{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-02-13_4_StR_446_58_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-02-13","aktenzeichen":"4 StR 446/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"we\n\ngi\n\nB_ 446/58 2257 023\n\nt\nl\n\nI»\nc2\ncr\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr.med. Richard H u ı x -\nI ACER SED , geboren am @. in\nH , .\n\nwegen fahrlässiger Tötung U:\n‘\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung\nvom 13. Februar 1959 nach Anhörung des Generalhundesanwelts\nbeschlossen:\n\nDie von der 3. großen Strafkammer des Landgerichts\nin Saarbrücken gemäß § 268 a StPO durch Beschluß\n\n- vom 8. Juli 1958 getroffenen Anordnungen, die sich\nauf die Strafaussetzung zur Bewährung bezi.ehen,\nwerden aufgehoben.\n\nDiese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren.\n\nGründes\n\nmm\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 8. Juli 1958\nwegen fahrlässiger Tötung, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, unter anderem zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung aber\nzur Bewährung ausgesetzt. In diesem Umfange hat das Urieil\nRechtskraft erlangt, nachdem der Senat die Revision des\nAngeklagten insoweit durch Urteil vom heutigen Tage verworfen hat.\n\nDie Strafkammer hatte zugleich mit ihrem Urteil einen\nBeschluß verkündet, wonach die bewilligte Strefausscizung\nzur Bewährung von der Zahlung einor Geldbuße von 600 000\nFranken abhängig gemacht wird. Über die hiergegen eingelegte, nach § 305 a StPO zuläscige Beschwerde des Angeklagten\nhat nach Abs. 2 dieser Vorschrift das Revisionsgericht zu\n\nentscheiden.\n\n„en stsh, ARE Sn,\n\nIEEWEENEH N SV UEEELn\n\n-2_\n\nDie Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses,\nda seine Begründung nicht erkennen läßt, ob das Landgericht\nbci der Festsetzung der Geldbuße von cinem Brutto- oder von\neinem Netto-Einkommen des Angeklagten in Höhe.von monatlich\n250 000 Franken ausgegangen ist. Der Angeklagte, der verheiratet und Vater von zwei Kindern im Äiter von zur Zeit\ndes Urteils fünf und drei Jahren ist, betreibt seine Arztpraxis in dem kleinen Orte AED erst seit dem 1. Oktober 1957. Nach den Ausführungen des Landgerichts muß davon\nausgegangen werden, daß er keine weiteren Einkommensquellen\nhat. Sollten die 250 000 Franken sein monatliches Brutto-Einkomten sein, so ließe sich die Möglichkeit cines cinschneidenden unzumutbaren Eingriffs in seine Icbensführung\n(8 305 a Abs. 1 StPO) als Folge der ihm auferlegten Geldbuße nur sicher ausschließen, wenn die Strafkanmer Foststellungen über seine laufenden Unkosten getroffen hätte.\nDarüber enthält die Begründung des landgerichtlichen Beschlusses aber nichts,\n\nRotberg Krumme Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-13/4-str-446-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-13/4-str-446-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.777405+00:00"}}