{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-02-12_4_StR_206_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-02-12","aktenzeichen":"4 StR 206/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 027\n\n4_SiR_ 206/59\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Heinrich B NEED zus CE,\ngeboren am. ED EB in rw vei zo:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3, Juli 1959. an der teilgenommen haben;s\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt u der Verhandlung ,\nLandgerichtsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter dB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. Februar 1959 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung.\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nI. Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen §§ 3 a Abs. 1 und 16 Aks. 2\nder Bergpolizceiverordnung für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamtes in Dortmund in Verbindung\nmit § 208 des Allgemeinen Berggesetzces zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.\n\nIn der Nacht des 15. März 1958 stürzte eine in einem\nZechenschackt befindliche schwebende Bühne ab, wodurch drei\nauf ihr befindliche Bergarbeiter getötet wurden. Das Landgericht\nist der Auffassung, daß der als Kabelwindenführer beschäftigt\n\ngeviesene' angekläkterden\"Absturziverschuldet hat.\nIm einzelnen hat es folgenden Sachverhalt festgestellts\n\nDer Angeklagte ist seit etwa 22 Jahren im Bergbau tätig.\nIm Jahre 1951 wurde er von der Deutschen Schachtbau GmbH ci\n& KOEED in Ep als Schachthauer eingestellt. Seit dem\n12. Juli 1957 arbeitete er bei dieser Firma als Kabelwindenführer,\nDiese Arbeit führte er bis zum Unfalltage am 14. März 1958 aus.\n\nDie Kabelwindenanlage, an der der Angeklagte bis zur\nUnfallzeit arbeitete, diente zum Verfahren einer schwebonden\nBühne, von der aus Umbauarbeiten im Schacht 2 der Zeche\nvi VG ir Ce Hei ausgeführt wurden. Sie bestand aus einer Seiltrommel, 3 Vorgelegen zur\nKraftübertragung und einem Preßluftmotor, die zusammen auf\neinem Rahmen aus U-Stahlträgern verankert waren. Auf jeder\nSeite der Trommel befand sich eine Bandbremse, die durch\nHandradspindeln betätigt wurden. Jede dieser Bremsen, deren\nVorhandensein bergpolizeilich nicht vorgeschrieben ist, hatte\nnach den Feststellungen des Sachve-ständigen der Seilprüf-\n\nl\nN\nl\n“ PEN SER TR\n\nsteile Dipl.-Ing-Anders bei normaler Belastung der schweben-\n\nien Bühne, die auch in der Unfallnacht nicht überschritten\nwurde, eine zweifache statische Sicherheit. Auf der ersten Vorgelegewelle war eine Backenbremse angebracht, die durch ein\nBremsgewicht geschlcssen gehalten wurde und beim Betrieb der\nWinde durch Betätigen eines Fußtriihebels geöffnei werden\n\nmußte, Die Bremsscheibe dieser Fahrbremse war im Jahre 1956\n\nhei einer Ausbesserung geschweißt worden, weil sie Einrisse aufwies. Die Verschweißung erstreckte sich nur auf die Oberfläche\nder Bremsscheibe, so daß etwa 2/3 des Querschnitts ohne Verband\nblieben. Die Bremse hatte nach den Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Anders 2.2t. des Unfalls noch eine vierfache\nSisherheit. Die bergpclizeilichen Vorschriften verlangen für\n\ndie Fahrbremse eine mindestens zweifache Sicherheit.\n\nnn”,\n\n0 ET ETF +\n\nx\n»\n\nAn dem Preßluftmotor, der durch Öffnen eines einfachen\nSchnellschlußventils in Bewegung gesetzt wurde, konnten durch\nBetätigung von zwei Schalthebeln die drei Betriebsgänge \"Auf- N\nwärts\"t \"Abwärts\" und \"Leerlauf\" eingeschaltet werden. Die Umschal-!\ntung von dem Betriebsgang \"Aufwärts\" in den Betriebsgang \"Abwärts\"\nkonnte nur durch den Leerlauf erfolgen. Beide Schalthebel rasteten sich durch Federädruck selbständig ein. Die EBinrastvorrichtung\nies Schalthebels für den Abwärtsgang war abgenutzt. Dieser Schalthebel konnte sich nach den Feststellungen des Sachverständigen\nDipl.- Ing. Anders beim Betrieb der Kabelwinde von selbst ausrasien und in den Leerlauf springen.\n\nRATTE N:\n\nDie Drehzahl des Motors war so eingestellt, daß die\nBühne bei der Aufwärtsfahrt nur mit der vorgeschriebenen\nGeschwindigkeit von höchstens 0,07 m/sec verfahren werden\nkonnte. Bei der Abwärtsfahrt konnte die Bühne durch ihr Eigengewicht eine etwas höhere Geschwindigkeit erreichen. Der Windenführer mußte hierbei durch Betätigung der Fahrbremse und des\nLuftventils die Geschwindigkeit regulieren.\n\n.\nEEE SEE\n\nMit der Kabelwinde war ein Teufenanzeiger verbunden. auf\nden der Windenführer den jeweiligen Stand der Bühne im Schacht\nanlesen konnte. Die Verständigung zwischen der Bühne und dem\nKabelwindenraum erfolgte durch einen Handzuszeichengeber.\nAußerdem war ein Notsignal zwischen der Rasenhängewand und\ndem Windenraum angebracht.\n\nAm Vormittag des 11. Juli 1957 wurde der Angeklagte von\ndem damaligen Betriebsstellenleiter N der Firma cin\n& KB in die Bedienung der Kabeiwinde, die zu dieser Zeit\nauf der Zeche WED eingesetzt war, eingewiesen. Der Betriebsstellenleiter machte den Angeklagten auch mit den für\nden Retrieb der Winde bestehenden bergpolizeilichen Vorschriften ertraut. Seit der Nachtschicht vom 11. auf den 12. Juli\n1957 odediente der Angeklagte die Maschine selbständig bis zur\nUn<allnacht am 15. März 1958. Seine Tätigkeit wurde nur in der\nZeit vom 50. Juli 1957 bis zum 20. September 1957 unterbrochen,\nir. der er krank war. In diesem Zeitraum wurde die Winde von der\n\nZeche WED zur Zeche Wi VER zehracht una dort\n\neingesetzt.\n\nNach der Wiederaufnahme seiner Arbeit am 21. September 1957\nwurde der Angeklagte von dem Zeugen No; der Betriebsstellenleiter auf der Zeche WiGED VOREEEED war, und dem Zeugen\nKo wiederholt darauf hingewiesen, daß er bei jeder Inbetriebnahme der Winde einen zuverlässigen zweiten Mann zuziehen müsse, der im Notfall die Spindelbremsen bedienen sollte.\nDer zweite Mann sollte von drei Bergleuten gestellt werden, die\nam Schacht für die Kübelförderung sorgen mußten. Eine bestimmte Person war nicht dafür ausgewählt. Ter Angeklagte bediente\naber bis auf ein oder zwei Fälle die Winde immer allein. Vor\ndem Unfall war die Kabelwinde zum letzten Mal während der\nMorgenschicht am 14. März 1958 in Betrieb. Irgendwelche Mängel\nzeigten sich dabei nicht. Während der Mittagsschicht am\n\n-5 —-\n\n14. März havte der Windenführer dieser Schicht die Winde\ngründlich geschmiert. Dabei sind ihm keine Mängel aufge-Zallen.\n\n.ı,. N\nwe 277%,\n*\n\nm -.\n\ner\n\nDer Angeklagte hatte in der Unfallnacht vom 14. auf den N\n14\n\ni5. März 1958 Nachtschicht. Seine Arbeitszeit begann um 22.00\nAm 14. März 1958 kam der Angeklagte etwa gegen 22,15 Uhr\n\nbei seiner Arbeitsstelle im Kabelwindenraum an. Zu dieser\nZeit betrug sein Blutalkoholgehalt nach den Berechnungen\n\nder Sachverständigen Dr. Portheine und Dr. Hetzel wenigstens\n2,2 do, zur Zeit des späteren Unfalls 1,9 bis 2,0 %0. Er be-\n\nE2\n\näiente die Winde alleine. Gegen 22.50 Uhr erhielt der Angeklagte\non der Bühne, die zu dieser Zeit auf der vierten Sohle stand, .\n\ndas Signal \"Auf\", Er fuhr daraufhin die Bühne etwa 150 m hoch\nund erhielt das Zeichen \"Halt\". Sodann wurde ihm das Signal\n\"Hängen\" gegeben. Er setzte die Bühne daraufhin sehr langsam\nin Abwärtsbewegung und hielt an, um den Abwärtsgang einzuschaiten. Nunmehr bewegte sich die Bühne mit normaler Geschwindigkeit um etwa 50 m nach unten. Die Fahrt dauerte\n\nca. 5 Minuten. Dann hatte sich der Hebel für die Abwärtsahrt\ndurch die Bewegung der Maschine ausgerastet und wer in den\nLeerlauf gesprungen. Dadurch steigerte sich die Fahrgeschwindigkeit der Winde. Als der Angeklagte dies bemerkte, versuchte er zunächst, den Schalthebel während der Fahrt wieder\nin die Stellung \"Abwärts\" zu bringen. Nachdem sich seine mehrfachen Versuche als vergeblich erwiesen hatten, schloß er die\nFahrbremse und lief zu der linken Spindelbremse, um sie zusudrehen. Dabei zeigten sich bereits die ersten Zerstörungen\n\n2\n\na\n\nan der ersten Vorgelegewelle-KurzeZeit später lief das Seil von\n\nGer Trommel und stürzte mit der Bühne in den Schacht. Das geschah gegen 0,05 Uhr. Die auf der Bühne befindlichen drei\nBergieute waren sofort tot.\n\nRER Y\n\nDer Angeklagte gab zu. in der Unfallnacht beim Verfahren der Eühne keinen zweiten Mann hinzugezogen zu haben,\nobwohl ihm diese Vorschrift bekannt war. Dagegen bestritt\ner. seine Arbeitsstelle in betrunkenem Zustand betreten zu\nhaben. Er führt den Unfall auf die nicht ausreichende statische Sicherheit der Pahrbremse zurück. Nach seiner Ansicht\nwaren die Einrisse der Bremsscheibe unzulänglich verschweißt worden, so daß die Bremsscheibe nur noch eine geringe Festigkeit\nhatte. Teswegen habe sie der durch die höhere Falrgeschwindigkeit der Winde bedingten größeren Belastung nicht swandge- ”\nhalten und sei frühzeitig zerbrochen.\n\nDemgegenüber ist das Landgericht auf Grund des Gutachiens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Anders zu der Überzeugung gelangt. daß die Bremsscheibe bei Drehzahlen des üblichen Bereichs eine durchaus genügende Festigkeit und eine\nausreichende Bremswirkung hatte. Der Sachverständige hatte\nfestgestellt. daß die Bremse zur Unfallzeit eine vierfache\nstatische Sicherheit aufweise, also immer noch um das dop-\n\npelte sicherer war, als es die bergpolizeilichen Vorschriften\nverlangen. Danach erscheine es als ausgeschlossen, daß der\n\nUnfail durch das Versagen der Bremse herbeigeführt worden sei.\nDie spätere Zerstörung der Bremse sei vielmehr auf die durch\ndie überhöhte Fanrgeschwindigkeit der Winde ausgelösten\nFliehkräfte zurückzuführen. Ferner gehe aus der Zerstörung\nder Verzahnung in der ersten Vorgelegerclletmit großer Wehrscheinlichkeit\" hervor, daß der Angeklagte zunächst mehrmals\nvergeblich versucht habe, den ausgerasteten und in den Leerlauf\ngesprungenen Schalthebel für die Abwärtsfahrt wieder einzurasten. ohne äie Fahrbremse zu schließen und dadurch die immer\nschneller Bufende Winde zum Stillstand zu bringen. Nachden\neinmal die Fahrgeschwindigkeit der Winde übergroß geworden\nsei, hätte auch eine einwandfreie Bremsscheibe den Bean-\n\n> “\n\n-]\n\n4\n\nspruchungen nicht mehr standhalten können. Die Strafkamner ist\ndeshalb der Überzeugung daß die Ursache des Ungiücks nicht in.\ndem Bruch der unsachgemäß ausgebesserten Bremsscheibe gelegen\nhabe, sondern in dem unrichtigen Verhalten des Angeklagten\n\nin dem Zeitpunkt, als die Winde in den Leerlauf geraten sei\n\nund deswegen eine zu hohe Fahrgeschwindigkeit erreicht habe.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß sich der Angeklagte zweier Vergehen gegen die §§ 3 a Abs. 1 und 16 Abs. 2\nder Bergpolizeiverordnung für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamtes in Tortmund vom 1» Mai 1975\nin der Fassung vom 1. Juli 1955 in Verbindung mit § 208 des\nAllgemeinen Berggesetzes schuldig gemacht habe. Er habe in ,\nder UnZallnacht in betrunkenem Zustand die Bergwerksanlagen ,\nder Zeche Vin VD petreten und als Kabelwindenführer eine schwebende Bühne bewegt. ohne einen zweiten zuverlässigen Mann zugezogen zu haben. Dem Angeklagten seien\nbeide Verbote bekannt gewesen. Er habe sie vorsätzlich übertreten,\n\nDer Angeklagte habe ferner den Tod der drei Bergleute |\nfahrlässig verursacht (§ 222 StB).\n\nEr habe die ihm als Kabelwindenführer obliegenden Sorgfaltspflichten gröblich verletzt, weil er in dem Augenblick,\nals er bemerkt habe, daß der Schalthebel für die Abwärtsfahrt\nausgerastet gewesen sei und die Winde im Leerlauf eine immer\nmehr zunehmende- Fahrgeschwindigkeit erhalten habe, nicht\nscfort alle Bremsen der Windenanlage geschlossen, um die Winde\nzum Stillstand zu bringen. Wenn er das getan Jätie, wäre\nmit Sicherheit eine ausreichende Bremswirkung erzielt worden, ;\ndie den Absturz der Bühne und damit den Tod der auf ihr arbeitencen Bergleute verhindert hätte. Seine mehrfachen Versuche, zunächst den Schalthebel wieder in den Abwärtsgang\n\nzu bringen, hätten vergeblich sein müssen,. weil es als ausgeschlossen gelten könne, daß bei der immer größer werdenden\nDrehzanl der Winde noch ein Ineinandergreifen der Zahnräder\nund Ritzel habe erreicht werden können. Durch diese aussichtslosen Bemünungen habe er vielmehr wichtige Zeit verloren, während der die Fahrgeschwindigkeit so angewachsen sei,\ndeß schließlich die Betätigung der Bremse wirkungslos gewesen sei. Weiter treffe den Angeklagten ein schwerer Schuld-\n\"arwurf, weil er die Winde bedient habe, obwohl er infolge\nseines hohen Blutalkomolgehaltes nicht mehr fähig gewesen sei,\nihren Betrieb mit der erforderlichen Sorgfalt und Aufrerksarkeit zu überwachen und bei plötzlich auftretender\nGefahr. sofort die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung eines\nUnglücks zu treffen. Perner müsse ihm zum Vorwurf gemacht\nwerden, daß er es unterlassen habe, einen zweiten zuverlässigen\nMann zur Bedienung der Spindelbremsen hinzuzuziehen.\n\nAlle diese Umstände hätten zum Absturz der Bühne geführt\nund den Tod der drei Bergleute verursacht. Diesen Erfolg habe\nder Angeklagte auch voraussehen können.\n\nDie drei festgestellten Vergehen stünden in Tateinheit\n(§ 73 StGB).\n\nII. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,\n\n1.) Die Rüge verfahrensrechtlicher Vorschriften ist\nnicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht wird das Urteil\ndurch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\n-9 —-\n\na) Dem Angeklagten wird einmal zur Last gelegt, daß er,\n\nals cr bemerkte, daß der Hebel für die Abwärtsfahrt in den\nLeerlauf gesprungen war, nicht sofort gebremst habe, um die\nWinde zum Stillstand zu bringen, Bei den tatsächlichen Feststellungen geht das Landgericht davon aus: der Angeklagte habe\nzunächst versucht, den Schalthebel einzurasten (UA S. 8 und\n2°), Bei der Beweiswürdigung wird dagegen insoweit nur von ein\n\"sroßen Wahrscheinlichkeit\" gesprochen. Es ist nicht auszuschließen, deß die Strafkammer ihre Meinung lediglich auf das Vorliegen einer großen Wahrscheinlichkeit gestützt hat. Dies wäre\njedoch rechtsirrtümlich. Nur wenn das Landgericht die volle\nÜberzeugung eriangte, könnte eine dahingehende Feststellung\ngetroffen und der Schuldvorwurf hierauf gegründet werden.\n\nRZ N ze 2.2\n\nDe 777 ze 7 7 Weyer\n\nEs hätte einer näheren Darlegung bedurfi, ob der Angeklagte bereits in diesem Augenblick erkann\\ hat oder hätve\nerkennen können, daß ein sofortiges Bremsen notwendig war oder\nob er hätte ennehmen Gürfen, daß er zunächst noch versuchen\nkönne den Schalthebel während der Fahrt wieder in die Stel- |\n\nvr\n\nlung \"Abwärts\" zu bringen. Ein Meßgerät, das ihm die Geschwindigkeit anzeigte, ist nicht vorhanden gewesen. Er konnte also\nlediglich aus der Bewegung des Teufenanzeigers und der Windenräder Schlüsse auf die Geschwindigkeit ziehen. Ob dies genügte,\num die Notwendigkeit sofortiger Bremsung anzuzeigen, hätte\neiner Darlegung bedurft. In diesem Zusammenhang war noch zu\nprüfen, ob der Schalthebel öfter ausrastete, insbesondere, ob\ndiese Möglichkeit dem Angeklagten bekannt war. War sie für ihn\nüberraschend. so bedurfte es der Erörterung. ob ein |\nr\nj\n\ndes Angeklagten darin lag, daß er zunächst versuchte. den\naufgetretenen Mangel zu beseitigen, anstatt sofort die Brensen\nin Gang zu seözen. Von Bedeutung hierfür wird 98 sein, ob und\n\nerhalten hai (siehe unten unter e) ).\n\n- 10 -\n\nce: Weiterhin hat die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte hätte die Winde zum Stillstand bringen können. wenn\n\ner sofort alle Bremsen geschlossen hät:e. keine ausreichende\nBegründung gefunden. Ob der Angeklagte hierzu tatsächlich\ninstande gewesen wäre, könnte nur zutreffend beurteilt werden, wenn festgestellt worden wäre, welche Geschwindigkeii\n\ndie Bühne alsbald nach dem Ausrasten des Schalthebels hatte und\nwelche Wirkung die Bremsen unter Berücksichtigung dieser Geschwindigkeit bei sofortiger Betätigung hätten ausüben können.\nWas die mangelhaft geschweißte Backenbremse anlangt, so hat\ndas Landgericht auf Grund des üutachtens des Sachrerständigen\nangenommen, daß die Bremsscheibe bei Drehzahlen des üblichen\nBereichs eine durchaus genügende Festigkeit und ausreichende\nBremswirkung gehabt habe. Nach den getroffenen Feststellungen\nmaß jedoch angenomr:en werden, daß sehr bald nach dem Ausrasien\ndes Hebels bereits die übliche Geschwindigkeit überschritten\nwar. Jedenfalls nätte es einer Nachprüfung bedurft, welche\nGeschwindigkeit die Bühne in dem Zeitpunkt hatte, in welchem\nder Angeklagte das Ausrasten bemerkte, und ob die Bremsscheipe\nunter Berücksichtigung der Bremsensprcchzeit auch dieser Geschwindigkeit gewachsen gewesen wäre. Hierüber 1äßt das Urteil\nausreichende Darlegungen vermissen. Sollte die Bremsscheibe\ndie erforderliche Bremskraft für diese Geschwindigkeit nicht\nmehr besessen haben, denn wäre zu erörtern gewesen, ob die\nSpindelbremsen zusammen mit der möglicherweise nicht voll\nwirkenden Backenbremse das Abstürzen der Bühne hätten verhindern\nkönnen. Dabei hätte die Strafkammer - jedoch vorbehaltlich der\nfolgenden Ausführungen - davon ausgehen müssen. daß die Bedienung peider Bremsen zur gleichen Zeit möglich gewesen wäre,\nwenn der Angeklagte der Vorschrift entsprechend noch einen\nsweiten Mann an die Winde mitgenommen hätte.\n\nä) Weiterhin wird dem Angeklagten vorgeworfen, daß er\nentgegen § 16 Abs. 2 der Bergpolizeiverordnung nicht einen zwei-\n\n- 11 .--\n\nten Wann zur Bedienung der Sperrvorrichtung der Kabelwinde\nnitgenouwmen hatte. Wie das Urteil ergibt, hat der Angeklagte\ndies bis auf ein oder zwei Nal nie getan, solange er als Windenführer eingesetzt war. für die Frage. ob hierin ein varsätz_\nlicher Verstoß gegen die Vorschriften iag und der Angeklagte\nmit dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit handelte, hätte erörtert werden müssen, ob den Vorgesetzten die regelmäßige\nNicktzuzsiehung eines zweiten Hannes bekannt war und von N\nihnen stillschweigend gebilligt worden ist. ferner ob der ?\nAngeklagte zum mindesten der Meinung hätte scin dürfen, die |\nt\n|\n14\n\nDurchführung dieser Vorschrift werde trotz der ihm früher gegebenen Anweisung tatsächlich nicht verlangt. Hiervon wird\nbeeinflußt, inwieweit dem Angeklagten, wie die Revision\n\nmeint, eine \"Schrecksekunde\" zugebilligt werden müßte. War\n\nder Ängeklagte verpflichtet, einen zweiten Mann mitzunehmen,\nso würde ihm eine verlängerte Reaktionszeit zum Ergreifen von\nMaßnahmen nicht zugestanden werden können, da er in diesem j\nFall mit der Mithilfe des anderen Bergmanns rechnen konnte una!\ndaher die Gefahrenlage für ihn nicht so bedrohlich war, als }\nwenn er die erforderlichen Maßnahmen allein in Geng hätte\nsetzen müssen. Es käme allenfalls die Zubilligung einer geringeren Reaktionszeit in Betracht. Im übrigen ist bisher nicht\ngenügend dargelegt, inwiefern das Fehlen des Beifahrers für\nden Unfall ursächlich wer. Nach UA S. 6 sollte dieser im Notfall äie Spindelbremse bedienen. Wie UA S. 3 (Mitte) ergibt, f\nwar die Ausrüstung der Winde mit Spindelbremsen bergpolizcilich\nnicht vorgeschrieben, sondern nur die sog. Backenbrense. Nach\n§ 16€ der Bergpolizeiverordnung muß außer dem Maschinisten noch\nein zuverlässiger Mann anwesend sein, der die Sperrvorrichtunge\nder Kabelwinde bedient » Wenn aber Spindelbragsen bergpolizeilich nicht vorgeschrieben sind, denn ist nicht ersichtlich,\ninwiefern unter den Sperrvorrichtungen der Kabelwinde die \\\nSpindelbremsen gemeint sein könnten. Zur Feststellung der ‘\nUrsächlichkeit des Fehlens eines zweiten Mannes für den Unfall\n\n’\n\nnn en\n\n- 12 -\n\nbedarf es zunächst der Klärung der Frage, welche Aufgabe\ndieser zu erfüllen hatte. Sodann ist eine Darlegung notwendig. ch dann, wenn er die ihm obliegenden Verrichiungen er-Tülit hätte, der Unfall verhindert worden wäre. Bei der Beurteilung dieser Frage sind auch hier die obigen Ausführungen\nunter rı zu berücksichtigen, sofern das Landgericht zum\nErgebnis kommen sollte, daß der Beifahrer sich an der Brensung zu beteiligen hatte.\n\ne) Weiterhin ist es rechtsbedenklich, daß es die Strafkammer dahingestellt gelassen hat, cb hinsichtlich der\nUnterrichtung des Angeklagten über seine Obliegenheiten etwas\nversäumt worden ist. Das Landgericht meint, der Angeklagte\nhabe seit Juli 1957 die Anlage zufriedenstellend bedient und\ndaner zur Zeit des Unfalls die nötige Erfahrung und Übung\nbesessen. um die ihm anvertraute Maschine zuverlässig handhaben zu können. Diese Begründung ist jedoch nicht ausreichend.\nDenn der Unstand, daß der Angeklagte bisher die Anlage zufriedenstellend bedient hat, besagt noch nichts darüber,ob er\ngenügend über die Maßnahmen unterrichtet war, die in einen\nNotfalle, insbesondere wenn der Schalthebel ausrastete und in\nden Leerlauf sprang, zu treffen waren.\n\nf! Soweit dem Angeklagten zur last gelegt wird, daß er unter\nder Wirkung des Alkohols gestenden und dadurch den Tod verursecht habe, ist nicht dargetan, daß dieser Umstand ursächlich für den Unfall gewesen ist. Es hätte der Feststellung\nbedurft, daß der Angeklagte gerade, infolge seines betrunkenen\nZustandes die erforderlichen Maßnaturen, nämlich die Bremsung,\nzu spät getroffen hat. Die zusammenfassende Würdigungs \"Alle\ndiese Umstände haben zum Absturz der Bühne geführt\", reichen\n\nunter den gegebenen Umständen nicht aus.\n\nDaher konnte das Urteil keinen Bestand haben.\n\n- 13 -\n\nBei der erneuten Würdigung der genannten Umstände hat das\nLandgericht davon auszugehen. daß als ursächlich für einen\nschädlichen Erfolg ein vorschriftswidriges Verhalten nur denn\nangenommen werden darf. wenn sicher ist, daß es bei vorschriftsmäßigem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre.\nAllerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße\ngedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolges nicht entgegen,\nVielmehr muß sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter\nTatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so\nverdichten, daß sie die Überzeugung von der an Sicherheit gren\nzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise\nausschiießt (BGHSt il, 1 ff).\n\nNicht beigetreten werden kann der Auffassung des Beschwerdeführers, daß im Revisionszug neue Tatsachen berücksichtigt werden könnten, die geeignet wären, eine Wiederaufnahre des Verfahrens zu begründen. Dies ist durch die Vorschriften der Strafprozeßordnung zu diesem Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 337 StPO). Das Landgericht wird jedoch Gelegen-\n\n- 14 —\n\nheit haben, den Sachverhalt auch in diesen Richtungen neu\nnachzuprüfen.\n\nRotberg Sauer Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-12/4-str-206-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-12/4-str-206-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.710069+00:00"}}