{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-03-06_4_StR_306_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-03-20","aktenzeichen":"4 StR 306/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Saumlungs ja\n\nStGB § 315 Abs. I Nr. 2\n\na) An der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der\ndie von sonstigen Beweisanzeichen unabhängige, allgemeine Fahruntüchtigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %o beginnt (BGHSt 5, 168; 10, 265), wird\nfestgehalten. Kraft r a d fahrer sind jedoch schon bei\neinem Blutalkoholgehalt von 1,3 %o unbedingt fahruntüchsig (4 StR 517/58 vom 6. März 1959).\n\noO’\n\nEin Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamitlsistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher (psychophysischer) Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr\nfähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere\nSirecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern,","text_plain":"2257 095 in\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Saumlungs ja\n\nStGB § 315 Abs. I Nr. 2\n\na) An der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der\ndie von sonstigen Beweisanzeichen unabhängige, allgemeine Fahruntüchtigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %o beginnt (BGHSt 5, 168; 10, 265), wird\nfestgehalten. Kraft r a d fahrer sind jedoch schon bei\neinem Blutalkoholgehalt von 1,3 %o unbedingt fahruntüchsig (4 StR 517/58 vom 6. März 1959).\n\noO’\n\nEin Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamitlsistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher (psychophysischer) Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr\nfähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere\nSirecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern,\n\nBGH, Urt. v. 20.März 1959 -— 4 StR 306/58 IC Saarbrücken\n\nPe\n\n.\nun\nB\n\n..\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Frissur Alfred Michel n A aus Sch, Geboren\n\nam @. ED EB in Ba\n\nwegen fahrlässiger Tötung U.ao\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung\nvom 20. März 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichier Krumme\nBundesrichi er Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ERRE)\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellter >\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür secht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwalischaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Saarbrücken\nvon 18. März 1958 mit den Feststellungen auf.\ngehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Kechts wegen\n\n%\n>2-\n=.\nare\n\nGründ & q\n\nrn Br SE U 0 Dun HER Den De urn wre\n\nAn einem Samstagabend Ende August 1957 unternaim der\nAngeklagte, nachdem sr 14 Stunden, unter Einlegung einer\nMittags- und einer Vesperpause, in seinem Geschäft gearbei--\ntet hatte, mit seinem Renault-Personenwagen eine Fahrt in\nmehrere benachbarte Ortschaften. Dort kehrte er mit einen,\nKunden, den er unterwegs getroffen und mitgenommen hatte,\nin mehreren Gastwirtschaften ein und trank einige Flaschen\nBier, Gegen 1 Uhr nachts wollte er mit seinen Begleiter _\nnoch über Michelbach nach Nunkirchen fahren, um dort. das\nanläßlich des Blumenfestes aufgeschlagene Festzelt zu besuchen. Sein Blutalkoholgehalt betmug 1,12 2 #0.\n\nEr fuhr mit einer ' Geschwindigkeit von 50 bis 60 kn/st\nauf der 6,70 m breiten Bundesstraße, 268. Kurz.vor dem Orts-..\neingang von Nunkivchen geriet er am Anfang einer Rechtskurve,\nam \"Weißen Kreuz\", in ‚Höhe einer von links einmündenden Durch.-\ngangsstiraße von seiner rechten Fahrbahnseite auf die linke\nStreßenhälfte und siieß dort mit ‚dem ihm envgegenkommenden,\nvorschrifismäßig rechts fahrenden Kraftrollerfahrer Heinz\nSED zusammen. Dieser würde ebenso wie sein Begleiter\nMichel Pf auf die Fahrbahn geschleudert. Er starb kurz\ndarauf an der Unfallstelle, während PB infoige seiner\nbei dem Sturz erlittenen Verletzungen mehrere Monate im\nXrenkenhaus behandelt werden mußte. Kl hatte zur Zeit\ndes Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,49 #0. Der Angeklagte und sein Begleiter blieben unverletzt. Beide Fahrzeuge wurden stark beschädigt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTösung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu\nneun Honaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahreriaubnis enizogen. Die Sperrfrist beträgt zwei Jahre und sechs\n\nMonate. Die Vollsireckung der Freiheitsstrafe wurde zur Be-.\nwährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315 a Äbs. 1\nNr. 2 in Verbindung mit § 316 Abs. 2 StGB verurteilt hat.\n\nDas Rechtsmittel muß im “rgebnis Erfolg haben.\n\nI. Nicht beizuireten ist der Auffassung der Staatsanwalt\nschaft, daß der Grenzwert der unbedingten Fahruntüchiigkeit\nallgemein auf einen Blutalkoholgehali von 1 %0 herabgesetzt\nwerden müsse,\n\nNoch in seiner Entscheidung vom 11. April 1957 (BGHSt\n10. 265) hat sich der Senat der Rechtsprechung des Bundes:\ngerichishofs angeschlossen, nach der von der Erreichung\n\neines Bluialkohoigehalts von 1,5 %o an jeder, auch der alkohoi-\n\ngewShnte, Kraftfahrer, zur sicheren Führung eines Fahrzeugs\nunfähig ist (u.a. BGISt 5, 1685 VRS 8, 199). Er hat deshalb\nauch den Gegenbeweis, z.B. durch Vornahme von Fahrproben\noder sonstige „lkoholbelastungsversuche, nicht für beweiserheblich erachtet. Wie in der Entscheidung hervorgehoben\n\nist, entspricht diese Rechtsprechung den Forschungsergebnissen\n\nder ärztlichen Wissenschaft, die in dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheiisamts vom 1. Kaz 1955 im einzelnen\ndargelegt worden sind (abgedruckt und erläutert von Borgmann,\nBlutalkohol und Verkehrssiraftaten 1955).\n\nDieses Gutachten geht bereits davon aus, daß im allge-.\nmeinen ein Blutalkoholgehalt von 1 £o eine so erhebliche Einbuße an den für die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlichen \"Funktionen und Reaktionsabläufen\" infolge Lockerung\n\nder Hemmungen und geistig-seelischer wie körperlicher (psycho--\nphysischer) Leistungsausfälle bewirke, daß Fahrtüchtigkeit\n\nim Sinne einer Beherrschung des die Lenkung eines Fahrzeugs\nim Verkehr bildenden Gesamtvorgangs nicht mehr angenommen\nwerden könne. Lediglich aus Sicherheitsgründen, um der Schwankungsbreite der Blutalkoholbestimmungsverfahren, etwaigen Ungenauiskeiten der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf\n\nden Zeitpunkt der Tat bei spät durchgeführter Blutentnahme\nund der erhöhten Akoholveriräglichkeit trinkfester Menschen\n(z.B. Weinprüfer) Rechnung zu üragen, ist. der Beginn der von\nsonstigen Beweisanzeichen unabhängigen Fahruntichtigkeit,\n\nund zwar auch unter Einschluß aller etwaigen persönlichen\nUnterschiede, namentlich in der Alkoholaufnahme- und Abbaugeschwindigkeit, von der Rechtsprechung wie in dem Gutachten\ndes Bundesgesundheitsamis bei einem Blutalkoholgehalt von\n\n1,5 $o angesetzt worden (BGH aa0; Borgmann aa0 $. 39 ff, 46).\n\nDer Senai sieht enigegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kcinen ausreichenden Anlaß, von dieser gefestigten\nRechtsprechung allgemein abzugehen.\n\nEs mag allerdings richtig sein, daß der Sicherungszuschlag von 0,5 %o reichlich hoch bemessen ist, worauf einige\nwissenschaftler, namentlich im Hinblick auf neuere Untersuchungsergebnisse auf dem Gebiet der Auswertung der Blutalkoholbestimmung, hinweisen (u.a. Elbel, Trunkenheit und Verkehrsunfälle 1955 S. 135 Elbel/Schleyer, Biutalkohol 2. Aufl.\n1956 S. 177; Gerchow/Schneble, Alkohol im Straßenverkehr 1957\nS. 18, 235 Hüllcr, Methodik und forensische Bewertung bei\nBlutalkoholbestimmung, \"urundfragen der Kriminal-Technik\",\n\nherausgegeben vom Bundeskriminalamt Wiesbaden 1958 S. 171 ££;\n\nPonsold, Lehrbruch für gerichtliche Medizin 2. Aufl. 1957\nS. 260 - 263; Alkohol und Verkehr 1957 S. 4 und 5; Ruppert,\n\n5\n\nBlutalkonol und Verkehrssicherheit 1956, Vorträge und Diskussionsbeiträge des Symposions über Methodik und forensische\nBedeutung der Blutalkoholbestimmung vom 30. Oktober 1955 in\nWürzburg, S. 18, 20 f; Schmidt, Alkohol und Verkehrserzie--.\nkung 1958; vgl. auch Landessozialgericht Schleswig - L1--\nU 451/54/0 77/57 - vom 30. Dezember 1957).\n\nJedoch sind auch jetzt bei der Blutalkoholbestimmung\nund ihrer Auswertung noch längst nicht alle Fehlerquellen\nausgeschaltet, die, wenigstens bei einem Blutalkoholgehalt,\nder in unmittelbarer Nähe des Grenzwerts liegt, zuungunsten\ndes betroffenen Kraftfahrers ausschlagen könnten. Zwar ist\ndie Blutalkoholbestimmung nach dem Widmark-Verfahren unter\nLeitung des Bundesgesundheitsamis durch die vorgeschriebene\nBestimmung von drei verschiedenen Blutproben und Mitbestimmung bekannter Alkohollösungen, die in geschmolzenen „ampullen\nvon der Firma Merck geliefert werden, sowie die Blutentnahme\nwit einer Venüle der Behringwerke in Marburg wesentlich verbessert woraen, wenn auch die Vornahme mehrerer voneinander\nunabhängigen Blutuntersuchungen noch keine Fehlbestimmung\nausschließt, weil diese von ein und demselben Fehler bewroffen werden können. Auch ist die Gefahr von Fehlbestinmungen jetzt durch die in kritischen Fällen vorgesehene\nGegenprüfung nach dem ADH-Ferment-Verfahren erheblich herabgesetzt (vgl. Müller, Grundfragen der Krininal-Technik S. 169;\nPonsold, Alkohol und Verkehr S. 3; Ruppert, Bluivalkohol und\nVerkehrssicherheit $. 46 oben). Die Fehlerbreite beider\neinander ergänzender Verfahren soll nach Jarosch/Müller,\nBlutalkohol und Strafrecht 1958 S. 17, nur noch 0,05 bis\n0,08 %o betragen, während üillissen und Raftopoulo sie noch\nim Oktober 1955 mit ” 0,11 %o angaben (s.- Ruppert, Blutalkohol und Verkehrssicherheit S. 5 und 39). Indes weist Küller\n(aa) 5. 169) darauf hin, daß immer noch kein Stillstand in den\n\nIE nah |\n\n...\n\neinschlägigen Untersuchungen eingetreten und auch kein einheitliches Vorgehen bei Blutuntersuchungen, namentlich in\nländlichen Bezirken, gewährleistet sei, und daß sonst eben- :\nfalls ungenauere Blutalkoholbestimmungen vorkommen können,\nganz abgesehen davon, daß auch das ADH--Ferment--Verfahren |\nnicht unbedingt sicher vor Verfälschungen des. Untersuchungsergebnisses ist, 2.B. bei Bildung von Äthylalkohol im Körper\nder Untersuchien infolge Einatmung von Essigsäureaethylester\nin bestimmien Fabriken. Ferner deutet Müller an, daß die\nStreuungsbreite der Widmark'schen keaktion und des ADH-Verfahrens bei kleinen Verschiedenheiten der Alkoholbestimmungstechnik immer noch nicht auf das genaueste bekannt sei\n(aa0 S. 173). Zudem weist Saar, Widmark- und Fermentanalyse\nües Blutalkohols in der Praxis (s. Ruppert, Blutalkohol und\nVerkehrssicherheit S. 34) ebenso auf Schwächen des ADH-Verfahrens hin; er erwähnt beispielsweise die Möglichkeit\neiner Fermentlähmung infolge von Schwermetallspuren im destillierten Wasser. -\n\nNunmehr beruft sich Ponsold zwar darauf, eine Serie von\nFahrversuchen mit neuen Geräten der Kienzle-Werke, die jede\nBewegung des Fahrers am Steuer, jede Beschleunigung und jede\nBremsung festhalten, habe ergeben, daß die Fahrtüchtigkeit\nschon bei einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 und 1 %0 erlischt. er meint deshalb, 1 %0 sei die eigentliche urenze,\nvon der ab keiner mehr. sicher Auto fahren könne (Alkohol und\nVerkehr 3. 4, vgl. auch Ruppert, Blutalkohol und Verkehrssicherheit S. 20; Müller, Grundfragen der Kriminal-Technik\nS. 20). Seine Ausführungen lassen aber nicht erkennen, ob\n\nT\n\ndiese Feststellungen auf einer genügend breiten Untersuchungs-\n\ngrundlage beruhen, wie z.B. seine statistische Auswertung\nvon Tausenden von Fällen, die zur Bestätigung des Grenzwerts\nvon 1,5 %o geführt hat (Borgmann aaO S. 453). Eine Versuchs-\n\nreihe von erkeblich geringerem Umfang kann die Herabsetzung\ndieses Wertes, die dem Beschuldigten jeden Kegenbeweis für\nseine Fahruntüchtigkeit zur Zeit der Tat abschneidet, keinesfalls rechtfertigen. Überdies erkennt schon das Gutachten des\nBundesgesundheitsamts vom 1. März 1955 allen \"psychophysischen\nklkoholbelastungsprüfverfahren grundsätzlich nur einen un--\ntergeordneien Beweiswert zu (Borgmann aaO $. 54, 45). Auch\nwürde selbst auf dem Boden. der neuen, der Fahrpraxis angepaßten Versuche immer noch ein Sicherungszuschlag notwendig\nsein, um alle Ungenauigkeiten der Blutalkoholbestimmung auszugleichen. .\n\nBedenken gegen die von der Staatsanwaltschaft gewünschte\nMaßnahme sind auch deshalb begründet, weil eine genaue kück--\nrechnung’ des Blutalkoholgehalts auf die Tatzeit wegen der\npersönlichen Verschiedenheiten der Alkoholaufnanme- und Abbauseschwindigkeit kaum zu erreichen ist, zumal diese nicht nur\nvon der körperlichen Verfassung des einzelnen, sondern auch\nvon den umständen des Einzelfalls, 2.B. Art des Alkohols,\nNahrungsaufnahne, Stimmung, Ermüdung, starken Blutungen und\nErbrecben, Gehirnerschütterung, Nachwirkung von Schlafnitteln\nU.a., abhängig sinä (vgl. Deitling/Schönberg/Schwarz, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1951 S. 516 f; Müller, Grundfragen der Kriminaltechnik S, 171 £f5; Gerchow/Schneble, Alkohol\nim Straßenverkehr S. 21 fz- Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S. 245 f).\n\nHinzu kommt, daß die Alkoholbeeinflussung während der\nsteigenden Alkoholkurve stärker ist als in der fallenden,\nwenn auch in jeder Siufe bei höherem Blutalkoholgehalt eine\nwesentliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorhanden\nist und der Wirkungsunterschied nach Meinung einzelner Wissenschafiler nicht sehr groß ist, sondern höchotens einem\nBlutalkoholspiegel von 0,1 %o entspricht (Alha, Der klinische\n\nHauschzustand während des steigenden und fallenden Blutalkohols bei Ruppert, Blutalkohol und Verkehrssicherheit $S. 12,\n19 mit Diskussionsbericht S. 43; Gerchow/Schneble aaO S. 195\nJarosch/Hüller aaO $. 225 Müller, ürundfragen der Kriminal-Technik S. 170 f5; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S. 259). Nicht einheitlich wird auch die bedeuiung\n\neines Restalkohols angesehen, der allerdings in der Regel\nerst durch \"Aufstocken\" infolge erneuten Alkoholgenusses\nwirksam wird; erst bei Alkoholwerten über 1,5 %0 wird er\nallgemein so beurteilt wie jeder andere Promille-Satz (vgl.\nAlha aa0 8. 145 Gerchow/Schneble aa0 S. 215 Müller, Grundfragen der Kriminal-Fechnik S. 171; Ponsold, Lehrbuch S. 248,\n259; Staudinger, Alkohol und Verkehrssicherheit, Diskussionsbeiträge S. 44).\n\n\"Wenn such der Einfluß der oben erörterten Fehlerquellen\nund Wirkungsunterschiede im einzelnen nur geringfügig sein\nmag, so ist doch bei einem zufälligen Zusammentreffen mehrerer\nsolcher Umstände im Bereich des Grenzwerts der unbedingten\nFahruntüchtigkeit nicht auszuschließen, daß der Beschuldigte\ndurch eine Herabsetzung dieses Werts in seiner Verteidigung\nzu Unrecht beeinträchtigt würde. Demgemäß sind auch aus den\nReihen der ärztlichen Wissenschaftler Stimmen für die Beibehaltung des geltenden allgemeinen Grenzwerts von 1,5 %o erhoben worden. So wies’ 2.B. Veinig (Erlangen) schon während der\nWürzburger Tagung \"am 30. Oktober 1955 darauf hin, daß man\nsehr vorsichtig sein müsse, wenn man den Blutalkoholgrenzwert von 1,5 %o senken wolle (s. Ruppert, Blutalkohol und\nVerkehrssicherheit 5. 44). Auch Müller (Grundfragen der\nKriminal-tTechnik 8. 172) steht auf dem Standpunkt, daß bei\nseinem Blutalkoholgehalt unter 1,5 %0 zu dem chemischen Be.\n\n. fund ein weiteres Beweisanzeichen kommen müsse, um Fahruntüchtigkeit feststellen zu können. Gegenüber der nach seinem\nEinöruck in der Bundesrepublik vorhandenen Neigung, die Grenze\n\nder unbedingten Fahruntüchtiigkeit auf 1.3 bzw. 1,2 %o herab-\n-zusetzen oder zwischen Tag- und Nachtfahrten zu unterscheiden, verweist er auf die Notwendigkeit, noch genauere Kenntnisse über die Streuungsbreite der Widnark'schen Reaktion\nund des ADH-Verfahrens zu erwerben (aa0 $. 173). Schließlich\nbesteht auch unter den Wissenschaftlern selbst noch keine\nfeste Meinung darüber, auf welche bestimmte Höhe der ürenzwert herabgesetzt werden könnte, ohne den Kraftfahrer zu\nUnrecht von der Möglichkeit auszuschließen, seine Fahrtüchtig\nkeit im Strafverfahren durch Alkoholbelastungsversuche unter\nBeweis zu stellen.\n\nNach alledem erachtet auch der Senat in Übereinstimmung\nmit dem Generalbundesanwalt die von der Beschwerdeführerin\nverlangte Herabsetzung des allgemeinen Grenzwertes weder auf\n1 %o noch auf einen zwischen 1 %o und 1,5 %o liegenden Wert\nfür vertretbar. Für Kraftradfshrer hat er den Grenzwert schen\nin seiner Entscheidung vom 6. März 1959 - 4 StR 517/58 - auf\n1,3 %o herabgesetzt, weil an diese Fahrzeugführer die verkehrstechnisch höchsten Anforderungen im Straßenverkehr gestellt werden.\n\n2. Mit hecht beanstandet die Revision jedoch, daß das\nJendgericht nicht ausreichend geprüft habe, ob der Angeklagte\nim vorliegenden Fall, obwohl sein Blutalkoholgehalt 1,12 %o\nbetrug, doch fahrtüchtig gewesen ist. Für diese Untersuchung\nist die regelwidrige Fahrweise des Angeklagten nicht unbedingt ausschlaggebend, wenn sie auch ein wesentliches Anzeichen dafür bilden kann, daß er nicht mehr fahrtüchtig\nwar (vgl. BCHSt 5, 168, 171; 8, 28, 30). Vielmehr muß der Tatrichter diese Frage - unter Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen - auf Grund sämtlicher Umstände des Einzelfalles, sowohl der körperlichen Verfassung\ndes Angeklasten als auch der von diesen während seiner Fahrt\n\nur\nGa rn\n\n„10\n\nzu bewältigenden Verkehrsaufgaben, prüfen (BGHSt 8, 32; VRS\n11. 61 £f), Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß\nein Äraftfahrer nicht erst dann fahruntüchtig ist, wenn bei\nihm bestimnie schwerwiegende \"psycho-physische\" Ausfaller.-\nscheinungen festzustellen sind, sondern schon dann, wenn\nseine Gesamtleistungsfähigkeit, namentlich infolge Enthemwung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig\nist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke,\nund Zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwierigerer Ver-\n\nkehrslagen, sicher zu steuern.\n\nDas Landgericht hätte hier vor allem erwägen müssen,\ndaß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten mehr als 1 %o betrug, also einen Wert erreichte, bei dem die meisten Menschen sehr wesentliche Leistungsausfälle aufweisen. Außerdem\nhätte es die Ermüdung des Angeklagten berücksichtigen müssen,\ndie regelmäßig die Alkoholwirkung noch erhöht (BGH VRS 14,\n252). Denn der Angeklagte hatte nach deu Feststellungen von\n7 Uhr morgens bis 21 Uhr mit. zwei kurzen Unterbrechungen gearbeitet, denn eine längere Fahrt unternommen, mehrere Wirtschaften aufgesucht und dort bis gegen 1 Uhr erhebliche Mengen Alkohol Ketrunken. Einen wichtigen Anhaltspunkt für die\nAnnabne, daß bei dem Angeklagten schon eine gewisse Enthenmuung eingetreten sei, bot dem Tatrichter der Umstend, daß\nder Angeklagte sich nach seiner fast 18 Stunden währenden\nBetätigung noch dazu entschloß, mit seinem Begleiter das\nFestzelt in Nunkirchen aufzusuchen, wo er voraussichtlich\n\n, wiederum Gelegenheit haben würde, alkoholische Getränke zu\n\nsich zu nehmen. Bine Lockerung der Hemmungen zeigt sich\nnämlich vor allem in einer Überschätzung der eigenen Fähigkeiten ebenso wie in einem Nachlassen der Leistungsbereitschaft, in mangelnder Aufmerksamkeit und in Sorglosigkeit.\n\n- 11 -\n\nHinzu kommen die erhöhten Schwieri.gkeiten einer Nachtfahrt\nunter Alkoholbeeinflussung, wobei besonders zu beachien ist,\ndaß nach den Forschungsergebnissen der ärztlichen Wissenschaft schon bei einem Blutalkohol von C,3 Ko außer den seelischen Fnthenmungen Störungen des Raumsehens und Verlänge--\nrung der Reaktionszeit, bei 0,5 %0 verschwommenes Sehen und\nbei 0,9 %o Verlängerung der Blendwirkung beginnen (Gerchow/\nSchnebla 'aa0 S. 18; Jarosch/Müller aa0 S. 30; Ponsold, Lehr--\nbuch S. 256). werade diese Ausfälle konnten für die Nachtfabrt des Angeklagten auf einer Bundesstraße, auf der jederzeit mit Gesenfahrzeugen zu rechnen ist, zumal in einer fegend.\nin der «erade ein Blumenfost gefeiert wurde, besonders gefährlich werden,\n\nUnbesachtlich ist entgegen der Annahme der Strafkammer.\nob die an der Unfallstelie anwesenden Polizeibeamten und\nZeugen sowie der Begleiter des Angeklagten den Eindruck hatten.\nder Angeklagte stehe nicht unter Alkoholeinfluß; denn die äussere Saltung und das einige Zeit währende verkehrssemäße Fohren schließen eine Alkoholbeeinflußung nicht aus. Infolge der\n- Schockwirkung und der Willensanspannung nach einem Unfall gelingt es Kraftifahrern nicht selten, sich so weit zu beherrschen, daß selbst der untersuchende Arzt keinen Alkoholeinfluß\nfestzustellen vermag, obwohl ein solcher schon in hohem Maße\nvorhenden ist (u.a. Ponsold, Alkohol und Verkehr S. 8, Lehr--\nbuch S. 256 £f).\n\nDie Strafkammer hat es ferner rechtsirrtümlich unierlassen festzustellen, ob der Angeklagte alkoholunverträglich ist:\nDieser Umstand ist für die Bewertung des Grades der Alkoholbeeinflussung von besonderer Bedeutung (BGHSt 8, 33).\n\nBei der Beurteilung der Fahrweise, die -— wie oben er:\nwähnt — grundsätzlich auch als Anzeichen der Fahruntüchiigkeii\nmit heranzuziehen ist, setzt sich die Strafkamner mit den allgemeinen Verkehrserfahrungen in Widerspruch, wenn sie meint.\n\nnn Zu . u”\n:: N\n\n..13 -\n\ndaß das Verlassen der rechten Straßenseite beim Beginn einer\nRKechiskurve keinen Anhalt für eine alkoholbedingte Fahrweise\nbiete. Selbst wenn der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, zu diesem Verhalten veranlaßt wurde, weil er auf das\nmieiße Kreuz\" sufahren wollte, um das daneben aufgestellte\ntiegweiserschild zu lesen, so kann das dennoch als Zeichen\neiner alkoholbedingten -Unaufmerksamkeit und des Nachlassens\nder Umsicht gewertet werden, weil der Angeklagte es unter--\nließ, zunächst seinen Abstand vom rechten Fahrbahnrand im\nAuge zu behalten und damit den Verlauf der von ihm befahrenen\nStraße zu beobachten. Auf eine Verminderung seiner Reaktionsfähigkeit deutet es : auch hin,. daß er mit gleichbleibender\nGeschwindigkeit, ohfe zu bremsen, auf den mit PFernlichi nahenden Kraftrollerfehrer weiter zufuhr, obwohl er ihn schon auf\neine Entfernung von 150 m bemerkt hatte und nicht geblendet\nwerden konnte, weil dieser ihm in einer Kurve entgegenkam.\n\nm tw nm\n\nHeinung des Tatrichters, \"nicht auf eine verkehremiärige Fahr--\n\n| weise oder ein sonstiges Fehlverhalten des Kraftfahrers im\nVerkehr an. haßgebend ist hierfür allein, ob er durch die\nFahrt in fehruntiüchtigen Zustand eine Lage geschaffen hat,\n\ndie die Schädigung bestimmter Menschen (mit Ausnahme der\nFahrzeuginsassen — BGHSt 11, 199) oder bestimmter bedeutender\nSachwerte (mit Ausnahme des vom Täter geführten Fahrzeugs\n- BEHSt 11, 148) wahrscheinlich machte. Es kommt also nicht\ndarauf an, ob er in nüchternen Zustand genau so gefehren wäre,\nsondern nur, ob er dann auch die Gefahr einer Schädigung anderar bei der Bewältigung derselben Verkehrsaufgaben begrün-Aet hätte (vgl. BEHST 8, 28, 31, 33).\n\nDie erörteien Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils\nund Zurückverweisung der Sache zwecks Nachholung der noch er.--\n£forderlichen Feststellungen.\n\nRotberg Krumme Die Bundesrichter Dr.S$en..\nbert und Dr.Flitner sind\nbeurlaubt, orisabwesendä\nund deshalb verhindert zu\nunterzeichnen.\n\nLang-Hinrichkn Rotberg\n\nnn. en un nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-20/4-str-306-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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