{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-02-27_4_StR_516_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-02-27","aktenzeichen":"4 StR 516/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_BtR_516/58 2262 082\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdeckergesellen Wilhelm K EEE zus Sc@-\nINGE, zenoren ©: WM. ED Di: TED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung uü.®e.\n\nhat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Siürzung\nvom 27. Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\" Bundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lungslinrichsen\nals beisitzends Richter,\nObersisatsanwelt EB in Asr Verhardlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkünäung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJus:irangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel. vom 16. Oktober 1958\naufgehoben, soweit der Verwaltungsbenörde untersagt ist, dem Angeklagten vor Ablauf von Tünf\nJahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nIn diesen Umfang wird die Seche zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten\ndes Rechtsmiitels, an das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revısion verworfen.\n\nVon Rechis wegen\n\n4b\n\n. sv\n\nu m man. mu m rn Du u Dan ae Dam rei m\n\nDer Angeklagte funr an einem Sonntag Anfang Juni 1958\ngegen 19 Uhr nach dem Besuch eines Sommerfestes in ZEN»\nauf seinem Kotorred mit seinem - auf dieser Fahrt tödlich\nverungllickten - Freund BP, dieser auf dem Begleitersiiz,\nvor 2UEEEB heinwärts. Sein Bluiulkoholgebalt betrug\n1,61 ° oo. BED hatie im Laufe des Tages ebenfalls alkoholische Getränke zu sich gerommen, zuletzt nschmittags\nbei der Festlichkeit in ZB. Sein 31u.tr1konolspiegel\nließ sich nicht mehr ermitteln. Auf der 4,4 .m breiten,\nasphaltierten Iandstraße zwischen ZEEMED und voe@@iB überholte der Angeklagte in einer gut übersichtlichen Lirnkskurve zwei in weitem Abstand voneinander fanrende Postomnibusse. Wie schnell er fuhr, konnte nicht Testgcestellt\nwerden, Jadenlalls \"schoß er plötzlich wie eine Rakeie\nlinks an dem letzten Omnibus vorbei\", der infolge einer\ngerade überwundenen Steigung mit mäßiger Geschwindigkeit\nAuhr, und bog sofort unmittelbar vor der Omnibus wieder\nnach rechts hinüber, und zwar \"so plötzlich und scharf,\nGaß er sinen regelrechten Hakan rchlug.\" Dabei verlor er\ndie Herrschaft über sein Fahrzeug und fuhr unmittelbar vor\nsen Omnibus geradewsgs auf einen en der rechien Siraßenseite\nstehenden Baum. Infolge des Anpralls flog er von seillem\nKraftrad nach rechts zum Straßenrand. Sein dsgleiter wurde\nnach lirks auf die Fahrbahn geschleudert und blieb dor\nwenige kieter vor dem Omnibus liegen, der weder recltzeitig\nanhalten noch ausweichen konnte. BEP vurds arı Oberschenkel\nüberfahren und erlitt so schwere Verletzungen, de3 er nach\neinigen Stunden starb. Auch der Angeklagte wurde schwer\nverletzt.\n\nnis.\n\n3.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung ia\nTateirheit mit fahrlässiger Straßenverkohrssefährdung Gurch\nTrunkenheit am Steuer zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt\nund ihn die Fahrerlaubnis entzogen. Dio Sperrfrist bevirägt\nfünf Jahre. Seine Revieion kenn nur Linsichtlich der Sperrfrist Erfolg haben.\n\n1. Der Scauldspruch wird von den Feststellungen getragen.\n\na) Ohne Rechtsirrtum sieht es das Larögericht bereits\nals Verschulden an, daß der Angeklagte die Farrt trotz seines\nfehruntüchtigen Zustandes, der für ihn exrkennber war, Übarhaupt angetreten hat. Dadurch hat er - wie das Urteil mit\nRecht annimmt - den Tatbestand der faLrlässigen Straßenverkehrsgefährdung des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit\n§ 316 Abs. 2 StGB verwirklicht. Denn er hat dadurch, daß er\nnach den Feststellungen in eirem solcher Zusiard auf einer\nLandstraße erster Ordnung Zuhr, auf der die Krafiomnibusse\nder Bundespost verkehren, äle Sicherheit des Siraßenverkehrs\nbeeinträchtigt. Zugleich hat er eine bestimmte Gemeingefaehr\nherbeigeführt, weil er durch seine alkoholbeäingte, unvorsichtige Fahrweise die Insassen des von ilım überholtan Omni-\n\nbusses gefährdete, wie das Urteil bei der Strafzumsesung ausarücklich hervorhedt.\n\nb) Die Strafkammer ist überzeugt, da3 sich der Tödliche Unfall ohne äie suf den übermäßigen Alkoholgenuß\nzurückzuführende verkekrswijrige Tanrveier des Anscklagten\nnicht ereignet häste. Rechtsbedenkenfrei nimnt sie ein\nalkonolbedingtes mitursächliches Verschulden des Angoklagten\nauch dann an, wenn ihm - wie ihm nicht widerlegt wurde -\nin Augerblick des übsrholens ein Insekt ins Auge geflogen\nwäre, das er niü der rechten Hanä wegzuwischen versucht\nhät!e. uf ein solches Vorkommris müsss sin Krarinadfaukrer,\n\n- 4 -\n\nso Tührt das Urteil zutreffend aus, jederzeit gefaßt sein.\nEin von Alkohol nicht beeinflußter Moiorredfairer hätte\nanhalten oäer seine Fahrt verlangsamen unä das Insekt auch\nwährend der Pancrt aus dem Augs entfernen können. Insbesondere hätte er nicht unmittelbar vor dem Omnibus nack\nrechts oinbiegen müssen, sondern au? der linken Seite\nanhalten können, um den Omnibus vorbeifahren zu lassen,\nweil kein Gegenverkehr vorlanden gewesen sei.\n\nOhne Erfolg beruft sich der Beschwordefükrer demgegenüber darauf, er habe nicht plötzlich anhalten können, weil\ner dann seinen Beifahrer in Gefahr gebrucht nätie; die\nFliege sei ihm-- so macht er mit der Revision geltend -\ngerade in derı Augenblick ins Auge geflogen, in dem er sein\nKraftrad nach rechts hinübergeleukt habe. Infolge dieser\nBehinderung will er also gerade im augeublick der Rechtswendung unsicher geworden seir und die Herrschaft über sein\nFahrzeug verloren haben. Mit Reckt virft ihm das Lanägericht\nindes vor, daß er viel zu früh nach rechis rirübergestnuert\nhabe; denn schon ein solches Verhalien verstößt - wenn kein\nplötzlich auftauchendes Gegsnfahrzeug dazu növWigi - gegen\n§ 1 StVO, weil das überholte Fanrzeug durch cin vorzeitigen\nRechtswenden gefährdet wird (Flosgel/Hartung 11. Aufl.\n§ 10 Anm. 31). Wäre der Angeklagte noch eire Strecke geradeaus weitergsfehren, woran er nicht gehindert wurde,\nweil ihm kein Yehrgzeug enigegenkan, so hätte er seine Geschwindigkeit allmänlich herapsetzen und schließlich anhelten können. Sin kotorraäfehrer muß mit derertigern 7Zu-\n\n“ fälligkeiten rechnen und sich auch in einer solchen Lage\n\nso besonnen verhalten, daß er keinen andern 8. fährdet. Der\nunglückliche Umstand, der. zum Versagen des Argeklagten\nbeigetragen haben mag, kann diesen auch dechelb nicht\nwesentlich enilasten, weil er sich als erfahrener Kraft-\n\nYlı\n\n„nm\n\nmn.\n\nu\n1\nk)\n\n5.\n\nracfahrer gegen solche Bekinderungen duren den Gebrauch\neiner Motorradbrille hätte schützen müssen. Die mungelnde\nBenerrschung des Angeklagten führt der Tavrichier recktlich unangreifbar auf seine durch den Alkcholgenu3 eingetretene Enthemmung zurlick.\n\nFehl geht euch die Rüge, das Landgericht habe es außer\nacht gelassen, daß der Beifahrer BB nach der Aussage\ndes Fahrers und zweier Insassen des ?Postomnibusses beide\nBeine frei in die Luft hängen ließ, die „rme koch warf urd\nsich lachend nach Art Angetrunkener zu iknen umwandte; es\nhabs zu Unrscht angenommen, dieses Goeberen körne auch dadurch erklärt werden, daß Brüne das Gleichgenicht infolge\ndes plötzlichen \"iakens\" verloren habe, oder als Schreckäußerung unmitselbar vor dor Zusammenstoß mit dem Baum«\nNach den Urteilsfeetstellungen war das Verhalten des Deifanrers nicht der Grund für das »lötzlicke, scharfe Rechisninüberfahren des Angeklagten vor dem Omnibus. ür Fat sich\nauch selbst in der Hauptverhandlung nicht kicrauf berufen.\nüberäies weist das Landgericht zutreffend darauf hin, da\nein Krafiredfanrer, der einen alkoholbeeinflu3ten Bei.fshrer\nmitniums, ebenfalls Terrlässig handeli, weil er demit\nrechnen muß, daß dieser inn stören oder behirndeen könnte\n(vgl. 3C4st 9, 355). Aus den Urteilsgründen ist uls Überzeugung des Tatrichters auch mit Sicherheit zu entnehmen,\naß der Angeklagte, der mit Brüne den ganzer Wuchrittag\nauf den Somrerfest zusanmen gewesen war, bemerkt hat oder\ndoch aus Fabrlässigkeit nicht wehrgenowmer Lat, daß Brüne\nebenfalls unter Alkoholeinfluß stand.\n\nNach alledem hat die Strafkammer recktisicrtumsfrei\nunter Berücksichtigung der gesamten Umstände, auch der\nStraden- und „itterungsverhältnisse zur Talzeit, festgestellt, daß der Angeklagte den Unfall durch reinc alkoLolbodingse Fabruntüchtiigkeit schuldheft herbsigeführt hat.\n\nEn. Z CSnd\nw. >\n\n5. Die Strafzumessung 1äßt ebenfalls keinen Rechisfenler erkennen. Bei der oben. erörterien Saclılage wer das\nJarägericht nicht genötigt, dem Angeklagten ein „ilverschulden des verünglückten Beifahrera zugute zu halten.\nDie Revision kann sich auch nicht nit Erfolg darauf berufen, daß andere Gerichte in gleichgearteten Fällen\nmildere Strafen verhängt hätien.\n\n4. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch\n\nno\n\nLässige zeitiga Dauer von fünf Jahren,\n\nDas Landgericht begründet diesse Maßnekme mit folgenden\nErwägungen: Der Angeklagte habe sich unter den gegebenen\nUmständen durch seine Tai als völlig vngesignet zur Führung\neines Kraftfahrzeugs erwiesen. Weder die Folgen dar Tat\nnoch auch die Verbüßung der Strafe gäben genügend Gewähr\ndafür, daß or die erhaltene Warnung nicht doch nech schon\nverhältnismäßig kurzer Zeit wieder vergesse. Wer heute\nnoch trotz aller aufklärurg und öffentlicher narnung sich\neines derartigen Verkaltens schuiäig mache, erweise sich\ndamit als derartig unzuverlässig, daß die Höchstfrist\nder zeitigen Einziehung des Führerscheins von ?ünf Jahren\nim Interesse der öffentlichen Sicherheit notnenüig sei.\n\nDer zulctzt angegebene Grund würde, wenn vr zuträre,\nin allen Fällen der Begehung von Verkehrsstraftaten infolge Trunkenheit am Steuer die Entziehung dor Takrerlaubnis auf fünf Jahre notwendig machen. Das entspricht nicht\ndor Absicht des Gesetzgebers; denn dann würde er für den\nFall alkoholbedingter, im Straßenverkehr verübter Straftaten eine besondere Vorschrift über die Anwendung der\nBKöchstiriat geschaffen haben.\n\nrm td in wr®\n\n-T-\n\nZuzastimnen ist der Strafkammer „war insoteru, £15 sis\ndie Verfehlung das Angeklagten für so schnerwiczond 2 1-\nsieht, daß sie die Entziehung der Fahrerlar.bnis auch cohns\nnähere Beleuchtung der Persönlichkeit des Täters rechtfertigt. Die Vornahme einer VersnügunssZahrt. nach merrfachem, schon am Sonntagvormittag bygonnencem und nachmittags weiter lortzgesetzten Biergenu? in fahruntüchtigen\nZustsend, noch dazu wit erheblicher Geschwindigkeit eur\neinen Kraftrad, bezeug; bereiis ein solches Wa3 an mangelnden\nVerantworiungsbewußisein als Kraftfahrer im Straßenverkehr,\ndaß es weiterer Derlegungen zur Begründung der anwendung\naes § 42 m StGB nicht bederf.\n\nJedoch muß selbst unter solchen ersckwerenden Umstärden\ndie Länge der Sperrfrist eingehend begründet weräen, wonigstens dann, wenn sie auf die zeitige Höchetdeu.r lautet.\n\nDa Ger Geseizgeber den Tetrichter für diese Sicherungsma3-\nnahme außer Ger Zöglichkeit der Entziehung dor Yehrerlaubnis\nauf Jebenszeii allgemein einen besiimuten Rauxen von scchs\nKenaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung gesiellt nat, muß\nangenommen werden, daß die Anwendung des zeltigen Töchstmaßes nur für solche Fälle vorbehalten bleibei. roll, die\n\n- falls nicht Eniziehung auf Lebenszeit geboten ist — unter\nBerücksichtigung aller für die Fristhoswimmung maßgeblichen\nGesichtspunkte, besonders der Gesamtpersönlichkeit ües Tätsre,\nseines Vorlebens und früheren Verhaltens im Straßerverkekr,\neine besonders strenge Maßnahme zum Schuizc der allgemeinen\nVerkehrssicherbeit erfordern (v3l. BGH 5, 168, 177).\n\nIm vorliegenden Fall sind schon jetzi nicht ploßB erschwerende Umstände, sondern auch solche Gesichispunkte hervorgatreien, Gle eine mildere Beurteilung der Persönlicl:kelt\ndes Angeklagten gestatten. Wie das Landgericht selbst Nervorhebt, ist der Angeklagte bisher noch nicht wegen Leicht-\n\n-8B-\n\nfertigkeit im Straßenverkehr aufgefallen. Der södliche Unfall\nwar nach den Festsvcllungen möglicherweise durch den unglücklicken Umstand mitverursacht, daß dem Angeklagten, bei der verfrühten Rechtswendung eine Fliege ins juge flog und er dadurch\ndie Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Auch ist er selbst\ndurch den Zusammenstoß schwer verletz‘ worden.\n\nBei dieser Sachlage hätie die Annahme der Stratkatner,\n\"weder die Folgen der Tat noch die Verbüßung der zehmmonatigen\nGefängnisstrafe böten eine Gewähr dafür, daß der Angeklagte\nsich dieses Erlebnis zur Warnung dienen lassen und es nicht\nschon nach verhältnismäßig kurzer Zeit wieder vergessen haben\n\nwerde,\" einer näheren tatsächlichen Begründung unter 3erlicksichti-\n\nsung des Vorlebens des Angeklagten, besonders etnaiger früherer\nStreftaten und seiner persönlichen’ Eigenart, bodurft.\n\nDie erörterten Mängel nötigen zur Aufkebung der verhängten\n\nSperrfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht\n\nin diesem Umfang. In Übrigen muß die Revision vervorfen werden.\n\nRotberg. Krumme Seibert\nHoepner , Lang-Hinrichsen\n\nur\n\nee\n\n EEE den en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-27/4-str-516-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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