{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-02-27_4_StR_504_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-02-27","aktenzeichen":"4 StR 504/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Te rn\n\n4_StR_ 504,758 2262 081 Y\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Hugo FEED aus DEE, zeboren an MD. EEE ED in Do zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 4.\n\nStrafsenat :des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 27. Februar 1959, an der teilgenommen habens\n\n-_\n\nfür Psceht\n\nAuf die\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Pro?f.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. au» in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt WEM dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbehmter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nRevision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Detmold vom 29. September 1958 in folsendem Unfang aufgehoben,\na) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls durch Weg-\n\nnahme des lila Dekorationsstoffes freigesprochen\nworden ist. Insoweit wird das Verfahren auf Kosten\n\nGer Lanieskasse eingestellt,\n\nb) im gesamten Strafausspruch einschließlich der Anoränung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen\nFeststellungen.\n\nIn Umfang Ger Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, '\n\nve\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Bielefela zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wirä die Revision verworfen.\n\nYon Rechts wegen\n\nu\n\nA U a nn a en ne,\n\n.\n\nGründes\n\nin. rem om\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsvertrecher\nwegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von\ndrei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Im übrigen, d.h.\nwegen des ihm zur Last gelegten Diebstahls, begangen durch\nWesnahne des lila Dekorationsstoffes, ist er freigesprochen.\nDie Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.\n\nDurch Urteil des Landgerichts in Detmold vom 3. Februar\n1958 war der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsvertrecher wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtsiurafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt\nworden. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Auf die\nRevision des Angeklagten wurde durch das Urteil des Bundesgerichishofs vom 26. Juni 1958 das angefochtene Urteil im\nStrafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\nund die Sache an das Tandgericht in Detmold zurückverwiesen.\n\nHierdurch wurde die Verurteilung des Angeklagten insoweit\nrechiskräftig, als er des Diebstahls in drei Fällen schuldig\ngesprochen worden war. Durch die Nachtragsklage vom i5.\nSepteuber 1958 sind drei weitere Diebstähle in das Verfahren\neinbezogen worden. Das Hauptverfahren wurde antragsgenmäß\neröffnet ‚Akten 3 KIs 20/57).\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlichrechtlicher\nVorschriften. Er hat um Überprüfung des Urteils im gesamten\nUmfang gebeten.\n\nProst ir] ea nn...\n\n- 3.\n\nDa der Schuldspruch in dem angegebenen Umfang rechtskräftig ist, bedurfte es nur noch insoweit der Nachprüfung,\nals der Angeklagte auf die Nachtragsanklage wegen zweier\nweiterer Diebstähle, nämlich eines Plastik-Vorhangs und\neiner Damengarnitur sowie eines weiteren Plastik-Vorhangs\nverurteilt worden ist. Insoweit ergibt das Urteil keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nDagegen war es unzutreffend, daß er von der Anklage eines\n\nweiteren Diebstahls, begangen durch Wegnahme des lila Deko-\n\nrationsstolfes freigesprochen worden ist. Das Gericht konnte\nnicht widerlegen, daß sich der Stoff zusammen mit dem Damenkostün, dem Pullover und den Damenshorts in dem Paket befunden habe, wegen dessen Wegnahme er bereits rechtskräftig\nverurteilt worden ist. In diesem Falle hat jedoch nicht\nFreisprechung, sondern Einstellung des Verfahrens zu er-Toigen. Das Urteil konnte insoweit von hier aus berichtigt\nwerden.\n\nIm übrigen ergeben sich rechtliche Bedenken gegen den\nStrafausspiuch. Das Landgericht hat den Angeklagten erneut\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20 a StGB\nverurteilt, Wie bereits in dem aufhebenden Urteil des Bun-Gesgerichtshofs ausgesprochen worden ist, ist gegen die Annahme der formellen Voraussetzungen jener Vorschrift rechtilich nichts einzuwenden. Zur sachlichen Seite führt das\nLandgericht jetzt aus, daß die zu erwartenden Taten des\nAngeklagten für sich allein betraghtet nur verhältnismäßig\ngeringfügige Delikte sein dürften. Es nimmt jedoch an, daß\nsie (Diebstahl und Betrug) unter den Voraussetzungen des\n\n. strafischärfenden Rückfalls begangen werden würden. Dann\n\naber seien fle nach §§ 244, 264 StGB Verbrechen, so daß\nschon daraus ihre £rheblichkeit folge.\n\nog\n\nTıese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Allein damit.\ndaß aie Teien aus dem Gesichtspunkl des Rückfalls Verbrechen\nsind, kann ihre Erheblichkeit nicht begründet werden. Denn\nentscheidend ist- daß eine nicht nur unerhebliche Störung\n\ndes hechtsfriedens zu erwarten ist. Daher können für die\nBeurseilung dieser Frage nicht Umstände herangezogen werden,\ndie eine Tat - wie beim Rückfall - nur aus Gründen, die\n\ni:ı der Person des Täters liegen, zum Verbrechen machen. Vielmehr muß die Erheblichkeit in den Taten selbst liegen. Tafür,\ndaß dies der Fall sein werde, hat das Landgerichi jedoch\nkeine Gründe angegeben. Die vorangegangenen Urteilsausführungen, daß es sich um verhältnismäßig geringfügige Straftaten\nhandeln werde, sprechen vielmehr dagegen.\n\nDas Urveil mußte daher wegen dieses sachlichrechtlichen\nhanzels aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit\nhaben, erneut in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob die\nhier zur aburveilung stehenden Taten als Ausfluß eines verbrecherischen Hangs des Angeklagien anzusehen sind. Zwar\n\niss der Angeklagte vereits häufig bestraft worden: Auch\nwurde bereils zweimal die Sicherungsverwahrung angeordnet.\nDer Bundes,srichishof yet jedoch schon in seinem aufhebenden\nUrteil vom 26. Juni 1958 darauf hingewiesen, daß sich der An-\n„eklagte mehrere Janre Tor den jetzt zur Aburteilung stehenden\nSiraritwaten, nämlich vom 24. November 1952 bis zum Februar\n195” swxaflfrei geführt hat. Das Landgericht hat sich auf\n\ndzı Standpunks gestellt, daß dies nicht dagegen spräche, daß\ner Gie neuen Taten aus dem gleichen verbrecherischen Hang\nwie früher vdegangen habe. Der straffreie Zeitraum erkläre\n\n..\n\n'\nH\n\n“ee PEN zer “rt\n\n5.\n\nsich dadurch, daß er sich, da er mit der Entlassung aus\nder Sicherungsverwahrung zunächst in die Arbeiterkolonie\nFrei eingewiesen worden sei, nicht in voller Freiheit, :\nsondern unter strenger Aufsicht befunden habe, Als er dann\nim Januar 1953 wegen Erkrankung an Lungentuberkulose in ein\nKrankenhaus überführt worden sei und sich auch in der Polge- :\nzeit mit Unterbrechungen, während deren er von seiner Ehefrau.\nim Hause gepflegt worden sei, in verschiedenen Lungenheilstatten befunden habe, sei eine hanggebundene Aktivität nur\ndurch die schwere Erkrankung gelähmt gewesen. Mithin folge\naus der straffreien Führung keineswegs, ‚daß er seinen Hang\nzur Begehung von Straftaten überwunden habe.\n\n»\n\nHiergegen ergeben sich Bedenken. Auch in der Zeit, in der\ner sich in Krankenhäusern befunden hat, hätte er wohl Gelegenheit zur Begehung von Straftaten, insbesondere von\nDiebstählen, gehabt, deren Ausführung, wie das angefochtene\nUrteil auf S. 253 selbst hervorhebt, nicht notwendig eine\nbesondere verbrecherische Energie erfordert haben muß. Es\nerscheint daher eine neue Erörterung angezeigt, ob seine\nErkrankung einen solchen Grad erreicht hatte, daß hiermit\nallein die Tatsache erklärt werden kann, daß er in jener\nZeit Straftaten nicht begangen hat. Ferner ist das Landgericht der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten gefolgt;\ndaß er die neuen Diebstähle begangen hat, um seine Frau,\ndie sich einem anderen Manne zugewandt hat, durch Geschenke\nund eine Verbesserung der Lebenshaltung an sich zu binden.\n\n3\nur\n\n6.\n\nTemgegenüber erscheint die Begründung nicht genügend,\nGieser Beweggrund sei nicht so erheblich gewesen, daß\nseine neuen Taten daraus verständlich wären; diese seien\nvielmehr nur aus seinem alten Hang zu erklären.\n\nDas Revisionsgericht hält es für angezeigt, die Sache\ngemäß § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Gericht zu ver-\n\n. 2\n\nweisen.\n\n.\n\nRotberg . Krumme Seibert\nHoepner Lang-Hinricheen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-27/4-str-504-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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