{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-02-20_4_StR_436_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-02-20","aktenzeichen":"4 StR 436/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"asın 136/58 2661 004\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren hetizger Karl S Emmen zus OEREEED\n(Kreis Up), geboren am. BD WW in vw a.u.ı.,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetrugs u.8.\n\nhat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Februar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBurdesricäater Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Yinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nLand,;erichisrat Dr. END\n\nals Verireter der Bundesanwalischaft,\nJustirangsstellter >\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkarni:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dae Urteil\ndes Landgerichts in Münster (West?.) vom\n28. Juli 1958 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\nTragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ncescanat\n\nu\n\nnt nn\n\nI. Der ängeklaste ist seit den Jakre 1948 zunehmend\ndem Alkohkoi veriallen. S2it 1951 wurde seine Sucht nach\nalkoholischen Getränken immer stärker. Vom 22. Kärz 1955\nbis 22. Januar 1956 war er, im Anschluß an eine Strafverbüßung, in eine Trinkerheilanstalt eingewiesen, und wurde\n‘ann bedingt antilassen. Es zeigte sich jedoch schon bald,\ndaß die Unterbringung keinen Dauererfolg erzielt hatte.\nDer argsuislagie verfiel wieder dem Alkohol. Er beging zahlreiche Betrügereien, um sich alkoholische Getränke oder\ndas Geld dafür zu verschaffen. Im Fall EEmp (II 4 des\nUrteils) unterzeichnete er außerdem eine Quittung, welche\ndie Darlehnszeberin von Ihm erbeten hatte, mit dem Namen\n\"Harry >\" -\n\nDie Strafkamaer hat ihn wegen Rückfallbetrugs in fünf\nFällen, davon ir einem Fall in Tateirheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung einer von einem anderen Gericht\nverhänsten Strafe zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nGefäönznis verurteilt. Die von der Staatisanwaltschaft beansragie Unverbringung (§ 42 c StGB) hat das Landgericht; nicht\nfür erioräerlich zgebalten. Es war davon überzeugt, daß die\nVerbüäuns der dreijährigen Gefängnissirsfe den Angeklagten\nvon seiner Alkoholsucht befreien werde.\n\nIT. Seine gevision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechismitiel kann jeGoch keinen Erfolg haben.\n\n1.) Dem Landgericht brauchte sich nicht die Notwendigkei: „ufsumüräingen, über die Frage der Zurechnungsfähizkeit\ndes Augcıla sten einen Sachverständigen zu hören.\n\nDer Tatrichter ist, entgegen der innahme der Verteidigung, wenn es sich um Alkoholsucht oder ähnliche häufig\nvorkommende and Geshalb in ihren Auswirkungen den erfshreren\n\nUr\n\n-3-\n\nRichter bekannte Abartigkeiten nandelt, nicht in jedem Fall\nsehalven, sich der Filfe eines Gutachters zu bedienen (vgl.\nauch RG HRR 1940 Nr. 1369). Das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB hat das Landgericht, als nicht aueachlie3bar, zugebilligt. Auch der Verteidiger hatte nur\n\n“iir den Fall, daß erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2) nicht angenommen werden sollte, eine\nUntersuchung des Beschwerdeführers auf Beinen Geisteszustand beantragt (Bl. 84 d.A.).\n\nDes Verhalten des Angeklegten in den ihm zur Last gelegten Betrugsfällen wies keine besonders auffälligen,abartigen Züge auf, die den Verdacht nahelegten, der Angeklagte könne zurschnungsunfähig gewesen sein (§ 51 Abs. 1 StGB).\nDiss gilt auch für den Fall Elsner, in dem der Beschwerde-Zünrer zunächst eine verschlossene Flasche übergeben hatte,\nir der sich, entgegen seiner Angabe, sie enthalte Doppelkorn, in Wirklichkeit Urin befand, Nach der ersichtlichen,”\nrechtlich möglicher Annahme des Tatrichters hatte der Ange-\n\"klagte auch durch dieses dreiste Mittel Vertrauen erwecken\nwollen. Dieser Unstand wird ihm denn auch bei der Strafzumessung -— offenbar als besondere Unverfrorenheit - strafschärsend angerechnet (S. 14 UA). Auch in anderen Fällen\n(Tatkonplex CE) war er sehr rlicksichtslos vorgegangen _\n\n(S. 4, 14 UA). - Die notwendige Sachkunde, um einen Hemmungeausschlu3 (§ 51 Abs. 1 StGB) zu verneinen, durfte sich der\nTatrichter hier zutrauen. .\n\n2.) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das\nUrteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\nauf.\n\na) Der Tatrichter hat das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 StGB geprüft, diese jedoch, ullerdingr\nmit sekr knapper Begründung, verneint. Bei schwerer Süchtig-\n\n.-.—\n\n12)\n\nkeit in Verbindung mit Entziehungserscheinungen (Ponsold,\n2. Aufl., 5. 156; 220, 232) endogener Triebhattigkeit\n(Divsomanies Lungellädeke S. 286, 287) oder tiefgreifender\nPersönlichkeitsveränderung kann allerdings das Heimungs- .\nvermögen ausgeschlossen sein (§ 51 Abs. 1 StGB; vgl. auch\nBGH Aw 1955, 1726 Nr. 19). Dies sind indes seltene Fälle.\nDer Tatrichter hat das Vorliegen von Alkoholsucht angenonnen, jedoch solche außergewöhnlichen Wirkungen verneint, indom er der Überzeugung Ausdruck gegeben hat, daß\ndi.e Verbüßung der dreijährigen Gefängnisstrafe den Angeklagten von seiner Sucht befreien werde; denn das setzt\n\"voraus, daß der Angeklagte dann noch über eine ausreichende\nWillenskraft verfügen wird, den späteren Versuchungen zum\nalkoholgenuß zu widerstehen (S. 15 UA). Diese Annahme\nsieht mit der peychologischeh Erfahrung nicht in Widerspruch\n(vgl. auch Langeltädeke S. 287,. 288 betr. chronischen Alkoholismus). - Durch die Ablehnung seiner Unterbringung\n\nin einer Trinkerheil- oder Entgiehungsanstelt (§ 42.0 StGB)\nist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nb) Der Sachverhalt gab dem Tetrichter keinen Anla3 zu\nerörtern, ob etwa Nobbetrug (§ 264 a Abs. 1 StGB) vorlag.\nDas Entbehren alkoholischer Getränke ist keine wirtscheftliche Not, wie s\\.e diese Vorschrift voraussetzt.\n\nce) Dem Urteilszusanmenhang ist zu entnehmen, daß sich der\n„ngeklugte des Vorliegeus der Rückfa:lvoraussetzungen\n(§ 264 StGB) bewußt war.\n\na) Fohl geht die Rüge der Verteidigung, im Fall Elener\n\n\" liege nicht zugleich Urkundehfälschung (§ 267 Abs. 1-StGB)\nvor; das Unterzeichnen der Quittung mit dem falschen Namen\nsei. nur eine schriftliche Lüge gewesen. Frau SE wollte”.\ndurch die unterzeichnete Quittung gerade eine beweiserhebiche Urkunde erhalten. Der Angeklagte dagogen beabsichtigte,\n\n“\nPr\n\n-5_\n\ndurch die Bezeichnung als Altgeselle Harry ME vei Frau\na) Vertrauen zu, erwecken und durch die Verwendung dieses\nNamens, auch auf der Quittung, seine spätere Ermittlung zu\nerschweren (S. 12 UA). Er wollte also die Darlehnsweberin\n\nüber seine Person täuschen und die Rolle einer von ihn selbst\n‚verschiedenen Person spielen (BGHSt 1, 121). Ohne rechtliche\nBedeutung war, daß er die Urkunde in Gegenwart der zu Täuschenden unterzeichnete (RGSt 30, 43, 44; RG JW 1935, 2817 Nr. 11).\n\nIII. Nach allcdem ist die Revision uls unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Seibert Hoepner\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-20/4-str-436-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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