{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-02-18_4_StR_42_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-02-18","aktenzeichen":"4 StR 42/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 02 : .J\n\n4_StR 42/59\n- \" Beschluß\nIn der Strafsache\n8 egen\nden ehemaligen Telegraphenarbeite Reinhold E n 9\nohne festen Wohnsitz, geboren am . EEE in\n\nDW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren und einfachen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtishofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Februar 1959\nbeschlossen: j\n\nDem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Wiedereinsetzungsfrist\n\n(38 44, 45 StPO) gewährt.\n\neründer\n\nDer am 23. Oktober 1958 gestorbene Verteidiger des Angeklagten im ersten Rechtszug hat gegen das in seiner und\ndes Ängeklagten Gegenwart verkünäete - nach den Hauptakten\nnur dem Angeklagten am 15. Oktober 1958 zugestellte -— Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 19. August 1958 am 25.Augus”\n1958 Revision eingelegt und gleichzeitig die Verletzung sach--\n- lichen kechts gerügtz daneben hat er auch die Verletzung von\nVerfahrensrecht beanstandet, ohne zugleich die den Mangel\nenthaltenden Tatsachen anzugeben, Damit ist die Revision\nrechtzeitig eingelegt und, ‚soweit es sich um die Verletzung\nsachlichen Rechts handelt, -auch in rechter Form und Frist\nbegründet worden (§§ 341, 344 StPO). Der Verteidiger hatte\ndem Angeklagten aber zugesagt, die Revision noch insoweit\nzu begründen, als die Verletzung von Verfahrensrecht been-\n\nstandet worden ist. Auch der vom 20. bis 27. Oktober 1958\n\nfür den Verteidiger des Angeklagien im ersten Rechtszugs tätige\nGerichtsassessor GW hat dem Angeklagten bei seinen Besuch\nim Untersuchungsgefängnis.: am 25. Oktober 1958 nach Unter.\nrichtung vom Tode des Verteidigers in Aussicht gegtellt, daß\nein Nechtsanwalt komfien ' würde, um die Revisionsbegründung\n\nmit ihm zu besprechen und dann anzufertigen.’Am 29. Okiober\n1958 hat der Erste Hauptwachtmeister Sch im Büro des\nVerteidigers für den Angeklagten angerufen und die Antwort\nerhalten, die Sache werde geregelt werden. Dies ist jedoch\nnicht geschehen, unter anderem deswegen, weil Gerichtsassessor\nCB nach seinem Gespräch mit dem Bürovorsteher des gestor.-\nbenen Verteidigers davon ausgegangen ist, daß das Urteil den\nVerteidiger an 2 Oktober 1958 zugestellt worden _sei, während\ndieser nur von der Zusteilung an den Angeklagten unterrichtet\nworden ist.\n\nDiese besondere (von BGHSt 1, 44 wesentlich abweichende)\nVerfahrenslage nötigt dazu, dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, da andernfalls sein gesetzliches Recht auf volle Ausnutzung der Revisionsbegrün-Aungsfrist, one, daß er es hindern konnte, verkürzt und sein\nVertrauen in die Durchführbarkeit einer sachgerechten Vertei\ndigung erschüttert „verden würde.\n\n3.\n\nDie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver.\nsäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist gerechtfertigt, weil\nder neue Verteidiger des Angeklagten, der ihm im ersten\nRechtszuge nicht zur Seite gestanden.hat, vor. Anfertigung\nseiner am 25. November 1958 eingegangenen Rechtfertigungsschrift erst die Akten des Gerichts einsehen mußte.\n\nRotberg Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-18/4-str-42-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-18/4-str-42-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.021512+00:00"}}