{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-02-12_4_StR_213_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-02-12","aktenzeichen":"4 StR 213/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 0°0\n\n4 StR 215/59\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\n8. gen\n\nden kaufmännischen Angestellten Gerhard Ä E\nDun PD. geboren aı @. ED in | s\n\nwegen fahrlässiger. Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18, September 1959, an der teilgenommen haben:\n\n Senatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, j\nBundesrichter _ Krumme\nBundesrichter . Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Fitner\nals beisitzende Richter, | B\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. E__ in der Verhandlung, B\nLandgerichtsrat . Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Buhdesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht ; erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten ‚gegen das Urteil:\ndes Landgerichts in Ellwangen vom 12. Februar 1959:\nwird die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Ent-..\nscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sowie\nüber die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-_ 92 _\n\nGründe:\n\n%. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaus- E\nsetzung zur Bewährung hat sie ihm nicht bewilligt, weil das =\nöffentliche Interesse die Strafvoilstreckung erfordere. Sie\nnat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre\nvon sechs Monaten vor Erteilung einer neuen Erlaubnis angeoränet.\n\nONE;\n\nDen der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen\ndes Landgerichts zufolge überholte der in der Weinkellerei\nseines Vaters als Kraftfahrer beschäftigte Angeklagte am\nfrühen Nachmittag des 27. August 1958 mit einem beladenen\nLastkraftwagen {ohne Anhänger) auf der Bundesstraße 29 dei\ntrockenem und heiterem Wetter zwischen Schwäbisch Gmünd und\nUnterböbingen a.d. Rems in einer leichten, langgezogenen und\nfür ihn auf 200 Meter übersehbaren Rechtskurve ‚den in der‘\ngleichen Richtung auf einem Moped fahrenden Studienassessor\nHuberi 3 7 aus Schwäbisch Gmünd. Dabei. wielt der 'Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von etwa. 50 km/st einen ‚Abstand\nvon nur etwa 40 om von dem Mopedfahrer. ein, obwohl auf der i\n6, 38. Meter breiten. Fahrbahn kein Gegenverkehr. herrschte und\n„es ihm daher möglich gewesen wäre, den Mopedfahrer in genü- \\\ngend weitem Abstand .zu überholen. Dieser wer in ‚einer Bntfernung von etwa JO cm vom rechten Rand ‚der geteerten Fahrbahn, neben der rechts ein ungeteerter, unebener 'und staubiger Randstreifen verlief, gerade-aus gefähren. Als die |\nSpitze. des LKW den hinteren Teil. des Mopeäs erreicht hatte,\n\nwurde dessen Fahrer unsicher und machte eine kleine ruckartige Linksbewegung. Dabei wurde er von der rechten Begrenzungsstange des LKW erfaßt, zu Boden geschleudert und. so.\n\nschwer verletzt, daß er noch auf dem Transport ins Krankenhaus starb. |\n\n- 3 -\n\nDie Strafkammer sieht das für den Unfall mitursächliche und alleinige Verschulden des Angeklagten darin, daß er\nden Mopedfahrer in zu knappen Abstand überholte.\n\nII. Seiner Revision kann ein Erfolg nur insoweit deschieden sein, als sie sich gegen die Versagung der Straf--\naussetzung zur Bewährung wendet. BE\n\n1, Offensichtlich unbegründet sind die verfahrensrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers. Das gilt auch für den\nVorwurf, das Landgericht hätte einen Augenschein veranstalten\nund einen technischen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, welche Schlüsse sich aus der Verbiegung der Begrenzungsstange auf die Fahrweise des Verunglückten ziehen ließen.\n\n2. Auf Grund der Bekundungen des alsbald nach dem Unfall an der Unfallstelle erschienenen Polizeihauptwacht-.\nmeisters Glanert, der dort, wie die Strafkammer darlegt, \"die\nVermessung der Unfallstelle und der Unfallspuren- aufs. ge-.\nnaueste vorgenommen und das Ergebnis naßstabgerecht in der\nUnfallskizze eingetragen\" hat,. stellt die. Strafkamner u: a\nfest, daß die rechten. Zwillingshinterreifen des LKW. je zwei,\ndurch eine Lücke von etwa einem Meter getrennte: hintereinander liegende Bremsspüren von. 25 und 15. cm Länge auf der ‚Fehr-\n‚bahn hinterließen, die. schräg zur Sträßenmitte hin verliefen.\nDas hintere der ‚beiden: Spurenpaare begann 'etwa sechs Meter.\nnach der Zusaumenstößstelle und wer 1,40 Meter vom rechten. Bu\nRand der befestigten Fahrbahn ehtfernt. Rs ist- weder: denk=;\n\nwidrig noch widerpsricht es ‚der Lebenserfehrung - - diese Vor-\n. würfe erhebt die Revision -, daß die Strafkamner aus dem 2\nAbstand der 25 om-Spur vom rechten Fahrbahnrand unter Berückgichtigung. des Abatands des Mopedfahrers von dert und der\nBreite seines Fahrzeugs, ferner der Tatsache, daß der LKW:\nsich bei Beginn der. Überholung noch etwas weiter rechis befand, weil der Angeklagte ihn im letzten Augenblick, als er\n\n. zu. § 267 Abs. 3 StPO). Daß dies in ausreichenden Maß geschehen sei, bleibt im vorliegenden‘ Fall zweifelhaft. Zwar kann\n\n-4-\n\ndie plötzliche Linksbewegung des Mopeds wahrnahn, nach\nlinks zog, einen seitlichen Abstand des LKW von höchstens\n1,20 Meter vom rechten Fahrbahnrand errechnete. Daß die\nStrafkammer dabei die zweite etwas weiter zur Straßenmitte\nhin liegende 15 cm lange Bremsspur unberücksichtigt läßt,\nmacht ihre Berechnung nicht unvollständig oder ungenau.\nDenn die unbestrittenermaßen vom Lastwagen des Angeklagten\nstammende hintere Bremsspur bot eine ausreichende Grundlage\nfür die Berechnung der Strafkammer. Dafür kam es auf die\nzweite Spur von 15 cm Länge nicht an. Es können deshalb die\n\nEinwände des Beschwerdeführers unerörtert bleiben, die auf r\n\nder - allerdings erstmals in der Revisionsbegründung enthaltenen - Behauptung Zuien;. die zweite Spur sei nicht vom\nFahrzeug des Angeklagten hervorgerufen worden, -\n\n3. Auch die übrigen sachlichrechtlichen Einwände gegen\nden. Schuld- und den eigentlichen Strafausepruch sind offenü sichtlich unbegründet.\n\n4. Dagegen unterliegen die, Ausführungen des Landgerichts. “\nzur Begründung seiner Entscheidung, das öffentliche Interesse ni\n\"erfordere die St rafvollstreckung, Fechtlichen Bedenken. “\nBel \"Prüfung der Frage, ‘ob das ‚öffentliche Interesse einer\n‚St rafaussetzung zur ‚Bewährung entgegenstehe, muß der’ Tatrichter\nauch alle für die Bewertung der Persönlichkeit bedeutsamen\nUmstände darlegen und, berücksichtigen, (vel. BGH bei. zn: Nr. 32\n\nnicht angenommen werden, ‚die Strafkamner habe die: Feststellungen und Erwägungen sich nicht vergegenwärtigt;, ‘die sie\nunmittelbar vorher und im gesamten. Zusammenhang der Strafzumessung einerseits zugunsten, andererseits zuungunsten des\nAngeklagten dargelegt hat, also insbesondere, daß die Tat\n\ndes noch jungen unbestraften Angeklagten auf einen erstmaligen unä nur kurzdauernden Versagen beruht habe und daß ferner\n\n-5_\n\ndie Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorlägen. Nicht\nerörtert aber hat die Strafkamner für die Entscheidung\n\nnach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB Umstände, die sie an der Stelle\nihrer Urteilsbegründung zugunsten des Angeklagten erwähnt,\nwo sie eine rücksichtslose Fahrweise und demgemäß ein Vergehen nach 88 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB verneint.\nDort weist sie darauf hin, daß der Angeklagte durch die\nFahrt bis zum Unfall und die Mittagshitze möglicherweise ermüdet war oder daß seine Aufmerksamkeit durch die Suche seines Beifahrers auf der Straßenkarte nach der Abzweigung von\nder B 29 in Richtung Heidenheim teilweise von der Fahrbahn\nabgelenkt gewesen sein kann. Diese beiden zugunsten des Angeklagten in diesem Zusammenhang unterstellten Gesichtspunkte hätte die Strafkammer auch bei der Entscheidung der. Frage\nbedenken müssen, ob der Schuldgehallt der Tat des Angeklagten\nso schwer wog; daß das öffentliche Interesse die Vollstrekkung der überdies geringen Gefängnisstrafe gebot. Diese\noffenbar unterbliebene Prüfung wird das Landgericht nachzu-\n\nholen haben.\n\n6 -\n\n5. Bedenkenfrei sind allerdings die Ausführungen der\nStrafkamner über die Entziehung der Fahrerlaubnis.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg Krumme: Sauer\nist beurlaubt und ortsabwe-\n\nsend und kann deshalb nicht\n\nunterschreiben.\n\nKrumme\n\nMartin Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-12/4-str-213-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-12/4-str-213-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.737081+00:00"}}