{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-02-06_4_StR_512_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-02-06","aktenzeichen":"4 StR 512/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2661 018\n\n*.\nL -\nr\n\n1\n\nIm Nanen des volkes\n\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinrich Sch ED aus ru,\ngeboren an @. EEE> ED ir re,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Februar 1959, an der teilgenommen habenz\n\nr. Senatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 23. Oktober 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 4 verurteilt worden ist,\nsowie im ganzen Strafausspruch.\n\nIn äiesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nZm übrigen wird die Reyision rerworfen.\n\nvon techts wegen\n\nMen...\n\nGründes_\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in vier vollendeten und drei versuchwen Fällen zu ciner Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts,\nSie hat teilweise Erfolg. \\\n\n1. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben in\nständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß im Sinne des\n8 175 aNr. 3 StEB zur Unzuchtt verführt werden kamn\nnur cin Minderjähriger, der vor der Einwirkung des Täters zu\nderartigen Handlungen nicht bereit war; wenn der Täter angenommen hat, daß der Minderiährige von sich aus zu gleichgeschlechilicher Unzucht gewillt sei und daher nicht erst verführt zu werden brauche, kann er nicht einmal wegen eines\nversuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB bestraft werden (RGSt 70, 195). Soweit die Strafkammer den Angeklagten\nwegen vollendeter schwerer Unzucht in vier Fällen nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt hat, fehlt schon jede\nFeststellung über die innere Einstellung der Minderjährigen\nDome, SCHW und KB vei ien ersten Unzuchtshandlungen und zu der weiteren Frage, ob der Angeklagte annahm oder mindestens damit rechnete, daß seine Einwirkung\nauf den Willen dieser jungen Leute nötig sei, um einen etwaigen inneren Widerstand gegen seine Absichten zu überwinden.\nDies ausdrücklich zu erörtern, war umso nötiger, als in den\nStrafzunessungsgründen gesagt wird, daß Bob, SD und\nKEEED dem Angeklagten 'die Ausführung der Tatven offenbar nicht\nsehr schwer gemacht hatten\",\n\nwor\n\nwn\n\n&o Diese Frage drängte sich bei der Peststellung jeder weiteren Unzuchtshandlung mit denselben Personen naturgemäß noch mehr auf. Ganz besonders bedurfte es\nim Falle 4 der tatsächlichen Aufklärung, ob es auch jetzt\nnoch einer Verführung der drei Minderjährigen zu den nunmehr gemeinsam begangenen Taten bedurfte, obwohl jeder von\nihnen sich vorher schon mehrmals allein mit dem Angeklagten\nvergangen hatte. Aber auch, soweit das Landgericht Fortselzungszusammenhang zwischen den mit derselben Person begangenen mehreren unzüchtigen Handlungen angenommen hat, ist es\nfür den Schuldumfang von Bedeutung, ob es\neiner Verführung nur zur ersten Tat bedurfte, oder ob der\nAngeklagte -— was durchaus möglich ist -— auch in späteren\nFällen stets erneut einen inneren Widerstand seiner Opfer\nüberwinden mußte..\n\n3. Soweit der Angeklagte wwgen versuchter\nVerführung der Minderjährigen ScEEE>, DEE und rei\nzur Unzucht verurteilt worden ist (Fälle 5, 6 und 7) bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen\n\n\"IR\n\n-4-\n\nBedenken. Es ist aber möglich, daß auch die Höhe der wegen\ndieser versuchten Verbrechen verhängten Einzelstrafen von\nden unter 1. und 2. erwähnten Rechtsfehlern beeinflußt wor-\n\nden ist. Daher muß der Sirafausspruch in vollem Umfange\naufgehoben werden»\n\nRotberg Krumme Hoepner\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-06/4-str-512-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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