{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-02-06_4_StR_480_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-02-06","aktenzeichen":"4 StR 480/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 480/58 | 2661 012\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nı. den Kaufmann Heinz \"Wilhelm B\n\naus IB,\nKreis Mn dort geboren am &. >:\n2, den Landwirt Heinrich H aus Hap-S a,\ngeboren am @. mn WB in Rü »®\n\nwegen fahrlässiger Pötung Ude\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. .Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr.Lang--Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Fränkel in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Schweling bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter Zink\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nI. Die Revision des Angeklagten. Bil gegen das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8.August\n1958 wird verworfen.\n\nDie Kosten seines Rechtsmittels hat der Anszeklagte\nzu tragen.\n\nIl. Auf die Revision des Angeklagten Zum wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft, \"\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nhechismittels, an das Landgericht zurtickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründese\n\nDe ee u\n\nDer Angeklagte BB isi wegen fahrlässiger Tötuug in\nTateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und\nwegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamistrafe von einem\nJahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Die Sperrfrist beträgt zwei Jahre»\n\nDen Angeklagten Hi hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht zu sechs Wochen Gefängnis\nverurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nHiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt und\nVerletzung des sachlichen Stirafrechts gerügt. Das Bechtsmittel des Ängeklagten BB kann keinen ärfolg habeu. Die\nVerurteilung Hi mu3 aufgehoben werden.\n\nI. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte De fuhr am Abend des .3. November\n1957 mit einem VW-Kleinbus von Hebelermeer heimwärts, nachdem er den ganzen Tag unterwegs gewesen war. Frühmorgens war\ner zur Hubertusjagd gegangen, nachmittags hatte er an einem’\nFußballspiel teilgenommen. Außerdem hatte er Geschäftsfreunde\nbesuch; und war schließlich in mehreren Gastwirtschaften eindekehrt, wo er Bier und Schnäpse trank. Gegessen hatte er\nsehr wenig. Als er heimfuhr, betrug sein Blutalkoholgehalt\n1 - 1,25 %. Sein Wagen war nicht verkehrssicher, weil die\nVorderreifen und der linke Hinterreifen stark abgefahren\nwaren und das Äbblendlicht des linken Scheinwerfers infolge\nfehlerhaften Stromschlusses nicht regelmäßig arbeitete. Das\nWetter war stürmisch und regnerisch.\n\nGegen 22.15 Uhr fuhr Bw nit einer Geschwindigkeit\nvon mindestens 40 — 50 km/st auf der geraden, 3,565 m breiten,\n\nmit einer Asphalidecke versehenen Dorfstraße von Fehnäorf.\ndie am Nord-Süd-Kanal vorbeiführt und auf beiden Seiten von\nmehrere deter breiten Grünstireifen umsäumi wird. Während\nder kahrt zog er mit der rechten Hand wiederholt an den\nunier dem Armaturenbrett angebrachten Kabeln der elektrischen Leitung, um das immer wieder versagende Abblendlichi |\nin Ordnung zu bringen. Dabei lenkte er das Fahrzeug mit der\nlinken Hand, ohne seine Geschwindigkeit zu ernäßigen. Obwohl\nihm niemand enigegenkau, blendete er seine Lampen auf einer\nStrecke von mehr als 1 km immer wieder auf und ab. Dabei\ngeriet er plötzlich von der Fahrbahmmitte auf den linken\nGrünstreifen, we. er zwei junge Leute - Hermann KB und\nGertrud BÜ@P - anfuhr, die er nicht gesehen hatte. z>\nstarb wenige Stunden später an den Folgen eines Schädel.\nbruchs, Das junge Mädchen trug schwere innere Verletzungen\ndavon und fiel in einen an der linken Straßenseite fließenden Flutgraben, wo es ertrank.\n\nDOES selbst wurde im Gesicht verletzt und erliti\neine leichte wehirnerschütterung. Er stieg nach dem Zusammenstoß sogleich aus seinem schwerbeschädigten Fahrzeug\naus. Als er sah, daß ein Mann sich um den bewußtlosen >\nbemühte, bat er ihn ebenso wie den bald darauf eintreffenden\nArzt eindringlich, den Verletzten sofort ins Krankenhaus zu j\nschaffen, Das war indes nicht möglich, weil es dazu eines\nKrankenwagens bedurfte, der nicht zur Stelle war. Während der\nPolizeimeister IB den Wasserdurchlaß des Flutgrabens absuchte, weil man an der Unfallstelle einen Damenschuh und\neinen zerbrochenen Damenschirm gefunden hatte, fuhr Ben\nauf einem unbeleuchteten Fahrrad davon, obwohl er sich schon\nvorher einmal eiwa 400 m vom Unfallort entfernt hatte, aber\nwieder zurückgekehrt war, nachdem er darauf hingewiesen\nworden war, daß er nicht fliehen dürfe. Ib verfolste ihn\n\nmit seinem Krafirad, verlor ihn aber bald aus den Augen. Kurz\ndarauf sah er ein Fahrrad hinter einem Hause liegen und hörte\nden Verfolgten im’Gebüsch keuchen. Von IB zur Rede sestelli,\nerwiderte BD, der dem Beamten bekanııt war, er wisse genau, was er gemacht habe, er sei kein Kind und werde keine\nFahrerflucht begehen. Im Scheinwerferlicht des Kraftrades\n\ndes Polizeibeamten fuhr er nun auf dem unbel&uchteten Fahrrad in Schlangenlinien wieder der Unfallstelle zu. Als die\nBeleuchtung plötzlich aussetzte, flüchtete er auf einem\n\n2800 m langen Sandweg durch das Moor zu dem Mitangeklagten\nHOEEEEB, den er geschäftlich kannte. Alle Versuche, ihn\nwieder aufzufinden, blieben erfolglos.\n\nei ] nahm ZOEEEB, der mitten in der Nacht mit blutverkrusietem Gesicht und aufgeschlagenen Lippen sowie in\nseelisch sehr: angegriffenem Zustand bei ihm erschien, in sein\nHaus auf. Er erfuhr von ihm, daß er _einen Unfall gehabt\nhatte, wobei DB hinzufüste, die Polizei sei am Unfallort, der Verletzte werde schon versorgt. Er bat HB darum, seine Eltern zu benachrichtigen, wobei nicht festgestellt\nwerden konnte, ob er ihn darum gebeten hatte, sie zu holen\noder ihn gleich mit dem Wagen zu ihnen zu bringen. Da HD k-iaen. Fernsprecher hatte und sein Bruder mit dem Wagen unterwegs war, ließ er BG sich zunächst säubern und aufs Bett\nlegen, wo dieser alsbald einschlief. Als sein Bruder mit dem\n\\agen zurückkehrte, fuhr HD sogleich allein zur Unfallsielle, wo die Polizei noch anwesend war, und hörte dort,\ndaß auch die Leiche eines Mädchens gefunden worden sei.\nOhne den Aufenthaltsort des Täters mitzuteilen, fuhr er sodann\nzu.’ der Gastwirtschaft der Eltern von BWb nach Lindloh\nund erzählte dessen Mutter in der Gaststube, in der sich noch\n4 bis 5 Gäste aufhielten, ihr Sohn Heinz habe einen schrecklichen Unfall gehabt, er sei bei ihm, die £&ltern sollten ihn\n\nabholen- Da diese sich vergeblich darum bemühten, einen Mietwagen zu bekommen, nahm er sie in seinem Fahrzeug mit zu\nseiner Wohnung. Von dort brachte er sie zusammen mit ihren\nSohn nach Lindloh zurück, ohne an der Unfallstelle vorbeizufahren. Etwa 150 m vor ihrem Hause - gegen 2 Uhr nachts —\nließ er alle aussteigen und fuhr zurück. Während die Eltern\neinen bekannten Steuerberater aufsuchten, um sich von ihm\nbelehren zu lassen, wie sie sich nun zu verhalten hätten,\nbetrat der Angeklagte Bew, der sich nicht wohl fühlte,\ndas Haus durch einen Hintereingeng, suchte die Toilette\n\nauf und schlief dort ein. Seine Mutter fand ihn erst andert- |\nhalb Stunden später. Dem Polizeibeamten, der sie nach ihrer\nRückkehr von dem Steuerberater nach ihrem Sohn fragte, sagte\nsie, er sei zu Hause auf seinem Zimmer. Um 5.15 Uhr wurde\ndie Bluiprobe bei BB entnommen.\n\nII. Revision des Angeklagten BE.\n\nl. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung 1äßt kei- |\nnen hkechtsfehler erkennen. Insoweit hat die Revision auch\nkeine besonderen Einwendungen erhoben.\n\n2. Im Ergebnis ebenfalls unbegründet sind dis Angriffe\n\nmern inner bnare Bat zum ser Daun de ef Wr. der WEN er mm arm!\n\nDer Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\nist nicht verletzt, weil die Strafkamer ihre Zweifel an\nder Fahruntüchtigkeit des Angeklagten überwunden hat und\nvon seiner Schuld voll überzeugt ist (RGSi 52, 319). |\n\nDie Stellungnahme des Sachverständigen, es lasse sich\nmedizinisch nicht entscheiden, ob BEE infolge des Bivialkoholgehalts von 1 — 1,25 %0 fahruntüchtig gewesen sei,\nainderie Gas Landgericht rechtlich nicht daren, diese Frage\n\nauf Grund der sonstigen, selbst der dem Sachverständigen\n\nbekannten Umstände, also auch unter Berücksichtigung der\nFahrweise des Angeklagten, zu bejahen.\n\nDie Annahme des Tatrichters, die Fehlleistwgandes Angeklagien BB scien auf alkoholbedingte Fahruntüchiigkeit\n‚zurückzuführen, ist im £rgebnis rechtlich nicht zu beanstanden, obwohl einzelne Wendungen der Urteilsgründe Anlaß zu\nBedenken geben könnten.\n\nDie Strafkammer hebt hervor, auch ein nüchterner Kraftfahrer, der während der Fahrt an der Lichtleitung bastele,\nkönne bei einer solchen Geschwindigkeit auf regennasser\nasphaltdecke mit abgefahrenen Reifen von einer schmalen\nFahrstraße abkommen. Deshalb ist es nicht ganz unbedenklich,\nwenn sie gleichwohl das verhältnismäßig schnelle Fahren B@B-\nm, seine wiederholten Versuche abzublenden, obwohl ihm kein\nFahrzeug entgegenkam, und das Ziehen und Zerren an der Licht--\nleitung, ohne die Fassung der Birnen nachzuprüfen, ohne weiberes als Zeichen von \"Hemmungslosigkeit\" ansient, Zudem\nwiderspricht es der allgemeinen Erfahrung, wenn sie hinzufügt, \"dieses Verhalten könne nicht mehr mit bloßer jugendlicher Unvorsichtigkeit erklärt werden, wenn dazu mangelnde\nAufmerksamkeit und geringere Anpassungsfähigkeit der Augen\nan den Wechsel von hell und dunkel treten, die hier das Über.\nsehen der Fußgänger erklären können und gerade typische Fol.-\ngen des Alkoholgenusses sind\". Denn Unaufnerksamkeit ist\nhäufig gerade ein Zeichen von Unvorsichtigkeit, während\nmangelnde Anpassungsfähigkeit der Augen an die Dunkelheit\nder Annahme eines auf bloßer Unvorsichtigkeit beruhenden\nverkehrswidrigen Verhaltens nicht entgegensteht. Wieder Zu.\nsammenhang jedoch deutlich ergibt, will das Landgericht mit\ndiesen Ausführungen nur seiner Überzeugung Ausdruck geben,\nangesichts des vorher geschilderten, nach der Verkehrslage\n\"unsinnig\" und \"unvernünftig\" erscheinenden Gebarens des\n\nAngeklagten sei seine Unvorsichtigkeit im vorliegenden Fall\nzuf_alkoholbedingte Enthemmung zurückzuführen; üsdurch lause\nsich zurleich das Übersehen der Fußgänger erklären, weil\n\ndie Veringerung der Anpassungsfähigkeit der Augen an die\nDunkelheit eine typische Folge des Alkoholgenusses sei, Diese Auslegung wird durch die anschließenden Darlegung bestätigt, der festgestellte Blutalkoholgehalt ergebe, daß die '\nAnpassungsfähigkeit der Augen und die Fähigkeit des Angeklagten, schnell und zweckenisprechend zu reagieren, schon\nbeeinträchtigt gewesen seien. Hinzu komme noch die lange\nDauer seiner nach dem Aufstehen um 5,30 Uhr ohne Pausen ausgeübten Tätigkeit und die verhältnismäßig geringe Menge festen\nEssens. Alle diese Umstände in ihrer Gesamtheit brächten die\nStrafkammer zu der Feststellung, daß der Alkoholgenuß den\nAngeklagten DB im vorliegenden Fall fahruntüchtig ge--\nmacht hat.\n\nDaß Alkoholbeeinflussung und Ermüdung zusammen, besonders\nwenn noch unzureichende Nahrungsaufnahme hinzukommt, schon\nbei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 1,5 %o - nament--\nlich bei einem solchen über 1 %0 - Fahruntüchtigkeit bewirken\nkönnen, entspricht der allgemeinen krfahrung (vgl. BGH in\nVRS 14, 282, 284). Die Ausführungen des Landgerichts begegnen\ndaher keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDarauf, ob Bi die Fußgänger tatsächlich infolge der\ndurch den Alkoholgenuß herabgesetzten Anpassungsfähigkeit seiner Augen übersehen und deshalb angefahren hat, kommt es im\nRahmen des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht any denn für die\nAnwendung dieser Vorschrift genügt schon die Herbeiführung\neiner bestimmten Gemeingefahr. Dieses Tatbesiandsmerkmal hat\nker Angeklagte BEE nach dem festgestellten Sachverhalt\nzweifellos verwirklicht.\n\n%. Auch die Verurteilung Be wegen Fahrerflucht\nwird von den Feststellungen getragen.\n\nEntgegen der vom Verteidiger in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Ansicht war BEP verpflichtet, an der\nUnfallstelle zu bleiben, obwohl er dem Polizeimceister Ta\nbekannt war und sein Fahrzeug infolge Beschädigung dort zu.\nrücklassen. mußte. är durfte sich grundsätzlich nicht eher\nentfernen, als bis die Polizeibeamten ihm dies gestatteten;\nmindestens mußte er so lange warten, bis die Blutprobe bei\nihm entnommen war und auch die Beamten erkennbar keine wei.--\nteren Fragen über das Unfallgeschehen mehr an ihn zu stellen\nhatten. Der Senat tritt insoweit der Auffassung des Oberilandesgerichts in Bremen bei (NJW 1955, 113 Nr. 22). Im vorliegenden Fall hat sich Be von der Unfallstelle entfernt,\nehe die polizeilichen Ermittelungen dort beendet waren. Er\nfloh auf einem unbeleuchteten Fahrrad, als die Beamten noch\ndamit beschäftigt waren, nach einem weiteren Unfallopfer zu\nsuchen, und deshalb noch keine Zeit gefunden hatten, sich\ndem Angeklagten als Verursacher des Unfalls zuzuwenden, und\nwurde 400 m von dem Unfallort entfernt von dem Polizeimei-Sier I kcuchend in einem Gebüsch\" gefunden. Dadurch hat\ner den äußeren Tatbestand der vollendeten Unfailflucht erfüllt (BGH in VRS 4, 575 NIW 1955, 310 Nr. 16),\n\nDie Sirafkamner hat zugunsten DW unterstellt,\ndaß er bei Begehung dieser Tat infolge der Schockwirkung des\nUnfalls und der dabei erlittenen leichten Gehirnerschütierung vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Die Annahne\neiner Zurechnungsunfähigkeit hat sie auf Grund des Sachverständigengutachtens abgelehnt. Dagegen wendet sich die Revision nicht,\n\n7}\n\n.\n.-\nDE\n\nu\n\n21 Imrecht macht sie aber geltend, das Landgericht hätte\nengesichts der Schockwirkung und der leichten Gehirnerschütiterung DEEEB auch annehmen müssen, daß er aus Kopflosigkeit und nicht deshalb geflohen sei, um sich der Festistel--\nlung seines Blutalkoholspiegels zu eniziehen.\n\nDie erwähnten Umstände nötigten nicht dazu, den Vorsatz der Fahrerflucht auszuschließen. Vielmehr konnte der\nTatrichter seine Überzeugung, daß DB Ale Blutentnahme\nvereiteln wollte, auf das gesamte Verhalten des Anseklagten\n\"nach dem Unfall bis zur Rückkehr in sein Elternhaus stützen,\nwie es nach den Urteilsgründen geschehen ist (UA 13). Die\nStrafkammer hebt ausdrücklich hervor, Br@B> sei schen durch\nden Zeugen REED una später nach seiner Flucht; mit dem Fahrrad wiederum von dem Polizeimeister IB vor einer unbefugten Entfernung gewarnt worden. Trotzdem sei er weiter\ngeflohen, er habe sich verborgen gehalten und unter besonderen Vorsichtsmaßnehnen zu Hause absetzen lassen. Offensichtlicht hat Gas Landgericht besonders auf Grund der späteren\nVorgänge, vor.öllemn deshalb, weil EEEB sich zu der abgelegenen Wohnung von FEED begab und auch noch, als er\ndort geschlafen hatte, weiter auf seine Sicherheit bedacht\nwar, indem er sein Elternhaus unter Vermeidung der Gaststube,\nin der er einen Polizeibeamten vermutete, durch einen Hintereingang betrat, eine kopflose Flucht für ausgeschlossen erachtet und angenommen, daß Bl von Anfang an nur von\ndem Willen beherrscht war, sich der ...Blutuntersuchung\nzu entziehen. Wenn die Strafkammer unterstützend, zur Beleuchtung der Unglaubwürdigkeit der kinlassung des Angeklagten, noch darauf hinweist, daß er einfächere Möglichkeiten gehabt hätte, wenn er - wie er behauptete — nur seine\nEltern benachrichtigen und sich vor der empörten Menschenmonge an der Unfallstelle schützen wellte, so brauchte sie\nangesichts der übrigen Urteilsausführungen nichi besonders\n\nzu begründen, daß der Angeklagte auch noch genügend Überlegung gehabt habe, um an diese Möglichkeiten zu denken. Nach\nder rechtlich unangreifbaren Beweisannahme des Landgerichis\nhat der Angeklagte seinen von vornherein sefaßten Entschluß,\ndie Bluteninahme zu verhindern, durch seine wiederholte Entfernung von der Unfallstelle und seine heimliche Rückkehr ins\nElternhaus zielbewußt durchgeführt. Damit ist auch der Vorsatz der Fahrerflucht ausreichend nachgewiesen.\n\nDa .auch die Urteilsdarlegungen im übrigen keinen den\nBeschwerdeführer e ] benachteiligenden kechtsfehler erkensten lassen, muß seine Revision verworfen werden.\n\nIII, Revision des Angeklagten H-\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zur Unfallflucht wird\nvon den bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung, daß Beihilfe\nzur Unfallflücht so lange möglich ist, als die Flucht nach\ndem Willen und der Vorstellung des Täters noch nicht abgeschlossen, also noch nicht im Rechtssinne beendet ist.\n\nBrümmer wollte die Flucht bis zu seinen Eltem fortsetzen. Deshalb bat er Hl darum, die Eltern zu benachrichtigen oder sie zu holen. Als De rci reis erschien, war die Infallflucht mithin noch nicht abgeschlossen. E@MEp konnte daher an sich noch Beihilfe zu dieser\nTat begehen, möglicherweise aueh in Tateinheit mit Begünstisung (EGSt 58, 14).\n\n2. Nicht ganz klar sind jedoch schon die Urteilsfeststellungen zum äußeren Beihilfetatbestand. Mit Sicherheit\nkann ihnen nur entnommen werden, daß das Landgericht dem\nAngeklagten Hm als Beinilfehandlungen mindestens vorwerfen will, daß er DEM in seinem Hause \"untergebracht\",\n\n- 11 -\n\nalso ihm gestatiet hat, sich bei ihm zum Schlafen riederzulegen, anstatt ihn sogleich nach der Rückkehr seines Bruders\nnit dem hWagen fortzubringen, ebenso, daß er ihn zusammen\nnit seinen Eltern etwa 150 m vor ihrem Hause aussteigen und\nüleses von hinten betreien ließ. Keine Beihilfe erblickt »s\njedenfalls darin, daß er Bl aufsenoumen hat, damit er\nsich säubern und beruhigen könne. Es verkennt auch offensichtlich nicht, daR HB nicht verpflichtet war, Dee\nan die Unfallstelle zurückzubringen und der Polizei auszuliefern oder ihn nach Hause zu bringen, weil er nichts dazu\nbeigetragen hatte, daß BE ihn in seiner abgelegenen\nWohnung aufsuchte.\n\nEine strafbare Beihilfe setzt jedoch voraus, daß die\nHaupttat durch die Hilfeleistung gefördert worden ist. Nichi\ndargelegt hai die Strafkammer indes, inwiefern die Fahrerflucht DB dsäurch gefördert worden sein könnte, daß\nHE ihn, der mitten in der Nacht in erschöpftiem Zustand\nbei ihm erschien, kurze Zeit in seinem Hause schlafen ließ\nund ihn nicht sofort nach der Rückkehr seines Wagens\nweckte, um ihn zu seinen Eltern zu bringen, sondern diese\n- auf dem Weg über die Unfallstelle - herbeiholte, un sie\ndann alle drei zusammen nach Hause zu bringen. Denn allein\ndadurch, daß He seinen Freund BB kurze Zeit bei\nsich ausruhen ließ, kann die Feststellung des Blutalkonolgehalts nicht wesentlich erschwert oder verzögert worden sein\n(vgl. BGH 4 StR 583/56 vom 7. März 1957). Wenn er ihn nänlich alsbald nach der Säuberung wieder fortgeschickt hätte,\nwäre BOEW; der nur ein Fahrrad beisich hatte, möglicherweise von der Polizei nicht früher gestellt worden. Durch seine\nHilfeleistung, soweit sie lediglich in der Fahrt zu BED\nWohnung bestand, konnte Hi der Polizei, üer Name und\nWohnort des Täters bekannt war und die ihn in seinem Hause\n\n- 12 —\n\nsuchie. gerade dazu verheifen, daß sie ihn früher zu Hause\nvorfand und dadurch die Blutuntersuchung noch rechtzeitig vornehmen lassen konnte,\n\nDie dem Angeklagten He vorgeworfene weitere Beihilfehandlung ist ebenfalls nicht rechtsbedenkenfrei dargelegt. Da HW nicht verpflichtet war, BE nach Hause\nzu bringen, war er auch grundsätzlich nicht gehalten, unnittelbar an dem Hause De vorzufahren, zumal er dadurch\nleicht selbst in den Verdacht einer Siraftat, wenigstens\neiner Begünstigung De, kommen konnte. Diese Vorsichtgmaßnahme könnte allenfalls ..als Beweisgrund für das Vorliegen einer andersgearteten Beihilfehandlung verwertet werden.\nDafür, daß BEWB dann das Haus nicht von vorn durch die\nGasistube betrat, wo ein Polizeibeamter — wie vermutet — schon\nauf ihn wartete, sondern den Hintereingang benutzte, wäre\nHE zur üdann strafrechtlich mitverantwortlich, wenn er\ndieses Verhalten irgendwie, etwa durch Raterteilung, unterstützt hätie. Das ist aber im Urteil nicht eindeutig festgestellt. Aus ihm ist vielmehr nur zu entnehmen, daß sich H@B-ED und De Eltern während der- Fahrt über die Möglichkeit unterhalten haben, die Polizei werde BB schon in\nder Wirtschaft suchen. Was Hp selbst dazu gesagt hat,\nob er insbesondere dazu geraten oder den Entschluß De,\ndas Haus von hinten zu betreten, bestärkt hat, wird im Urteil\nnicht mitgeteilt, wenn auch die vom Tairichter gewählte Ausdrucksweise und die Feststellungen zur inneren Taiseite darauf\nhindeuten könnten. Das Revisionsgericht vermag jedenfalls\nnicht mit Sicherheit zu erkennen, von welchem Sachverhalt\ndas Landgericht insoweit ausgegangen ist.\n\n3. Die-Strafkammer nimmt an, Hp habe EEE nit\nbeäingtem Vorsatz Beihilfe zur Fahrerflucht geleistet. Die\nnähere Begründung der inneren Tatseite gibt jedoch in mehr-\n\n- 13 -\n\nTacher Jinsicht ebenfalls Anlaß zu rechtlichen Bedenken;\n\nDas Landgericht meint, Hp habe als langjähriser\nLasikraftwagenfahrer die Notwendigkeit einer Blutentnanns\nzur Sicherung der Rechtspflege und die Verpflichtung eines\nan einem Unfall beteiligten Fahrers, sie zu dulden, genau\ngekannt, Er habe auch an dem blutverkrusteten Gösichi B-ED ;eschen, daß der Arzt sich noch nicht um ihn gekünnert\nhabe, also die Blutprobe bei ihm noch nicht entnommen worden sein könne, obwohl er nach Alkohol roch und vollständig\ndurcheinander gewesen sei. Damit will der Tatrichter wohl\n\ndarlegen, HOEE Habe damit gerechnet, daß Be sich\nder Feststellung seines Blutalkoholgehalts entziehen wolle,\n\nHD selbst hatte dagegen in der Hauptverhandlung\nerklärt, er habe nicht daran gedacht, EEM> bei der Flucht\nzu helfen, zumal dieser ihm ja gesagt habe, Arzt und Polizei\nseien an der Unfallstelle gewesen.\n\nDie hiernach offensichtlich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Würdigung des Tatirichters ist schon\ninsofern bedenklich, als das Bestehen eines Erfahrungssatzes,\ndaß jeder langjährige Kraftfahrer die Untersuchungsmitiel in\nVerkehrsunfallstrafsachen kenne, selbst dann.wenn er noch\nnicht an einem solchen Verfahren beteiligt war, nicht anerkannt werden kann. Außerdem hat das Landgericht nicht erwogen,\nob Hm vielleicht angenommen hat, die Polizei habe BEB-\naB zseraäe wegen seines blutenden Gesichtes fortgehen lassen,\nweil sie ihn kannte und sein Wagen an der Unfallstelle zusückgeblieben war, zumal .eine Blutprobe in aller Regel\nnicht unmittelbar an der Unfallstelle entnommen werden kann:\nDiese Annahme lag um so näher, weil BB sich nicht bei\nUCEED verborgen halten wollte, sondern ersichtlich bestrebt war, zu seinen Eltern nach Hause zu kommen, wo er\n- wie Hl nach den Feststellungen wußte - ohne weiteres\n\nWW\n“ ®\n\nvon der Polizei gefunden werden konnte. Schließlich hai der\n\"atrichter auch nicht berücksichtigt, daß BB seelisch\nsehr angegriffen und aufgeregt war, als er bei Hg\ncintraf, so daß dieser möglicherweise aus diesem Grunde nicht\ndaran gedacht haben kann, BP wolle sich der Feststcilung des Blutalkoholgehalts entziehen.\n\nweiter nimmt die Strafkammer an, HEEEEM s:i zuerst\nzur Unfallstelle gefahren, um festzustellen, was geschehen\nsei, und zu vermeiden, DiWB in eine ungeklärte Situation\nmitzunehmen und ihn möglicherweise dem Zugriff der Polizei\nauszusetzen. Aus diesem Umstand kann auf den Vorsatz, Bi»\nHilfe bei der Begehung der Fahrerflucht zu leisten, schon deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, weil H@EEEED\n.. wie oben erwähnt - nicht verpflichtet war, DEEED zum\nUnfallort zurückzubringen und dadurch selbst zur Aufklärung\nder Siraftat mitzuwirken, und die Erkundung an der Unfallstelle selbst offensichtlich nur dazu dienen sollte, die\nEltern Amp, die ihren Sohn bei ihm abholen sollten,\nüber das Geschehen vollständig unterrichten zu können. was\ner dann auch nach den Urteilsfeststellungen sogleich tat.\n\nÜberhaupt nicht gewürdigt hat das Landgericht sodann\nsie Tatsache, daß Hi der Mutter DEE in der Caststätte offen vor den noch anwesenden Gästen von dem schrecklichen Unfall ihres Sohnes erzählt und ihr gesagt hat, daß\nSC sich bei ihm aufhalte und die Eltern ihn dort abholen\nsollten. Das könnte ebenfalls darauf hindeuten, daß Hin\nSOEEEEB nicht zur weiteren Flucht verhelfen wollie, sondern\nnur bestrebt war, ihn wieder loszuwerden, ohne ihn selbst der\n?olizei in die Hände spielen zu Müssen. \"\n\nDie Strafkammer führt weiter aus, HB sei nicht an\ndas Haus DB herangefahren, um die Aufmerksamkeit des\nPolizeibeamten nicht zu erregen, falls einer in der Wirtschaft\n\n-——\n\n- 15 - \"\n\n.\n.\n\nsei; damit habe er die Faohrerflucht unterstützt unä diesen\nErfolg auch in seinen Willen aufgenommen und gebilligi.\nGleichwohl stellt sie auch fest, HOW habe nichts mii der\nPolizei zu tun haben wollen. Wenn er es hiernach aber verneiden wollte, selbst in das Verfahren hineingezogsen zu wer.\nden, was ihm nach dem Sachverhali nicht ohne weiteres zum\nVorwurf gemacht werden könnte, da er BEE nur aus Gefäilligkeit für kurze Zeit in seinem Haus ausruhen ließ, so\nkonnte er nicht anders handeln, als den Wagen cin Stück vor\nder Wirtschaft BB anzuhalien und diesen sowie seine\n„ltern das letzte Stück des Weges zu Fuß gehen zu lassen.\nwie sich der vom Landgericht angenommene Gehilfenvorsatz\nhiermit vereinbaren 1äßt, hat die Strafkamner nicht crörteri.\n\nDiese sämtlich im Urteil festgestellien Umstände hätte\nder Tatrichter unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten, und zwar auch daraufhin prüfen müssen, inwieweit\nsie geeignet sind, die Beurteilung des Sachverhalts Zugunsien\ndes Angeklagten | zu beeinflussen. Die einseitige, nur\nzuungunsten HD vorgenommene und deshalb unvollständige kürdigung der festgestellten Tatsachen stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar (ILöwe/Rosenberg\n\n20. Aufl.§ 267 Anm 6 d S. 697).\n\nNach alledem muß die Verurteilung Hab aufgzenoven\nund die Sache insoweit an das Landgericht zu neuer Verhandlung und intscheidung zurückverwiesen werden.\n\n=\n\n- 16 —\n\nDie Revision des Beschwerdeführers Be ist dagegen\nzu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-06/4-str-480-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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