGefahr einer Schädigung anderer bei der vorliegenden Verkehrs\nlage auch von einem nüchternen Fahrer ausgegangen wäre (vgl.\n\"BGHS+ 8. 28, 335 VRS 11. 61 f; 13, 204; OLG Hamm in NW 1953\nNr. 16). Mit anderen Wortens Die Gemeingefahr beruht nicht\nauf der Fahruntüchtigkeit des. Täters, falls dieser die gleich\nvefahr für die Allgemeinheit begründet hätte, wenn er bei Bewältigung derselben bestimmten Verkehrsaufgabe nüchtern gewesen wäre: So legt das Oberlandesgericht in Neustadt die\n\nRechtsprechung des Senats zutreffend aus (VRS 16, 41)»\n\nDiese Prüfung hat die Strafkammer nach den Urteilsfeststellungen bisher nicht vorgenommen. Das Sandgericht bemerkt\nlediglich, der angeklagte habe eine Gemeingefahr begründet,\ninden er für drei, Personen, nämlich die von ihm verletzten\nFußgänger, eine Gefahr für Leib und Leben heraufbeschworen\nbebe. Angesichts eines späteren Unfalls wird allerdings die\nAunahme einer auf den Alkoholsinfluß zurückzuführenden, Gemei2\ngefehr oft so nahe liegen, daß es keiner weiteren Begründung\nbedarf (vgl. VRS 8, 199, 2015 BGHSt 8, 26, 31). In dem vorliegenden Fail tritt der erforderliche Ursachenzusammenhang\nin dem Unfallverlauf jedoch nicht so eindeutig zu Tage.\n\nDer Angeklagie fuhr nach der Beweisannahme des Landgerichtrs mit einer auch im Ortsverkehr mäßigen Geschwindigkeit\n\nif\n\n- 12 -\n\nvon 40 km/st. är hatte die Fußgänger auf der beleuchteten\nStraße nicht rechtzeitig gesehen, sondern sie arst im Licht\nseines abgeblendeten Scheinwerfers bemerkt. Dann breus'ie\n\ner sogleich stark und geriet dabei ins Schleudern. Bei diesem Sachverhalt 15ßt sich nicht ohne weiteres ausschliessen. daß das Versagen des Angeklagten bloß auf einer nicht\nvom Alkoholgenuß beeinflußten allgemeinen Unaufmerksamkeit\nberuht, zumal er bis dahin schon verschiedene Fußgängergruppen orädnungsmäßig überholt hatte. Dafür, daß bei dem\nunfall eiwa eine durch Alkoholwirkung herabgesetzte Anpassungs--\niähigkeit der Augen an den Wechsel von hell und dunkel eine\nrolle spielte, fehlt es bisher an Anhaltspunkten, weil die\nStraße mit Neonlampen beleuchtet war. Auch ist der Sachverhalisschilderung nicht zu entnehmen, ob die Herabsetzung der\nReaktionsfähigkeit des Angeklagten für den Vorgang bedeutsam\nwar. In diesen Richtungen hätte es noch näherer Darlegungen\nbedurft. Vor allem hätte das Landgericht untersuchen müssen,\nob der Angeklagte etwa durch die Verkehrslage daran gehindert wer, auf der 6,40 m breiten Straße unter gleichzeitiger\nweiterer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit so weit nach\nlinks auszuweichen, daß er die Fußgänger nicht gefährdete.\nDazu hätte es insbesondere der Feststellung bedurfti, wie--\nviel Raum die auf der Fahrbahn nebeneinander gehenden drei\nMädchen einnahmen und ob die linke Fahrbahnseite zum Über.-\nholen frei war.\n\nWegen dieses Mangels muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen\nFeststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, das tatsächliche Vorbringen der Revision über das Herannahen eines Gegenfahrzeugs auf der linken Fehrbahnseite kurz\nvor dem Unfall zu berücksichtigen. Er wird andererseits zu\nbeschten haben, daß das strafrechtliche Verschulden des\n\n- 13 -\n\nKraftifahrers nicht erst bei Antritt einer Fehrt in alkoho1.-.\nbeeinflußien Zustand beginnt, sondern schon dann. wenn er\nim Übermaß alkomlische Getränke zu sich nimmt, obwohl er\nweiß. daß er noch mit einem Kraftfahrzeug fahren muß.\n\nMo'tberg Krumme Hoepner\n\nDie Bundesrichter Dr.Seibert und .\nDr.Fliiner können, und zwar Dr.Seibert\nwegen Erkrankung, Dr. Flitner wegen\nUrlaubsabwesenheit, nicht unterschreiben. .\n\nj Rotperg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-06/4-str-517-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-06/4-str-517-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.576121+00:00"}}