{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-02-13_4_StR_470_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-02-13","aktenzeichen":"4 StR 470/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-——\n\nNaohschlaxawert-: ja\nArtliche Sermlung: ja \n\nStPO §§ 78, § 0, 250, 252,' 261 2661 091°\n\na) Zusätzliche belastende Tatsachen, äle der Sachverständige\ndurch =igene Befragung des zu Untersuchendan \"aimiktelt\nnai, dark üas Gericht gegen den Angeklagten \"ur verwerten,\nwenn eic in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind; etwa durch Vernehmung des Gutachtors\nund des von ihn Begutachteten sls Zeugen (in Anschluß an BGHSt 9, 292 £f).\n\nb) Vom.eigert der Untersuchte in der Hauptverhandlung die\nZusgage, so dari der Gutechter über Zusatztaisachen (vorstehend zu a) weder als Sachverständiger noch als Zeuge\nvernonmen „erden (im Anschluß an BGHST 2, 99 Tf).\n\nBEu, Uri. v. 13. Februar 1959 - A StR 470/58 IG Dortmund\n\njapan „Fr\n\nu\n\n4 StR 470/58\n\nn Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngagen\n\nden Kraftfahrer Ervin I ED zu: DEEEED-S cm,\ngeboren e:ı . EEEn EP in ED-Ke,\n\nvegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\nbut der 4. Strafsenat der Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Februar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\n. als Vorsitzdnder,\n2 Bundesrichter Dr. Seibert\n\" Bundesrichter Hoepner j\nBundssrichter Prof.Dr. Lang-Uinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richteg, °\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. im» in der Verhandlung,\nCherstestsenwalt GEEEEEEN bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 12. Juni 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neven Verhandlung und Ent- .\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4?\n\n.\nLi +\n. \\ . .\nAN x “ non 7\n‘s Fi\ner :\n.\n> ’\n. .\n.\n2:\ne F}\n% .\n\nGrünäüszg\n\nLi\n\nI. Der ängexlagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen\n(§ 174 ir. 1 StGB) in Tateinheit nit Unzucht mit einem Kind\n(§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. $ \"\nHiergegen richtet sich seine Revision mit Uer Verfahrensund Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.\n\nEnde Dezember 1952 heiratete der ängeklagte Frau\n\nkarsot ICE, zesch. CB, Aie Kutter der an. ip 1945\n\n‚geborenen Marlies. Der Angeklagte behandelte das Xädchen\n\nwie ein eigenes Kind und nahm im Einverständnis seiner Ehefrau an dessen ärziehung teil.-\n\nNach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte während des Bestehens der he an seiner Stieftochter\nKarlies, wenn er mit ihr das Schlafzimwer teilte, nindestens\nin vier Fällen unzüchtige Handlungen vorgenommen oder das\nMäächen zu solchen (Onanieren bis zum Samenerguß) verleitet.\nEr sagts ihr dubei jedesmal, sie solle niemanden etwas\nsegen; sonst kämen sie beide ins \"Kittchen\". - Harlies\noffenbarte sich später ihrer Hutter, als der Ehescheidungsprozeß lief (S. 4 UA).\n\nDer Angeklagte bestritt, sich dem Kind jemals geschlechtlich genähert zu habenz der Anklagevorwurf beruhe\n\n“auf Erfindungen seiner Schwiegermutter, die das käächen\n\nbeeinflußt haben müsse. Seine geschiedene ihefrau habe\nsich inzwischen nit ihm ausgesöhnt unä wolle ihn wieder\nheiraten.\n\nIn der Hauptverhandlung vor der Jugenäkamner wurde\n\nunter anderem eine Lehrerin des Mädchens vernommen 31. 87 ££f d.A.)\nDagegen verweigerien sowohl Marlies wie auch die \\nefrau und\n\n.\n.\nBZ\nz\n3\n\n. ?\n\ndie Schwiegermutter die Aussage. Deraufhin wurde amisgerichterat z.iv. BEE ale Zeuge gehört, der Marlies am 5.duni 1957 '\nals Ermittlungsrichter im Vorverfshren nach Belehrung über\n\nihr Zeugnisverweigerungsracht vernommen hatte. Ferner erstattete der Psychologe Dr. AB in der Hauptverhandlung {\nein Gutachten. Er hatte bereits nach Erhebung der Anklage\n\nin Eröfinungsverfahren genäß einen auf Grund des § 202\n\nAbs. 1 StPO ergangenen Beschluß der Strafkamner im Sepbember 1957 ein schriftliches Gutachten Über die Glaubwürdigkeit des Kindes abgegeben (Bl. 33 ff d.A.).\n\nDas Landgericht legt im wesentlichen dar:\n\n\"Der Angeklagte ist jedoch im Sinne der Feststellungen\nüberführt, obwohl seine Stieftochter, seine enemalige\nFrau und seine Schwiegermutter VOEMD in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrechi Gebrauch gemacht haben. Denn Marlies Go@B hat sowohl\ngegenliber dem Zeugen Antsgerichtsrat z.Wv. REM.\nder sie am 5. Juni 1957 als Ermittlungsrichter nach\nBelehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht vernommen\nhat, als auch gegenüber dem Sachverständigen Dr >\nanlässlich einer gründlichen Exploration im wrmitilungsverfahren zlaubwürdige Bekundungen im Sinne der getrofienen Feststellungen gemacht.\n\nDaß Marlies GEEEE Bekunäungen solchen Inhalte\ngemacht hat, ergibt zunächst die Aussage des Zeugen\nREED. Der Zeugs vermochte sich zwar eingangs zunächst en die Vernehmung im Ermittlungsverfehren nicht\nzu entsinnen. Nachdem er sich jedoch durch kurze Einsicht in des Vernehmungsprotokoll (Bl. 18, 18 R d.A.)\ndie Möglichkeit verschafft hatte, das vorliegende\nVerfahren von anderen Verfahren zu unterscheiden,\n\n. kehrte seine Erinnerung an- diesen Fall zurück, und er\nbekundete, Marlies CE habe vor ihm folgendes\nausgesa gt:\n\nWegen der Regel der Mutter habe sie öfters nit\ndem Angeklagten Zusammen geschlafen. Hierbei habe\ner sie einmal, als sie ‚0 gder 11 Jahre alt gewesen\nsei, gefragt, ob sie wisae; wie man Kinder mache,\nund sie anschließend an seinem Gliede bis zum Samenerguß reiben lassen. Dies hsbe sich häufig wieder-\n\nR holt. Ob Marlies auch bekundet hat, daß der Ange-Re klegie sein Glied bei ihr eingeführt habe, weiß der\n\nZeuge RB nicht mit Sicherheit zu sagen.\n\n£ Die Bekundung des Zeugen RWMB ist glaubwürdig,\n: insbesondere ist die Kammer der Überzeugung, da3 der\n\n: neuge sehr wohl unterschieden hat zwischen seiner\nwirkzlichen, konkreten Brinnerung und dem allgemeinen\nGedanken eines Vernehmungsrichters, was er geschrieben\nhabe, werde schon richtig sein. Daß der Zeuge - wie\n\ner bekundet hat - sich nur auf seine wirkliche, konkrotie Erinnerung bezogen hat, ergab die Art der Bekundung des Zeugen und seine Persönlichkeit. Der\n\nZeuge ist ein 55-jähriger Richter und hat seine Ausseye sehr vorsichtig und gewissenhaft gemacht. Er .\nentrinni sich auch noch der Art, in der üarlies GEED\nve ihre zussage machte, nämlich wenig aussagebereit, je-Goch in allgemeinen im Zusammenhang sprechend. Der\nZeuge RB hei auch Anlaß, sich an die Vernehmung\nder Marlies GEB besonders zu entsinnen, da er,\nohne von der Staatsanwaltschaft dazu aufgefordert\nworjen zu sein, dem Vernehmungspro tokoil den Vermerk\n\n. hinzugesetzt hatte, Marlica San sei glaubwürdig\nerschienen. EEE Zu\n\n£4\n\nDaß das Mädchen auch. vor dem Sachvers: tändigen\nanläßlich der Exploration Angaben ‘im Sinne der 8g8-\nsroffenen Feststellungen gemacht hat, die über die\n\n.\n\n5.\n\nvon dem Zeugen RM bekunde en Angaben noch hinaus\ngehen, ihnen aber nicht widersyrechen, ergibt sich\naus dem glaubwürdigen Gutachten des Sachverständigen\nDr. Ag. 30 hat: der Sachverständige zusätzlich\nerwähnt, daß Marlies von der verechiedenen Örtlichkeit, den unterschieälichen Lichtvernältnissen,\n\nihrer unterschisdlichen Nachtkleidung und der Verwendung des Tascheusuches Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht habe. Auch habe sie erzählt, der\nängeklagte habe anlässlich des Aufklärungsgesprächs\nsein Glied bei ihr eingeführt, \"jedoch nur etwas,\n\nda sie ihm gesagt habe, daß es ihr weh *äte. Marlies\nhabe weiter erzählt, der Angeklagte habe zu Ihr\nbereits bei diesem Vorfall und auch später öfters\ngesagt, sie dürfe niemanden etwas sagen, da sie sonst\nbaiae ine \"Kittchen\" zämen.\n\nDie Bekundungen der Marlies GEB gegenüber\naen Zeugen REED und dem Sachverständigen sind\nauch glaubwürdig. Dieses Urteil vermag die. Kumwer\nzu fällen, obwohl sie das Kind nicht selbst vernommen hat. Zwar mag es fraglick erscheinen, ob die\nKammer sich hierbei allein auf die Bekundung des\nZeugen RED stützen könnte. Er hat ausgesagi, er\nhahs - wie er auch in einem Aktenvermerk zum Ausdruck gebracht habe‘- das Kinä Tür glaubwürdig gehalten, weil es insbesondere nicht aussagebereit\ngewesen sei. Ein Ermittlungsrichier vermag sich\niuserhin wegen des großen Arbeitsanfalls mit der\nPrüfung der Glaubwürdigkeit nicht eingehend zu befassen. Die Kemmer zweifelt jedoch an der Glaubwürdigkeit des Kindes nicht, da auch der dem Gericht\nals besonders qualifiziert bekannte Sachverständige\nDr. AED die Glaubwürdigkeit vorbehaltlos bejani het.\n\nee nn\n\nDer Sachverständige hat susgefüihrts Irrtum und\nLügeo seien ausgeschlossen. Das Kind könne Derartiges\nnicht erfinden und auch nicht durch Erzählen anderer\n- etws der Schwiegermutter - übernehmen, da seine\nPhentasistätigkeit nicht lebhaft nei und seine Dar- _\nstellungen ganz ins sinzsine gegangen und in nich\nstimmig. gewesen seien. Daß das Kind den Angeklagten\nnicht habe belasten wollen, gehe auch daraus hervor,\ndaß eu wenig aussagebereit gewesen sei und die belestenden Angaben nach Ton und Ausführlichkkett von\n‚sich aus nicht iu den Vordergrund gerückt habe. Auch\nsei dem Kinde zu Klauen, daß ea eeiner Mutter erst,\nwährend des Scheidungsverlahrens und swar .nur wider-\n‚sirebend von den Vorfällen 'erzählt habe, weil. es\nvorher Angst vor dem bis dahin im Hause anwesenden\nAngetlagten gebabt habe.\" „....\n\n»o2..\"Daß sich der Angeklagte insgesamt nindestens\nvierusl an dem Kinds vergangen hat, folgi aus den\nin mehrfacher Weise verschiedenen “ebenumständen,\ndie das Kind Jen Sachverständigen berichtet hat.\"\n\nII. 1) Entgegen der Auffassung der Verieiäigung ist es allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, daß und wie der Tetrichter die Aussage des Vernehmungsrichters verwertet hat\n(BGHSt 11, 338). Das Lanägericht hat sich an die Grundsätze\nüjeser Entrcheidung gehalten. Es hätte zwar nicht genügt, wenn\nder Vernshroangsrichter Lediglich seine frühere Vernehnung \"als\nrichtig aufgenommen\" bestätigt hätte. So ist er jedoch hier\nnicht gewesen.\n\n2) &) Das vom Landgericht beobachtete Verfahren ist indes,\nvle die Verteidigung zutreffend rügt, aus einen anderen Grund\nteilweise rechtlich bedenklich: Das erkennende Gericht nuß\n\n- T-\n\nsein Urleil aus dem Inhalt der Hauptverhandlung schöpfen\n\n(8§ 261, 250 Satz 1 StPO). Im hier zu entscheidenden Fall\nberuht die Verurtsilung weitgeherd auf dem Gutachten dss\npsychologischen Sachversiändigen, das dieser in der Hauptverhandlung erstattet hat. Es wer.seine Aufgabe, sich auf\nGrund seiner Sachkunde über die Glaubrürdigkeit des Mädchens\nMarlies zu äußern, an dem sich der Angeklagte vergangen\nheben sollte. In diesen Rahmen konnte er Stellung nehmen\n\nzu der früheren gerichtlichen Aussage des Kindes, die dem\nerkennenden Gericht durch die Bekundung des Vernehmungs-Tichters übermittelt warde (BGESt 2, 99 1f, 108, 109). Er\nkonnte ferner seine Eindrücke wiedergeben, die er bei seiner\n, vörauszegangenen anhörung des Kindes und später in der\n-Hauptverhandlung von ihm gewonnen hatte (vgl. auch BGHSt 7,\n82, 84). Insoweit durfte er auch Befundistsachen verwerten\nund in seinen Gutechten in der Hauptverhandlung erwähnen,\ndie er als Suchverständiger auf Grund seiner Seohitunde wahrgenonmen hatte (z.B. über das Verhalten des Kindes bei der\nUnterzuchung oder in der Hauptverhandlung, über das Maß\nseiner \\ufgeschlossenheit bei fachlichen Fragen, seinen\nZustand, sein Auftreten und dergleichen; BGHSt 7, 84;\n\nBCHst 9, 2C2 nis 294; Eb. Schmidt, JZ 1957, 229, 230).\n\nb) Die Cutackter, vesonders die psychologischen Sachverständigen pflegen nun bei ihren Untersuchungen (Exvlo:ca tior\naußerden meist das Tatgeschehen selbst durch Befragen der\n„uskualtspersonen, bei Glaubwürdigkeitsbeguiachiungen insbesondere häufig auch durch Anhörung des zu begutacktenden\nZeugen zu erlorschen. So sagt z.B. Undeutsch (Lekrbuch der\nGerichtil. Medizin v. Ponaold, 2. Aufl., S. 200): \"Eäufig\nvermag 2rst die Exvloration durch den Sschverständigen eine\nuuverlälschte, ehrliche und vollstänäige Schilderung 6#8\nGeschehenen Lerbeizuführen\" (vgl. auch S. 201 vis 216 üortselbst). In dieser Weise ist der Sachverständige auch hier\n\n4\n8 -\n\nvorgegangen, Dies ergibt der in den Urteilsgründen wiedersegebence Inhalt seines Gutschteas deutlich. Auf Alese Weise\nvom Gutachter armiitelte zusätzliche, den Anklagevorwurf\nbetre(r:nde Tatsachen (z.B. drei Zinzelvorkommnisse, statt,\nvie otra in der Anklage angenommen, nur zwei; erachwerende\nGesichtspunkte und Gergl.) körnen zwar darn vou erkennenden\nSericht als Urtzilrgrundlage verwertet werden, «wenn ele auf\nzulässige Weise in die Hauptverhandlung eingeflihrt werden\n(BGLSi 2, 25. 27%, etwa dadurch, aaß ir dieser sowohl der\nSıckverständi;e aerliber als Zeuge gehört wird wie auch der\nvon inm vorkar Befra,te.\n\nc) Duzesen ertsnricht es den Grundsätzen der Siürafprozreßordnung nicht, deß Ger Sachverständige über solche\nvon ikm durch eigens Befragung außerhalb der Haupiverhandlung\n\"ımittelten Belasiungstatsachen ledialich }m Rahnen seiner\nvuige.tensretatiunrg in der Hauptverhanälung berichtet, und\ndas denn ces Gericht die nür auf diesem Wege bekennt g:-\nwordsu:n Tatsachen als bewissen ansieht und seiren Urteil\nzu Grunde lost (vgl. BGHSt 9, 294 £T). Dabei kann e3 rTschtjiich Lainen Unterschied machen, ob der Suchvurstünäigo solche\nbeles,eucer Umstände Surck Belragen Dritter oder Ges zu\nUnterst.chenden \"ermittelt\"! nutte. In beiden Fällen mecht\ner sein» Wahrnennunsen nicht eigentlich kreart Sacikunde,\nsonlern curch Feranziehung des Wissens von auskunTisperyanen, Gis 33733 Gen Grundsätzen der Unnittelberrkeit und\nder Ferteiölhentliichkeit des Bewoisverfanrens (§§ 261,\n\n250, 240, 257 StPO) regelmäßig vom erkernenden Gericht\nsolbr! in jer Enuptverhandälung in Anwesenheit und unter\nwiiw.iiung Jer Prona3beteiligten als ma?gebliche Urteils-\n„runiäla,;e ssvornen werden muß. Decsenäß konnte der Suchverscäniigse Über die von ihm erforschtern Belastungstetsuchen e}laıı_lis als Zeuge ausssgen, und zwefr als Zeuge\n\"vom Hören sezent, dor dem Gericht ursprünglich \"remdee\n„Assar jttal ale eigenes veraittelt (BGISt 6, 208 Li).\n\n- I\n\n3) Aus den genannten Gründen war das Verfahren der Stralkammer nicht ganz einwendfrei. Das Urteil stützt sich, wie\nbereits angeführt, wesentlich auf das Gutachten des Sachverständigen auch insoweit, ale es von diesem selbst \"armittelte\" zusätzliche Belastungstatsachen wiedergibt. Somit\n188t sich nicht ausachließen, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht. Sie muß daher\nmit den Feststellungen aufgehoben werden. - Dr. Ab\ngehört Übrigens, worauf dic Verteidigung zutreffend hinweist, der Universität Münster nicht an. Die Strafkammer nal\naber Dr. Arntzen als \"besondere qualifiziert\" angesehen\n\n(8. 7 U).\n\n4) Der neu erkennende Tatrichter, ist, wann Marlies wieder\ndie Aussage verweigern sollte, nicht gehindert, wie sohon\nbei Jer früheren Hauptiverhandlung, den Amtsrichter als\nZeugen zu vernehmen (vg}. vorstehend II 1). Die Strafkammer\nKuna Permer einmal den Sachverständigen als solchen hören,\nund svar über die Beiundta'tsachen,. sowie außerdem auf der\nGrundlage der richterlichen Aussage und über seine Eindrücke\n(vgl. vorstenerd Ar. 2 a). Der Yachverständige kann sich\nveragr durfiber gutachtlich äußern, was andere Zeugen (z.B.\ndie Lehrerir) in der Hauptverhandlung Über ihre von dem _\nNäächen außerhalb des Verfahrens gewonnenen Eindrlicke bekunden. Dagegen darf der Gutachter die von ihm außerhalb\nder Hauptverhandlung durch Befragen des Kindes zusätzlich\nerforschten ‚belastenden Tatsachen. dem erkennenden Gericht,\nwie Schon arwähnt nicht als Sachverständiger vermitteln.\nAuch als Zeugs kann er sich liber solche Tatsachen nur\näußern, wenn das Määchen in der neuen Verhandlung seine\nAussageverwaigerung widerrufen sollte. Der gerichtliche\nSachverständige ist zwar mehr oder anders uls ein Zeugs\nGehilfe des Gerichts und in gewissem Sinne dessen Wehrnehmungsverson (BEHSt 9, 292, 296). Die von ihm vorgenommshe\n\n%\n‘\n\niy i\n\n-i0.\n\nBefragung einer Zeugin über den Anklagetatbestand ist\nJedoch sine richterliche Vernehmung (vgl. §§ 78, 80\nAbs. 1 StPO). Nur für diese hat die Rechtsprechung\n(BEHSt 2, 99 ff 106, 108, 109) Ausnahmen gemacht, die\nnaturgemäß eng auszulegen sind. Diese Grundsätze können\niir die Befragung einer vom Sachverständigen zu untersuchenden Person selbst dann nicht gelten, wenn die Erforschung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die zu\n\n Beurteilende - wie hier - bereits vom Richter vernommen\n\nund von diesem über ihr Zeugnisverweigerungarecht belehrt worden war. Hierauf kenn es schon deshalb nicht an-Kommen, weil sich die Sachverständigen, eben weil sie\nkeine Richter sind, bei ihren Anhörungen Über die Frage\neinas Aussagevermneigerungsrechts begreiflicherweise oft\nkeine Gedanken machen und die von ihnen Befragten. regolmäßig slauben, sis müßten stch Außerun, d.h. eine Zeugen-\n\nvun un a mn nem\n\nDie Derlegungen des Senats in seinem Urteil. BGHSt 11,\n97 stehen der hisr vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dort sing es wn die Brege, ob äle von einem über\nsein Aussayevanwsigerungsrecht belshrtien Zeugen gegenüber den Sachveretändigen gemachten Angaben auch dann\nier Be;uwiaohtung Über seine Glaubwürdigkeit zu Grunde\n\n' g#legt werden dürfen, wenn der Zeuge nachträglich seine\n\nAussage verweigert.Täven ist die hier zur Entscheidung\n\n‚ stehende’ Frage zu unterschöiden, ob der Suachveretändige\n\nale solcher oder als Zeuge vom Untersuchten erfahrene '\nBelastungstatsachen unter sonst: gleichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen in die Hauptverhandlung sinführen darf.\n\n- 11 -\n\nIII. Dis Entechejdung entsprach dem Antrur dss Generalbundesanwailts.\n\nRotberg _ Seibert Hoepner\nLaug-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-13/4-str-470-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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