{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-02-05_4_StR_249_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-02-05","aktenzeichen":"4 StR 249/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 249/59 21E2 098\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Robert H aus ID, geboren\nan @. ED EB in © ‚ Kreis ICP,\n\nwegen Betirugs i.R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, april 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prıf.Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 5. Februar 1959 aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in den\nFällen S@, Hi ‚ Schiime, FEED, Sim,\n\n‚ Sog und D verurteilt worden ist. In diesen\nUmnfange wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie in diesen Fällen entstandenen ausscheidbaren Kosten\ndes Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen beider Kkechtszüge werden der\nSandeskasse auferlegt.\n\nMit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben wird das\nUrteil im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Insoweit wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges\nin 21 Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren\nund zu 21 Geldstrafen von je 50 DM, ersatzweise für je 10 IM\neinen Tag Zuchthaus, verurteilt worden. Außerdem hat das\nZandgericht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\n\nund rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nhat zum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzung.\n\nDer Beschwerdeführer beruft sich mit Erfolg darauf,\ndaß der Deutsch-Schweizerische Auslieferungsvertrag vom\n24. Januar 1874 im Rahmen der Vereinbarung vom 6.23. März\n1936 verletzt worden sei, weil der Angeklagte von der\nSchweiz wegen der in der Urteilsformel genannten acht Betrugsfälle nicht ausgeliefert worden sei und infolgedessen\nNachtragsanklage gegen ihn wegen dieser acht Betrugsfälle\ntrotz seines Einverständnisses nicht habe erhoben werden\ndürfen.\n\nFür den Auslieferungsverkehr mit der Schweiz gilt seit\nder deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 6./23. März 1936\n(vgl. Bekanntmachung vom 16. Mai 1936 in RGBl. 1936 Teil II\nS. 151), daß ohne Zustimmung der ausliefernden Regierung die\n\nUntersuchung auf andere Taten als die genehmigten nicht\nerstreckt werden darf. Die in der Vereinbarung vorgesehenen\nAusnahmen liegen nicht vor. Daß die Vereinbarung unbeachtet\ngeblieben ist, ist von Amts wegen zu beachten. Denn die Einhaltung der Auslieferungsbedingungen gehört-.: zu den - auch\nin der Kevisionsinstanz zu beachtenden - Verfahrensvorausset.-\nzungen, auf die der Angeklagte wirksam nicht verzichten konnte,\nweil die Schranken, die die Staaten zur Regelung ihrer Beziehungen untereinander gezogen haben, ohne Rücksicht auf den\nWillen des Angeklagten zu beachten sind (vgl. x6St 64, 179,\n\n187, 190; RGSt 66, 172, 173). W.\n\nFehlt es an einer Prozeßvoraussetzung, so führt dies zur\nEinstellung des Verfahrens. Die Genehmigung der Schweiz zur\nstrafrechtlichen Verfolgung des Angeklagten im “ahmen der\nNachtragsanklage ist bisher nicht erteilt, und es ist nicht\nabzusehen, ob sie alsbald erteilt werden wird. Der Angeklagte\nbegehrt Entscheidung über sein kechtsmittel. Line weitere\nHinausschiebung des Verfahrens ist ihm nicht zuzumuten.\n\nGemäß § 260 Abs. 1 und 3 StPO ist daher die Einstellung\ndes Verfahrens in den im Urteilsspruch genannten acht Fällen\nunter Aufhebung des Urteils insoweit auszusprechen, ohne daß\n\nauf die vom Beschwerdeführer noch erhobene, nur die acht ER\n\nFälle der Nachtragsanklage betreffende Aufklärungsrüge einzugehen wäre.\n\nII. Sachrüge.\n\nDie Darlegungen der Strafkammer zu den Betrugsfällen, die\ndurch die - nach den Ausführungen unter I notwendige -\nEinstellung nicht betroffen werden, lassen keinen Rechtsfehle!\n\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt auch insoweit,\nals er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt\nworden ist.\n\nDie teilweise Einstellung rötigt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen, die durch die Einstellung\nnicht betroffen werden, können indes bestehen bleiben.\nDie Gründe des angefochtenen Urteils lassen ersehen, daß\ndie Höhe dieser Einzelstrafen durch die übrigen Betrugsfälle nicht beeinflußt worden ist.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten folgt\naus § 467 Abs. 1 und 2 Satz 1 StPO.\n\nKrumme Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-05/4-str-249-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-05/4-str-249-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.505519+00:00"}}