{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-02-13_4_StR_469_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-02-13","aktenzeichen":"4 StR 469/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 469/58 266 00E\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Volkssenullehrer Caspar Heinrich P ED zu: HB (TED. ).\ngeboren aı @. ED ED in EB; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht nit Abhängi.gen U:80\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Februar 1959, an der teilgenommen haben: °\n\nSenaispräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n Bundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustigangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n“ des Landgerichts in Dortmund vom 29. April 1958\nnit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheiäung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht. mit Abhängigen (§ 174\nNr. 1 StGB) in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit wit. Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren neun Monsten Zuchthaus\nverurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte würden dem\nAngeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nHit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nHit der Aufklärungsrüge macht der Beschwerdeführer geltend,\ndaß das Gericht nicht zur Vorbereitung des Gutachtens über\nden Geisteszustand. des Beschuldigten angeordnet habe, daß\nder Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder ‚Pflegeanstalt\ngebracht und dort beobachtet werde. Er beruft sich insbesondere darauf, daß eine Liquoruntersuchung eirie weitere Klärung\nhätte herbeiführen ‚können, nn\n\nDer Sachverständige hat am Schluß seines Gutachtens\n(HA Bd. I Bl. 105) ausgeführt, eine Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt würde angezeigt\n‚sein, wenn er \"bereit wäre, die dort vorzunehmenden Untersuchungen än sich voruehmen zu lassen. Da der Angeklagte\naber Liquoruntersuchungen äblehne, bliebe auch einer Beobachtung\nin! einer Anstalt wenig. Nöglichkeit, zu einer weitergehenden\nErkenntnis zu kommen. Da das Landgericht eine Maßnehme nach\n.§ 81a StPO nicht angeordnet hat und das Urteil nicht ergibt, Ze\n‘ob es sich mit dieser. Frage auseinandergesetzt hat, ist nicht .\nauszuschließen, daß es der Meinung war; derartige Untersuchungen könnten nicht ohne Einwilligung des Angeklagten vorge-\n_ nommen werden. § 81 a StPO bestimmt jedoch, daß. körperliche\nEingvritTe, älc von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen\nKunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, auch ohne\n\nkinwilligung des Beschuldigten zulässig sind, wenn kein\nNachteil für die Gesundheit zu befürchten ist. In der\nRechtsprechung ist es anerkannt, daß eine solche Gefahr\nbei Personen von normaler körperlicher Beschaffenheit\nfür Untersuchungen dieser Art nicht besteht (für Lumbalpunktionen BayerObL6 1951, 472; Löwe-Rosenberg 20. Aufl.,\nAnm. 8 Abs. 3 zu § 81a StPo).\n\nInsbesondere im. Hinblick auf die Schwere der dem An-\n.\"geklagten gemachten Vorwürfe war'es erförderlich, alle\n\nin Betracht köumenden Aufklärungsmöglichkeiten, die für\ndie Frage der Zurechnungsfähigkeit in Betracht kommen, :\nzu benutzen. Unter diesen Umständen mußte es sich dem\nGericht aufärängen, die Frage der Anoränung dieser Maßnahmen gemäß § 81’a, StPO zu prüfen.\n\nWie übrigens die Revisionsbegründungsschrift des Ver-\n. teidigers ergibt, ist der Angeklagte, nachdem er inzwischen\nüber das Wesen der ‚genannten Untersuchung aufgeklärt worden\nist, gewillt, diese an sich vornehmen zu lassen (Revisionsbegründungsschrift S. 2).\n\n.. Das Urteil müßte daher aufgehoben werden.\n\nEines. ‚Eingehens auf die weiteren Rügen bedurfte\nes unter diesen Umständen nicht. Jedoch wird die Straf-\n: kammer in der neuen Verhendlung Gelegenheit haben; die\n\nvon der 2evision geltend gemachten Bedenken zu würdigen,\n\nRotberg\nLeng -Ninrichsen\n\nSeibert Hoepner\nFlitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-13/4-str-469-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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